Die Hundesteuer in Deutschland und Europa

Die Hundesteuer hat eine lange Geschichte in Deutschland. Bereits im Spätmittelalter verlangten Fürsten Abgaben für den Unterhalt ihrer Jagdmeute – damals meist noch in Form von Futter. Im 19. Jahrhundert wurde daraus die Hundesteuer, die bis heute erhalten geblieben ist. Da die Hundesteuer von den Kommunen erhoben wird, existieren verschiedene steuerliche Bestimmungen und Voraussetzungen, die es zu beachten gilt. FinanceScout24 verrät Ihnen, worauf Sie bei der Hundesteuer achten müssen, wie die Steuer begründet und wofür sie tatsächlich verwendet wird.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: December 11, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Bei Einführung der Hundesteuer galt sie als Luxussteuer – der Staat ging also davon aus, dass jemand, der es sich leisten kann, privat einen Hund zu halten, durchaus in der Lage ist, eine größere Last für das Allgemeinwohl zu schultern; und das zusätzlich zu anderen Kosten, wie etwa der Hundehaftpflichtversicherung. Inzwischen wird die Hundesteuer allerdings eher als ordnungspolitische Maßnahme gesehen und auch dementsprechend begründet.

    Sinn und Zweck

    Durch die Steuer soll der Bestand an Hunden im Gemeindegebiet begrenzt werden – das gilt insbesondere für Großstädte wie Berlin, Hamburg, München oder Köln. Aber auch kleinere Gemeinden argumentieren, dass etwa aufgrund der Verkotung von Wegen und öffentlichen Anlagen eine Begrenzung des Bestands an Hunden ein wünschenswertes Ziel für die Gemeinde ist und dieses Ziel insgesamt auch dem Allgemeinwohl dient.

    Neben dem ordnungspolitischen kommt natürlich noch der rein finanzielle Aspekt hinzu, auch wenn viele Gemeinden dies nicht offen zugeben wollen. Einige Kommunen begründen die Hundesteuer allerdings auch ganz offen damit, dass sie Geld fürs „Stadtsäckel“ benötigen.

    Wie alle öffentlichen Abgaben ist die Hundesteuer nämlich nicht zweckgebunden, wie gelegentlich behauptet wird. Die erhobene Hundesteuer steht den Gemeinden also im Haushalt zur freien Verfügung und muss beispielsweise nicht für die Entfernung von Hundekot aus öffentlichen Anlagen oder das Anbringen von Kotbeutelspendern im Gemeindegebiet verwendet werden.

    Kritik

    Eine Studie von Prof. Dr. Renate Ohr und Dr. Götz Zeddies, in der es um die ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland geht, kommt etwa zu dem Schluss, dass lediglich 10 bis 20 Prozent der erhobenen Hundesteuer auch tatsächlich für die Beseitigung der „negativen Begleiterscheinungen der Hundehaltung für die Gesellschaft“ benutzt wird.

    Dies ist auch einer der Gründe, weshalb sich viele Hundehalter gegen die Steuer wehren. Ein anderer ist, dass sich die Halter durch die Steuer ungerecht behandelt fühlen, denn die Haltung von Katzen und Pferden wird beispielsweise nicht beziehungsweise nur in sehr wenigen Gemeinden besteuert.

    Dem halten die Befürworter der Hundesteuer entgegen, dass sich Katzenhalter kaum verlässlich ermitteln lassen und die Haltung von Pferden kaum merklich Auswirkungen auf die Öffentlichkeit beziehungsweise den öffentlichen Raum hat.

    Für wen gilt die Hundesteuer und wie funktioniert sie?

    Die Hundesteuer gilt als direkte Steuer. Der Hundehalter ist hierbei der Steuerträger und -pflichtige. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder auch mehrere Hunde, so sind diese Gesamtschuldner und müssen zusammen für die Steuer aufkommen.

    Ob Sie für einen Hund Steuer zahlen müssen oder nicht, hängt vor allem von Ihrem Wohnort ab. Einige Gemeinden verzichten auf die Erhebung einer Hundesteuer, die meisten Kommunen und Städte haben allerdings eine Hundesteuer eingeführt – im Saarland und in Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch die Gesetzgebung des Lands sogar dazu verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

    Grundsätzlich ausgenommen von der Besteuerung sind Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden. Dazu zählen beispielsweise:

    • Zuchthunde gewerblicher Hundezüchter
    • Hütehunde
    • Verkaufshunde von Hundehändlern

    Zudem sind durch die Satzungen der Kommunen häufig bestimmte weitere Hunde von der Steuer befreit beziehungsweise es gilt ein verringerter Steuersatz. Hierzu zählen etwa:

    • Blindenhunde
    • Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung
    • Hunde in oder aus Tierheimen
    • Gebrauchshunde wie etwa Jagdhunde oder Schutzhunde

    Da diese Regelungen aber nicht bundeseinheitlich sind, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim zuständigen Finanzamt erkundigen, ob eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung möglich ist.

    Sonderregelungen

    Die Hundesteuer in Berlin gilt beispielsweise nicht für Hunde, die aus einem Tierheim übernommen werden – allerdings wird nur im ersten Jahr auf die Besteuerung verzichtet. Dagegen gilt die Hundesteuer in München ganz regulär für solche Tiere.

    Bedürftige, etwa Empfänger von Arbeitslosengeld II, sind ebenfalls oft von der Besteuerung ausgenommen – so haben bedürftige Hundehalter beispielsweise die Möglichkeit, sich von der Hundesteuer in Hamburg befreien zu lassen. Dies geschieht allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

    Auch in vielen anderen Gemeinden ist ein Antrag erforderlich, um sich aufgrund von Bedürftigkeit von der Hundesteuer befreien zu lassen. In Berlin gilt zum Beispiel, dass eine Befreiung möglich ist, wenn „die Einziehung der Hundesteuer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde“.

    Zudem darf der Antragsteller die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst verschuldet haben und er darf durch die Hundehaltung nicht gegen „die Interessen der Allgemeinheit verstoßen“. Darüber hinaus wird die Steuerbefreiung lediglich für einen Hund gewährt – weitere Hunde werden voll besteuert.

    Eine weitere Besonderheit der Hundesteuer ist, dass sie in der Regel nicht pro Halter, sondern pro Haushalt ermittelt wird, denn meist liegt die Steuer für den zweiten und alle weiteren Hunde höher als die Steuer für den ersten Hund. Leben also mehrere Personen und Hunde in einem Haushalt, ist es nicht möglich, jeden Hund über eine andere Person zu melden und so Steuern zu sparen.

    Höhe der Hundesteuer

    Die Höhe der Hundesteuer ist abhängig von Gemeinde zu Gemeinde und beträgt zwischen 5 und 186 Euro jährlich. Der Großteil der Kommunen verhängt zudem eine erhöhte Steuer für sogenannte Kampfhunde bzw. Listenhunde, die als gefährlich eingestufte Hunderassen gelten.

    Da die Hundesteuer von den Kommunen erhoben und auch festgelegt wird, hängt die Höhe der Hundesteuer von Ihrem Wohnort ab. In der Regel liegt sie aber zwischen 50 und 100 Euro im Jahr.

    Großstädte wie München, Hamburg, Köln oder Frankfurt am Main erheben meist höhere Steuern, da hier der ordnungspolitische Charakter der Hundesteuer stärker im Vordergrund steht – die Städte wollen verhindern, dass das Allgemeinwohl durch eine allzu große Hundepopulation leidet.

    In ländlichen Gebieten ist die Hundesteuer im Allgemeinen niedriger – so werden im bayrischen Schwandorf beispielsweise nur 20 Euro pro Hund und Jahr fällig. Derzeitiger Spitzenreiter in Sachen Hundesteuer ist die rheinland-pfälzische Landeshauptstadt Mainz. Hier werden 186 Euro für den ersten und 216 Euro für jeden weiteren Hund berechnet.

    Zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen teils ebenfalls erhebliche Unterschiede. So liegt die Hundesteuer für den ersten Hund in Bayern zwischen 12 und 130 Euro, in Niedersachen zwischen 24 und 132 Euro. In Hessen müssen Hundehalter dagegen tiefer in die Tasche greifen – hier liegt die Hundesteuer zwischen 90 und 151 Euro.

    Im Folgenden ein Überblick über die Höhe der Hundesteuer in einigen Städten in Deutschland:

    Stadt Erster Hund Zweiter Hund Weitere Hunde
    Berlin 120 Euro 180 Euro 180 Euro
    Bremen 122,64 Euro 122,64 Euro 122,64 Euro
    Chemnitz 100 Euro 135 Euro 165 Euro
    Dortmund 156 Euro 204 Euro 228 Euro
    Frankfurt am Main 90 Euro 180 Euro 180 Euro
    Hamburg 90 Euro 90 Euro 90 Euro
    Hannover 132 Euro 240 Euro 240 Euro
    Köln 156 Euro 156  Euro 156 Euro
    München 100 Euro 100 Euro 100 Euro
    Stuttgart 108 Euro 216 Euro 216 Euro

    Wie Sie sehen, schwanken die Werte selbst bei Großstädten mit vergleichbaren Voraussetzungen stark. Mit 156 Euro pro Hund verlangt Köln beispielweise mehr als das Anderthalbfache der Hundesteuer, die in Hamburg fällig wird.

    Die Hundesteuer für Listenhunde

    Bei einigen Hunden gehen die Gemeinden bei der Haltung von einer besonderen Gefährdung der Öffentlichkeit aus. Dies trifft insbesondere auf sogenannte „Kampfhunde“ zu, aber auch andere Hunderassen gelten als gefährlich. Da diese Hunderassen auf Rassenlisten geführt werden, spricht man bei diesen Hunden auch von Listenhunden.

    Häufig orientieren sich die Gemeinden hier an der Rassenliste des entsprechenden Bundeslands, einige Gemeinden erstellen aber auch eigene Rassenlisten. Die Rassenlisten der Bundesländer sind allerdings nicht einheitlich, sodass die Einordnung eines Hunds durchaus sehr unterschiedlich ausfallen kann.

    Vielfach gelten aber die folgenden Hunderassen als gefährlich:

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullmastiff
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier
    • Staffordshire Bullterrier

    Für Listenhunde gelten in vielen Gemeinden wesentlich höhere Steuersätze. So werden in Hamburg für einen Listenhund beispielsweise 600 Euro fällig, in München sogar 800 Euro. Allerdings werden nicht überall höhere Steuern verlangt – Berlin verzichtet zum Beispiel auf eine erhöhte Steuer für Listenhunde.

    Neben den höheren Steuern gelten bei Listenhunden durch die Hundeverordnung des Landes häufig weitere Einschränkungen. So muss der Halter häufig volljährig sein, auch kann die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder die Pflicht zum Absolvieren einer Sachkundeprüfung verlangt werden.

    Zudem gelten häufig eine Maulkorb- und Leinenpflicht. Darüber hinaus muss die Haltung oft durch die Gemeinde genehmigt werden, außerdem ist vielfach auch ein Wesenstest für den Hund vorgeschrieben.

    Umzug, An- und Abmeldung

    Die genauen Regelungen zur An- und Abmeldung von Hunden unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Normalerweise muss ein Hund aber spätestens zwei bis vier Wochen nach Einzug in den Haushalt (beziehungsweise nach Inbesitznahme durch den Halter) angemeldet werden.

    Da auch die zuständige Behörde nicht immer die gleiche ist, sollten Sie sich möglichst frühzeitig darüber informieren, bis wann und wo Ihr Hund anzumelden ist. Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Regel auf der Webseite der Gemeinde.

    Häufig ist es auch möglich, den Hund direkt online zu registrieren. Sie müssen dabei – neben Ihren persönlichen Daten – meist auch Wurfjahr, Rasse, Farbe und Geschlecht des Hunds angeben.

    Beachten Sie auch, dass Hunde oft auch dann gemeldet werden müssen, wenn sie von der Besteuerung befreit sind. Die Abmeldung muss üblicherweise innerhalb einer ähnlichen Frist erfolgen wie die Anmeldung.

    Da die Hundesteuer jährlich erhoben und meist jährlich oder vierteljährlich eingezogen wird, kann es bei einem Umzug, einem Verkauf oder dem Versterben des Hunds durchaus passieren, dass Sie zu viel Steuern zahlen. Melden Sie den Hund aber rechtzeitig ab, wird Ihnen die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

    Als Abrechnungszeitraum gelten meist volle Monate, Sie erhalten also nicht die Steuer für einen halben Monat zurück, wenn Sie Ihren Hund zur Mitte des Monats verkaufen.

    Folgen bei Nichtanmeldung

    Wird die Anmeldung der Hundesteuer versäumt, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen. In der Öffentlichkeit müssen Hunde als Nachweis eine Steuermarke am Halsband tragen. Einige der Ämter senden die Marke zusammen mit dem Steuerbescheid, bei anderen muss sie abgeholt werden.

    Sollten Sie einen Hund nicht oder nicht fristgerecht anmelden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe dieses Bußgelds ist sehr unterschiedlich, kann aber bis zu 5.000 Euro betragen. In einigen Gemeinden, beispielsweise in München, kann nicht gezahlte Hundesteuer in besonders schweren Fällen – etwa, wenn mehrere Hunde über viele Jahre nicht gemeldet werden – sogar als Vergehen bewertet werden, das mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird.

    Grundsätzlich dürfen Gemeinden Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Steuerpflicht zu gewährleisten. Viele Kommunen tun dies auch, da die Hundesteuer für sie eine wichtige Einnahmequelle ist.

    Allerdings wird dabei verstärkt auf Mitarbeiter von Privatfirmen gesetzt – im öffentlichen Raum dürfen diese prüfen, ob der Hund eine Steuermarke trägt, kommen die Prüfer aber zu Ihnen nach Hause, müssen Sie ihnen keine Auskunft erteilen.

    Die Hundesteuer im Ausland

    Zwar gab es die Hundesteuer in vielen europäischen Ländern, inzwischen wurde sie allerdings auch vielerorts wieder abgeschafft. So verzichten unter anderem die folgenden Länder auf die Erhebung der Hundesteuer:

    • Belgien
    • Dänemark
    • England
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Italien
    • Kroatien
    • Schweden
    • Spanien
    • Ungarn

    In einigen Fällen geschah dies als Folge von Gerichtsurteilen, in anderen Ländern beugte sich der Gesetzgeber dem öffentlichen Druck, den die Hundehalter aufgebaut hatten. In den Niederlanden haben Kommunen hingegen weiterhin die Möglichkeit, eine Hundesteuer zu erheben, in Luxemburg ist die Erhebung der Hundesteuer sogar Pflicht.

    Auch jenseits der Grenzen Europas wird Hundesteuer erhoben, beispielsweise in Namibias Hauptstadt Windhoek. Für Rüden und nicht kastrierte Hündinnen werden pro Jahr 30 Namibia Dollar fällig, für kastrierte Hündinnen 15 Namibia Dollar.

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