Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die vorübergehende Betreuung

Wenn eine pflegebedürftige Person zeitweilig von ihrer eigentlichen Pflegeperson nicht betreut werden kann oder sich der Pflegeaufwand kurzfristig deutlich erhöht, bietet die Pflegeversicherung mit den Leistungen der Verhinderungs- oder Ersatzpflege und der Kurzzeitpflege erforderliche schnelle Hilfe. Die Verhinderungspflege kann in erster Linie dann einspringen, wenn die Pflegeperson krank oder im Urlaub ist und übergangsweise die Kosten für einen Pflegedienst oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung übernommen werden müssen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: August 07, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eine Kurzzeitpflege dient dagegen in erster Linie zur zeitweiligen Unterbringung eines Pflegefalls in einer stationären Einrichtung, wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig stark erhöht hat oder eine häusliche Pflege aufgrund aktueller Ereignisse und Veränderungen nicht mehr ausreichend ist. Seit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes können die Leistungen aus Kurzzeit- und Ersatzpflege weitgehend kombiniert werden, sodass maximal acht Wochen lang zusätzliche Leistungen in Höhe von bis zu 3.224 Euro beantragt werden können, um Pflegenotstände zu überwinden.

    Bei der häuslichen Pflege durch eine private Pflegeperson kann es zu Situationen kommen, in welchen die Pflege zeitweilig von jemand anderem übernommen werden muss. Die wohl häufigsten Gründe hierfür sind Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson, doch auch darüber hinaus kann eine zeitweilige Ersatzpflege erforderlich werden. Die Pflegeversicherungen übernehmen die Kosten der Ersatzpflege für einen bestimmten Zeitraum.

    Hierbei wird unterschieden, ob eine Verhinderungspflege oder eine Kurzzeitpflege geleistet werden muss. Die beiden überbrückenden Pflegeleistungen decken eigentlich unterschiedliche Pflegenotstände ab, können jedoch auch kombiniert eingesetzt werden. Hier erfahren Sie, worum es bei Ersatzpflege und Kurzzeitpflege geht, in welchen Fällen sie eingesetzt werden und was es dabei zu beachten gilt.

    Grundsätzliches zu Ersatzpflege und Kurzzeitpflege

    Der Begriff Ersatzpflege oder auch Verhinderungspflege bezeichnet die vorübergehende Pflege eines Pflegebedürftigen, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Voraussetzung dafür ist eine sogenannte Vorauspflege, was bedeutet, dass die pflegebedürftige Person bereits seit einer gewissen Zeit gepflegt wird und die Betreuung mit einem triftigen Grund zeitweilig unterbrochen werden muss. In solchen Fällen kann die Verhinderungspflege beantragt werden, um die durchgehende erforderliche Betreuung zu gewährleisten.

    Als Pflegekräfte können dabei Privatpersonen oder auch professionelle Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Weiterhin kann die Verhinderungspflege sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden. Die Kosten für eine Verhinderungspflege werden bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegeversicherung übernommen. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Abschnitt dieses Artikels.

    Auch bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine Übergangsregelung, welche ebenfalls greift, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht gesichert ist oder ein pflegebedürftiger Mensch zum Beispiel noch auf den Beginn einer dauerhaften stationären Unterbringung wartet. Die Kurzzeitpflege wird jedoch in der Regel stationär durchgeführt. Allerdings ist für eine Kurzzeitpflege keine Vorauspflege erforderlich. Das bedeutet, dass die Leistung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn gerade erst der Pflegegrad (ehemals: Pflegestufe) festgestellt wurde.

    Abgesehen von dem Unterschied der Vorauspflege als Bedingung für den Leistungsumfang ähneln sich die beiden Pflegeformen für Notsituationen stark. Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen hat dieser Unterschied jedoch auch Vorteile. So sind die Inanspruchnahmen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander kombinierbar, beides kann jeweils ergänzend beantragt und eingesetzt werden. Auf diese Weise können pro Jahr insgesamt Pflegeunterbrechungen von bis zu acht Wochen überbrückt werden.

    Die Verhinderungspflege

    Für die sogenannte Verhinderungspflege werden auch die Begriffe Ersatzpflege oder Pflegevertretung verwendet. Einen Anspruch für die Bezuschussung durch den Betrag der Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab mindestens Pflegegrad 2, die sich in häuslicher Pflege durch Verwandtschaft bis zum zweiten Grad sind.

    Diese Pflegeleistungen können immer dann beansprucht werden, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Die genauen Gründe für die Abwesenheit der Pflegeperson müssen jedoch nur pro forma angegeben werden, denn die Pflegeversicherungen akzeptieren nahezu jeden triftigen Grund. Eine genaue Definition oder Auflistung von grundsätzlich akzeptierten Gründen für die Beanspruchung einer Verhinderungspflege gibt es daher nicht.

    Liegt einer der folgenden Gründe für die zeitweilige Abwesenheit der Pflegeperson vor, sollte es in der Regel nicht zu Problemen kommen:

    • Krankheit
    • Urlaub
    • Arzttermin
    • Familienfeier
    • Dringende Besorgungen/Amtsgänge
    • Überlastung
    • Berufsbedingte Abwesenheit

    Darüber hinaus wird ein Antrag auf Ersatzpflege auch akzeptiert, wenn zum Beispiel die Wohnung eines Pflegebedürftigen renoviert werden muss oder aus anderen Gründen eine zeitweilige stationäre Pflege angemessen ist. Auch wenn ein pflegebedürftiger Mensch auf einen Platz in einem Pflegeheim wartet und übergangsweise stationär oder durch einen Pflegedienst betreut werden muss, kann auf die Leistungen aus der Ersatzpflege zurückgegriffen werden.

    Gut zu wissen: Verhinderungspflege bei ambulantem Pflegedienst

    Wird die regelmäßige häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, da der Pflegedienst Ausfälle seiner Mitarbeiter selbst kompensiert. Sobald allerdings zusätzlich eine private Person für die Pflege verantwortlich ist - unabhängig davon ob Pflegegeld empfangen wird oder nicht - und diese zeitweilig verhindert ist, besteht ein Anspruch auf Ersatzpflegeleistungen.

    Die eigentliche Voraussetzung für Leistungen der Verhinderungspflege besteht darin, dass die zu betreuende Person bereits seit mindestens sechs Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt und mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft ist.

    Der Leistungsumfang für die Übernahme der Kosten einer Verhinderungspflege wurde durch das Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2015 erweitert. Die Pflegekassen übernehmen seither die Kosten einer erforderlichen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage. Die Gesamtzeit kann dabei in einzelne Tage, aber auch Stunden aufgeteilt werden. Die Gesamtkosten für eine zeitweilige stationäre Pflege oder die Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst dürfen dabei eine Höhe von 2.418 Euro nicht überschreiten.

    Dieser Höchstbetrag ergibt sich jedoch nur, wenn die Leistungen aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden. Wurde die Hälfte der Kurzzeitpflegeleistungen in einem Jahr noch nicht abgerufen, können diese Gelder für eine Ersatzpflege eingesetzt werden und erweitern so den finanziellen Spielraum. In allen Fällen, bei welchen zusätzlich auch eine Kurzzeitpflege in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde, leistet die Pflegekasse für 42 Tage Verhinderungspflege insgesamt maximal 1.612 Euro. Die Kosten für die Verhinderungspflege werden unabhängig von dem Pflegegrad übernommen.

    Gut zu wissen: Abweichende Leistungen

    Wird die Ersatzpflege durch eine verwandte beziehungsweise verschwägerte Pflegeperson durchgeführt oder lebt die Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, weichen die Leistungen ab. In diesen Fällen orientiert sich der maximale Leistungsumfang der Pflegeversicherung an den Pflegegeldsätzen. Das bedeutet, dass für 42 Tage insgesamt das 1,5-fache Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades zur Deckung der Kosten erstattet wird. Zusätzlich kann die Pflegeperson sich auch noch Fahrtkosten und Verdienstausfälle erstatten lassen. Insgesamt darf auch hier der Höchstbetrag von 1.612 beziehungsweise 2.418 Euro nicht überschritten werden.

    Sobald Leistungen der Ersatzpflege beansprucht werden, wird die eigentliche Pflegeperson in der Regel ersetzt. Entsprechend wird das Pflegegeld nicht in vollem Umfang weitergezahlt. Mittlerweile erhält die verhinderte Pflegeperson jedoch bis zu vier Wochen die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes. Pflegesachleistungen werden nicht reduziert.

    Wie bereits erwähnt, können die Zeiten der Verhinderungspflege komplett am Stück oder aufgeteilt beansprucht werden. Selbst eine stundenweise Ersatzhilfe ist möglich, wenn die pflegende Person zum Beispiel durch einen Arzttermin, ein Bewerbungsgespräch oder anderweitig kurzzeitig verhindert ist. Solange die Abwesenheit weniger als acht Stunden beträgt, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen abgezogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes entfällt.

    Gut zu wissen: Antrag auf Verhinderungspflege

    Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege müssen jeweils beantragt werden. Dabei ist eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung möglich. Die meisten Pflegeversicherungen stellen dafür entsprechende Online-Formulare zur Verfügung, welche ausgefüllt, ausgedruckt und versendet werden können. Eine Ersatzpflege kann zusätzlich auch telefonisch mit der zuständigen Pflegekasse gemeinsam geplant und besprochen werden. Auch zahlreiche Pflegedienste und Sozialämter bieten Kunden ihre Unterstützung beim Bewältigen des Antragverfahrens an.

    Der Antrag auf Verhinderungspflege sollte gleich für das ganze Jahr ausgefüllt werden. Beim Zeitraums sollte also der 31.12. angegeben werden.

    Die Kurzzeitpflege

    Auch wenn eine Kurzzeitpflege auf den ersten Blick zahlreiche Parallelen mit der Ersatzpflege aufweisen mag, erfüllt dieser Leistungsumfang doch theoretisch einen anderen Zweck. Leistungen für eine Kurzzeitpflege können beantragt werden, wenn ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum eine stationäre Pflege benötigt. Der Leistungsanspruch besteht ab dem sogenannten Pflegegrad 2, ohne dass eine Vorauspflege erfolgt sein muss. Die Kurzzeitpflege ist somit zur Überbrückung von Krisensituationen gedacht, wenn eine häusliche oder auch teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht.

    In der Regel kann eine solcher Pflegenotstand bestehen, wenn:

    • Ein Platz im Pflegeheim notwendig, aber noch nicht verfügbar/organisiert ist.
    • Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen kurzfristig zunimmt.
    • Partner oder Verwandte des Pflegefalls erkranken, verreisen, oder anderweitig abwesend sind und dessen Pflege und Versorgung sichergestellt werden muss.
    • Ein alleinstehender Pflegefall nach einer Krankheit oder medizinisch stationären Behandlung noch nicht wieder ausreichend selbstständig ist.
    • Nach einer medizinischen Behandlung eine regelmäßige professionelle Nachsorge notwendig ist.

    Tipp: Gründe für die Kostenübernahme

    Ähnlich wie bei der Verhinderungspflege sind nicht alle denkbaren Gründe für einen Leistungsanspruch genau definiert. In Rücksprache mit der Pflegeversicherung, einem Pflegedienst oder einem Sozialamt lassen sich individuelle Situationen einschätzen und entsprechend regeln. Weil eine Kurzzeitpflege meist kurzfristig benötigt wird, muss der vorliegende Grund von der Pflegekasse nicht extra geprüft werden. Aussagen von Pflegepersonen, Pflegediensten oder entsprechenden Einrichtungen reichen in der Regel aus, um die Erforderlichkeit einer zeitweiligen stationären Unterbringung zu belegen.

    Werden Leistungen für eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, übernimmt die Pflegeversicherung über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen pro Jahr die Kosten für eine stationäre Unterbringung. Innerhalb eines Jahres werden allerdings maximal 1.612 Euro bereitgestellt. Der Zeitraum kann sowohl zusammenhängend sein als auch tageweise aufgeteilt werden. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinierbar gestaltet.

    So können nicht beanspruchte Leistungen aus der Ersatzpflege zu einhundert Prozent in Kurzzeitpflegeleistungen umgewandelt werden. Insgesamt kann so eine Kurzeitpflege über maximal acht Wochen durchgeführt werden und darf bis zu 3.224 Euro kosten, falls keine Leistungen aus der Verhinderungspflege im selben Jahr beansprucht wurden.

    Gut zu wissen

    Auch im Falle einer erforderlichen Kurzzeitpflege erhalten eigentlich mit der Betreuung beauftragte Pflegepersonen für bis zu vier Wochen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.

    Die Kurzzeitpflege erfordert eine Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Beantragung kann kurzfristig und sogar rückwirkend erfolgen. Genau wie bei der Verhinderungspflege stehen Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Pflegeversicherungen und Sozialämter für die Planung der Kurzzeitpflege und ihrer Beantragung helfend zur Seite.

    Achtung: Kostenübernahme

    Die Pflegeversicherung übernimmt bei der Kurzzeitpflege nur die Kosten für pflegebedingte Anwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Für die Unterkunft und die regelmäßige Verpflegung müssen pflegebedürftige Personen selbst aufkommen. Weil die entsprechenden Tagessätze der einzelnen Pflegeeinrichtungen variieren, sollten verschiedene Angebote verglichen werden. So kann sichergestellt werden, dass der Pflegebedürftige finanziell nicht überfordert wird.

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