Schadensersatz nach einem Autounfall

Nach einem Autounfall haben Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten durch die gegnerische Kfz-Versicherung. Aber auch die Heilbehandlungskosten werden übernommen und möglicherweise lässt sich Schmerzensgeld beantragen. Für die Zeit der Reparatur können Sie einen Mietwagen nehmen oder eine Nutzungs­ausfall­entschädigung wählen. Allerdings gibt es beim Schadensersatz einige Regeln zu beachten, denn nicht alles wird erstattet.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


Update icon

Zuletzt aktualisiert: March 26, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Ein Autounfall ist für alle Beteiligten unangenehm: Neben dem Schreck haben die Beteiligten vielleicht Verletzungen erlitten, fallen bei der Arbeit aus und müssen eventuell sogar mit langfristigen gesundheitlichen Problemen rechnen. Die Angst wieder Autofahren zu müssen ist bei vielen Betroffenen groß. Zudem könnten teilweise hohe Kosten durch die Schäden an beteiligten Fahrzeugen entstehen. Sie müssen sich um die Reparatur kümmern, bei größeren Schäden können Sie Ihr Fahrzeug womöglich längerfristig nicht nutzen. Im schlimmsten Fall muss sogar ein neues Auto her.

    Die mit einem Unfall verbundenen Unannehmlichkeiten kann Ihnen leider niemand ersparen, doch zumindest haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz in unterschiedlichen Bereichen.

    Lesen Sie mehr zur Unfallabwicklung

    Eine Unfallabwicklung umfasst üblicherweise den Austausch von Informationen sowie Beweissicherung, die Unfallmeldung bei der Versicherung und das Feststellen des entstandenen Schadens.
    Genaueres zu dem Thema Autounfall und wie Sie nach einem Unfall vorgehen und was sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Ratgeber Autounfall: Was tun.

    Schadensersatz: Was ist das überhaupt?

    Als Schadensersatz bezeichnet man den finanziellen Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden wie zum Beispiel Sachbeschädigungen und Verletzungen.

    Hinzu zählen Personenschäden (z.B. Körperverletzung, psychische Beeinträchtigung), aber auch Sachschäden (z.B. Sachbeschädigung, Totalschaden nach einem Unfall) sowie Vermögensschäden (z.B. Verdienst- und Nutzungsausfall).

    Der Schadensersatz ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 249

    Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

    Schadensersatz bei Tagesgeldkonten

    Dieser Artikel widmet sich ausschließlich dem Schadensersatz bei einem Autounfall. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es nur dabei Schadensersatzansprüche gäbe: Kunden mit Fest- oder Tagesgeldkonto, die von ihrem Bankberater nicht auf die Risiken einer Geldanlage hingewiesen werden, können im Verlustfall ebenfalls Schadensersatz von der Bank verlangen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2009 gab zwei Bankkunden recht, die sich falsch beraten fühlten. Konkret bestätigten die Richter, dass Bankberater ihre Kunden darauf hinweisen müssen, ob ihre Geldanlagen durch den deutschen Einlagensicherungsfonds gedeckt sind oder nicht. Und: Bis zu welcher Summe und zu welchen Prozentsätzen wäre ihr Vermögen im Fall einer Bankpleite abgesichert? Das gilt nicht nur für Anlagen bei fremden Banken, sondern etwa auch für Zinspapiere der Bank des Beraters.

    Wer erhält von wem Schadensersatz?

    Grundsätzlich erhält der Geschädigte, der nicht Schuld am Unfall trägt, Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Wer die Schuld trägt, lässt sich meist anhand der Straßenverkehrsordnung (StVO) klären – wer wem beispielsweise die Vorfahrt genommen hat, kann aus den Regelungen im Normalfall eindeutig abgeleitet werden.

    Bei allen Unfällen, bei denen größere Schäden entstanden sind oder Personen verletzt wurden, sollten Sie die Polizei rufen, um die Schuldfrage zu klären. Manchmal liegt auch auf beiden Seiten ein Fehlverhalten vor. Dann kann geprüft werden, ob Sie zumindest für einen Teil des Schadens Ersatzansprüche geltend machen können. Im Normalfall ist Ihr Anspruchsgegner nicht der Unfallgegner, sondern seine Kfz-Haftpflichtversicherung.

    Wenn Sie selbst den Unfall verursacht haben, reguliert Ihre Kfz-Haftpflicht die Schäden des Unfallgegners. Die Reparatur Ihres eigenen Wagens wird nur dann bezahlt, wenn Sie auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.

    Beispiel: Eine Person hat einen Unfall verursacht, wobei ein anderes Auto kaputt gegangen ist. Das Gericht stellt daraufhin fest, dass die Person Schadensersatz leisten und demnach die Reparaturkosten für das Auto bezahlen muss.

    Solche Schäden werden ersetzt

    In erster Linie kommt die gegnerische Autoversicherung für die Reparatur Ihres Wagens auf. Aber auch etwaige medizinische Behandlungskosten und die Kosten für einen Mietwagen werden übernommen, wenn Sie Ihr eigenes Auto infolge des Unfalls nicht nutzen können. In bestimmten Fällen können Sie außerdem Anspruch auf Schmerzensgeld erheben.

    Totalschaden: Reparatur wird in der Regel nicht übernommen

    Bei einem Totalschaden wird zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden unterschieden. Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass das betreffende Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass es sich nicht mehr in den vorherigen Zustand zurückversetzen lässt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur zwar möglich, aber so teuer, dass die Kosten den Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs – also den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall – übersteigen.

    Da die Kosten für den Schadensersatzpflichtigen so gering wie möglich gehalten werden sollen, wird bei einem Totalschaden in der Regel die Reparatur nicht übernommen und dem Geschädigten wird stattdessen der Wiederbeschaffungsaufwand ausbezahlt. Dabei wird vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abgezogen, den der Geschädigte beim Verkauf des beschädigten Wagens erhält.

    Wenn er sein Auto aber unbedingt behalten möchte, kann er sein sogenanntes Integritätsinteresse nachweisen, indem er das Fahrzeug reparieren lässt und es mindestens sechs Monate über den Unfall hinaus nutzt. In diesem Fall werden auch die höheren Reparaturkosten erstattet, zumindest wenn sie nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.

    Schmerzensgeld

    Wenn Sie als Geschädigter Verletzungen und damit immaterielle Schäden davontragen, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Autounfall. Es dient als Ausgleich für erlittene Verletzungen oder Schocks und ist unabhängig von den Kosten für die Heilbehandlung, die ebenfalls von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden. Wenn Sie eine Mitschuld an den Verletzungen tragen und zum Beispiel den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatten, verringert sich der Betrag, den Sie erhalten.

    Schmerzensgeldtabelle bei Autounfall

    Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes wird in jedem Fall individuell getroffen, deshalb lässt sich auch nur schwer voraussagen, wie viel bei welchen Verletzungen gezahlt wird. Bei leichten Verletzungen kann ein Schmerzensgeld möglicherweise nur 50 Euro betragen, bei bleibenden körperlichen Einschränkungen kann es im sechsstelligen Bereich liegen. Die Summe ist abhängig von der Schwere der erlittenen Verletzungen, den psychischen und sozialen Folgen, den möglichen Folgeschäden und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

    Gefällte Urteile als erste Orientierung nutzen

    Es gibt Schmerzensgeldtabellen, die auf der Basis bereits gefällter Urteile erstellt wurden und eine erste Orientierung erlauben. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um allgemeingültigen und verbindlichen Dokumente, sie liefern lediglich Anhaltspunkte.

    Die in der Praxis gebräuchlichsten Schmerzensgeldtabellen sind:

    • Celler Schmerzensgeldsammlung des OLG Celle
    • Beck’sche Schmerzensgeldtabelle von Rechtsanwalt Andreas Slizyk
    • Hacks-Tabelle (sog. „ADAC-Schmerzensgeldtabelle“).

    Schleudertrauma und Schmerzensgeld

    Ein Schleudertrauma ist die häufigste Verletzung nach Autounfällen und kommt vor allem bei Auffahrunfällen vor. Es handelt sich dabei um eine Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule, die durch die Erschütterung beim Aufprall entsteht. Symptome sind unter anderem Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel. Es gibt verschiedene Schweregrade, insbesondere die niedrigeren Abstufungen lassen sich durch Untersuchungen nicht eindeutig feststellen. Deshalb ist es hier auch schwierig, das Vorliegen eines Schleudertraumas zu beweisen.

    Die Höhe des Schmerzensgeldes variiert sehr stark und kann je nach Schwere zwischen 100 und einigen Tausend Euro liegen.

    Schmerzensgeld beantragen

    Es ist sehr wichtig, dass Sie nach einem Unfall möglichst bald einen Arzt aufsuchen und sich die erlittenen Verletzungen attestieren lassen. Nur so können Sie diese später nachweisen, wenn Sie Schmerzensgeld beantragen. Fotografieren Sie Ihre Verletzungen und notieren Sie, inwiefern diese Sie in Ihrem Alltag einschränken.

    Ein Anwalt kann Ihnen am besten helfen, Ihre Forderung nach Schmerzensgeld durchzusetzen, falls Ihre Ansprüche angezweifelt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, dieser ist ein Experte auf dem Gebiet und kann Sie direkt in allen Ihren Schadensersatzforderungen vertreten - hier lohnt sich ein Verkehrsrechtsschutz. Als Geschädigter müssen Sie nicht für dessen Kosten aufkommen, sondern diese werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

    Falls die Gegenseite Ihnen eine Abfindung anbietet, sollten Sie sich zuerst mit Ihrem Anwalt beraten. Denn damit sind spätere Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, Sie können aber zu dem Zeitpunkt noch nicht wissen, welche Spätfolgen eventuell noch auftreten.

    Reparaturkosten und Abschleppkosten

    Die Reparatur- und Abschleppkosten bekommt ein Geschädigter von der Versicherung des Unfallgegners erstattet. Hierbei gibt es allerdings einige Dinge zu beachten.

    Abschleppkosten

    Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig und muss abgeschleppt werden, werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen, wenn Sie der Geschädigte sind. Es wird jedoch nur das Abschleppen bis zur nächsten Werkstatt übernommen, nicht bis zu Ihrem Wohnort oder einer weiter entfernten Wunschwerkstatt.

    Bei einem eindeutigen Totalschaden darf Ihr Fahrzeug nur bis zur nächsten Entsorgungsstelle abgeschleppt werden. Die Kosten für die Fahrzeugentsorgung können Sie sich dann ebenfalls von der Versicherung Ihres Unfallgegners erstatten lassen.

    Reparaturkosten

    Sie können Ihren Wagen in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen (beachten Sie allerdings die Regelungen zu den Abschleppkosten) und die Kosten hierfür auf Basis der Rechnung von der gegnerischen Versicherung zurückverlangen. Dabei ist wichtig, dass Sie nur Schäden reparieren lassen, die auch tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.

    Bei größeren Schäden empfiehlt es sich, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, damit der Schaden durch den versicherungseigenen Gutachter nicht niedriger eingeschätzt wird, als er tatsächlich ist.

    Fiktive Schadensberechnung

    Es steht Ihnen frei, sich dafür zu entscheiden, Ihr Auto nicht oder nicht in vollem Umfang reparieren zu lassen. Dann wählen Sie die fiktive Schadensberechnung, bei der Sie auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder des Kostenvoranschlags aus der Werkstatt entschädigt werden. Die Versicherung des Unfallverursachers muss Ihnen dann neben den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch den Differenzbetrag zur vollständigen Schadenshöhe erstatten.

    Sie können also Ihren Wagen auch selbst reparieren oder dies von einem befreundeten Mechaniker günstiger erledigen lassen und sich das dadurch eingesparte Geld erstatten lassen. Auf Reparaturen, die nicht zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich sind, also zum Beispiel die Beseitigung von Lackschäden, können Sie dann verzichten. Eine Umsatzsteuer wird hier allerdings nicht übernommen, weil sie zunächst nicht anfällt.

    Mietwagenkosten

    Wenn Sie Ihr Auto aufgrund des Schadens nicht mehr nutzen können, haben Sie während der Reparaturzeit Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten werden dann von der Versicherung Ihres Unfallgegners getragen. Hierbei gibt es jedoch einige Punkte zu beachten.

    Gleichwertige Wagenklasse Der gewählte Mietwagen darf keiner höheren Wagenklasse angehören als Ihr eigenes Auto, für das Sie Ersatz benötigen. Sonst werden die Kosten nicht übernommen.
    Angebote einholen Ab einer Anmietdauer von drei Tagen, also wenn es sich nicht nur um eine kurzzeitige Überbrückung handelt, um zum Beispiel vom Unfallort nach Hause zu gelangen, müssen Sie mehrere Angebote einholen und das günstigste auswählen, um Ihren Anspruchsgegner nicht übermäßig zu belasten.
    Bedarf muss gegeben sein Legen Sie weniger als 20 Kilometer pro Tag mit dem Auto zurück, haben Sie keinen Anspruch auf einen Mietwagen, weil bei kurzen Strecken ein Taxi günstiger wäre.
    Vorsicht bei Zweitwagen Wenn in Ihrem Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist oder Sie sogar selbst einen Zweitwagen haben, wird die Anmietung eines Mietwagens nicht gezahlt. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie das andere Auto nicht nutzen können, weil Ihr Partner es beispielsweise für den Weg zur Arbeit braucht, wird Ihnen ein Mietwagen gezahlt.

    Nutzungsausfall

    Alternativ zum Mietwagen können Sie sich auch für eine Nutzungsausfallentschädigung entscheiden. Dabei bekommen Sie während des Reparaturzeitraums – beziehungsweise bei Totalschaden bis zur Beschaffung eines neuen Wagens – für jeden Tag eine Entschädigung ausbezahlt. Diese richtet sich nach der Fahrzeugklasse des Unfallwagens und beträgt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

    In der Verwendung des Geldes sind Sie frei, Sie können also Taxi fahren oder eine Monatskarte für den ÖPNV kaufen und müssen dafür keine Belege einreichen. Allerdings gilt auch hier: Sie müssen nachweisen, dass Sie das Auto brauchen, zum Beispiel für den Weg zur Arbeit. Außerdem darf in Ihrem Haushalt kein Zweitwagen zur Verfügung stehen, den Sie ebenfalls nutzen könnten. In diesem Fall wird die Entschädigung gekürzt.

    Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Regel auf 14 Tage begrenzt und wird nur in Ausnahmefällen länger gezahlt.

    Bei Krankschreibung keine Nutzungsausfallentschädigung

    Während Sie krankgeschrieben sind und nicht Auto fahren dürfen, erhalten Sie die Entschädigung nicht.

    Heilbehandlungskosten

    Nach Unfällen treten häufig Verletzungen auf, die behandelt werden müssen, eventuell ist auch ein Krankenhausaufenthalt nötig. Die Kosten hierfür trägt in der Regel Ihre Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen können sich die Ausgaben von der Versicherung des Unfallverursachers erstatten lassen. Wenn Sie privat versichert sind, machen Sie diese Ansprüche selbst bei der gegnerischen Versicherung geltend.

    Gesetzlich Versicherte können auch Ausgaben, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, wie zum Beispiel die Eigenanteile für eine neue Brille oder bei Zahnbehandlungen, von der gegnerischen Versicherung zurückfordern. Lassen Sie sich dabei am besten von einem Anwalt beraten, welche Ansprüche Sie stellen können.

    Welche Behandlungen werden übernommen?

    Sofern eine medizinische Behandlung laut ärztlicher Prognose Aussicht auf Erfolg hat, muss sie übernommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auch tatsächlich erfolgreich verläuft. Behandlungen wie Narbenentfernungen, die zur Beseitigung der Unfallspuren dienen, werden ebenfalls zu den Heilbehandlungskosten gezählt.

    Behandlungen müssen aus objektiver medizinischer Sicht notwendig scheinen. Wenn Sie also alternative Heilmethoden in Anspruch nehmen wollen, die umstritten sind, müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen.

    Auch Besucher erhalten eine Kostenerstattung

    Auch Besuchskosten werden übernommen – das bedeutet, dass sich beispielsweise die Familie eines Unfallopfers die Anfahrtskosten zum Krankenhaus und eventuelle Übernachtungskosten erstatten lassen kann.

    Sonderfälle

    Auch bei Schadensersatz gibt es zahlreiche Sonderfälle, die Sie berücksichtigen sollten. Wir erklären Ihnen ein paar beispielhaft und welche Konsequenzen das für Sie haben kann.

    Schädiger ohne Fahrerlaubnis

    Wenn Ihr Unfallgegner ohne Fahrerlaubnis fährt, zum Beispiel weil ihm diese aufgrund von Fahren unter Alkoholeinfluss für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, ist das in erster Linie für ihn selbst problematisch: Er muss mit Strafen für das unerlaubte Fahren rechnen und seine Haftpflichtversicherung kann Regress von ihm fordern. Ihre Kosten als Geschädigter werden aber trotzdem übernommen. Wenn der Fahrer nicht der Fahrzeughalter ist, wird es für diesen problematisch, da er das unerlaubte Fahren nicht verhindert hat.

    Schädiger mit geliehenem Auto

    Als Geschädigter ändert sich auch hier nichts für Sie. Sie erhalten das Geld von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Dieser kann allerdings Schadensersatzansprüche an den Entleiher stellen.

    Schädiger ohne Versicherung

    Grundsätzlich muss jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug versichert sein, da die Kfz-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist und der Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung ist. Es ist also recht unwahrscheinlich, dass Ihr Unfallgegner keine Kfz-Versicherung hat.

    In besonderen Fällen kann es aber vorkommen, beispielsweise wenn der Unfallgegner bewusst gegen die Versicherungspflicht verstößt oder ihm die Versicherung vor Kurzem gekündigt hat. In diesem Fall können Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden. Diese Einrichtung der deutschen Haftpflichtversicherer hat für derartige Fälle einen Garantiefonds eingerichtet. Auch bei Fahrerflucht Ihres Unfallgegners oder vorsätzlicher Schädigung, bei der die Versicherung nicht zahlt, können Sie sich an den Verein wenden.

    Unfälle im Ausland

    Bei einem Unfall im Ausland richtet sich die Schadensregulierung in der Regel nach dem Recht des jeweiligen Landes – es sei denn, Ihr Unfallgegner ist zufällig Deutscher, dann greifen die deutschen Regularien. Innerhalb der EU ist die Schadensregulierung vereinheitlicht und es gibt ein vereinfachtes Schadensersatzsystem. Allerdings zeigen sich Unterschiede bei der Höhe der Deckungssummen.

    Unfälle in der Waschstraße

    Wenn es in der Waschstraße zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug kommt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Waschanlage handelt, in der der Fahrer während der Fahrzeugreinigung im Auto sitzen bleibt oder das Fahrzeug fahrerlos durch die Waschstraße gezogen wird.

    Wenn eine Anlage einwandfrei funktioniert und der Autofahrer während des Waschens in seinem Wagen sitzt, kann eine Beschädigung auch durch ein Fehlverhalten seinerseits zustande gekommen sein. Daher sind Ansprüche hier schwerer durchzusetzen. Wenn der Waschvorgang automatisch abläuft, haftet hingegen der Betreiber der Waschstraße.

    D

    FS24

    Ihr Ortskennzeichen z.B. "M" für München

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten