Girosammelverwahrung: Das steht hinter Ihrem Depot

Ein Wertpapierdepot wird im Normalfall im Rahmen der Girosammelverwahrung geführt. Das bedeutet, dass die Wertpapiere bei einer zentralen Verwahrgesellschaft liegen, einer sogenannten Wertpapiersammelbank, und entsprechend bei Käufen und Verkäufen nicht physisch bewegt werden. Diese Art der Verwahrung von Wertpapieren hat ihre Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert. Der Wertpapierhandel hat sich durch sie erheblich vereinfacht und vergünstigt. Als Anleger kommen Sie mit den Zentralverwahrern jedoch kaum in Kontakt, auch wenn Ihre Wertpapiere dort aufbewahrt werden. Rein rechtlich gesehen treten Sie sogar Ihre Eigentumsrechte an Ihren Wertpapieren ab und erhalten stattdessen einen entsprechenden Anteil an der Girosammelverwahrung. Doch keine Sorge: Letztlich bleibt das Depot ihr Eigentum.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: February 20, 2024

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Girosammelverwahrung – Was ist das?

    Die Girosammelverwahrung, häufig auch einfach Sammelverwahrung genannt, ist die gängigste Form der Verwahrung von Wertpapierdepots. Die Wertpapiere zahlreicher Anleger werden in der Girosammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank oder auch bei herkömmlichen Geldinstituten gemeinsam verwahrt. Ein Großteil der Depotkonten wird heute als Girosammelverwahrung geführt.

    Wenn also jemand von „seinem Wertpapierdepot“ spricht, meint er damit genau genommen seinen Anteil an einer Girosammelverwahrung. Dabei werden nicht tatsächlich physisch greifbare Wertpapier verwahrt. Wenn Sie beispielsweise Aktien kaufen, wird der Wert einfach in Ihrem Depot und damit auch der Girosammelverwahrung hinzugebucht.

    Kein Zusammenhang mit dem Girokonto

    Trotz der Namensähnlichkeit hat die Girosammelverwahrung übrigens nichts mit dem Girokonto zu tun. Der aus dem Italienischen stammende Begriff „Giro“ bedeutet Kreis oder Umlauf – wie beim Girokonto das Geld durch Buchungen, beispielsweise die Gehaltsüberweisung des Arbeitgebers auf das Konto des Arbeitnehmers gebracht wird, wechseln Wertpapiere in der Girosammelverwahrung per Buchung den Besitzer. Beides geschieht, ohne dass Geld oder Aktien physisch bewegt wurden.

    Keine Trennung nach Depotkonten

    In der Girosammelverwahrung werden die hinterlegten Wertpapiere nicht getrennt nach einzelnen Depotkonten aufbewahrt, sondern nach Gattungen, also Wertpapierarten, getrennt. Erwerben also mehrere Depotinhaber bei einer Neuemission Anteile eines Unternehmens, werden die Aktien nicht auf die jeweiligen Depots verteilt. Alle Aktien des besagten Unternehmens werden stattdessen gesammelt aufbewahrt.

    Da alle Wertpapiere gemeinsam verwahrt werden, verliert ein Aktienbesitzer zwar sein Alleineigentum an seinen Wertpapieren. Stattdessen erwirbt er jedoch einen Miteigentumsanteil am Gesamtbestand der Girosammelverwahrung, dessen Höhe sich nach dem Wert seines Depots bemisst. Der Anleger muss sich also keine Sorgen darüber machen, dass er seine Wertpapiere nicht zurückerhält. Zwar bekommt er unter Umständen nicht exakt dasselbe Wertpapier, welches er hinterlegt hat, doch er hat einen Anspruch auf die Auslieferung der von ihm hinterlegten Wertpapiere nach Art und Stückzahl.

    Streifbandverwahrung als Gegenstück

    Das Gegenstück zur Sammelverwahrung ist die sogenannte Streifbandverwahrung (auch Sonderverwahrung). Dabei werden die Wertpapiere einzelner Anleger getrennt voneinander aufbewahrt und gekennzeichnet, sodass Sie den jeweiligen Eigentümern eindeutig zugeordnet werden können. Anders als bei der Sammelverwahrung behält der Hinterlegende die Eigentumsrechte an seinen Wertpapieren.

    Für den Kunden bietet sich hier der Vorteil, dass er die eingelieferten Stücke wieder im Original zurückbekommt. Bei Streifbandverwahrung von Wertpapieren bleibt der Anleger der Eigentümer seiner Stücke.

    Geschichtliche Entstehung in Deutschland

    Auch wenn die Girosammelverwahrung auf den ersten Blick wie eine Erfindung des digitalen Zeitalters klingt, ist die Idee, Wertpapiere gesammelt zu verwahren, nicht neu. Die Ursprünge der Girosammelverwahrung gehen in Deutschland bis in das Jahr 1882 zurück. In jenem Jahr entstand mit der Bank des Berliner Kassenvereins die erste Wertpapiersammelbank. 1887 gesellte sich dann die Liquidationskasse in Hamburg dazu.

    Damals übernahm die Bank des Berliner Kassenvereins erstmalig die Funktion einer Wertpapiersammelbank. Fünf Jahre später folgte die Liquidationskasse in Hamburg, 1923 der Kassenverein in Köln und im Jahr darauf der Rheinisch-Westfälische Kassenverein in Essen. 1942 wurde das Wertpapiersammelgeschäft der elf bis dahin bestehenden Kassenvereine dann von der Reichsbank übernommen.

    Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden an allen deutschen Börsenplätzen mit Ausnahme der Bremer Börse neue Wertpapiersammelbanken gegründet. Im Mai 1972 wurde die Girosammelverwahrung als Normalfall für Wertpapierhandel eingeführt. Dies gilt als erster Schritt zur Entsagung von dem sogenannten „stückegebunden Effektenverkehr“, also dem Handel mit tatsächlich physisch vorliegenden Wertpapieren, die der Vorbesitzer im Falle eines Verkaufs dem neuen Besitzer tatsächlich überreichen musste.

    Seither gilt der „buchmäßige Effektenverkehr als Normalfall“, also der Wertpapierhandel, der lediglich über Buchungen abgewickelt wird. Für Wertpapiere, die auf den EU-regulierten Märkten Amtlicher Markt und Geregelter Markt gehandelt werden, ist eine Girosammelverwahrung gesetzlich vorgeschrieben.

    Ein Zentralverwahrer entsteht: Clearstream

    Ende 1989 schlossen sich die sieben deutschen Wertpapiersammelbanken zum Deutschen Kassenverein AG zusammen, die 1997 in Deutsche Börse Clearing AG umbenannt wurde. Seit Anfang 2000 werden an den deutschen Börsen gehandelte Wertpapiere von der Clearstream International S.A. verwahrt, diese ging aus der Fusion der Deutsche Börse Clearing AG und der Abwicklungsorganisation Cedel International hervor. Die Deutsche Börse ist alleiniger Anteilseigner von Clearstream.

    Derartige Zentralverwahrer, fachsprachlich auch CSD (kurz für: Central Securities Depository) gibt es in zahlreichen Wirtschaftsnationen. Für den Schweizer Wertpapiermarkt übernimmt beispielsweise die SIX Group diese Funktion, in Österreich fungiert die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) als Zentralverwahrer für Wertpapiere. Neben nationalen Zentralverwahrern existieren auch EU-Zentralverwahrer und internationale Zentralverwahrer (ISCD), die Geschäfte innerhalb des Euroraums beziehungsweise in internationalen und bestimmten lokalen Märkten abwickeln dürfen. Meist geschieht dies durch eine Vernetzung zu den nationalen Zentralverwaltern.

    Die grundlegende Idee hinter dieser Art der Depotverwaltung dürfte die Vereinfachung des Handels sein. Insbesondere zu Beginn des Wertpapiergeschäfts war der Kauf und Verkauf von Aktien mit einem gewissen Aufwand verbunden. Das tatsächlich in Papierform vorliegende Wertpapier musste schließlich in den Besitz seines Käufers gebracht werden. Naheliegend also, dass Anleger im Laufe der Geschichte davon Abstand nahmen, ihre Wertpapiere in eigenen Depots bei der jeweiligen Hausbank einzulagern, und stattdessen zentrale Verwahrstellen geschaffen wurden.

    Folgen der Girosammelverwahrung

    Ganz allgemein wurde der Wertpapierhandel durch die Sammelverwahrung für alle Seiten erheblich vereinfacht, auch die Kosten reduzierten sich deutlich. Transaktionen können unaufwendig per Buchung durchgeführt werden, der Verwaltungsaufwand verringert sich durch die zentrale Verwahrung der Wertpapiere erheblich.

    Folgen für Aktionäre

    Ein für unsere Vorfahren sicherlich deutlich wichtigerer Vorteil der Sammelverwahrung, der aber auch heute noch nicht völlig von der Hand zu weisen ist, ist der Risikowegfall gegenüber dem physischen Wertpapierbesitz. Wer Aktien in Papierform selbst verwahrt, sei es im hauseigenen Tresor oder einem geschlossenen Depot einer Bank, ist nie vollständig davor gefeit, dass seine Wertpapiere beispielsweise durch Diebstahl oder einen Brand abhandenkommen.

    Wie bereits erwähnt, vereinfacht sich zudem auch der Handel. Transaktionen werden einfach durch Buchungen durchgeführt, es müssen keine tatsächlich vorliegenden Wertpapiere von A nach B verschoben werden. Positiver Nebeneffekt dieses Vorgehens: Da der Wertpapierhandel durch die Sammelverwahrung sehr unaufwendig ist, sind auch die Kosten für ein Depot mit Sammelverwahrung relativ niedrig.

    Nachteile entstehen Anlegern durch die Sammelverwahrung kaum. Auch wenn es zunächst vielleicht ein wenig bedrohlich klingen mag, seine Eigentumsrechte abzutreten und stattdessen Miteigentümer am Sammelbestand zu sein, macht dies de facto eigentlich keinen Unterschied. Anleger sind durch das Depotgesetz (DepotG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vollständig abgesichert. Durch ihr Depotguthaben haben sie ihren Anteil dennoch quasi in der Hand. 

    Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG)

    § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

    1. Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
    2. Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne dass er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

    Stimmrecht als Aktionär bleibt erhalten

    Aktionären entgeht durch die Girosammelverwahrung letztendlich nur das physische Vorliegen eines Stücks Papier, also der Aktien. Falls Sie sich Sorgen machen sollten, dass Sie ohne vorliegende Aktien nicht an der Hauptversammlung eines Unternehmens teilnehmen dürfen, können Sie beruhigt sein: Ihr Stimmrecht können Sie auch ausüben, wenn Ihre Aktien sammelverwahrt werden. Ihre Depotbank stellt Ihnen ersatzweise Hinterlegungsbestätigungen für Ihre Wertpapiere aus, mit der Sie ihr Stimmrecht legitimieren können. Direkte Kosten für die Sammelverwahrung Ihrer Aktien entstehen Ihnen nicht, dies ist bereits über Ihre Depotgebühren abgedeckt.

    Folgen für Banken

    Die Vorteile der Girosammelverwahrung für Banken liegen auf der Hand – sie erspart ihnen Aufwand und im Vergleich zur klassischen Verwahrung von Wertpapieren in Tresorräumen auch ganz einfach Platz. Die Wertpapiere liegen nicht physisch bei der depotführenden Bank oder dem Broker vor, daher muss er sich auch nicht um ihre sichere Verwahrung kümmern.

    Auch für die Banken werden Wertpapiertransaktionen durch die Sammelverwahrung vereinfacht. Sie benötigen  nur noch eine technische Verbindung zum Zentralverwahrer, um die Aufträge ihrer Kunden abwickeln zu können – nicht zu jeder anderen Depotbank, wenn die eigenen Kunden Geschäfte mit Kunden anderer Depotbanken abwickeln. Dem Umstand, dass Aktien dank Sammelverwahrung nicht mehr physisch vorgehalten werden müssen, ist wohl auch mitverantwortlich für das breite Angebot an Direktbanken und Online-Brokern.

    Wo findet die Girosammelverwahrung statt?

    Wie im Abschnitt „Girosammelverwahrung – Was ist das?“ erläutert, geschieht die Girosammelverwahrung üblicherweise bei nationalen Zentralverwahren, die auch Wertpapiersammelbank oder Kassenverein genannt werden. In Deutschland ist dies die Clearstream AG, die sich im Besitz der Deutsche Börse AG befindet. Im internationalen Wertpapiergeschäft ist der Begriff CSDs (kurz für Central Securities Depository) für die zentralen Verwahrgesellschaften gebräuchlich.

    Theoretisch ist eine Sammelverwahrung auch auf Bankenebene möglich. Diese sogenannte „Hausverwahrung“ spielt jedoch kaum noch eine Rolle. Die nationalen Wertpapiersammelbanken verwahren nur Emissionen aus dem jeweiligen Land. Erwirbt ein deutscher Anleger Aktien eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, werden die Wertpapiere üblicherweise von der dortigen Wertpapiersammelbank verwahrt. Zwischen ihr und dem deutsche Zentralverwahrer Clearstream besteht eine gegenseitige Kontenverbindung (der sogenannte CSD-Link), über die er dem Anleger Miteigentum am Wertpapierbestand des ausländischen CSDs verschaffen kann. Die rechtlichen Grundlagen für die Sammelverwahrung von Wertpapieren, auch bei Verwahrung im Ausland, sind in § 5 DepotG festgehalten.

    Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG)

    § 5 Sammelverwahrung

    1. Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muss für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.
    2. Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.
    3. Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.
    4. Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern
      1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
      2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
      3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers entgegenstehen und
      4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.


    Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.

    Als Anleger kommen Sie mit der Girosammelverwahrung meist gar nicht direkt in Kontakt: Um die Abwicklung Ihrer Wertpapiergeschäfte kümmert sich die depotführende Bank oder der Broker. Sobald Sie das erste Wertpapier in Ihrem Depot ablegen, haben sie einen Miteigentumsanteil an der Girosammelverwahrung erworben – vorausgesetzt, sie haben bei der Depoteröffnung die Ermächtigung für die Girosammelverwahrung Ihres Depots erteilt. Eine Übersicht über Ihre Wertpapiere erhalten Sie nicht vom Zentralverwahrer, sondern vom Depotanbieter. Üblicherweise erstellen Banken und Online-Broker zum Jahresende einen Depotauszug mit allen verzeichneten Wertpapieren und ihrem jeweiligen Wert zum Stichtag. Auch die sogenannte Erträgnisaufstellung erhalten Sie üblicherweise automatisch.

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