EnEV & Co: Die Energiewende-Gesetze

Die Energiewende ist beschlossene Sache. Bis 2050 soll in Deutschland der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bei 80 Prozent liegen. Gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch – im Bezug auf den Verbrauch im Jahr 2008 – um die Hälfte gesenkt werden. Diese Ziele sind sehr ambitioniert. Um sie zu erreichen, sind Gesetze und Verordnungen erlassen worden, die teilweise deutlich in die Eigentumsrechte von Immobilienbesitzern eingreifen – in der Regel jedoch auch erhebliche finanzielle Einsparpotenziale beinhalten.

Melanie Seifert

Autorin für Ratgeber und Wissen


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Zuletzt aktualisiert: March 26, 2024

Author Melanie Seifert

Melanie Seifert

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Melanie ist freischaffende Autorin mit langjähriger Erfahrung. Zuvor hat Melanie Kommunikationswissenschaften studiert und Ihr Wissen bei zahlreichen Finanz- und Versicherungskunden aufgebaut.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Für die allermeisten Hausbesitzer lohnt sich die Energiewende. Das bekannteste Gesetz ist das EEG („Erneuerbare Energien Gesetz“), das die Produktion von Strom aus Sonne, Wind und Biomasse fördern soll. Die Förderung von Ökostrom wird mit einer Umlage finanziert. Für Hausbesitzer sind zudem die EnEV (Energieeinsparverordnung) und das EEWärmeG („Erneuerbare Energien Wärmegesetz“) wichtig. Auch das KWKG („Kraft Wärme Kopplungsgesetz“) soll Anreize für einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie setzen.

    Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

    Das EEG zusammengefasst

    • Bundesgesetz, wirksam seit 1. April 2000 – letzte Neufassung vom 1. August 2014.
    • Betrifft Stromerzeuger, über die EEG-Umlage aber auch alle Stromverbraucher.
    • Zentrales Gesetz zur Förderung der erneuerbaren Energien.
    • Bevorzugung der Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien in das allgemeine Stromnetz durch feste Einspeisungsvergütungen.

    Das „Flaggschiff” der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung hat auch im Ausland viele Nachahmer gefunden. Das Prinzip ist recht einfach: Durch garantierte Preise für die Einspeisung von Ökostrom ins Stromnetz soll die Entwicklung von Fotovoltaik-, Biomasse- und Windkraft-Anlagen vorangetrieben werden.

    Das Gesetz war in dieser Hinsicht durchaus erfolgreich. Das zeigt sich nicht nur daran, dass immer mehr Hausbesitzer Fotovoltaik-Anlagen – zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf und die Einspeisung ins Netz – auf ihren Dächern installiert haben. Mittlerweile wird gut ein Viertel des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu hat im Wesentlichen das EEG als Gesetz zur Förderung des Ökostroms beigetragen.

    Die Herkunft des vom EEG-Gesetz geförderten Stroms setzte sich im Jahr 2011 wie folgt zusammen:

    Wind (onshore) Biomasse Sonne Wasser
    47 Prozent 27 Prozent 19 Prozent 5 Prozent

    EEG-Umlage: Garantierte Einspeisevergütungen

    Die Idee der Ökostrom-Umlage ist einfach: Wenn ein Hausbesitzer mit einer Fotovoltaik-Anlage 12,5 Cent pro eingespeister Kilowattstunde erhält, dieser Strom an der Strombörse jedoch nur für 8 Cent verkauft wird, bleibt ein Fehlbetrag von 4,5 Cent. Dieser wird über die EEG-Umlage finanziert – und entsprechend steigt der Strompreis für den Endverbraucher.

    Die tatsächliche Höhe der Einspeisevergütung ist sehr unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dies sind das Datum der Inbetriebnahme, der Ort der Anlage, die Anlagengröße und der Anteil des Eigenverbrauchs. Auf lange Sicht wird die Einspeisevergütung wahrscheinlich sinken, solange der Grünstromanteil am Gesamt-Strommix weiterhin wächst.

    Während die Umlage im Jahr 2003 noch bei 0,41 Cent pro Kilowattstunde lag, stieg sie im Jahr 2014 auf 6,24 Cent. Die EEG-Umlage macht mittlerweile rund 20 Prozent des Strompreises aus. Damit wurde die EEG-Umlage zum hauptsächlichen Preistreiber beim Strom. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit einer Neuregelung des EEG im Jahre 2014. Die Neufassung des Gesetzes nimmt positive Entwicklungen im Gesamt-Energiemix zum Anlass, die EEG-Umlage tendenziell zu verringern. Ein wichtiger Kritikpunkt am EEG, die EEG-Umlage-Befreiung für stromintensive Branchen, wurde vom Gesetzgeber allerdings nicht angetastet. 

    Neue Regelungen seit August 2014

    Seit August 2014 gilt eine Neufassung des EEG, von der insbesondere Hausbesitzer betroffen sind, die selbst Solarstrom auf ihrem Dach erzeugen. Denn auch die Erzeuger selbst müssen sich jetzt an der EEG-Umlage beteiligen – und zwar ab 2015 mit 30 Prozent und stufenweise bis 2017 mit 40 Prozent. Die Beteiligung gilt für den Solarstrom, der selbst verbraucht wird.

    Fotovoltaik-Anlagen von maximal 10 Kilowatt sind von der Regelung ausgenommen. Dazu genießen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurden, einen Bestandsschutz – auch sie betrifft die Beteiligung an der Umlage nicht. Die Einspeisevergütung für Solarstrom wird mit der Gesetzesänderung nur noch für Neuanlagen mit einer Nennleistung bis 500 kWp (Kilowatt Peak) gewährt.

    Dass die Neufassung des EEG in diesen Punkten vielfach kritisiert wurde, verwundert kaum. Während Umweltschützer hierin einen Rückschritt sehen, verweisen die Befürworter darauf, dass bereits viele Ziele des EEG erfüllt wurden und damit beispielsweise eine Beteiligung der Solarstromerzeuger an der EEG-Umlage gerechtfertigt ist. Die Senkung der EEG-Umlage von 6,24 Cent im Jahr 2014 auf 6,17 Cent für das Jahr 2015 wird sich wahrscheinlich noch nicht wesentlich beim Gesamt-Strompreis bemerkbar machen. Denn zu 80 Prozent hängt dieser Preis vom schwankenden Marktpreis, Netznutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben ab.

    Gebäudeenergiegesetz

    Die EnEV zusammengefasst

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, welchen energetischen Anforderungen beheizte sowie klimatisierte Gebäude unterliegen. Das Gesetz beinhaltet Regelungen zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden. Für alle Bauvorhaben, deren Bauanträge bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung ab dem 01. November 2020 ist das GEG anzuwenden.

    Mit der EnEV wurden im Jahr 2002 die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengefasst. Durch die Einführung des Primärenergiefaktors soll die Energiebilanz eines Gebäudes einer Ökobilanz nahekommen.

    Energieausweis

    Durch die Einführung des Energieausweises wird es für Käufer einer Immobilie problemlos möglich, die Energiekosten im Voraus zu bestimmen. Ausstellungsberechtigt sind gemäß § 21 EnEV beispielsweise diplomierte Architekten und Ingenieure, Bauingenieure oder Gebäudetechniker. Der Ausweis enthält unter anderem Skalierungen zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Es gelten die Klassen A+ bis H, wobei A+ für die beste Energieeffizienz steht.

    Änderungen seit Mai 2014

    Im Jahr 2013 beschloss die Bundesregierung eine durchgreifende Änderung der EnEV. Unter anderem müssen Hausbesitzer Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, durch Neuanlagen ersetzen – dabei gibt es für einige Anlagen Ausnahmeregelungen. Die wichtigste Neuerung: Der Energieausweis wird Pflicht. Bei Vermietung und Verkauf muss diese Bescheinigung über die Energieeffizienz eines Gebäudes vorgelegt werden können. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 EnEV drohen bei Verstößen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Auch Makler müssen in Anzeigen die Energieeffizienz des Objekts ausweisen. Die Energieausweispflicht entfällt lediglich bei Häusern mit Nutzflächen unter 50 Quadratmetern.

    Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)

    Das EEWärmeG zusammengefasst

    • Bundesgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.
    • Betrifft Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzungsfläche über 50 qm, die seit 2009 errichtet wurden.
    • Begründet die Nutzungspflicht eines bestimmten Anteils erneuerbarer Energien für die Wärmegewinnung.
    • Die Pflicht kann auch durch Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Wärmegewinnung erfüllt werden.

    Rund 40 Prozent der gesamten Primärenergie in Deutschland werden für die Wärmeversorgung von Gebäuden verwendet. Gleichzeitig ist der Anteil der erneuerbaren Energien, die für diesen Zweck in Anspruch genommen werden, ungleich geringer als bei der Erzeugung von Strom. Deshalb hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine Nutzungspflicht für Hausbesitzer eingeführt: Ein bestimmter Anteil der Wärmegewinnung muss aus erneuerbaren Energien stammen. Wer jedoch keine erneuerbaren Energien beziehen möchte, kann aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen wählen. Demnach gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- sowie Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) stammt.

    Welche Energien können eingesetzt werden?

    Bei der Auswahl der Energieerzeugung haben Besitzer von neuen Häusern (Baujahr 2009 und folgende) verschiedene Möglichkeiten:

    • Sonnenkollektoren
    • Wärmeerzeugung durch Holzpellets oder Hackschnitzel (feste Biomasse) in entsprechenden Kesseln oder Öfen
    • Geothermie, Umweltwärme
    • Biogas, Bioöl

    Je nach Erzeugungsart schreibt das EEWärmeG gewisse Mindestanteile der eingesetzten Öko-Energie für die Wärmeversorgung vor. So genügen bei der Verwendung von Sonnenkollektoren bereits 15 Prozent des Gesamtwärmebedarfs, bei Biogas dagegen 30 Prozent. Bei der Nutzung von Erdwärme, fester oder flüssiger Biomasse muss die Hälfte der Wärme auf diese Energieträger zurückgeführt werden können.

    Nachweise und Ausnahmen

    In der Regel sind die Bauämter für die Erstellung von Nachweisen gemäß EEWärmeG zuständig. Meist muss drei Monate nach Fertigstellung einer Anlage ein Nachweis vorgelegt werden. Dieser kann auch vom Installateur oder Anlagenhersteller ausgestellt werden. Verstöße gegen die Nutzungspflicht gemäß EEWärmeG können mit Bußgeldern belegt werden.

    In Sonderfällen (Denkmalschutz, technische Unmöglichkeit) können die Bauämter Ausnahmen von der Verpflichtung erteilen. Alternativen zur Nutzung bestimmter Energiearten sind zum Beispiel die Verbesserung der energetischen Gebäudequalität um 15 Prozent nach der Energieeinsparverordnung, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder das Heizen mit Nah- und Fernwärme, die überwiegend aus erneuerbaren Energien stammt.

    Kraft Wärme Kopplungsgesetz (KWKG)

    Das KWKG zusammengefasst

    • Bundesgesetz, in Kraft seit 1. April 2002
    • Betroffen sind Betreiber von KWK-Anlagen und Netzbetreiber – Stromverbraucher indirekt durch einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte.
    • Ziel ist die Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung um 25 Prozent bis zum Jahr 2020.
    • Das Gesetz soll unter anderem die Einführung der Brennstoffzelle unterstützen.

    Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ – so lautet die korrekte Bezeichnung – funktioniert wie das EEG nach dem Umlage-Prinzip. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung, die auf den gesamten Stromverbrauch in Deutschland umgelegt wird (KWK-Umlage). Letztlich werden die Kosten dieser Unterstützung vom Stromverbraucher bezahlt. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird die bei der Erzeugung von Strom anfallende Wärme für Heizzwecke genutzt. So soll die Abgabe von ungenutzter Wärme an die Umgebung (Abwärme) vermieden werden.

    Staatliche Förderung von Mini-KWK-Anlagen

    Für Hausbesitzer ist insbesondere die Förderung von Mini-KWK-Anlagen (bis 20 Kilowatt) interessant. Eine neue Richtlinie setzt für Förderanträge nach dem KWK-Gesetz, die ab dem 1. Januar 2015 eingehen, folgende Zuschüsse fest:

    • Weniger als 1 kW (el.): 1.900 EUR
    • 1 bis 5 kW: 2.200 bis 2.900 EUR
    • 5 bis 10 kW: 2.900 bis 3.400 EUR
    • 10 bis 15 kW: 3.400 bis 3.450 EUR
    • 15 bis 20 kW: 3.450 bis 3.500 EUR

    Dabei fällt auf, dass im Bereich zwischen 1 und 10 kW die Förderungen sehr hoch ausfallen. Damit soll ein Anreiz für den Erwerb von Mini-KWK-Anlagen geschaffen werden, die in der Anschaffung oft teuer sind. Besonders energieeffiziente Anlagen können eine zusätzliche Bonusförderung erhalten. Der Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Auf Grundlage des BAFA-Zulassungsbescheids wird vom zuständigen Stromnetzbetreiber der Zuschlag ausgezahlt. 

    Mini-KWK-Anlagen lohnenswert

    KWK-Anlagen werden immer kleiner. Heute lohnt sich oft schon für ein Einfamilienhaus der Einsatz einer Mini-KWK-Anlage, denn ganz besonders in diesem Niedrigleistungsbereich wirken sich die Förderungen durch das KWKG aus. Mikro-KWK-Anlagen (bis zu 1 kW) sind zurzeit noch eher unwirtschaftlich – trotz KWKG-Förderung – es kommt aber immer auf die konkreten Umstände an. Bei Interesse lohnt sich für Sie eine individuelle Berechnung durch einen Energieberater.

    Kraft-Wärme-Kopplung als wichtiger Beitrag zur Energiewende

    Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nimmt für die Energiewende eine Schlüsselfunktion ein. Mit modernen Methoden können Wirkungsgrade bis zu 90 Prozent erreicht werden, die einen maßgeblichen Beitrag zur Vermeidung des Ausstoßes von klimaschädlichem Kohlendioxid leisten.

    Besonders die dezentralen KWK-Anlagen, die den Strom genau dort produzieren, wo er benötigt wird, entlasten die Stromnetze. Die Kraft-Wärme-Kopplung verbindet so auf beispielhafte Weise Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit miteinander.

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