In Regress nehmen: Prüfung durch die Versicherung

Bei der Regulierung eines Schadens prüfen Versicherungen auch immer, ob sie den Verursacher oder den Versicherungsnehmer in Regress nehmen – sich also einen Teil der Regulierungssumme zurückholen – können. Doch für welche Versicherungsfälle hat der Regress Bedeutung? Wann steht der Versicherung ein Regress zu und wann nicht? Auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen FinanceScout24 in diesem Artikel Antwort.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: March 14, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Was genau bedeutet Regress?

    Wenn man hört, dass eine Versicherung jemanden „in Regress nehmen“ möchte, ist vielen Menschen nicht wirklich klar, was das bedeutet. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Rückforderungen, die eine Versicherung nach der Regulierung eines Schadens stellen kann. Demzufolge ist der Regressanspruch das recht einer bestimmten Partei, eine andere Partei auf Grundlage einer existierenden Forderungen zu beanspruchen.

    Höhe und Art der Rückforderung hängen allerdings zum einen vom Einzelfall ab, zum anderen von der Art der Versicherung. Prinzipiell kommt dieses Vorgehen immer dann infrage, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt hat oder wenn jemand für einen Schaden haftbar gemacht werden kann. In diesen Fällen leistet die Versicherung zwar normalerweise trotzdem, versucht anschließend aber, sich zumindest einen Teil der Zahlung durch eine Regressforderung zurückzuholen.

    Regressforderungen spielen vor allem bei der Haftpflicht der Kfz-Versicherung, aber auch bei der Personenhaftpflichtversicherung eine Rolle, denn hier kommt es häufiger vor, dass Versicherte ihre Pflichten und Obliegenheiten verletzen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vereinbarungen im Vertrag nicht erfüllt wurden oder eine grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise ein Vorsatz vorliegt. So könnte die Versicherung etwa einen Fahrer in Regress nehmen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat und während der Fahrt alkoholisiert war.

    Forderungen Dritter bleiben von der Regressforderung unberührt, die Geschädigten bekommen also auf jeden Fall ihr Geld, sofern der Schaden von der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Sollte ein Regressanspruch bestehen, holt sich die Versicherung jedoch einen Teil der gezahlten Summe vom Versicherungsnehmer zurück. Die Höhe von Regressforderungen ist bei der Kfz-Haftpflicht allerdings begrenzt. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass jemand, der nicht in verbrecherischer Absicht gehandelt hat, durch einen Fehler in unzumutbare finanzielle Schwierigkeiten gestürzt wird.

    Möchte der Versicherer eine Regressforderung durchsetzen, muss er diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Feststellung der Pflichtverletzung geltend machen. Zudem muss bei einer Obliegenheitsverletzung, die vor dem Versicherungsfall begangen wurde, der Vertrag seitens der Versicherung innerhalb derselben Frist schriftlich gekündigt werden.

    Regressforderungen können also unter Umständen noch lange nach der Regulierung auf den Versicherten zukommen, sofern entsprechende Obliegenheitsverletzungen erst später bekannt werden. Das kann zum Beispiel bei einer Falschaussage des Versicherungsnehmers der Fall sein – hier liegt allerdings möglicherweise bereits Vorsatz oder sogar eine verbrecherische Absicht (im Sinne eines Versicherungsbetrugs) vor. Da Regressforderungen nur bei der Kfz-Haftpflicht gedeckelt sind, können diese insbesondere bei der Personenhaftpflicht einen erheblichen Umfang annehmen.

    Achtung: Genau hinsehen bei Vertragsbedingungen

    Bei Versicherungsverträgen sollten Sie grundsätzlich darauf achten, dass sich bestimmte Umstände ändern können, die in der Versicherung vertraglich festgelegt sind. Haben Sie beispielsweise einen Rabatt für einen Garagenplatz in Anspruch genommen, den es gar nicht mehr gibt, droht Ihnen hier eine Regressforderung – sofern der Schaden in Zusammenhang mit dem nicht mehr vorhandenen Garagenplatz steht.

    Eine Regressforderung ist übrigens keineswegs nur bei Kfz- und Privathaftpflichtversicherungen möglich. Versicherer können grundsätzlich jeden Verursacher eines Schadens in Regress nehmen, der zulasten des Versicherungsnehmers geht. Der Versicherungsnehmer muss nämlich nicht immer identisch mit dem Verursacher sein (wie bei der Haftpflicht meist üblich) – bei einer Wohngebäudeversicherung oder einer Kaskoversicherung kann ein Schaden beispielsweise durchaus durch Dritte verursacht werden.

    In diesem Fall reguliert die Versicherung zunächst den Schaden. Damit tritt der geschädigte Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Verursacher an die Versicherung ab, die dann versucht, die Kosten für die Schadensregulierung beim Verursacher wieder einzutreiben. Wurde ein Schaden von einem Dritten verursacht, hat die Regressforderung an diesen keine Auswirkungen auf Sie als Versicherungsnehmer. Für Sie ist dann auch unerheblich, ob der Regress erfolgreich durchgesetzt werden kann.

    Sie erhalten Ihr Geld von der Versicherung in jedem Fall, also auch dann, wenn der Verursacher nicht in der Lage ist, den Schaden zu zahlen oder wenn er ihn grob fahrlässig verursacht hat. Häufig kann auch überhaupt kein Verursacher ermittelt werden – in diesem Fall regulieren die Versicherungen natürlich ebenfalls den Schaden.

    Nicht jeder Verursacher kann allerdings auch in Regress genommen werden. Bei der Wohngebäudeversicherung sind zum Beispiel Personen ausgenommen, die in einem Haushalt mit dem Versicherungsnehmer wohnen. Ein Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnis ist nicht erforderlich. Lediglich wenn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, sind bei im Haushalt lebenden Personen Regressforderungen möglich. Auf diese Weise sollen innerfamiliäre Streitigkeiten um Schadensersatz verhindert werden. Zudem spielt auch das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers eine Rolle.

    Hat zum Beispiel der Ehepartner des Versicherungsnehmers einen Schaden verursacht, hätte eine Regressforderung natürlich auch Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer. Da der Versicherungsschutz aber gerade finanzielle Einbußen beim Versicherungsnehmer verhindern soll, ist hier ein Regress ausgeschlossen.

    Tipp: Besonderheiten bei der Wohngebäudeversicherung

    Der Ausschluss von Regressforderungen bei Wohngebäudeversicherungen gilt nur für im Haushalt lebende Personen, nicht aber für Besucher! Das gilt auch dann, wenn zum Beispiel ein studierendes Kind die Eltern besucht, aber eigentlich nicht mehr bei ihnen im Haushalt wohnt.

    Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

    In den Vertragsbedingungen ist in der Regel festgelegt, dass der Versicherungsnehmer der Versicherung nach der Übertragung des Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer der Versicherung alle ihm bekannten Informationen zukommen lassen muss, die bei der Ermittlung des Verursachers beziehungsweise der Durchsetzung von Regressforderungen gegen den Verursacher relevant sein können.

    Wird diese Mitwirkungspflicht vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer seine Leistung in dem Maße begrenzen, in der er die Forderung gegenüber dem Verursacher nicht durchsetzen kann. Bei einer lediglich grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht kann der Versicherer die Leistung in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens angemessen ist.

    Regress, Haftungsteilung und Begrenzung der Regressforderung

    Gegenüber einem geschädigten Dritten ist die Haftpflichtversicherung immer zur Leistung verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz eigentlich bereits durch eine Pflichtverletzung verwirkt hat. In der Folge kann die Versicherung den Versicherungsnehmer allerdings in Regress nehmen.

    Die genauen Regelungen zum Regress sind im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. Danach gilt, dass im sogenannten Außenverhältnis (also dem Verhältnis von Versicherung und Versicherungsnehmer gegenüber dem geschädigten Dritten) stets von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen wird. Im Innenverhältnis (also dem Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer) haftet der Versicherer alleine, wenn er auch zur Leistung tatsächlich verpflichtet ist.

    Ist dies aufgrund von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer nicht der Fall, haftet dieser im Innenverhältnis allein. In der Praxis bedeutet das, dass der Versicherer den Ersatz der Leistungen verlangen, also den Versicherungsnehmer in Regress nehmen kann. Darin inbegriffen sind im Übrigen auch die Folgekosten des Schadens, also zum Beispiel Kosten für Gutachten.

    Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Regressforderung allerdings auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Dieses Limit gilt, wenn eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls vorlag. Es gibt aber auch Pflichtverletzungen, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten. Das kann beispielsweise eine relevante Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht sein. In diesem Fall reduziert sich die maximale Höhe der Regressforderung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auf 2.500 Euro.

    Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Verstoß grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Versicherungsnehmer begangen wird. Lediglich ein Dieb, der ein versichertes Fahrzeug stiehlt, kann vollständig in Regress genommen werden. Liegen Pflichtverletzungen sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls vor, ist eine Zusammenführung der Maximalbeträge möglich, sodass Regressforderungen bis zu 7.500 Euro zulässig sind.

    Grundsatz der Kausalität

    Auch bei Regressforderungen gilt der sogenannte Grundsatz der Kausalität. Als Kausalität wird die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung. Diese betrifft die Abfolge von Ereignissen, die sich aufeinander beziehen.

    Das bedeutet, dass die von der Versicherung beanstandete Obliegenheitsverletzung auch tatsächlich relevant für die Entstehung beziehungsweise die Höhe eines Schadens gewesen sein muss, damit sich daraus ein Regressanspruch ergibt. Ein Beispiel: Fährt ein Autofahrer mit einem Gipsbein, verstößt er damit möglicherweise gegen die Versicherungsbedingungen.

    Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung den Versicherungsnehmer wegen des Verstoßes aber nicht automatisch in Regress nehmen. Erst dann, wenn er beispielsweise nachweislich den Unfall ohne Gips hätte vermeiden können, sieht das anders aus. Die Kausalität gilt übrigens nicht nur für Kfz-Versicherungen, sondern muss auch bei anderen Versicherungsarten nachgewiesen werden.

    Risikoausschlüsse und Begrenzungen der Regressforderungen

    Unabhängig von einer etwaigen Begrenzung der maximalen Regresshöhe (wie etwa bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) gilt, dass die Höhe der Rückforderung selbstverständlich nicht den Schaden übersteigen darf, der dem Versicherungsunternehmen entstanden ist. Allerdings gibt es Ausnahmen bei der Begrenzung des Anspruchs. Hat der Versicherungsnehmer Rechtspflichtverletzungen begangen oder ist der Schaden durch Risikoausschlüsse nicht abgedeckt, ist die Höhe der Regressansprüche nicht grundsätzlich begrenzt.

    Eine sehr häufige Rechtsverletzung bei der Kfz-Versicherung ist beispielsweise die Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen. Der Versicherungsschutz ist vor allem dann gefährdet, wenn bereits die Erstprämie nicht gezahlt wurde. Risikoausschlüsse sind je nach Versicherungsgesellschaft natürlich unterschiedlich, allerdings gibt es einige Punkte, die von allen Versicherern ausgeschlossen werden:

    • Rennveranstaltungen (zum Beispiel bei Fahrten auf ausgewiesenen Rennstrecken)
    • vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (zum Beispiel absichtliches Rammen eines anderen Fahrzeugs)
    • Nutzung des Fahrzeugs für illegale Aktivitäten (zum Beispiel als Fluchtwagen)

    Bei Verstößen gegen diese Ausschlussgründe ist die Regresshöhe nicht begrenzt. In der Regel wird dabei nicht zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Es gibt aber auch Versicherungen, die in ihren Vertragsbedingungen auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ verzichten – hier leistet die Versicherung also auch, wenn ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers entstanden ist. Ein Beispiel für eine solche Versicherung ist die Kfz-Vollkaskoversicherung. Eine Regressforderung ist dann hier nur noch bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers möglich.

    Was tun bei unberechtigten Regressforderungen?

    Oft werden Regressforderungen von Versicherungen an Dritte gestellt, deren Schuld von der Versicherung lediglich angenommen wird. Ob tatsächlich eine Schuld besteht, muss dann oft gerichtlich geklärt werden. Bei einem Verkehrsunfall wehrt die eigene Haftpflichtversicherung etwaige unberechtigte Forderungen ab. Ähnliches gilt, wenn man eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und man als Verursacher von einer anderen Versicherung in Regress genommen werden soll.

    Ist die Prüfung der Ansprüche durch eine eigene Versicherung nicht möglich, sollten Sie gegebenenfalls eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Häufig stellt sich im weiteren Verfahren nämlich heraus, dass die Haftung gar nicht beim Beschuldigten lag oder andere Faktoren den Regress ausschließen, wie etwa versäumte Fristen bei der Geltendmachung des Regressanspruchs.

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