Privatinsolvenz als Weg aus der Überschuldung

Nicht nur Firmen können pleitegehen, auch Privatpersonen können so hohe Schulden anhäufen, dass es eigentlich unmöglich ist, diese jemals vollständig begleichen zu können. In einem solchen Fall kann das Anmelden einer Privatinsolvenz einen Ausweg bieten. Die Verbraucherinsolvenz, so die offizielle Bezeichnung, ist oftmals ein langwieriges Verfahren, nicht selten dauert es um die sechs Jahre. Währenddessen müssen Sie sich stark einschränken und Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Dafür können Sie nach Abschluss des Verfahrens in ein schuldenfreies neues Leben starten. Von einer Insolvenzverschleppung ist in jedem Fall abzuraten.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


Update icon

Zuletzt aktualisiert: December 11, 2023

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Wenn ein Unternehmen die Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr bedienen kann und die Pleite droht, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Möglichkeit steht auch Privatpersonen offen – und zwar mit der Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt. Dieser Weg dauert unterm Strich normalerweise etwa sechs bis sieben Jahre, sorgt aber dafür, dass Sie nach dem langwierigen bürokratischen Prozess ein neues, schuldenfreies Leben beginnen können.

    Die Schulden werden gestrichen und Gläubiger können während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken und kein Gehalt mehr vom Konto pfänden. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I und II können Insolvenz beantragen. Wer einen Weg aus der Überschuldung sucht, sollte sich die Vor- und Nachteile sowie das Prozedere einer Privatinsolvenz anschauen. Die Regeln dafür wurden Mitte 2014 angepasst. Was Sie auf dem Weg in die Schuldenfreiheit beachten müssen, erfahren Sie hier.

    Verschuldung ade

    Was es heißt verschuldet zu sein, davon hat jeder seit einschlägigen Fernsehformaten einen Eindruck. Wer die Forderungen seiner Schuldner nicht mehr bedienen kann, von dem fordern die Gläubiger ihr Geld zurück. Nachdem Mahnungen und Zahlungsaufforderungen ins Leere gelaufen sind, steht meist der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Auch für kleine Anschaffungen oder Geschenke reicht das Geld dann kaum noch, mancher sitzt sogar ohne Heizung oder Strom in seiner Wohnung, weil er die Rechnungen nicht begleichen konnte.

    Kurzum: Betroffene können nicht mehr am normalen wirtschaftlichen Leben teilnehmen, erfahren Isolation und teilweise sogar soziale Ächtung. Wer einen Weg aus der Schuldenfalle sucht, sollte sich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Diese können Ihnen oft schon in einer kostenlosen Erstberatung Tipps und einen Überblick über Wege zur Schuldenfreiheit geben.

    Knapp 40.000 Insolvenzen

    Oft führt kein Weg vorbei an der Privatinsolvenz. Nach diesem bürokratischen Kraftakt bleiben zwar noch ein paar Kosten offen, aber die Schulden ist der Betroffene dann los. Nach Angaben des Auskunftei- und Inkassounternehmens Creditreform befanden sich im ersten Halbjahr 2015 40.000 Deutsche in einem Privatinsolvenzverfahren.

    Oft führt kein Weg vorbei an der Privatinsolvenz. Nach diesem bürokratischen Kraftakt bleiben zwar noch ein paar Kosten offen, aber die Schulden ist der Betroffene dann los. Nach Angaben des Auskunftei- und Inkassounternehmens Creditreform befanden sich im ersten Halbjahr 2015 40.000 Deutsche in einem Privatinsolvenzverfahren.

    Privatinsolvenz – Pro und Contra

    Vorteile

    • Neustart in Schuldenfreiheit
    • Kein Besuch mehr vom Gerichtsvollzieher
    • Keine Angst mehr vor Mahnungen der Gläubiger
    • Existenzminimum ist gesichert
    • Schuldenfreiheit schon nach wenigen Jahren möglich

    Nachteile

    • Langwieriges Verfahren
    • Veröffentlichung, Arbeitgeber weiß Bescheid
    • Bescheidener Lebensstil wird Pflicht
    • Treuhänder-, Anwalts- und Gerichtskosten bleiben
    • Wechsel von Wohnung, Stromanbieter und Versicherungen bis drei Jahre danach nahezu unmöglich

    Ratgeber

    Restschuldbefreiung – so funktioniert´s

    Durch die Restschuldbefreiung besteht die Möglichkeit, dass ein Schuldner im Falle einer Privatinsolvenz von seinen Schulden erlöst wird.
    Mehr »

    Das Insolvenzverfahren

    Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Schuldenfreiheit dauert es in der Regel sechs Jahre. Seit der Reform der Verbraucherinsolvenz, die zum Juli 2014 in Kraft trat, ist es möglich diese Zeit auf fünf oder gar drei Jahre zu verkürzen. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings nicht zu unterschätzen: Für die Drei-Jahres-Variante muss der Schuldner 35 Prozent der Schulden und die gesamten Verfahrenskosten in drei Jahren bezahlt haben. Dann kann er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Die Fünf-Jahres-Variante ist schon leichter zu erreichen. Dazu muss der Schuldner vor dem Verkürzungs-Antrag sämtliche Verfahrenskosten bezahlt haben.

    Seit der Neuregelung der Privatinsolvenz Mitte 2014 gelten zudem schärfere Regeln für Steuersünder. Hinterzogene Steuern werden nicht mehr einfach so durch die Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz erlassen. Diese müssen nun – wie auch Unterhaltsansprüche, zum Beispiel für nahe Angehörige – nach dem Verfahren beglichen werden. Gesetzlich ist die Privatinsolvenz im neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie besagt in Paragraf 304, dass Selbstständige nur in Insolvenz gehen können, wenn Sie keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen und sind und Sie zum Zeitpunkt der Verfahrens-Eröffnung weniger als 20 Gläubiger haben.

    Um zu prüfen, ob eine Privatinsolvenz für Sie als Selbstständiger ein möglicher Ausweg aus den Schulden ist, sollte Sie also bereits möglichst frühzeitig Sie alle Informationen und Unterlagen über Ihre Gläubiger und deren Forderungen zusammentragen. Auch ein Überblick über ihre (regelmäßigen) Einnahmen und Ausgaben gehört zu Vorbereitung dazu. Kümmern Sie sich so bald wie möglich um einen Termin bei einer seriösen Schuldnerberatungsstelle.

    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle finden

    In der Branche gibt es auch schwarze Schafe, die mit überschuldeten Menschen Kasse machen wollen. Anerkannte gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen finden Sie auf der Website des Vereins Forum Schuldnerberatung.

    Informieren Sie sich im Vorfeld auch über die Möglichkeiten, die ein Pfändungsschutz-Konto bietet. Es schützt ihr Guthaben gegen umfassende Gehaltspfändungen und sorgt so dafür, dass ihr Existenzminimum gesichert ist. Jedes Girokonto kann seit 2012 bei Banken und Sparkassen kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, umgewandelt werden.

    Privatinsolvenz anmelden

    Mit dem Insolvenzerfahren kommen einige Pflichten auf Sie zu, die Sie kennen sollten. Zu den wichtigsten zählen folgende:

    • Sie müssen ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen,
    • Sie müssen das Gericht darüber informieren, wenn Sie Wohnsitz oder Arbeitsplatz wechseln,
    • Sie verpflichten sich, jede zumutbare Arbeit anzunehmen,
    • Sie müssen im Falle einer Erbschaft die Hälfte davon an den Treuhänder herauszugeben.

    Eine Privatinsolvenz gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Phasen. Nicht in jedem Fall müssen Sie alle durchlaufen werden. In manchen Fällen lassen sich einzelne Schritte überspringen, wenn im Vorhergehenden bereits eine für beide Seiten, also Schuldner und Gläubiger, eine akzeptable Lösung gefunden wurde.

    1. Stufe: Vor dem Gerichtsverfahren – außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

    Bevor Sie die Privatinsolvenz beantragen können, müssen Sie sich – wie die Justiz in Nordrhein-Westfalen es ausdrückt –„ernsthaft um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern bemühen“. Diese Bemühungen werden auch „Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren“ genannt.

    Für diesen Schritt benötigen Sie einen Anwalt und können sich auch an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Diese versuchen, mit Ihnen gemeinsam eine Einigung mit den Gläubigern zu verhandeln. Alle Schulden werden aufgelistet und ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dann werden die Gläubiger um Teilverzicht auf ihre Forderungen gebeten. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen ist eine Möglichkeit sich zu einigen.

    Eine außergerichtliche Einigung hat den Vorteil, dass ohne juristischen Prozess auch keine Kosten dafür anfallen. Auch ein Insolvenzverwalter ist an diesem Punkt noch nicht nötig. Seit Juli 2014 können Gläubiger und Schuldner auch während des bereits laufenden Insolvenzverfahrens noch an den Verhandlungstisch zurückkehren.

    2. Stufe: Wenn die Gläubiger nicht mitspielen, geht es vor Gericht

    Den Antrag auf Privatinsolvenz reichen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Das ist in der Regel das Amtsgericht, das für ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.

    Sind die Verhandlungen gescheitert und erscheint das Verfahren dem Gericht erfolgversprechend, wird dem Antrag auf Privatinsolvenz stattgegeben. Dann kümmert sich ein Gericht um die Schuldenbereinigung. Es gibt allerdings eine Bedingung: Sie müssen den Schuldenbereinigungsplan vorlegen, dem die Gläubiger nicht zugestimmt haben. Auch müssen Sie begründen, warum die Verhandlungen nicht erfolgreich waren.

    Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, wird ihr Anwalt mit Ihnen die nötigen Formulare durchgehen. Wichtig ist, ob sie die Verfahrenskosten tragen können oder nicht. Ihr Anwalt hilft Ihnen einen „Antrag auf Verfahrenskostenstundung“ zu stellen. Stimmt das Gericht zu, wird die Zahlung der Verfahrenskosten aufgeschoben.

    Der Treuhänder: Eine zentrale Figur im Insolvenzverfahren

    Eine weitere Person, die sich bei einer Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ihnen und Ihrem Vermögen befasst ist beim Privatinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter, auch Treuhänder genannt. Er erstellt ein Inventar Ihres Vermögens und veräußert Wertgegenstände, um einen Teil der Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu dieser sogenannten „Insolvenzmasse“ gehören Sachwerte wie zum Beispiel Autos oder Immobilien sowie Vermögenswerte wie Lohn beziehungsweise Gehalt oder Geldanlagen.

    Pfändbar ist grundsätzlich alles, was nicht zum Leben oder zur Ausübung des Berufs notwendig ist. Solche von der Pfändung ausgenommenen Wertgegenstände können bei Journalisten beispielsweise der Laptop sein oder beim Taxifahrern das Auto. Das Eigentum des Lebenspartners ist bei der Insolvenz außen vor. Persönliche Gegenstände wie der Ehering, Unterlagen sowie alles, was Sie für den Haushalt und den täglichen Gebrauch benötigen, sind vor dem Treuhänder sicher.

    Fernseher oder Radio, sofern es sich nicht um die Luxusausführung für 1.000 Euro handelt, zählen ebenfalls zu diesen nicht pfändbaren Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Wenn das Gebrauchsgut allerdings besonders wertvoll ist, kann der Treuhänder eine Austauschpfändung vornehmen. Das heißt, der wertvolle Gegenstand wird durch einen Gegenstand mit der gleichen Funktion ersetzt, der dem Durchschnittswert entspricht. Der gepfändete Gegenstand wird auch hier verkauft und der Erlös unter den Gläubigern aufgeteilt.

    Letzte Stufen der Privatinsolvenz: Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

    Stellt das Gericht eine sogenannte Restschuldbefreiung in Aussicht, liegt eine „Wohlverhaltensphase“ vor Ihnen. In dieser Zeit können Sie Ihrer normalen beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen allerdings einen Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder zahlen. Wie viel das ist, richtet sich nach der Höhe ihres Verdienstes. Man spricht dabei auch vom „pfändbaren Teil“. Wer noch Familienmitgliedern Unterhalt zahlen muss, muss auch weniger an den Treuhänder überweisen.

    Geht in der Wohlverhaltensphase alles glatt, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger können danach noch ausstehend Zahlungen nicht mehr vom Schuldner einfordern. Er ist bis auf die Kosten für das Insolvenzverfahren schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung gilt für alle Schulden, die Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten, ausgenommen Schulden aus vorsätzlichen Straftaten sowie Steuer- und Unterhaltsschulden. Diese bleiben bestehen.

    Auch alle negativen Einträge in der SCHUFA werden drei Jahre nach Ende der Insolvenz gelöscht. Somit sind sie wieder kreditwürdig und haben zum Beispiel bei der Wohnungssuche wieder Chancen.

    Was bleibt zum Leben während der Insolvenz?

    Läuft das Verfahren, darf nur gepfändet werden, was auch bei einer Zwangsvollstreckung weg wäre. Mit dem Pfändungsschutzkonto ist ein Existenzminimum an Gehalt geschützt. Was gepfändet werden darf ist gesetzlich geregelt.

    Mithilfe der Pfändungstabelle des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz können Sie ermitteln, was Ihnen von Ihrem Gehalt zum Leben bleibt. Schauen Sie nach, wie hoch der Pfändungsanteil bei Ihrem Gehalt oder Lohn ist. Die Tabelle weist neben Monats-, auch Wochen- und sogar Tagesverdienst aus.

    Wer netto weniger als 1.079,99 Euro monatlich verdient, bei dem kann der Treuhänder nichts pfänden. Bei dieser Summe spricht man vom Grundfreibetrag. Die Obergrenze der Pfändungstabelle ist ein Nettomonatslohn von 3.292,09 Euro. Alles was darüber verdient wird, ist auch pfändbar.

    Beispiele für die Lohnpfändung

    Beispiel 1: Ein alleinstehender Mann ist überschuldet und befindet sich im Insolvenzverfahren. Sein monatliches Einkommen beträgt 1.200 Euro netto. Laut Pfändungstabelle muss er davon 88,28 Euro an den Treuhänder überweisen. Hätte er noch Unterhalt zu zahlen, zum Beispiel für ein Kind, käme ihm der entsprechende Freibetrag zugute, der die Pfändungsgrenze nach oben verschiebt. Dann könnte der Treuhänder nichts von ihm verlangen.

    Beispiel 2: Eine Frau hat zwei Kinder und verdient monatlich 2.200 Euro netto. Davon kann der Treuhänder monatlich 198,72 Euro pfänden. Ihr bleiben also jeden Monat 2.001,28 Euro übrig.

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten