Das Wichtigste über Steuerklassen

In Deutschland ist mit der Steuerklasse die Lohnsteuerklasse gemeint: Diese gibt an, wie viele Steuern ein Arbeitnehmer von seinem Lohn abzuziehen hat. Hierfür stehen in unserem Land sechs verschiedene Steuerklassen zur Verfügung, die sich vor allem nach dem Familienstand, aber teils auch nach der Höhe des Einkommens richten.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 03, 2024

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Einkommensteuergesetz kennt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, die vor allem als vom Familienstand abhängig gelten. Selbst wählen können ihre Steuerklasse nur Verheiratete. Alle anderen werden einer Steuerklasse eingeordnet, sobald sie lohnsteuerpflichtig sind, sobald sie also einen Lohn erhalten. Hierbei bedarf es unterschiedlicher Steuerklassen, um verschiedene Berufsgruppen und Personen mit unterschiedlichen Familienständen nicht zu benachteiligen.

    Mehrere Arbeitsverhältnisse!

    In die Steuerklassen 1 bis 5 werden Sie nur dann eingeordnet, wenn Sie über ein einziges Arbeitsverhältnis verfügen. Sind Sie in mehreren Verhältnissen beschäftigt, werden Sie automatisch in Steuerklasse 6 eingeordnet. Allerdings haben Sie hier mit den höchsten steuerlichen Belastungen zu rechnen – es gibt hierbei keine Vergünstigungen.

    Arten von Steuerklassen

    In den meisten Fällen entscheidet der Familienstand des Arbeitnehmers darüber, in welche Steuerklasse er eingeordnet wird. Doch insbesondere in den Steuerklassen 3 bis 6 haben auch Beruf und Einkommenshöhe einen starken Einfluss auf die Einordnung.

    In nachstehender Tabelle ist kurz aufgelistet, in welche Steuerklasse welche Personengruppen eingeordnet werden:

    Steuerklasse Personengruppe
    I Alleinstehende oder getrennt Lebende
    II Alleinerziehende
    III Verheiratete
    IV Verheiratete Gleichverdiener
    V Verheiratete Geringverdiener
    VI Nebenjobber
    Ledige oder dauerhaft getrennt lebende Personen werden automatisch in die Steuerklasse 1 eingeordnet. Alleinerziehende werden vom Finanzamt zu Steuerklasse 2 gezählt. Je nach Steuerklasse des Ehepartners können Verheiratete den Steuerklassen 3 bis 5 angehören. Personen, die mehr als einen Job ausüben, fallen ab dem zweiten Job in die Steuerklasse 6.

    Alleinlebende Personen werden hierbei mit den geringsten Abzügen konfrontiert, während Verheiratete von höheren Vergünstigungen profitieren können. Hinter diesem Konzept steht der Gedanke, dass der Staat die Familiengründung fördern möchte. Aus diesem Grund erhalten Verheiratete höhere Abzüge.

    Auch Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende profitieren von Vergünstigungen: Es wird davon ausgegangen, dass Familien jeden Cent benötigen, um ein gutes Leben zu führen. Deshalb können sie Kinderfreibeträge geltend machen und somit die zu zahlende Lohnsteuer reduzieren.

    Steuerklasse 1: Alleinstehende oder getrennt Lebende

    In Deutschland sind die meisten Personen der Steuerklasse 1 zugeordnet – etwa zehn Millionen Bürger fallen in diese Lohnsteuerklasse. Grundsätzlich werden hier Personen eingeordnet, die nicht verheiratet sind. Dazu gehören:

    • Ledige Personen
    • Geschiedene Personen
    • Getrennt lebende Personen
    • Verwitwete Personen

    Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um Personen, die keine Kinder haben beziehungsweise Kinder, die nicht dauerhaft bei ihnen leben.

    Für diese Steuerklasse gilt für das Jahr 2022 der Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale sowie der Grundfreibetrag von 10.347 Euro.

    Nicht Verheiratete mit Kind zählen dazu

    In der Regel werden in diese Steuerklasse noch nicht verheiratete Eltern eingeordnet. Da sie sich bis zu diesem Zeitpunkt bewusst gegen die Ehe entschieden haben, können sie auch nicht von den Vergünstigungen für Verheiratete profitieren.

    Bei der Einordnung in diese Steuerklasse ist weder die Höhe des monatlichen Bruttoverdienstes noch die Art Tätigkeit maßgebend. Es entscheidet nur der Familienstand, ob eine Person in diese Klasse eingeordnet wird – hier zeigt sich wieder die bessere Behandlung von Verheirateten und Familien mit Kind.

    Steuervergünstigung für Verwitwete

    Viele Verheiratete sind der Steuerklasse 3 zugeordnet. Stirbt nun der Ehepartner, können die Betroffenen im Todesjahr und im Jahr danach noch in dieser Steuerklasse bleiben; dabei sind die Steuervergünstigungen vorteilhaft für sie. Erst ab dem zweiten Jahr werden verwitwete Personen in die Steuerklasse 1 eingeordnet.

    Steuerklasse 2: Alleinerziehende

    Die Steuerklasse 2 gilt für Personen aus der Steuerklasse 1, sofern sie zusätzlich alleinerziehend sind. In dieser Klasse erhalten die Arbeitnehmer folgende Vergünstigungen:

    • Einen jährlichen Grundfreibetrag
    • Einen Sonderausgabenpauschbetrag
    • Einen Arbeitnehmerpauschbetrag
    • Einen Vorsorgeausgabenpauschbetrag
    • Einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag

    Um jedoch in diese Klasse fallen zu können, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie müssen alleinerziehend sein.
    2. Sie müssen nachweisen können, dass Sie mindestens ein Kind zu versorgen haben.
    3. Sie müssen nachweisen können, dass mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt lebt.
    4. Sie müssen der Empfänger des Kindergeldes sein.

    Wer mindestens eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Vergünstigungen dieser Lohnsteuerklasse schon nicht mehr in Anspruch nehmen. Dadurch wird er automatisch einer anderen Klasse zugeordnet – im Regelfall wäre die Steuerklasse 1 die einzig mögliche Alternative. Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird ebenfalls diese Steuerklasse gewählt.

    Aber: Heiratet der Alleinerziehende, wird er in eine der Steuerklassen 3 bis 5 eingeordnet.

    Für diese Lohnsteuerklasse gilt für das Jahr 2022 der Grundfreibetrag von 10.347 Euro, der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale.

    Familienstand unwichtig

    Für die Einordnung in diese Klasse ist es unwichtig, in welcher Form Sie alleinerziehend sind – also, ob sie geschieden, ledig, getrennt lebend oder verwitwet sind. Wichtig ist nur, dass Sie keinen Partner haben, der in Ihrem Haushalt lebt.

    Steuerklasse 3: Verheiratete

    In die Steuerklasse fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Die Arbeitnehmer leben nicht dauerhaft getrennt von ihrem Partner.
    • Beide Ehegatten leben im Inland.
    • Der Ehegatte bezieht keinen Arbeitslohn ODER bezieht Arbeitslohn und hat zugestimmt, in die Steuerklasse 5 eingeordnet zu werden.

    Der Ehegatte muss der Steuerklasse 5 zustimmen, denn hier wird er durch höhere Lohnabzüge benachteiligt. Möchte er allerdings in Steuerklasse 4 eingeordnet werden, wird auch der Partner in diese Steuerklasse eingeordnet.

    Für diese Steuerklasse gilt der Grundfreibetrag von 20.694 Euro für das Jahr 2022, der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale.

    Eingetragene Lebenspartnerschaften gleichberechtigt

    Eingetragene Lebenspartnerschaften wurden meist der Steuerklasse 1 zugeordnet, da für sie nicht die gleichen Vergünstigungen gelten. Seit 2014 können sie allerdings die gleichen Steuerklassen wählen wie Ehepaare.

    Die Kombination 3/5

    Vor allem für Paare, bei denen ein Ehegatte mehr verdient als der andere, lohnt sich die Einteilung in die Steuerklasse 3. Denn in dieser Klasse zahlen die Betroffenen erheblich weniger Steuern; zudem ist hier der Grundfreibeitrag doppelt so hoch wie in den anderen Steuerklassen.

    Damit die Kombination 3/5 jedoch möglich ist, muss der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen in die Steuerklasse 5 eingeordnet werden. Zwar wird hier deutlich weniger Netto ausgezahlt, doch durch die Vergünstigungen der Steuerklasse 3 kann dieser Verlust problemlos ausgeglichen werden.

    Auf diese Weise erhält die gesamte Familie letztendlich mehr Netto pro Monat.

    Was passiert bei Verwitweten?

    Stirbt der Ehepartner, kann die betroffene Person noch für das Todesjahr sowie das darauffolgende Jahr in der Steuerklasse 3 verweilen. Anschließend jedoch fällt der oder die Verwitwete in die Steuerklasse 1.

    Steuerklasse 4: Verheiratete Gleichverdiener

    In die Steuerklasse 4 fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    • Beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn.
    • Beide Ehegatten wohnen im Inland.
    • Das Ehepaar lebt nicht dauerhaft getrennt.

    Eingetragene Partnerschaften können ebenfalls der Steuerklasse 4 zugeordnet werden, allerdings erhalten sie in der Steuerklasse 1 oft bessere Vergünstigungen.

    Die Steuerklasse 4 lohnt sich, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen – sollte hingegen ein Ehegatte deutlich mehr verdienen als der andere, lohnt es sich, über die Kombination 3/5 nachzudenken. Beachten Sie: Die Steuerklasse 4 kann nicht mit anderen Klassen kombiniert werden.

    Diese Steuerklasse gewährt beiden Ehepartnern jeweils einen Grundfreibetrag von 10.347 Euro für das Jahr 2022.

    Steuerklassenwechsel einmal im Jahr möglich

    Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuerklasse zu wechseln. Hierfür müssen Sie lediglich ein Formular ausfüllen, unterschreiben und an das Finanzamt schicken.

    Was tun bei mehreren Jobs?

    Die Steuerklasse 4 gilt ausschließlich für einen Hauptjob und kann nicht für einen Nebenjob verwendet werden. Sollten Sie mehrere Jobs ausüben, fällt stets die Tätigkeit unter die Klasse 4, bei welcher Sie den höchsten Lohn erzielen.

    Der zweite oder sogar der dritte Job fällt dabei unter die Steuerklasse 6, bei welcher Sie mit keinerlei Vergünstigungen rechnen können.

    Steuerklasse 5: Verheiratete Geringverdiener

    Die Steuerklasse 5 fällt nur für solche Arbeitnehmer an, bei denen der Ehegatte in die Steuerklasse 3 eingeordnet werden kann. Dabei wird jedoch nicht nur vorausgesetzt, dass Sie verheiratet sind, sondern auch, dass Sie und Ihr Partner sich gemeinsam für die Steuerklassenkombination 3/5 entscheiden.

    Folgende Merkmale bestimmen die Steuerklasse 5:

    • Lässt sich nur mit der Steuerklasse 3 kombinieren
    • Lohnabzüge sind vergleichsweise hoch
    • Es gibt keinen jährlichen Grundfreibetrag
    • Betroffene können nur einen Sonderausgabenpauschtrag und Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch nehmen

    Trotz des fehlenden Grundfreibetrags und der hohen Steuern lohnt sich die Zuordnung in die Klasse 5 für Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte deutlich mehr verdient. Denn dadurch kann der Verlust nicht nur ausgeglichen werden – auch bleibt so nach Abzug aller Abgaben mehr Netto übrig.

    Dies lohnt sich besonders dann, wenn der Gatte in Steuerklasse 5 sehr wenig oder gar nichts verdient.

    Steuerklasse 4 nur bei gleichem Verdienst sinnvoll

    Ein Wechsel in die Steuerklasse 4 lohnt sich nur dann, wenn Sie und Ihr Partner etwa gleich viel verdienen. Nur in diesem Fall profitieren Sie von den Vergünstigungen. Ist dies der Fall, können Sie Ihre Steuerklasse einmal pro Jahr wechseln.

    Steuerklasse 6: Nebenjobber

    Die Steuerklasse 6 ist Personen vorbehalten, die einen Zweit- oder einen Drittjob haben, sowie Personen, die für ihren Hauptberuf eine andere Steuerklasse gewählt haben. Dabei kann die Klasse mit allen anderen Lohnsteuerklassen kombiniert werden, sofern die Voraussetzungen bezüglich des Familienstandes erfüllt werden:

    • Kombination 1/6 für Ledige
    • Kombination 2/6 für Alleinerziehende
    • Kombinationen 3/6, 4/6, 5/6 für Verheiratete

    Der Unterschied zwischen dieser und den anderen Steuerklassen liegt im Wesentlich in den erheblich schlechteren Bedingungen. So können Personen in dieser Klasse weder einen Grundfreibetrag noch einen Arbeitnehmerpauschbetrag, eine Versorgungspauschale, einen Sonderausgabenpauschbetrag oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.

    Die Lohnabzüge sind demnach hier deutlich höher. Aus diesem Grund lohnt es sich meist nicht, einen zusätzlichen Nebenjob anzunehmen.

    Vereinfachtes Verfahren

    Bis zum Ende des Jahres 2012 wurden Personen, die keine Lohnsteuerkarte bei ihrem Arbeitgeber abgegeben haben, automatisch in die Steuerklasse 6 eingeordnet.

    Seit 2013 und der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte benötigen Arbeitgeber nur noch die Steuer-ID, Ihr Geburtsdatum und die Einordnung in Haupt- oder Nebenbeschäftigung.

    Wie gestaltet sich die Steuerklasse bei Selbstständigen mit Nebenjob?

    Sind Sie hauptberuflich selbstständig tätig, möchten sich jedoch durch eine Arbeitnehmertätigkeit ein wenig Geld dazu verdienen, gelten andere Regelungen. Für diesen Nebenjob werden Sie in die gleiche Steuerklasse eingeordnet, in die Sie auch bei einem Hauptberuf fallen würden.

    Übrigens: Verdienen Sie im Nebenjob weniger als 450 Euro, handelt es sich um eine geringfügige Tätigkeit. In diesem Fall entfällt die Lohnsteuer komplett.

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