Unterhaltsrückgriff

Häufig scheuen sich ältere Menschen, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu beantragen, weil sie den so genannten Unterhaltsrückgriff befürchten, der besagt, dass zuerst Kinder oder Eltern für den Unterhalt herangezogen werden sollen. So kann verschämte Altersarmut entstehen. Um dem entgegenzuwirken, wurde für über 65-Jährige und für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr eine Grundsicherung eingeführt.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: August 29, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Bei dem Begriff Unterhaltsrückgriff handelt es sich um eine Regelung, die hilfebedürftige Menschen vor Altersarmut schützen soll. Dabei müssen Kinder oder Eltern der betroffenen Personen für den Unterhalt der jeweiligen Betroffenen aufkommen. Der Unterhaltsrückgriff ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt und gehört zum Bereich der Sozialhilfe.

    Von Altersarmut wird gesprochen, wenn Menschen im Alter nicht genug Geld besitzen, um grundlegende Bedürfnisse zu erfüllen. Liegt das Einkommen im Alter unter 60 Prozent des Medianeinkommens, liegt eine Bedrohung von relativer Altersarmut vor.

    Häufigste Ursache für verschämte Altersarmut

    In Deutschland können unter anderem Unterbrechungen während des Arbeitslebens sowie Tätigkeiten im Niedriglohnsektor und Selbstständigkeit Gründe dafür sein, dass Personen geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und somit von Altersarmut bedroht sind.

    Seit vielen Jahren gibt es für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige die Sozialhilfe. Zwar sollen die Sozialhilfeansprüche hilfebedürftigen Personen helfen, regelmäßig selbst für ihren Unterhalt aufkommen zu können. Doch viele Betroffene, allen voran ältere Menschen, machen ihre Ansprüche nicht geltend: Sie befürchten, dass dadurch auf das Einkommen ihrer Kinder zurückgegriffen wird, die anschließend verpflichtet sind, ihre Eltern zu unterstützen.

    So führt die Regelung des Unterhaltsrückgriffs dazu, dass sich die verschämte Altersarmut verbreitet. Deshalb wurde für Personen über 65 und für Menschen, die voll erwerbsgemindert sind, 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Hier ist ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich nicht möglich – sofern die direkten Verwandten nicht ein entsprechendes Einkommen vorweisen können.

    Prinzip des Unterhaltsrückgriffs

    Möchte eine betroffene Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragen, wird vorab überprüft, ob Eltern oder Kinder für den Unterhalt ihrer Verwandten aufkommen können. Ist dies der Fall, müssen Kinder bzw. Eltern zukünftig den Lebensunterhalt ihrer Verwandten mit bestreiten. Ist dies allerdings nicht der Fall, können die Betroffenen die entsprechenden Sozialleistungen beziehen.

    Im Sozialgesetzbuch sind bezüglich dieser Regelung folgende Normen festgesetzt:

    1. Der Unterhaltsrückgriff wird im Bereich der Grundsicherung nur dann vorgenommen, wenn das jährliche Einkommen der nahen Verwandten 100.000 Euro übersteigt. Dabei gilt:
      • Bei nicht getrennt lebenden Eltern muss das gemeinsame Einkommen 100.000 Euro übersteigen.
      • Bei Kindern gilt die Grenze von 100.000 Euro jeweils für das einzelne Einkommen.
      • Leistungsberechtigte müssen während der Antragsstellung nicht die Einkommensverhältnisse ihrer Verwandten offen darlegen. Erst dann, wenn Hinweise vorliegen, dass die Einkommensgrenze eventuell überschritten wird, dürfen Nachweise eingeholt werden.
    2. Für den Unterhaltsrückgriff wird nur das Einkommen direkter Verwandter, also der Eltern und der Kinder, berücksichtigt.
      • In einigen Fällen müssen sich auch die Ehepartner gegenseitig unterstützen. Dies gilt allerdings nur, wenn Einkommen und Vermögen des Ehepartners über einem fiktiven Betrag liegen, den der Ehepartner selbst zur Unterstützung erhalten würde.
    3. Für den Unterhaltsrückgriff hinsichtlich der Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige gibt es keine feste Einkommensgrenze. Reichen hier das Vermögen und das Einkommen des Betroffenen nicht aus, unterstehen die direkten Verwandten (meist die Kinder) der Unterhaltspflicht.
      • Hier entscheidet das Sozialamt für oder gegen den Unterhaltsrückgriff anhand der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Verwandten. Der zu zahlende Betrag darf dabei die bisherige Lebensführung des Verwandten nicht grundlegend beeinträchtigen.
    4. Bei der Grundsicherung wird beim Unterhaltsrückgriff das Vermögen der unterhaltspflichtigen Verwandten nicht berücksichtigt. Erhalten die Eltern oder Kinder hingegen Einkünfte aus diesem Vermögen – zum Beispiel Zinsen auf Sparbeträge oder Mieten aus vermieteten Wohnungen – werden diese Einkünfte berücksichtigt.

    Wenn kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen wird

    Es ist durchaus auch möglich, dass das zuständige Sozialamt auf den Unterhaltsrückgriff verzichtet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Einkommen der Eltern bzw. das Einkommen eines Kindes jährlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Zuge dessen wird auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben verzichtet.

    Allerdings muss der Leistungsberechtigte bei seinem Antrag an das Grundsicherungsamt die derzeit ausgeübten Berufe seiner Eltern und seiner Kinder angeben. Daraus wiederum kann das Grundsicherungsamt schließen, ob der Verdacht besteht, dass die nächsten Angehörigen ein entsprechend hohes Einkommen besitzen. Auch die Wohnsituation der Verwandten muss dem Grundsicherungsamt mitgeteilt werden.

    Die Eltern und Kinder des Betroffenen sind aber nicht verpflichtet, schon vorab Beweise zu erbringen, dass sie unterhaltspflichtig sind. Wenn kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen wird, können die Betroffenen einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen.

    Grundsicherung im Alter & bei Erwerbsminderung

    Anspruch auf eine Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung besteht als bedürftiger Mensch, wenn entweder die Regelaltersgrenze, der Zeitpunkt, an dem die reguläre Altersrente bezogen werden kann, erreicht wurde oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und einem Alter von mindestens 18 Jahren.

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich an alle Personen, die:

    • Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die festgelegte Altersgrenze erreicht haben
    • Nicht allein für ihren Lebensunterhalt aufkommen können

    Für diese Personen dient die Grundsicherung als Hilfsmittel, den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dabei werden nicht nur die Kosten für die Unterkunft und Lebensmittel abgedeckt, sondern auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Regelung wurde eingeführt, um die Altersarmut zu verhindern und dafür zu sorgen, dass mehr Menschen in Deutschland ihren Lebensabend möglichst problemlos verbringen können.

    Darüber hinaus verhindert die Grundsicherung zum großen Teil den Unterhaltsrückgriff: Während bei den herkömmlichen Sozialhilfeleistungen immer die Möglichkeit besteht, dass auf den Unterhalt der Kinder und Eltern zurückgegriffen wird, ist dies bei der Grundsicherung erst ab einem äußerst hohen Einkommen möglich.

    Nach dem SGB XII haben solche Personen Anspruch auf die Grundsicherung, die entweder die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind. Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:

    • Altersgrenze
      Die Altersgrenze liegt, je nach Geburtsjahr, bei 65 bis 67 Jahren. Die Grenze wurde festgelegt, da dieses Alter gleichzeitig den Renteneintritt darstellt. Personen, welche die Altersgrenze erreicht haben, gehen also im Regelfall keiner oder nur einer geringen Tätigkeit nach.
    • Erwerbsminderung
      Als voll erwerbsgemindert gelten behinderte Personen, die in einer Blindenwerkstatt oder einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten – sofern diese staatlich anerkannt ist. Aufgrund ihrer Behinderung können die Betroffenen nicht genügend Geld verdienen, um komplett ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Deshalb benötigen sie Unterstützung in Form der Grundsicherung.

    Voraussetzung für den Erhalt der Grundsicherung ist außerdem, dass die Personen in Deutschland leben und mit ihrem Gesamteinkommen unter ihrem Gesamtbedarf liegen. In das Gesamteinkommen fließen neben dem eventuellen Gehalt auch Einkünfte aus Renten, aus Vermietungen und von Sparbüchern.

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