Grenzen der privaten Haftpflichtversicherung

Der private Haftpflichtschutz gilt nach der Krankenversicherung als die wichtigste Versicherung, um sich gegen unbezahlbare Risiken des Alltags wirksam und zuverlässig zu schützen. Sie kommt für Schäden auf, die Sie anderen versehentlich zufügen. Doch nicht jedes Versehen wird von den Versicherungsgesellschaften übernommen – gerade wenn es um Hilfsbereitschaft oder Freundschaftsdienste geht, stehen Geschädigte häufig vor verschlossenen Türen. Wir zeigen Ihnen, auf welche Situationen Sie besonders achten sollten.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Leistungen der privaten Haftpflicht

    Die Privathaftpflicht leistet bei drei Schadensarten: Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die entweder aus Personen- oder Sachschäden hervorgehen können. Manche Versicherer kommen ebenso für reine oder direkte Vermögensschäden, allerdings nur eingeschränkt, auf. Bei einer privaten Haftpflichtversicherung sind zudem sogar grobe Fahrlässigkeiten mitversichert. Ausgeschlossen sind hier lediglich Schäden, die absichtlich verursacht wurden.

    Wissen Sie, in welchen Bereichen Ihre private Haftpflichtversicherung nicht greift? Viele der betroffenen Bereiche sind alltäglich, werden aber nur in Teilen oder gar nicht durch eine bestehende Police geschützt. Ob im Vereinswesen, dem Sport oder einem Minijob: Sie sollten immer prüfen, in welcher Situation welche Versicherung eintreten würde.

    Datenschutz

    Von Schäden durch Datenaustausch abzugrenzen sind Verstöße gegen das Datenschutzgesetz: Wenn Sie Betreiber einer Website oder eines Blogs sind, vergewissern Sie sich grundsätzlich, dass Sie kein urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, wie Fotos, Texte, Kartenmaterial usw.

    Wenn aus einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sogenannte „Vermögensschäden“ entstehen, etwa durch den unberechtigten Zugriff auf fremde Kontodaten, ist dies zwar in der Regel versichert – eingeforderte Strafen oder Abmahnungen wegen des Verstoßes selbst werden aber nicht übernommen. Wie es individuell in Ihrem Fall aussieht, entnehmen Sie bitte den Vertragsbedingungen Ihrer Haftpflichtpolice.

    Ältere Policen prüfen

    Einige ältere Policen wurden nicht an heutige Herausforderungen angepasst: So kann es vorkommen, dass Sie nicht gegen Schäden durch Viren, Würmer, Trojaner oder Phishing - eben modernen Schädlingen im elektronischen Datenverkehr - versichert sind. Prüfen Sie deshalb unbedingt Ihre Police, vor allem wenn diese älter ist.

    Haftpflichtversicherung: Tarife vergleichen

    Minijob

    Ein Arbeitsverhältnis auf Minijob- bzw. 400-Euro-Basis ist wie alle entgeltlichen Tätigkeiten vom privaten Haftpflichtschutz ausgenommen. Wenn etwa ein Babysitter im Haushalt einen Schaden anrichtet – oder schlimmer noch dem Kind etwas zustößt – so kann er das im Normalfall nicht über die eigene Haftpflichtversicherung regeln. Dasselbe gilt, wenn er unentgeltlich arbeitet, denn dann liegt ein sogenannter Gefälligkeitsschaden vor, welcher nicht in jeder Police mit geregelt ist.

    Einige Versicherer erlauben jedoch die Erweiterung des Versicherungsschutzes um den Posten „Betreuung im Auftrag“. Mit dieser ausgebauten Haftpflichtversicherung ist es unerheblich, ob sich die Betreuungskraft in einem Vertragsverhältnis oder im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung im Haushalt bewegt.

    In anderen Fällen kann aber auch die Hausratversicherung der Eltern bzw. des „Auftraggebers“ weiterhelfen – sofern es sich um reine Sachschäden handelt, ist diese besonders vorteilhaft, wenn eine Glasversicherung bzw. eine „Allgefahrendeckung“ mit eingeschlossen wurde. Bevor Sie also eine Tätigkeit als Babysitter anfangen oder selbst eine Betreuung beschäftigen, sollten beide Seiten ihre Versicherungslage bzw. ihre Verträge prüfen. In einigen Fällen könnten Sie ebenfalls über die Familienhaftpflicht der Eltern abgesichert sein. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen.

    Die Familienhaftpflichtversicherung schützt vor Kosten, die durch versehentlich verursachte Schäden aufkommen. Üblicherweise gelten für die Familienversicherung dabei ähnliche Kriterien wie auch für einen alleinstehenden Versicherungsnehmer.

    Vereinsarbeit

    Das Ehrenamt verliert sämtliche Ehre, wenn ein Schaden eintritt, denn die private Haftpflichtversicherung versichert keine Schäden im Rahmen der Vereinsarbeit. Im Fall der Fälle muss die Vereinsführung mit ihrem gesamten privaten Vermögen haften.

    Wenn bei einem Vereinsfest eine altersschwache Bank unter mehreren Gästen zusammenbricht, hilft im schlechtesten Fall auch das Budget der Vereinskasse nicht viel: Krankenhaus- und Arztkosten, Lohnausfall und Schmerzensgeld – schon ein Beinbruch reicht aus, um diese Summen schnell zu mehreren Zehntausend Euro aufzutürmen. Für solche Fälle gibt es eine spezielle Vereins-Haftpflichtversicherung.

    Urlaub

    Der Schutz Ihrer privaten Haftpflichtversicherung gilt in der Regel weltweit. Trotzdem gibt es manchmal Missverständnisse durch Konflikte mit der Regelung bei Mietobjekten: So sind etwa gemietete Fahrräder im Ausland ebenso wenig haftpflichtversichert wie in Deutschland – dasselbe gilt für das Mobiliar im Hotel oder Ferienhaus. Wenn hier beispielsweise der Fernseher oder eine Vase zu Bruch geht, ist nicht der auslandsübergreifende Schutz der Versicherung von Bedeutung, sondern ob Schäden an Mietsachen im Vertrag eingeschlossen sind oder nicht.

    Letzten Endes entscheidend ist immer, was in Ihrer Haftpflichtpolice steht – die dort genannten Leistungen gelten dann weltweit.

    Sport

    Wenn es um die Nutzung von Sportgeräten geht, zeigen sich bei vielen Verträgen große Unterschiede: Zwar wird es etwa beim Zusammenstoß zweier Snowboarder mit der Haftpflichtversicherung eher selten Probleme geben – mancher Anbieter schließt Unfälle beim Wintersport aber generell aus.

    Entscheidend ist außerdem, ob der Sport rein privat ausgeführt oder ob damit Geld verdient wird, denn alles, was im Ansatz gewerblich ausgeübt wird, ist vom Schutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen – es sei denn der Anbieter erlaubt eine entsprechende Erweiterung.

    Bei Surfbrettern bestätigt die Ausnahme die Regel: Paradoxerweise sind sie meist nur dann versichert, wenn sie gemietet werden. Das Surfbrett für den Eigenbedarf hingegen, sowie alle motorisierten Wasserfahrzeuge, benötigen eine eigene Surfbrett- oder Wassersporthaftpflichtversicherung. Nur bei wenigen Anbietern können Schäden mit eingeschlossen werden, die durch die Nutzung des eigenen Surfbretts entstehen. Im Gegenzug bieten vereinzelte Versicherer eine spezielle Sportversicherung an, die den Gebrauch nahezu aller Sportgeräte abdeckt.

    Für den leidenschaftlichen Sportler generell unerlässlich: Eine gute Krankenversicherung und gegebenenfalls eine Unfallversicherung!

    Extremsport ist meldepflichtig

    Wenn Sie einen Extremsport betreiben, müssen Sie Ihre Unfallversicherung übrigens darüber in Kenntnis setzen – andernfalls riskieren Sie, dass Ihr Anbieter im Fall der Fälle die Zahlung verweigert.

    Freundschaftsdienste

    Wenn Sie Freunden beim Umzug helfen, bei den Nachbarn die Blumen gießen oder sich um die Haustiere kümmern und dabei etwas beschädigen, müssen Sie eventuell den eigenen Geldbeutel zücken. Nach den Untersuchungen von Finanztest sichern die meisten Haftpflichtversicherer sogenannte Gefälligkeitsschäden nicht ab.

    Der sogenannte Gefälligkeitsschaden ist ein juristischer Begriff aus dem Privatrecht. Es handelt sich hierbei um einen Schaden, der während einer unentgeltlichen Gefälligkeitshandlung zustande kommt, zum Beispiel bei einer Hilfeleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienst oder auch bei Nachbarschaftshilfe.

    Laut Rechtsprechung muss in so einem Fall sogar weder die Versicherung noch der Verursacher die entstandenen Kosten übernehmen. Tipp: Vereinbaren Sie bei einem Umzug mit Ihren Freunden und Bekannten einen geringen Stundenlohn für die Umzugshilfe, so arbeiten diese rechtlich gesehen nicht mehr aus Gefälligkeit, sondern aus eigenem Interesse. Kommt es dann zu einem Schadensfall, leistet Ihre Haftpflicht-Police Schadensersatz.

    Auf Nummer sicher gehen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihre Privathaftpflicht um die Leistung bei Gefälligkeitsschäden erweitern. Ohne diese Zusatzvereinbarung springt die Versicherung nur ein, wenn der Schaden grob fahrlässig angerichtet wurde. Gerade das Schlagwort „Fahrlässigkeit“ ist bei den Versicherern das Schlüsselwort für die Entscheidung für oder gegen eine Schadensregulierung. Wann jedoch grob und wann leicht fahrlässig gehandelt wurde, ist oft schwer zu unterscheiden und sorgt mitunter für Kontroversen. Anders sieht es übrigens aus, wenn beim Beispiel Umzug einem der Mithelfer ein Schaden zugefügt wird: Hier handelt es sich in der Regel um einen klassischen Leistungsfall der Haftpflichtversicherung.

    Vorsicht, wenn Sie fremde Gegenstände verwahren

    Kompliziert kann es auch dann werden, wenn Sie aus Gefälligkeit Gegenstände von anderen Personen verwahren und diese zu Schaden kommen. Ein Beispiel: Sie haben einem Nachbarn gestattet, seine Möbel zeitweise bei Ihnen unterzustellen – diese werden bei einem Feuer stark beschädigt. Zunächst muss nun unterschieden werden, ob es zu einem sogenannten Verwahrungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn gekommen ist, oder ob es sich um eine einfache Gefälligkeit handelt. Im Falle eines Verwahrungsvertrags – schriftlich oder mündlich – ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, da es sich um ein gesondertes „Vertragsverhältnis“ handelt. Bei einem reinen Gefälligkeitsdienst muss die Versicherung nur bei erwiesener grober Fahrlässigkeit leisten – es sei denn, sie haben Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert.

    Leihen

    Wenn Sie sich den Laptop eines Freundes leihen und ihn beschädigen, ist der Ärger groß. Vielleicht nehmen Sie sich nun vor, nie wieder etwas zu leihen – in diesem Fall ist der Vorsatz leider gar nicht so verkehrt, denn wenn Sie eine fremde Sache leihen und sie dabei beschädigen, stehen Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung vor geschlossenen Türen. Oder auch, wenn Sie die Drohne eines Freundes ausleihen, sollten Sie diese nur mit größter Vorsicht bedienen. Informieren Sie sich ausgiebig, inwiefern Drohen in Ihrer Versicherung eingegliedert sind

    Allein der „Tatbestand“ des Leihens führt bei Standardtarifen in der Regel zur Ablehnung. Dasselbe gilt für gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände. Selbst wenn Sie Ihren Vertrag um diese Leistung erweitert haben, ist die Sachlage leider nicht immer ganz eindeutig: So können etwa Schäden an Leasingobjekten dennoch ausgeschlossen sein. Um sicher zu gehen, lesen Sie den Passus „Geliehene oder gemietete Sachen“ in den Bedingungen Ihres Vertrags.

    Verlust

    Entsteht der Schaden durch den Verlust einer fremden Sache, ist der Fall noch klarer – oder besser gesagt „unklarer“, denn wenn der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung steht, kann der Versicherer die Art und Höhe der Beschädigung nicht feststellen. Auch die Meldung eines Totalschadens nützt hier wenig, denn der Versicherer will auf jeden Fall den beschädigten Gegenstand vorliegen haben – erst dann wird der Anspruch des Geschädigten geprüft und gegebenenfalls befriedigt. Wäre die Versicherung hier großzügiger, würde dies zweifelsohne zu Betrügereien führen, die durch die Beiträge aller Versicherten finanziert werden müssten.

    In begrenztem Rahmen gibt es aber auch Ausnahmen: So kommen einige Versicherer für Schäden durch den Verlust fremder Schlüssel auf, wie etwa den Austausch von Schlössern und – falls nötig – für die Kosten vorübergehender Sicherheitsmaßnahmen.

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