Restschuldbefreiung – so funktioniert´s

Durch die Restschuldbefreiung besteht die Möglichkeit, dass ein Schuldner im Falle einer Privatinsolvenz von seinen Schulden erlöst wird. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist die sogenannte „Wohlverhaltensperiode“, in welcher der Schuldner seinen im Insolvenzvertrag eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachgekommen ist.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel sechs Jahre nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

    Restschuldbefreiung nach erfolgreicher Wohlverhaltensphase

    Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase, auch Wohlverhaltensperiode genannt. Sie dauert sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung. Sie ist unabdingbare Voraussetzung, damit eine Restschuldbefreiung erfolgreich ist.

    Ob die Wohlverhaltensphase mit Erfolg absolviert wurde, entscheidet das Insolvenzgericht. Es prüft außerdem, ob beim Schlusstermin des Restschuldbefreiungsverfahrens Einwände seitens der Gläubiger vorliegen. Wenn diese begründet sind, kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden.

    Darüber hinaus gibt es bestimmte Arten von Schulden, die auch nach der Wohlverhaltensphase weiterhin bestehen bleiben.

    Ablauf in der Wohlverhaltensphase

    In der Wohlverhaltensphase während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein Nettoeinkommen genau angeben. Er behält den Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze.

    Der Betrag des Nettoeinkommens, der über dieser Grenze liegt, wird an einen Insolvenztreuhänder abgeführt. Er verteilt das Geld gemäß ihren Ansprüchen an die Gläubiger. Die Pfändungsgrenze wird in Paragraph 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) in Form einer Pfändungstabelle angegeben.

    Wie es der Name verspricht, muss sich der Schuldner in dieser Phase zu „Wohlverhalten“ verpflichten. Auf diese Weise zeigt er, dass er gewillt ist, seine Schulden zu begleichen.

    So müssen Schuldner während der Wohlverhaltensphase zum Beispiel immer für das Insolvenzgericht oder den Treuhänder erreichbar sein. Außerdem dürfen sie keine Straftragen begehen und sind zur ehrlichen Auskunft über Einkünfte verpflichtet.

    Pflichten des Schuldners

    Um von einer Restschuldbefreiung zu profitieren, muss der Schuldner bestimmte „Obliegenheiten“ erfüllen. Diese werden in Paragraph 295 der Insolvenzordnung aufgeführt.

    • Aktive Bemühung um Erwerbstätigkeit: Der Schuldner muss sich aktiv um einen Job bemühen und zumutbare Arbeiten annehmen. Zumutbar bedeutet, dass die Arbeit seinem Gesundheitszustand sowie seinem Alter entspricht.
    • Vermögen durch Erbschaft: Erbt der Schuldner oder hat er durch andere Quellen einen Vermögenszusatz, muss er 50 Prozent davon direkt an den Insolvenztreuhänder abgeben. Diese Regelung gilt auch für mögliche Erbrechte, die der Schuldner erhält.
    • Sicherstellung der Erreichbarkeit: Der Schuldner muss sicherstellen, dass er vom Insolvenzgericht sowie dem Treuhänder erreicht werden kann.
    • Auskunft über Arbeitsverträge und Gehaltsbescheinigungen: Schuldner sind verpflichtet, genaue Auskünfte über aktuelle Arbeitsverträge zu liefern. Außerdem müssen sie ihre Gehaltsbescheinigungen sofort vorlegen.
    • Ausschließliche Zahlungen an den Treuhänder: Der Schuldner ist verpflichtet, seine Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten. So wird sichergestellt, dass alle Gläubiger gleichberechtigt behandelt werden.

    Ausgenommene Schulden

    Nicht alle Schulden werden durch die Restschuldbefreiung getilgt. Somit können Schuldner nicht immer vollständig schuldenfrei werden. Folgende Positionen müssen auch während der Wohlverhaltensphase oder nach der Restschuldbefreiung weiter bezahlt werden.

    • Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen: Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Steuerschulden, die durch Steuerhinterziehung entstanden sind.
    • Geldstrafen und -bußen: Wer durch eine grobe Verkehrsordnungswidrigkeit eine höhere Geldsumme bezahlen muss, kann hierfür keine Restschuldbefreiung beantragen.
    • Zwangs- oder Ordnungsgelder: Zu diesen Verbindlichkeiten zählen zum Beispiel auch Schmerzensgelder, die vom Schuldner gezahlt werden müssen. Sie werden bei der Restschuldbefreiung nicht berücksichtigt.
    • Schulden, welche innerhalb der Wohlverhaltensphase entstanden sind: Hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase weitere Kredite aufgenommen, zählen diese nicht zur Restschuldbefreiung, sondern der Schuldner ist zur Tilgung verpflichtet.
    • Forderungen aus zinslosen Darlehen: Diese Darlehen werden häufig von öffentlichen Einrichtungen bereitgestellt, damit Schuldner überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnen können.

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    In diesen Fällen kann eine Restschuldbefreiung versagt werden

    Eine Restschuldbefreiung kann im Rahmen des Schlusstermins des Restschuldbefreiungsverfahrens nach Paragraph 290 der Insolvenzordnung (InsO) versagt werden. Dieses Verfahren schließt sich in der Regel an das Insolvenzverfahren an.

    Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann durch einen Insolvenzgläubiger beantragt werden. Das Insolvenzgericht muss schließlich über eine Versagung entscheiden. Wird der Schuldner laut Gerichtsurteil nicht von seinen Restschulden befreit, hat er Zeit, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen das Urteil einzulegen.

    In Paragraph 290 der InsO werden die Gründe aufgeführt, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung angeführt werden können. Dabei handelt es sich grundsätzlich darum, dass der Schuldner seinen Pflichten während der Wohlverhaltensphase nicht nachgekommen ist.

    Die Restschuldbefreiung kann jedoch auch verweigert werden, wenn der Schuldner seinen Insolvenztreuhänder nicht bezahlt hat.

    Wird das Restschuldverfahren versagt, hat der Schuldner erst nach zehn Jahren erneut die Möglichkeit, sich von seinen Restschulden befreien zu lassen.

    Diese Gründe können zu einer Verwehrung der Restschuldbefreiung führen

    • Insolvenzantrag nicht richtig ausgefüllt: Wenn der Schuldner fehlerhafte Angaben in seinem Insolvenzantrag zu seinem Vermögen gemacht hat, kann dies zu einer Ablehnung der Restschuldbefreiung führen.
    • Insolvenzstraftaten: Wurden während der Insolvenz und Wohlverhaltensphase Insolvenzstraftaten wie zum Beispiel ein Bankrott begangen, muss mit einer Ablehnung der Restschuldbefreiung gerechnet werden.
    • Falsche Angaben (3 Jahre vor Antrag) über wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber Banken und Behörden: Wurden Behörden oder Banken vorsätzlich getäuscht, ist das ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung.
    • Unangemessene Verbindlichkeit / Verschwendung von Vermögen: Können die Gläubiger nachweisen, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist und Vermögen verschwendet hat, besteht die Gefahr, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhält.
    • Insolvenzverfahrenseröffnung verzögert: Wurde die Eröffnung der Insolvenz bewusst verzögert, schmälert das die Chancen auf eine Restschuldbefreiung deutlich.
    • Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase nicht alle wichtigen Auskünfte geliefert, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Hierzu gehören auch Meldungen über Wohnsitzwechsel.
    • Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit: Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, zumutbare Jobs anzunehmen. Tut er das nicht, ist das ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung.

    Restschuldbefreiung – die Zeit danach

    In bestimmten Fällen dürfen Gläubiger auch nach der Restschuldbefreiung ihres Schuldners klagen. Dies ist dann möglich, wenn es sich um Forderungen aus unerlaubten Handlungen oder Geldstrafen handelt.

    Hat der Gläubiger dem Schuldner ein zinsloses Darlehen gegeben, ist dieses von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese Schulden können weiterhin eingezogen werden.

    Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Gläubiger Forderungen an den Schuldner stellen, jedoch sind diese im Rahmen der Restschuldbefreiung ohne Wirkung. Wichtig ist dabei, dass der Schuldner die Einrede der erteilten Restschuldbefreiung erhebt und sie nachweisen kann.

    Schufa nach der Restschuldbefreiung

    Eine Insolvenz von Verbrauchern wird auch in der Schufa eingetragen. Nach der Restschuldbefreiung wird die Insolvenz als erledigt markiert. Dieser Eintrag bleibt jedoch noch drei Jahre nach der Restschuldbefreiung stehen.

    Wichtiges zur Restschuldbefreiung

    Was ist die Restschuldbefreiung und was bedeutet sie?

    Die Restschuldbefreiung ist eine Möglichkeit für Schuldner, sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens komplett von ihren Restschulden zu befreien. Die Restschuldbefreiung ermöglicht verschuldeten Menschen nach einer Wohlverhaltensphase einen Neustart.

    Wo ist die Restschuldbefreiung geregelt?

    Die rechtliche Grundlage für die Restschuldbefreiung findet sich in Paragraph 286ff. der Insolvenzordnung (InsO).

    Wer bestimmt zuletzt, ob eine Restschuldbefreiung durchgeführt wird oder nicht?

    Der Schuldner muss beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dann wird nach dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren eröffnet. In der Schlusssitzung zu diesem Verfahren wird vom Gericht beschlossen, ob die Restschuldbefreiung gültig ist oder versagt wird.

    Wie komme ich zu einer Restschuldbefreiung?

    Voraussetzung für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung ist eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss ein Schuldner festen Pflichten nachkommen und darf sich kein Fehlverhalten leisten.

    Von was wird der Schuldner letztendlich befreit?

    Der Schuldner wird nach einer Restschuldbefreiung von seiner Zahlungsverpflichtung der Verbindlichkeiten befreit. Denn eigentlich ist der Begriff „Restschuldbefreiung“ nicht ganz korrekt, da die Forderungen der Gläubiger weiterhin bestehen. Allerdings werden diese zu sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Der Schuldner kann sie freiwillig bezahlen, muss dies aber nicht tun.

    Was passiert mit Bürgschaften nach der Restschuldbefreiung?

    Nach der Restschuldbefreiung werden zwar die Schuldner von der Zahlungspflicht der Schulden befreit. Dies gilt jedoch nicht für deren Bürgen. Sie sind weiterhin zur Zahlung der Verbindlichkeiten verpflichtet. Die Schuldner müssen jedoch den Bürgen keinen Zahlungsausgleich leisten.

    Welche Schulden betrifft die Restschuldbefreiung?

    Eine gültige Restschuldbefreiung gilt nach Paragraph 301 der InsO für alle Insolvenzgläubiger. Davon sind auch Forderungen betroffen, die nicht von Gläubigern im Rahmen der Insolvenz angemeldet wurden.

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