Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenabsicherung wird auch als Hinterbliebenenrente bezeichnet. Sie dient dem Zweck, den Unterhalt eines Verstorbenen für die Angehörigen zu ersetzen. Dafür unterstützt sie die Hinterbliebenen durch regelmäßige Zahlungen in Form einer Rente. Sie wird an Waisenkinder ebenso gezahlt wie an Witwen und Witwer. Sie ist deshalb in die Teilbereiche Witwen-/Witwerrente und Halbwaisen-/Waisenrente untergliedert.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: February 23, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Hinterbliebenenrente, die als zusätzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung an Hinterbliebene gezahlt wird, wird an rechtskräftige Lebenspartner sowie eheliche oder gleichberechtigte Kinder ausgezahlt. Um als Ehepartner/in die Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Voraussetzungen für den Bezug der Witwen-/Witwerrente

    • Es besteht kein Rentensplitting zwischen Ehegatten.
    • Sie hatten zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe.
    • Es wird keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet.

    Als rechtsgültige Ehe gelten auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Seit dem Jahr 2005 sind zudem schwule und lesbische Paare gleichgestellt und können eine Hinterbliebenenrente beziehen. Im Jahr 2002 trat außerdem eine neue Regelung in Kraft: Demnach erhalten Sie eine Witwer-/Witwenrente nur noch dann, wenn Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft seit mindestens einem Jahr vor dem Todeszeitpunkt bestand. Können Sie allerdings nachweisen, dass der Zweck der Ehe ein anderer war, als der Erwerb einer Hinterbliebenenabsicherung, greift dieser Ausschluss nicht.

    Das bedeutet für Sie: War der Tod des/r Ehepartner/in unvorhersehbar, zum Beispiel aufgrund eines Unfalls, können Sie dennoch die Witwer-/Witwenrente beantragen.

    Landläufig ist die Hinterbliebenenrente vor allem als Witwenrente bekannt. Viele Männer wissen daher nicht, dass auch sie beim Tod ihrer Ehepartnerin einen Rentenanspruch innehaben. Für den Bezug der Witwerrente gelten dieselben genannten Kriterien.

    Voraussetzungen für den Bezug der Halbwaisen- oder Waisenrente

    Die Kinder des/r Verstorbenen haben einen Anspruch auf die sogenannte Waisen- oder Halbwaisenrente, solange sie jünger als 18 Jahre sind. Es ist jedoch auch eine Verlängerung der Rentenzahlung bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres möglich, wenn:

    • Sich das Kind noch in der Berufs- oder Schulausbildung befindet,
    • es eine Behinderung hat und sich daher nicht selbst unterhalten kann oder
    • das Kind ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr leistet.

    Wird die Ausbildung zudem durch einen Zivil- oder Wehrdienst unterbrochen, wird die Zahlung der (Halb-)Waisenrente um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Während des Zivil- oder Wehrdienstes hingegen, erlischt der Anspruch.

    Lebt noch ein unterhaltspflichtiges Elternteil, so erhalten die Kinder des/r Verstorbenen die sogenannte Halbwaisenrente. Gibt es kein weiteres unterhaltspflichtiges Elternteil, da zum Beispiel der Vater der Kinder unbekannt ist oder beide Eltern verstorben sind, haben die Kinder Anspruch auf die folglich höhere Vollwaisenrente.

    Im Jahr 2020 betrug die Halbwaisenrente im Schnitt 204 Euro pro Monat, die Vollwaisenrente 428 Euro. 52.365 Kinder wurde 2020 erstmalig eine Waisenrente zugesprochen.

    Auch Pflege- oder Stiefkinder können berücksichtigt werden

    Die Waisen- bzw. Halbwaisenrente gilt übrigens für leibliche Kinder ebenso wie für Pflege- oder Stiefkinder. Je nach Familienkonstellation, können auch Geschwister oder Enkelkinder Rentenansprüche erwerben.

    Voraussetzungen für die Auszahlung

    In beiden Fällen wird die Hinterbliebenenrente allerdings nur dann an die Angehörigen ausgezahlt, wenn diese:

    1. Fristgerecht und ordnungsgemäß einen Antrag auf die Hinterbliebenenrente stellen und
    2. der/die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat oder
    3. der/die Verstorbene eine eigene Rente bezogen hat, zum Beispiel aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit.

    Hinterbliebenenabsicherung trotz Scheidung

    Nur in Ausnahmefällen wird die Hinterbliebenenrente trotz Scheidung ausgezahlt. Dabei spielt auch der Zeitpunkt der Scheidung eine Rolle.

    Scheidung vor dem 1. Juli 1977

    Wurde eine Ehe vor dem Tod eines der Partner geschieden, hat der/die Hinterbliebene in der Regel auf die Hinterbliebenenrente keinen Anspruch.

    Es gibt jedoch einen Ausnahmefall: Wurde die Ehe bereits vor dem 1. Juli 1977 rechtsgültig geschieden, erhält der Hinterbliebene die Witwenrente, wenn der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat und der Hinterbliebene keine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Zudem muss der Hinterbliebene im letzten Jahr vor dem Tod entweder Unterhalt von dem Verstorbenen erhalten oder einen Unterhaltsanspruch haben.

    Scheidung nach dem 1. Juli 1977

    Wurde die Ehe stattdessen nach dem 1. Juli 1977 geschieden, besteht kein Anspruch mehr auf die Hinterbliebenenrente. Der Gesetzgeber hat stattdessen zwei neue Wege der Absicherung für die Angehörigen im Todesfall geschaffen:

    1. Anstelle der Hinterbliebenenabsicherung besteht ein Anspruch auf den sogenannten Versorgungsausgleich. Hierbei werden direkt bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen, solange diese länger als drei Jahre dauerte und der Ehevertrag keine Verzichtserklärung enthält.
    2. Wird ein Kind vom geschiedenen Ehepartner erzogen, welches das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, besteht für die Hinterbliebenen die Möglichkeit auf die Erziehungsrente. Die Rentenzahlung wird dann von der eigenen Versicherung geleistet.

    Antrag auf die Hinterbliebenenrente

    Die Hinterbliebenenabsicherung in Form der Witwen- oder Waisenrente erhalten Sie nur, wenn Sie den Antrag fristgerecht und ordnungsgemäß einreichen. Hierfür ist es sehr wichtig, dass das Rentenkonto des/der Verstorbenen geklärt ist.

    Das Rentenkonto klären

    Ihr erster Schritt sollte daher sein, den Rentenversicherungsträger zu kontaktieren und sich über die Vollständigkeit der Dokumente zu informieren. Fehlende Unterlagen legen Sie anschließend:

    • Entweder dem Rentenversicherungsträger selbst im Original vor
    • bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Original vor oder
    • Ihrem schriftlichen Antrag auf die Hinterbliebenenrente als beglaubigte Kopie bei.

    Antragsformulare ausfüllen

    Die Vordrucke für Ihren Antrag auf die Hinterbliebenenrente finden Sie entweder online oder in einer der für Sie zuständigen Geschäftsstellen des Rentenversicherungsträgers. Auf Wunsch sind Ihnen die Ortsbehörden zudem beim Ausfüllen behilflich.

    Sie können den Antrag dann entweder direkt persönlich abgeben oder per Post an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Wählen Sie hierfür bestenfalls den Versand per Einschreiben, sodass Sie später den Eingang des Antrages auf die Hinterbliebenenrente sowie das genaue Datum nachweisen können.

    Antragsfristen beachten

    Der Rentenanspruch auf die Hinterbliebenenabsicherung beginnt mit dem Todestag des/der Verstorbenen, sofern er oder sie nicht selbst Rente bezogen hat. Ansonsten beginnt die Rentenzahlung mit dem auf den Sterbemonat folgenden neuen Kalendermonat. Sie sollten die Hinterbliebenenrente unbedingt so früh wie möglich beantragen, denn:

    • Durch das sogenannte „Sterbevierteljahr“ sind Sie gerade zu Beginn besonders gut abgesichert.
    • Die Hinterbliebenenrente wird rückwirkend nur für zwölf Monate vor dem Antragsmonat ausgezahlt.

    Am besten vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Termin bei Ihrem Rentenversicherungsträger, füllen die Antragsformulare vollständig aus, klären offene Fragen und besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen.

    „Sterbevierteljahr“ und Antrag auf Vorschuss

    Das sogenannte „Sterbevierteljahr“ soll den finanziellen Übergang in den ersten drei Monaten nach dem Tod des/der Verstorbenen erleichtern. In dieser Zeit zahlt die Deutsche Rentenversicherung dem noch lebenden Partner die Rente des Verstorbenen in voller Höhe aus. Hierbei werden weder die Einnahmen des Hinterbliebenen berücksichtigt noch ob die Freibeträge überschritten werden.

    Diese drei hohen Rentenzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Selbst dann nicht, wenn sie über der eigentlichen Freigrenze liegen. Im vierten Monat setzt dann die normale Witwen- beziehungsweise Witwerrente ein.

    Um zum Beispiel die Bestattungskosten zu begleichen, können die drei Zahlungen des Sterbevierteljahres auch als Vorschuss beantragt werden. Hierfür ist der Rentenservice der Deutschen Post zuständig. Eine entsprechende Änderungsanzeige können Sie in jeder Filiale der Deutschen Post ausfüllen und direkt abgeben. Legen Sie dem Antrag zudem eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde sowie Ihrer Heirats- oder Partnerschaftsurkunde bei. Abschließend werden Ihnen die drei fälligen Rentenzahlungen des Sterbevierteljahres einmalig in Form eines Gesamtbetrages als Vorschuss überwiesen.

    Höhe der Hinterbliebenenrente

    Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente spielen zahlreiche verschiedene Faktoren eine Rolle. Je nachdem, ob Sie unter das alte oder neue Recht fallen sowie abhängig von Ihrem Alter und Einkommen, erhalten Sie unterschiedlich hohe Anteile der Versichertenrente. Als Berechnungsgrundlage gelten die vom Verstorbenen bis zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Rentenansprüche.

    Höhe der Halbwaisen- und Vollwaisenrente

    Halbwaisen, bei welchen noch ein unterhaltspflichtiges Elternteil am Leben ist, erhalten zehn Prozent der Versichertenrente, bei Vollwaisen beläuft sich der Anteil auf 20 Prozent.

    Große Witwen-/Witwerrente

    Als hinterbliebener Ehepartner überprüfen Sie erst einmal, ob Sie Anspruch auf die große Witwenrente haben.

    Voraussetzungen

    • Der Verstorbene hat mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt und
    • Sie leben in keiner neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft und
    • Sie haben die erforderliche Altersgrenze erreicht oder
    • Sie erziehen ein minderjähriges Kind oder
    • Sie versorgen ein behindertes Kind oder
    • Sie sind erwerbsgemindert.

    Sie müssen also mindestens drei der genannten Kriterien erfüllen, um einen Anspruch auf die große Witwenrente geltend zu machen.

    Auch wenn Sie die kleine Witwenrente beziehen, können Sie einen Anspruch auf die große Witwenrente erhalten, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert und Sie erneut oder erstmals die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllen. Das ist zum Beispiel durch die Adoption eines Kindes oder das Erreichen der Altersgrenze der Fall. Prüfen Sie daher unbedingt regelmäßig Ihre Rentenansprüche.

    Altersgrenze wird jährlich angehoben

    Seit der neuen gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2012, wird die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwenrente jährlich um einen Monat ab dem Alter von 45 Jahren angehoben. Das bedeutet, dass Sie im Jahr 2015 45 Jahre und vier Monate alt sein müssen, um die große Witwenrente zu beziehen. Im Jahr 2016 sind es 45 Jahre und fünf Monate, 2017 45 Jahre und 6 Monate usw. Die Anhebung endet im Jahr 2029.

    Altersgrenze für die große Witwenrente nach Jahren

    TodesjahrAlter der Hinterbliebenen in Jahren......und Monaten
    2015 45 4
    2016 45 5
    2017 45 6
    2018 45 7
    2019 45 8
    2020 45 9
    2021 45 10
    2022 45 11
    2023 46 0
    2024 46 2
    2025 46 4
    2026 46 6
    2027 46 8
    2028 46 10
    ab 2029 47 0

    Höhe der großen Witwenrente

    Hinsichtlich der Höhe der großen Witwenrente greifen derzeit zwei Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Regelungen. Für Sie gilt das alte Recht, wenn drei Bedingungen zutreffen:

    1. Ihr Ehepartner ist vor dem 1. Januar 2002 verstorben.
    2. Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen.
    3. Der verstorbene Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1961 geboren.

    In allen anderen Fällen gilt für Sie bereits das neue Recht. Doch was bedeutet das nun eigentlich? Nach dem alten Recht beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Versichertenrente. Nach dem neuen Recht wurde der Betrag auf 55 Prozent reduziert. In den ersten drei Monaten stehen Hinterbliebenen 100 Prozent dieser Summe zu. Später werden bei kleiner Witwenrente 25 Prozent, bei großer Witwenrente 55 Prozent (60 Prozent nach altem Recht) des Rentenanspruchs gezahlt.

    Die große Witwenrente ist unbefristet

    Sowohl nach dem neuen als auch dem alten Recht, wird die große Witwenrente unbefristet bezahlt, sprich bis:

    • Sich entweder die Situation der Hinterbliebenen ändert und der Anspruch dadurch erlischt oder
    • Der/Die Hinterbliebene verstirbt.

    Kleine Witwer-/Witwenrente

    Erfüllen Sie zwar die Ansprüche für die Hinterbliebenenrente, nicht aber für die große Witwer-/Witwenrente, erhalten Sie die kleine Witwenrente. Diese beläuft sich auf 25 Prozent der Versichertenrente. Nach dem neuen Recht wird sie zudem nur für die ersten 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners bezahlt, nach dem alten Recht hingegen erwerben Sie einen unbefristeten Anspruch. Die Rechtsgrundlagen verhalten sich gleich zur großen Witwenrente. Beziehen Sie die kleine Witwenrente und erreichen dann die Altersgrenze für die große Rente, so erhalten Sie diese in der Regel ab dem Tag Ihres Anspruchs. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.  Die kleine Witwenrente erhält, wer noch keine 47 Jahre alt ist, nicht selbst erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht.

    Höhe der Hinterbliebenenrente (Zusammenfassung)

    Art der HinterbliebenenrenteAnteil an der Versichertenrente in Prozent
    Halbwaisenrente 10
    Vollwaisenrente 20
    Kleine Witwenrente 25
    Große Witwenrente (neues Recht) 55
    Große Witwenrente (altes Recht) 60

     

    Zuschläge und Abzüge

    Für die große und kleine Witwenrente gibt es zudem zwei Sonderregelungen.

    Kinderzuschläge

    Auf die Renten nach dem neuen Recht gibt es nach Ablauf des Sterbevierteljahres Zuschläge, wenn der/die Hinterbliebene ein Kind bis mindestens zum dritten Lebensjahr erzogen hat.

     Kleine WitwenrenteGroße Witwenrente
      Alte Bundesländer Neue Bundesländer Alte Bundesländer Neue Bundesländer
    Erstes Kind 26,01 Euro 23,99 Euro 57,21 Euro 52,77 Euro
    Jedes weitere Kind 13,00 Euro 11,99 Euro 28,61 Euro 26,39 Euro

    Anrechnung des Einkommens

    Während Waisen unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, wird das Einkommen des/der Hinterbliebenen auf die kleine und große Witwenrente angerechnet, sobald dieses einen festgesetzten Freibetrag übersteigt. Dieser ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft und steigt damit parallel zur Erhöhung der gesetzlichen Renten. Für die Witwer- und Witwenrenten liegt er bei dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes.

    Der Freibetrag ist damit derzeit bei 771,14 Euro in den alten und 714,12 Euro in den neuen Bundesländern (Stand 2015). Pro Kind steigt der Freibetrag zudem um das 5,6-fache des aktuellen Rechenwertes.

    Weitere Möglichkeiten zur Hinterbliebenenabsicherung

    Die gesetzliche Hinterbliebenenrente beinhaltet zahlreiche Ausschlüsse sowie Anspruchskürzungen durch zusätzliches Einkommen. Die kleine Witwenrente sowie die Halb- und Vollwaisenrenten werden außerdem nach dem neuen Recht nur noch für einen festgesetzten Zeitraum gezahlt. Es ist daher durchaus sinnvoll, seine Familie zusätzlich auch privat im Todesfall abzusichern.

    Hierfür haben Sie folgende Möglichkeiten:

    Wichtig sind hierbei die jeweiligen Vertragsklauseln. Während bei manchen Versicherungen das Geld im Todesfall einbehalten wird, zum Beispiel bei der Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, gibt es auch Modelle zur Ausschüttung an die Hinterbliebenen. Besonders beliebt ist eine Kombination aus einer Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung.

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