Lohnfortzahlung

Krankheit, Urlaub, Feiertag – in bestimmten Fällen zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, um Einkommenseinbußen entgegenzuwirken. Was die gesetzliche Regelung für Voraussetzungen vorschreibt und welche Besonderheiten und Ausnahmen es hinsichtlich der Lohnfortzahlung gibt.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eine Lohnfortzahlung, auch Entgeltfortzahlung genannt, ist unter gewissen Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben, damit der Arbeitnehmer weiterhin Lohn oder Gehalt bekommt, auch wenn er aus bestimmten Gründen nicht arbeiten kann. Der Anspruch besteht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und dauert maximal sechs Wochen für jede neue Erkrankung an. Dadurch soll einem Lohnausfall vorgebeugt werden, wenn es beispielsweise zu einem Krankheitsfall kommt oder sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Auch an gesetzlichen Feiertagen sowie an persönlichen Tagen der Arbeitsverhinderung kann die Regelung greifen.

    Wer hat Anspruch auf die gesetzliche Lohnfortzahlung?

    Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Als Arbeitgeber gelten nach Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sämtliche Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Schüler, Studenten und Praktikanten sind demnach von Lohnfortzahlungen ausgenommen.

    Arten der Abwesenheit

    Es gibt verschiedene Gründe für Abwesenheiten. Wir haben Ihnen vier gängige aufgelistet und erklären, in welchen Fällen eine Lohnfortzahlung zu erwarten sein kann.

    Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

    Die Lohnfortzahlung greift etwa dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet krank und dadurch an der Ausübung seiner Arbeit gehindert wird. In § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist demnach geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen erhält.

    Verschuldete Krankheitsfälle hingegen sind hiervon ausgenommen. Sie liegen dann vor, wenn der Betroffene seine Arbeit zum Beispiel wegen einer Verletzung nach einem Autounfall nicht ausüben kann, den er selbst – beispielsweise durch Trunkenheit am Steuer – verursacht hat.

    Gesetzliche Feiertage

    Auch bei gesetzlichen Feiertagen greift das EFZG und schreibt nach § 2 eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vor. Zu diesen Feiertagen zählen:

    • Neujahr (1. Januar)
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Mai
    • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • Erster und Zweiter Weihnachtstag (25./26. Dezember)

    Anhängig vom Land können weitere gesetzliche Feiertage hinzukommen. Allerdings verlieren Arbeitnehmer diesen Anspruch, wenn Sie einen Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen. Ausgenommen hiervon sind ebenso Arbeitnehmer, die an dem Feiertag ohnehin eine Freischicht gehabt hätten.

    Urlaubstage

    Zudem besteht auch für Urlaubstage ein Recht auf die Lohnfortzahlung nach § 11 Urlaubsgeldgesetz (BurlG). Dabei liegt die Mindestgrenze bei 24 Werktagen (inklusive Samstag), sodass ein Arbeitnehmer jährlich mindestens vier Wochen Urlaub einfordern kann und weiterhin Lohn bezieht.

    Keine Veränderung bei Krankheit

    Der Urlaubsanspruch ist unabhängig von der Arbeitsleistung und besteht deshalb auch, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit nicht die volle Arbeitsleistung erbringen konnte.

    Urlaubsgeldgesetz für geringfügig Beschäftigte

    Auch Mini-Jobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Urlaub. Sofern sie an fünf Tagen in der Woche arbeiten, gilt auch hier die Mindestgrenze von vier Wochen. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche wird entsprechend anteilig gekürzt. Bei zwei Arbeitstagen sind dies beispielsweise jährlich acht Urlaubstage – unabhängig von der geleisteten Arbeitsdauer pro Tag.

    Persönliche Arbeitsverhinderung

    Darüber hinaus kann auch die persönliche Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlungen nach sich ziehen, etwa wenn folgende Gründe für den Ausfall eintreffen:

    • Wahrnehmung amtlicher Termine
    • Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes
    • Eigene Hochzeit oder Hochzeit der eigenen Kinder
    • Geburt des eigenen Kindes
    • Todesfall im Kreise der Familie
    • Unumgänglicher Arztbesuch; Krankheit des eigenen Kindes; Notfall eines Angehörigen
    • Arbeitsbedingter Umzug
    • Weitere Gründe je nach Tarifvertrag

    Lohnfortzahlung bei Elternzeit

    Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, besteht in diesem Zeitraum in der Regel kein Anspruch auf Lohnzahlungen. Dementsprechend greift auch im Falle einer Krankheit während der Elternzeit das EFZG nicht – es sei denn, der Betroffene übt in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus.

    Voraussetzungen

    Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unmittelbar mitzuteilen (§ 5 EFZG). Darüber hinaus wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fällig, sollte die Krankheit mehr als drei Kalendertage andauern.

    Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist sie auch früher vorzulegen. Eine neue Bescheinigung wird fällig, sollte die Krankheitsdauer den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum überschreiten.

    Sonderfälle der Lohnfortzahlung

    Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, so werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Sollte während der Krankheit ein gesetzlicher Feiertag betroffen sein, richtet sich die Höhe des Entgelts nach der Feiertagsregelung. Dabei verlängert sich der Anspruch auf die sechswöchige Auszahlung jedoch nicht.

    Abweichungen zur gesetzlichen Lohnfortzahlung

    Die gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung kann dann abweichen, wenn im Tarifvertrag günstigere Ansprüche für den Arbeitnehmer vorgesehen sind. Auch kann es hier zu Abweichungen in der Berechnung des zu zahlenden Entgelts kommen. Informieren Sie sich vorab über mögliche Unterschiede im Tarifvertrag zum EFZG.

    Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld

    Die Lohnfortzahlung bei Krankheit erstreckt sich auf einen Zeitraum von maximal sechs Wochen und setzt zum Schutze des Arbeitgebers eine Wartezeit von vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses voraus.

    Sollte der Arbeitnehmer mehrere Male innerhalb von zwölf Monaten an einer Krankheit mit denselben Ursachen erkranken, addieren sich die Lohnfortzahlungszeiträume auf bis zu 42 Kalendertage. Voraussetzung ist, dass zwischen den krankheitsbedingten Ausfällen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Andernfalls entsteht der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erneut.

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt in der Regel auch der Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Ausgenommen hiervon sind jedoch Fälle, bei denen dem Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung gekündigt wird oder wenn dieser selbst fristlos kündigt, sofern es sich um einen vom Arbeitgeber vertretenden Grund handelt.

    Unterschied zum Krankengeld

    Sofern die 42 Kalendertage überschritten werden oder der krankheitsbedingte Ausfall während der Wartezeit eintritt, erhält der Arbeitnehmer als Entgeltersatzleistung Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Versicherte bei einer privaten Krankenkasse bekommen Krankentagegeld. Anlass hierfür kann auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Insolvenz des Arbeitgebers sein.

    Gegen eine gültige ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann das Krankengeld dann bei der Krankenkasse beantragt werden. Es wird für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ausgezahlt. Nach Ablauf der 78 Wochen endet jedoch der Anspruch auf Krankengeld. Personen, die danach immer noch arbeitsunfähig sind, können als erwerbsunfähig gelten und somit einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erhalten. 

    Berechnung nach Kalendertagen

    Die Auszahlung erfolgt pro Kalendertag. Ein voller Monat wird pauschal mit 30 Kalendertagen berechnet, selbst wenn dieser Monat weniger Tage enthalten sollte.

    Ausgenommen von der Krankengeldzahlung sind unter anderem folgende Personengruppen:

    • Familienversicherte
    • Studenten (üblicherweise bis zum 30. Lebensjahr oder bis Abschluss des 14. Fachsemesters)
    • Praktikanten
    • Vollrentner und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
    • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
    • Versicherungspflichtige Personen in Jugendhilfe-Einrichtungen

    Krankengeld für Selbstständige

    Hauptberufliche Selbstständige haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Möchte man trotzdem einen solchen Lohnersatz bekommen, steht eine zusätzliche Absicherung zur Verfügung. Bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse kann eine entsprechende Wahlerklärung eingereicht werden. Der Beitragssatz beträgt dann 14,6 statt 14 Prozent. Des Weiteren ist auch der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung möglich.

    So wird die Höhe des Krankengeldes festgelegt

    Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes im letzten Abrechnungszeitraum vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Demnach beträgt das Krankengeld 70 Prozent des letzten Bruttoverdienstes, jedoch höchstens 90 Prozent des Arbeitsentgelts (netto). Der Höchstbetrag, den Versicherte erhalten können, liegt im Jahr 2022 pro Tag höchstens bei 112,88 Euro brutto Krankengeld, was rund 3.386 Euro brutto im Monat sind.

    Berechnung der Lohnfortzahlung

    Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ist die Entgelthöhe maßgeblich, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig geworden. Dementsprechend gilt das Lohnausfallprinzip und die Höhe der Lohnfortzahlung ist damit immer auch abhängig von der aktuellen Betrachtungsweise. So haben beispielsweise auch Tariferhöhungen Einfluss.

    Durchschnittsverdienst als Berechnungsmaßstab

    Oftmals ist in den Tarifverträgen der Durchschnittsverdienst als Berechnungsmaßstab für die Lohnfortzahlung festgelegt. Hierfür werden zumeist die Verdienste aus den letzten drei Monaten zugrunde gelegt. Bei einer Lohnerhöhung wird die Auszahlungshöhe entsprechend nach oben korrigiert.

    Ebenfalls fließen etwaige Feiertagszuschläge oder Zuschläge für Nacht-, Gefahren- oder Erschwernisarbeiten in die Berechnung mit ein. Sind Sie für Feiertage eingeplant und fallen krankheitsbedingt aus, steht Ihnen der Zuschlag hierfür auch weiterhin im Rahmen der Lohnfortzahlung zu. Allerdings muss für etwaige Zuschläge eine entsprechende Vereinbarung bestehen, da kein gesetzlicher Anspruch existiert.

    Jedoch finden Arbeitsentgelte keine Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung, die aus einem besonderen Anlass gezahlt werden. Dazu zählen:

    • Überstundenvergütungen bzw. Überstundenzuschläge
    • Nachweiserfordernde Erstattungen wie Spesen, Fahrt- und Reisekosten
    • Gewinnbeteiligungen
    • Weihnachtszuwendungen
    • Prämien für Verbesserungsvorschläge
    • Anwesenheitsprämien

    Schließlich sind genannte Leistungen direkt abhängig von der Arbeitsausübung und Anwesenheit des Arbeitnehmers. Fahrtkosten etwa entstehen während der Arbeitsunfähigkeit nicht. Abgesehen hiervon besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent.

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