Einlagensicherung: Schutz für Sparanlagen

Deutsche Verbraucher bevorzugen häufig eine besonders sichere Form der Geldanlage. Unter anderem aus diesem Grund sind klassische Bankeinlagen wie Girokonto, Tagesgeldkonto, Sparbuch oder auch ein Festgeldkonto sehr beliebt. Alle diese Anlageformen haben gemein, dass die dort angelegten Guthaben über eine Einlagensicherung garantiert sind.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Sollte eine Bank Insolvenz anmelden, erhalten die Sparer ihr angelegtes Geld in der Regel dennoch zurück. Auf diese Weise sind klassische Sparanlagen nahezu hundertprozentig sicher. Allerdings haben auch die gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungen ihre Grenzen. Wie die Einlagensicherung funktioniert, welche Summen und Anlageformen noch gesichert sind und worauf Kunden achten sollten, erfahren Sie hier.

    Was ist die Einlagensicherung?

    Bei der Einlagensicherung handelt es sich um einen Schutzmechanismus, welcher das Kapital von Anlegern und Sparen schützt. Weil klassische Sparanlagen in der Regel keinen Kursschwankungen unterworfen sind, besteht das einzige theoretische Risiko für die Sparer in der Insolvenz beziehungsweise Zahlungsunfähigkeit ihrer Bank. Genau für diesen Fall wurde die Einlagensicherung geschaffen.

    Sollte eine Bank aufgrund einer finanziellen Schieflage nicht mehr in der Lage sein, die Einlagen ihrer Kunden auszuzahlen, würde die Einlagensicherung greifen und den Kunden ihr Geld bis zu einer bestimmten Höhe erstatten. In Deutschland sind alle Banken zu einer gesetzlichen Einlagensicherung verpflichtet. Darüber hinaus bieten die meisten Finanzinstitute eine zusätzliche freiwillige Einlagensicherung, welche einen ergänzenden und damit noch umfangreicheren Kapitalschutz ermöglicht.

    Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland basiert auf der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD) und wurde in den letzten Jahren regelmäßig weiter den EU-Vorgaben angepasst, verbessert und laut Informationen des Bundesfinanzministeriums harmonisiert. So sah die ursprüngliche deutsche Einlagensicherung bis 2009 eine Garantie von Einlagen bis zu 90 Prozent des Anlagebetrags bis zu einer Maximalhöhe von 20.000 Euro vor.

    Grundsätzlich gilt also, sollte eine Bank innerhalb der Europäischen Union pleite gehen, sind Einlagen wie Guthaben auf dem Girokonto, Tages- und Festgeld gesetzlich abgesichert. Diese Regelungen wurden mittlerweile so angehoben, dass 100 Prozent der Einlagen bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro gesichert sind. Diese Garantie besteht pro Person und Institut. Einlagen auf einem Gemeinschaftskonto eines Ehepaares wären zum Beispiel bis 200.000 Euro durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt.

    Gesamtsumme gilt je Bankinstitut

    Die Gesamtsumme gilt jeweils für ein Bankinstitut. Wer also mehr als 100.000 Euro bei einem Bankinstitut, oder bei Mutter- und Tochterunternehmen angelegt hat, würde im Falle einer Insolvenz maximal 100.000 Euro erstattet bekommen.

    Die Einlagensicherung steht durch die Anlegerentschädigung zusätzlich für Forderungen aus Wertpapiergeschäften wie zum Beispiel Dividenden, Ausschüttungen und Verkaufserlöse ein, falls diese nicht mehr ausgezahlt werden können. In diesem Bereich sind 90 Prozent der Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro gesetzlich gesichert. Die Wertpapieranlagen an sich stellen keine Einlagen dar und gehören daher nicht zum Eigentum der Bank, sondern werden dort nur verwaltet.

    Im Falle einer Insolvenz könnte das Depot daher einfach auf eine andere Bank übertragen werden, ohne dass die insolvente Bank dafür Geld aufbringen müsste. Daher ist für solche Anlagen generell keine Einlagensicherung erforderlich. Die Anlegerentschädigung tritt also dann ein, wenn ein Anleger Wertpapiere verkauft hat oder ihm Dividendenausschüttungen zustehen und die Bank das Geld nicht auszahlen kann.

    Die gesetzliche Einlagensicherung dient vorrangig dem Schutz von privaten Anlegern. Darunter fallen:

    • Privatpersonen
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Eingetragene Vereine
    • Stiftungen
    • Kleinere Unternehmen

    Das erforderliche Geld für die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung wird für alle in Deutschland zugelassenen Banken von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) verwaltet, welche eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) ist. Die Einrichtung finanziert sich über jährliche Beiträge ihrer Mitglieder. Das Vermögen wird laut Informationen der BaFin als Sondervermögen des Bundes verwaltet. Sollten die finanziellen Mittel der Entschädigungseinrichtung in einem schweren Krisenszenario einmal nicht ausreichen, würde die EdB Sonderbeiträge bei ihren Mitgliedern erheben, um das nötige Geld zu beschaffen.

    Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind nicht Mitglieder in der EdB, sondern haben eigene sogenannte institutssichernde Einrichtungen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit. Im Falle der Sparkassen erfolgt die Einlagensicherung über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), welcher einen entsprechenden Stützungsfonds gebildet hat und verwaltet.

    Bei den Genossenschaftsbanken wird dies über den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) etwas anders organisiert: Sollte eine Genossenschaftsbank in finanzielle Probleme geraten, wird sie von den anderen Verbandsmitgliedern unterstützt. Zusammengefasst garantieren sowohl Sparkassen als auch Volksbanken und Raiffeisenbanken ihren Kunden einen hundertprozentigen Einlagenschutz in unbegrenzter Höhe und übertreffen damit die gesetzlichen und europäischen Vorgaben deutlich.

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    Die zusätzliche freiwillige Einlagensicherung

    Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung über die EdB bieten so gut wie alle Banken in Deutschland eine ergänzende Sicherung über einen Einlagensicherungsfonds ihrer Verbände. Diese sogenannten freiwilligen Einlagensicherungen springen immer dann ein, wenn ein Kunde aufgrund einer insolventen Bank mehr als die gesetzlich gesicherten 100.000 Euro zu verlieren droht. Die freiwillige Einlagensicherung ergänzt dann die 100.000 Euro aus der gesetzlichen Sicherung bis zu einer deutlich höheren Maximalhöhe. Folgende freiwillige Einlagensicherungssysteme gibt es in Deutschland:

    Institute Freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen
    Privatbanken Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB).
    Öffentliche Banken Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
    Bausparkassen Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.

    Datenquelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

    Unbegrenzte Höhe bei einzelnen Instituten

    Sparkassen sowie Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten zwar keine zusätzliche freiwillige Einlagensicherung, garantieren allerdings, wie erwähnt, ohnehin Einlagensicherung in unbegrenzter Höhe und bieten damit maximale Sicherheit.

    Die meisten Privatbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) zusätzlich freiwillig gegen Zahlungsschwierigkeiten abgesichert. Die teilnehmenden Banken zahlen jährlich einen Betrag in den Fonds ein. Wie viel Geld eine Bank aufbringen muss, hängt von ihrem Umsatz und der aktuellen Bonität ab.

    Die freiwillige Einlagensicherung erweitert den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmechanismus in wesentlichem Umfang. So werden Einlagen von Kunden bei einer Bank bis zu einer Höhe von 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals des betroffenen Finanzinstituts gesichert. Auch wenn diese Höchstgrenze zunächst vage erscheinen mag, sichert der Einlagensicherungsfonds Anleger und alle „Nichtbankeneinlagen“, also auch Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen, umfangreich ab. Das Mindesteigenkapital einer Bank liegt in Deutschland bei fünf Millionen Euro. Das bedeutet, dass die freiwillige Einlagensicherung mindestens bis zu einer Höhe von einer Million Euro pro Bank einspringt.

    Sicherungsgrenze im Schnitt höher

    Laut Angaben des Bundesverbands deutscher Banken liegt die durchschnittliche Sicherungsgrenze sogar bei 190 Millionen Euro pro Kunde und pro Bank. Wie hoch die Grenze bei einzelnen Banken genau liegt und ob Ihre Bank eine freiwillige Einlagensicherung bietet, können Sie im Internet schnell herausfinden.

    Gesetzliche Einlagensicherung im internationalen Vergleich

    Während in der EU einheitliche Regeln für Mindeststandards in Sachen Einlagensicherung bestehen, können Banken aus Nicht-EU-Ländern völlig anders organisiert sein. Zunächst gilt es zu beachten, wann eine Bank unter europäisches Recht fällt und wann nicht. So sind Zweigniederlassungen von deutschen beziehungsweise EU-Banken im Ausland trotz ihres Standortes an die EU-Richtlinien gebunden. Bei Tochtergesellschaften gilt dies dagegen nicht. Im Umkehrschluss gelten für Zweigstellen von Nicht-EU-Banken in Deutschland beziehungsweise der EU die Einlagensicherungen der Länder, in welchen die Bank ihren Hauptstandort hat. Tochterunternehmen von ausländischen Finanzinstituten müssen sich wiederum an die EU-Standards halten.

    Wer eine Geldanlage bei einer Nicht-EU-Bank tätigen möchte, sollte die Regelegungen für die Einlagensicherung des entsprechenden Landes berücksichtigen. Im internationalen Vergleich gilt das deutsche Einlagensicherungssystem als besonders sicher. Eine Geldanlage außerhalb Deutschlands und besonders außerhalb der EU muss daher gut überlegt und abgewogen werden.

    So bietet zum Beispiel die Schweiz eine Einlagensicherung für Geldanlagen bis zu einer Maximalhöhe von 100.000 Schweizer Franken. Allerdings enthält das System eine weitere Einschränkung: Im Falle einer zahlungsunfähigen Bank werden maximal sechs Milliarden Schweizer Franken für die Abwicklung und die Forderungen der Sparer bereitgestellt. Im Ernstfall sollte diese Summe jedoch vermutlich ausreichen, um Kunden von mittelgroßen und kleineren Banken umfassend abzusichern.

    In der Türkei berücksichtigt die staatliche Einlagensicherung dagegen keine Devisenausländer. Das bedeutet, dass Spareinlagen, welche direkt aus Deutschland oder einem anderen Land außerhalb der Türkei angelegt wurden, nicht unter den Schutz der Einlagensicherung fallen.

    Wer eine Geldanlage in den USA tätigen möchte, würde im Falle der Insolvenz des Geldhauses von der Einlagensicherung durch die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) entschädigt werden. Die FDIC wird von der amerikanischen Regierung gestützt und garantiert Kontoeinlagen bis 250.000 Dollar.

    Kundeneinlagen und Einlagensicherungsfonds im Vergleich

    Eine beispielhafte Gegenüberstellung von Kundeneinlagen und Einlagensicherungsfonds zeigt schnell, dass selbst ein gut gefüllter Fonds vergleichsweise unbedeutend sein kann: Oft sind die getätigten Einlagen um ein Vielfaches höher.

    Bank Höhe Kundeneinlagen Höhe gesetzl. Einlagensicherungsfonds
    Comdirect
    2014
    34 Mrd. Euro 1,13 Mrd. Euro
    Deutschland
    DKB
    2014
    47 Mrd. Euro 1,13 Mrd. Euro
    Deutschland
    ING-DiBa
    2014
    115 Mrd. Euro 1,13 Mrd. Euro
    Deutschland

    Quellen: Geschäftsberichte und Webseiten der Banken; Stand: Juni 2016

    Absenkung der freiwilligen Einlagensicherung ab 2015

    Seit Anfang 2015 senkt der BdB die Sicherungsgrenze seines Einlagensicherungsfonds allmählich ab. Daher steht die freiwillige Einlagensicherung der Privatbanken seit dem 1. Januar 2015 nur noch, wie oben beschrieben, mit maximal 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Privatbank ein. Zuvor lag die Höchstgrenze pro Kunde und Bank noch bei 30 Prozent des Eigenkapitals der betroffenen Bank und damit bei mindestens 1,5 Millionen Euro. Bis zum Jahr 2025 soll diese Grenze in zwei Schritten weiter abgesenkt werden:

    • Zum 1. Januar 2020 auf 15 Prozent (mindestens 750.000 Euro)
    • Zum 1. Januar 2025 auf 8,75 Prozent (mindestens 437.500 Euro)

    Die Absenkung soll die Sicherungsgrenze realistischer gestalten, denn die bis Ende 2014 geltende Höchstgrenze von 1,5 Millionen Euro schien für den Großteil der Anleger überzogen. Nach Angaben des BdB wird auch die reduzierte Einlagensicherung von 437.500 Euro mit wenigen Ausnahmen für alle Sparer völlig ausreichend sein.

    So läuft eine Erstattung durch die Einlagensicherung ab

    Sollte es einmal zu einem Entschädigungsfall kommen, wird die zuständige gesetzliche Einlagensicherung selbstständig tätig. Sobald eine Bank also zahlungsunfähig wird, würden die betroffenen Kunden des Geldinstituts umgehend informiert werden. Im Anschluss können die Kunden dann ihre Entschädigungsansprüche geltend machen. Nachdem diese geprüft und für begründet befunden worden sind, wird das Geld erstattet. Für die Anmeldung der Forderungen haben Betroffene ein Jahr Zeit.

    Zinsansprüche nicht abgesichert

    Zinsansprüche werden durch die Einlagensicherung nicht erstattet. Nur wenn Zinserträge der Einlage bereits gutgeschrieben wurden, werden diese auch als Einlage anerkannt und entsprechend garantiert. Der Einlagensicherungsfonds entschädigt Zinsen demnach nur sollten vertragliche Ansprüche bestehen. Zudem ist geregelt, dass der Einlagensicherungsfonds Zahlungen nur für Zinsen in marktüblicher Höhe tätigt. Wertpapiere werden durch den Einlagensicherungsfonds nicht geschützt.

    Bei den freiwilligen Einlagesicherungen gelten je nach Entschädigungseinrichtung abweichende Regelungen. Im Beispiel des Einlagensicherungsfonds der Privatbanken beginnt die Abwicklung der Entschädigungen, sobald die BaFin eine Bank als zahlungsunfähig eingestuft hat. Dann schreibt die Einrichtung umgehend alle betroffenen Kunden an und regelt die einzelnen Entschädigungsansprüche.

    Weitere Informationen zu den Regelungen für die freiwilligen Einlagensicherungen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen:

    1. Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
    2. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
    3. Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

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