Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Sozialversicherung in Deutschland ist vor allem im Bereich der Krankenversicherung stark reguliert. Neben den gesetzlichen Krankenkassen gibt es private Krankenversicherungen, die um neue Mitglieder werben. Nur wer in der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr pflichtversichert ist, darf wechseln. Das führt zu Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten, denn die hierfür relevante Jahresarbeitsentgeltgrenze wird regelmäßig angepasst.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: July 04, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     
    In der Krankenversicherung gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, als Einkommensgrenze, oberhalb der ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist.

    Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gibt es in Deutschland einen Wert, der darüber bestimmt, ob Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind oder nicht. Sie wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Sie ist von relativ hoher Bedeutung, denn anhand dieses Wertes entscheidet sich, ob Sie bei der Krankenversicherung eine Wahlfreiheit besitzen.

    So hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019

    • Allgemeine JAEG: Monatlich: 5.062,50 Euro – Jährlich: 60.750 Euro
    • Besondere JAEG: Monatlich: 4.537,50 Euro – Jährlich: 54.450 Euro

    Zugangsvoraussetzung zur privaten Krankenversicherung

    Sie müssen also die JAEG erreichen, um überhaupt eine private Krankenversicherung abschließen zu können. Damit ist es beispielsweise möglich, einen Teil der Leistungsbestandteile und die Höhe der Erstattungen in der Krankenversicherung selbst zu wählen. Private Krankenversicherungen bieten außerdem Tarife, die eine höherwertige medizinische Versorgung versprechen und beispielsweise Leistungen wie Chefarztbehandlung beinhalten.

    Allerdings dürfen Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze gleichsetzen. Diese ist nämlich dann von Belang, wenn es um die Berechnung des Beitrages zur Sozialversicherung geht. Im Bereich der Krankenkasse liegt diese beispielsweise seit 2003 deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    PKV oder GKV: Versicherungspflichtgrenze entscheidend

    Wenn es jetzt darum geht, sich für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden, müssen Sie im aktuellen sowie im folgenden Kalenderjahr über diese Versicherungspflichtgrenze kommen.

    Doch auch hier gibt es eine Besonderheit, und zwar für all jene, die zum 31. Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig gewesen sind und demnach privat krankenversichert waren. Diese Grenze – auch besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – liegt etwa zehn Prozent unterhalb der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze und gilt ohne zeitliche Begrenzung. Sie entspricht exakt der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Und zwar auch in den Fällen, wo Sie bereits den Arbeitgeber gewechselt haben oder beispielsweise zwischenzeitlich wieder versicherungspflichtig in der Krankenversicherung werden.

    Ausgenommen sind von dieser Regelung beispielsweise Studenten, die zu diesem Stichtag zwar privat krankenversichert waren, aber nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben.

    Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst und unterlag damit in den letzten Jahren einer wechselvollen Entwicklung. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018 liegt bei 4.950,00 Euro monatlich beziehungsweise 59.400 Euro jährlich.

    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt parallel bei 4.425,00 Euro monatlich beziehungsweise 53.100 Euro jährlich. Sie gilt, wie bereits erläutert, für all jene Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 nicht pflichtversichert waren und deren Einkommen dementsprechend über der damaligen JAEG lag.

    In den letzten Jahren ist diese Versicherungspflichtgrenze konsequent gestiegen, wenn auch nicht von Jahr zu Jahr. Noch im Jahre 2008 lag die allgemeine JAEG bei 4.012,50 Euro monatlich. Sie ist damit binnen zehn Jahren um knapp 20 Prozent gestiegen.

    Im Folgenden sehen Sie die jeweiligen Werte zur allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze seit 2006.

      Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
    Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
    2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 59.850 Euro
    2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
    2020 5.212,50 Euro

    62.550 Euro

    4.687,50 Euro 56.250 Euro
    2019 5.062,50 Euro 60.750 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
    2018 4.950,00 Euro 59.400 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
    2017 4.800,00 Euro 57.600 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
    2016 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
    2015 4.575,00 Euro 54.900 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
    2014 4.462,50 Euro 53.550 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
    2013 4.350,00 Euro 52.200 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
    2012 4.237,50 Euro 50.850 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
    2011 4.125,00 Euro 49.500 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
    2010 4.162,50 Euro 49.950 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
    2009 4.050,00 Euro 48.600 Euro 3.675,00 Euro 44.100 Euro
    2008 4.012,50 Euro 48.150 Euro 3.600,00 Euro 43.200 Euro
    2007 3.975,00 Euro 47.700 Euro 3.562,50 Euro 42.750 Euro
    2006 3.937,50 Euro 47.250 Euro 3.562,50 Euro 42.750 Euro

    Wie die Tabelle verdeutlicht, sind die Veränderungen von Jahr zu Jahr weder einheitlich noch gehen sie stets in dieselbe Richtung. Von 2010 auf 2011 gab es beispielsweise eine geringfügige Anpassung nach unten.

    Das hängt damit zusammen, dass die Höhe der JAEG durch eine Rechtsverordnung festgelegt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt dafür die Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern als Bruttowert und misst, wie sich diese Werte im Vergleich vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr entwickelt haben.

    Die Veränderung zwischen 2010 und 2011 hängt also direkt mit den Folgen der Weltwirtschaftskrise zusammen und führte dazu, dass der allgemeine Trend etwas vermindert wurde.

    Das bedeutet die Versicherungspflichtgrenze für Sie

    Die Sozialversicherung hat in Deutschland eine lange Tradition, Otto von Bismarck führte sie ein und begründete damit ein weitreichendes Sozialsystem mit Auswirkungen auf unser heutiges Leben. Mit dem Aufkommen der privaten Krankenversicherungen bekamen die gesetzlichen Krankenkassen eine Konkurrenz. Der Staat hat immer wieder eingegriffen und beispielsweise festgelegt, wer sich überhaupt privat krankenversichern darf. Um das einheitlich zu regeln, wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze als maßgebliche Versicherungspflichtgrenze eingeführt.

    Grenze sollte kein alleiniges Wechsel-Argument sein

    Die Versicherungspflichtgrenze können Sie nicht hernehmen und als Argument sehen, dass sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung zwangsläufig lohnt. Denn dafür sind die Tarife und vor allem die Beitragsrisiken zu groß, als dass hier abschließend eine Empfehlung abgegeben werden kann. Entscheidend ist, welche Leistungen für Sie von Bedeutung sind und welches System das beste Kosten-/Nutzenverhältnis hat.

    So erlangen Sie Versicherungsfreiheit

    Grundsätzlich müssen Sie nicht den Arbeitgeber wechseln, um Versicherungsfreiheit zu erlangen. Das geht selbstverständlich auch schlicht dadurch, indem Sie eine Gehaltserhöhung bekommen. Jetzt kommt es darauf an, Ihr Gehalt ab dem Zeitpunkt der Erhöhung hochzurechnen: Multiplizieren Sie Ihr neues Gehalt mit zwölf und sehen Sie in der obigen Tabelle nach, ob Sie damit über die JAEG kommen.

    Falls ja, werden Sie mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres versicherungsfrei. Sie haben also ab sofort eine Wahlfreiheit. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungspflichtgrenze trotz der Gehaltserhöhung während des laufenden Kalenderjahres insgesamt nicht überschritten wird.

    Wann Sie wieder versicherungspflichtig werden

    Im umgekehrten Fall gibt es bereits unmittelbare Folgen, die Sie durch das Unterschreiten der JAEG beachten müssen.

    Sind Sie weiter beschäftigt und unterschreitet Ihr Einkommen die JAEG, beispielsweise durch eine geringere Arbeitszeit, dann sind Sie ab sofort wieder versicherungspflichtig. Allerdings gilt das nicht bei nur vorübergehenden Unterschreitungen.

    Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum neuen Jahr höher liegt und ihr dann aktuelles Einkommen diese Grenze nicht mehr übersteigt, sind Sie ebenso wieder versicherungspflichtig.

    Ausnahmen gibt es vor allem dann, wenn Sie Mutterschafts-, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld beziehen. Auch in den Fällen, wo Sie nach Arbeitsunfähigkeit eine Wiedereingliederung beginnen, gibt es Ausnahmen. Dasselbe gilt laut Rechtsprechung auch dann, wenn Sie gestreikt haben oder von einem Streik betroffen waren, sodass Ihnen Gehaltseinbußen entstanden sind.

    Überschreiten / Unterschreiten der JAEG: Das ändert sich

    Wie bereits erläutert, gibt es weitaus mehr Ausnahmeregelungen für das Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze, als umgekehrt für das Überschreiten dieses Wertes. Ein Vorteil ist hierbei, dass Sie sich privat versichern lassen können.

    Allerdings müssen Sie bestimmte Regeln beachten, wenn Sie zwar über die JAEG kommen, sich dies aber nicht allein durch Ihr regelmäßiges Monatsgehalt ergibt. Beziehen Sie beispielsweise Krankengeld oder nehmen unbezahlten Urlaub, hat das keinen Einfluss. Hier wird weiter und zwar fiktiv davon ausgegangen, dass Sie Ihr Gehalt wie gewohnt erhalten. Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und kurzzeitig arbeitslos werden, dürfen Sie das Arbeitslosengeld I nicht auf die JAEG anrechnen. Entscheidend ist hier nämlich stets die Anzahl der Monate, in denen Sie eine Erwerbstätigkeit nachweisen können.

    Nicht alle Einnahmen zählen

    Beachten Sie außerdem, dass nicht jede Einnahme gleichzeitig mit in die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit einfließt. Nebenbeschäftigungen dürfen Sie zwar ansetzen, allerdings sind Minijobs davon explizit ausgenommen.

    Auch bei Überstunden gilt der Grundsatz, dass nur diese vergüteten Überstunden hinzugerechnet werden, die Sie als fest vereinbarte Pauschalbeträge erhalten und die regelmäßig zum Gehalt aufgeschlagen werden. Kinderzuschläge, Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie ein Kostenersatz für Fahrtkosten sind jedoch ausgenommen.

    Unterschreiten Sie die JAEG, dann hat das vor allem eine Bedeutung für den Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenkasse. In dem Fall müssen Sie Ihre private Krankenversicherung kündigen, und zwar rückwirkend und maximal innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht. Anderenfalls können Sie mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Monats kündigen. Hier kann es vorkommen, dass Beiträge doppelt gezahlt werden. Also einmal für die private Police und einmal für die gesetzliche Krankenkasse.

    Was zur Berechnung der Versicherungspflichtgrenze zählt

    Sie sind dann in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweiligen Versicherungspflichtgrenzen nicht übersteigt.

    Dazu zählen einerseits das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und andererseits auch einmalig erhaltene Bezüge. Hier gibt es keine Einschränkungen, wenn Sie beispielsweise aus mehreren Beschäftigungen jeweils Arbeitsentgelte beziehen.

    Sofern Sie selbständig tätig sind und diese Selbständigkeit nicht die Hauptbeschäftigung ist, hat das ebenso keine Auswirkung auf Ihre JAEG. Anders sieht es bei mehreren Minijobs aus. In dem Fall bleibt der erste 450-EUR-Job außen vor, alle weiteren werden jedoch zur Versicherungspflichtgrenze hinzuaddiert.

    Allerdings dürfen Sie Bonuszahlungen, die Ihr Arbeitgeber beispielsweise steuer- oder beitragsfrei leistet, nicht mit einbeziehen. Auch bleiben Zuschläge außen vor, die Sie aufgrund Ihres Familienstands erhalten, wie beispielsweise Kinderzulagen.

    Sind Sie Berufseinsteiger oder wechseln demnächst den Arbeitgeber? Hier ist es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2011 nicht mehr nötig, Ihr Einkommen in den Vorjahren zu berücksichtigen. Die sogenannte 3-Jahre-Regel gilt nicht mehr. Sie sind dann, sofern Ihr Gehalt bei Einstellung oberhalb der jeweiligen JAEG liegt, direkt von Beginn an nicht mehr versicherungspflichtig. Es profitieren also auch Berufseinsteiger, die unmittelbar die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Hier lassen sich auch vermögenswirksame Leistungen (VwL) mit einbeziehen: Das sind staatlich geförderte Sparzulagen, die Ihnen der Arbeitgeber zusätzlich oder als Teil des Gehalts einräumt. Die Gelder werden unmittelbar vom Arbeitgeber auf das Sparkonto eingezahlt, in vielen Fällen können Sie bis zu gewissen Höchstgrenzen auch einen zusätzlichen Eigenanteil einzahlen.

    Explizit nicht Teil der Berechnung sind Abgeltungen, die Sie deshalb erhalten haben, weil Sie Ihren Urlaubsanspruch ganz oder teilweise nicht genutzt haben. Das Bundessozialgericht hat hier bereits vor über 20 Jahren geurteilt (vgl. Az. 12 RK 26/90). Wenn Ihr Arbeitsvertrag gewisse Sachbezüge vorsieht, wie eine Dienstwohnung oder ein Dienstfahrzeug, kommt es wieder auf den Einzelfall an. Sofern Sie diese Leistungen „regelmäßig erwarten können“, werden Sie auf die JAEG angerechnet.

    Fragen und Antworten

    Wo genau gilt die Beitragsbemessungsgrenze?

    Sie müssen die Beitragsbemessungsgrenze eindeutig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beziehungsweise der Versicherungspflichtgrenze trennen. Sie dient als Messgröße wenn es darum geht, die Beiträge zur Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung zu berechnen. Alles, was darüber hinausgeht, hat keinen Einfluss mehr auf den Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze dient also bei der Sozialversicherung der Berechnung, während die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet, ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht. Und zwar immer im Bereich der Krankenversicherung.

    Was passiert, wenn ein Teil meines Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge aufgewandt wird?

    Wenn ein Teil Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts wegfällt, beispielsweise wenn es umgewandelt wird in eine betriebliche Altersvorsorge, hat das direkten Einfluss auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, sind dann sozialversicherungsfrei. Das gilt für die alten Bundesländer. Es ist also möglich, dass Sie hierdurch wieder unterhalb der JAEG liegen und dementsprechend wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse werden.

    Mein Arbeitsentgelt wurde rückwirkend erhöht. Was muss ich beachten?

    Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gibt es einen entscheidenden Punkt zu beachten. Soll dieses für das laufende Jahr beziehungsweise das kommende Kalenderjahr berechnet werden, müssen alle Bestandteile mit eingerechnet werden, die voraussichtlich gezahlt werden.

    Mein Gehalt verringert sich durch Kurzarbeit. Welche Auswirkungen gibt es?

    Sie sind so lange Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, so lange Sie auch Kurzarbeitergeld beziehen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Sie weiterhin das regelmäßige Arbeitsentgelt bekommen. Die Kurzarbeit wird in der Form also gar nicht berücksichtigt. Es hat also keinen Einfluss darauf, wenn Sie privat krankenversichert sind und aufgrund von Kurzarbeit unterhalb der JAEG liegen. Damit werden Sie nicht automatisch wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse.

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