Versorgungsempfänger: Beamte im Ruhestand

Als Versorgungsempfänger gelten Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren: Also Beamte, Soldaten, Richter oder Geistliche, die stattdessen eine staatliche Pension, Ruhegehalt oder ähnliche staatliche Versorgung beziehen. Das Equivalent zum Rentner ist beim Beamten der Ruhestandsbeamte.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: November 13, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ehemals im öffentlich-rechtlichen Dienst Beschäftigte sowie ihre Hinterbliebenen sind über das öffentlich-rechtliche Alterssicherungssystem versorgt. Die Altersversorgung von Arbeitnehmern ist dagegen über die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geregelt. So bilden Pensionäre und Hinterbliebene die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes.

    Die Versorgung erfolgt durch den jeweiligen Dienstherren, also Bund, Länder Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften.

    Die im Grundgesetz Artikel 33 festgelegten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gelten als Basis für das Beamtenversorgungsrecht. Die Versorgung ist durch das Alimentationsprinzip gesichert, nach dem sich der Staat verpflichtet, für den Unterhalt seiner Beamten sowie deren Angehörige während und nach der Dienstzeit durch Bezüge und Beihilfen aufzukommen. Im Alter erhalten Beamte eine Pension, auch Ruhegehalt genannt.

    Aktuelle Zahlen

    Anfang 2013 gab es 1,53 Millionen Versorgungsempfänger, von denen etwa 1,15 Millionen Ruhegehalt bezogen haben. 360.000 erhielten Witwen- oder Witwergeld, 26.500 Waisengeld. Etwa 634.000 Empfänger entfielen auf den Bundesbereich, davon 87.000 Beamte und Richter, 90.500 Berufssoldaten, 174.000 bzw. 276.000 aus den Bereichen Bahn und Post. Im Landesbereich waren es rund 765.000 Versorgungsempfänger, zu denen ca. 388.000 Personen aus dem Schuldienst und ca. 149.500 aus dem Vollzugsdienst zählen. Im kommunalen Bereich liegt die Zahl bei 114.000 Empfängern, knapp 21.000 bei der Sozialversicherung.

    Insgesamt erhöhte sich die Gesamtzahl der Versorgungsempfänger zwischen 1975 und 2013 um 48,3 Prozent. Dabei lag der Anstieg beim Bund (147,7 Prozent) und im Landesbereich (95,0 Prozent) deutlich über dem Durchschnitt. Bis 2030 wird mit einem Anstieg der Versorgungsempfänger auf eine Anzahl von 1,69 Millionen Personen gerechnet.

    Rentner vs. Ruhestandsbeamter

    Ein Vergleich zwischen Rentenempfängern und Pensionären gestaltet sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen eher schwierig. Die Pension richtet sich nach dem letzten Verdienst, der in den meisten Fällen der höchste ist. Nach 40 Berufsjahren liegt die Höhe der Pension bei maximal 71,75 Prozent des Bruttoverdienstes.

    Bei einem Rentner wird dagegen der Durchschnittsverdienst des gesamten Arbeitslebens zugrunde gelegt. Nach 45 Berufsjahren kommt der Rentner auf etwa 50 Prozent des letzten Bruttoverdienstes. Pensionen sind zudem in der Regel voll besteuert.

    Häufig wird beim Vergleich außer Acht gelassen, dass viele Rentenbezieher zusätzlich eine Betriebsrente oder Geld aus einer Zusatzversorgung beziehen. Der Vorteil für Beamte liegt darin, dass sie meist ohne häufige Stellenwechsel oder Phasen der Arbeitslosigkeit in einer langjährigen Beschäftigung sind.

    So sind Beamte im Alter abgesichert

    Beamtenpension oder Ruhegehalt bezeichnet die Altersversorgung für Beamte, die sie von ihrem Dienstherren ausgezahlt bekommen und die sich deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung abgrenzt. Die Versorgung ist im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt. Bund und Länder sind eigenständig für die Altersversorgung ihrer jeweiligen Beamten zuständig.

    Ein Ruhestandsbeamter erhält Ruhegehalt, wenn er die Voraussetzungen des §4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt und wenigstens einer von zwei Ruhegehalt berechtigten Fällen vorliegt:

    • Es wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet vor dem Eintritt in den Ruhestand (entspricht den Wartezeiten für Renten in der GRV nach §§ 35 bis § 42 SGB VI).
    • Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit, die durch einen Dienstunfall eingetreten ist (entspricht den Unfallrenten nach §§ 56 bis § 62 SGB VII).

    Darüber hinaus tritt der Versorgungsfall ein, wenn:

    • Die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren erreicht wird.
    • Eine besondere Altersgrenze erreicht wird, etwa bei Vollzugsdiensten der Polizei, Justiz oder Feuerwehr mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
    • Der Ruhestand ab dem 63. Lebensjahr auf eigenen Antrag erfolgt.
    • Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand gehen.
    • Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt ist.

    Wenn das Beamtenverhältnis nicht durch den Ruhestand, sondern durch eine Entlassung endet, entfällt der Anspruch auf Ruhegehalt. Stattdessen wird der Betroffene in der GRV nachversichert.

    Laufende Kosten senken

    Um im Alter noch komfortabler zu leben, sollten laufende Kosten reduziert werden. Dies kann zum Beispiel durch günstigere Strom- oder Versicherungstarife erreicht werden, aber auch eine Umschuldung in ein zinsgünstigeres Beamtendarlehen kann Sinn machen.

    Hier zahlt der Kreditnehmer die Tilgungsbeiträge an seine Versicherung. Erst nach Ablauf der Laufzeit bekommt der Kreditgeber die vollständige Darlehenssumme zurück, die Zinsen für das Bereitstellen des Kredits jedoch sofort. Der Beamtenkredit gilt als Privatkredit also als Sonderform eines Ratenkredits.

    Hinterbliebenenversorgung

    Im Sterbefall erhalten Hinterbliebene des verstorbenen Beamten Witwen- bzw. Witwergeld, bei Kindern wird Waisengeld gezahlt. Grundsätzlich haben Ehepartner sowie die eingetragenen Lebenspartner eines Verstorbenen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Zudem gehören Kinder oder Enkelkinder zu den Begünstigten.
    Die Hinterbliebenenversorgung lässt sich in folgende Bestandteile aufteilen:

    • Bezüge für den Sterbemonat: Diese verbleiben den Erben.
    • Sterbegeld: Der überlebende Ehepartner sowie die Kinder erhalten ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. der Pension. Beim Tod der Witwe oder des Witwers haben die Waisen Anspruch auf ein Sterbegeld in der Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes. Eine ähnliche Regelung gibt es auch in der GRV: Über drei weitere Monate erhalten Hinterbliebene die Rente des Verstorbenen.
    • Witwen- und Witwergeld: Für die Witwe/den Witwer eines Beamten auf Lebzeit oder eines Ruhestandbeamten besteht ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld, wenn der Verstorbene mindesten fünf Jahre im Dienst war und die Ehe mindestens ein Jahr besteht. Die Witwe/der Witwer erhält 60 Prozent des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand eingetreten wäre. Im Zuge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erhalten Hinterbliebene, die nach dem 31.12.1961 geboren sind, nur noch 55 Prozent der Pension. Kinderbezogene Teile des Familienzuschlags bleiben ungekürzt erhalten.
    • Waisengeld: Halbwaisen bekommen 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehaltes. Das Waisengeld wird bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, soweit die Waise kein eigenes Einkommen hat. Danach wird es nur gezahlt, wenn sie zu einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist.
    • Unterhaltsbeiträge: Wurde die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen und das 65. Lebensjahr bereits vollendet, hat die Witwe/der Witwer keinen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. In Ausnahmefälle kann allerdings ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Hinterbliebenenbezüge gewährt werden.

    Bei eigenen Einkünften der Hinterbliebenen kann es sein, dass diese teilweise angerechnet werden. Bei Witwen und Waisen kann dies dazu führen, dass Zahlungen komplett eingestellt werden.

    Das erhalten Versorgungsempfänger

    Beihilfe

    Als Beihilfe wird das Krankensicherungssystem von Beamten und Richtern bezeichnet. Darunter fallen die Aufwendungen des Dienstherren, die im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle gelten sowie Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen von Krankheiten. Diese Leistungen werden als Ergänzung zur Eigenversorgung des Beamten erbracht, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen diese Leistungen in Form einer Kostenerstattung. Der Beamte erhält eine Rechnung als Privatpatient, die er zunächst selbst begleichen muss. Vom Dienstherren werden dann diese beihilfefähigen Aufwendungen erstattet.

    Die Beitragsstrukturen dieser Versicherungen sind sehr unterschiedlich und hängen von diversen Faktoren wie Eintrittsalter, Zahl der Versicherten und dem Leistungsumfang ab. Zudem können Familienmitglieder nicht wie in der GKV beitragsfrei mitversichert werden. So ergeben sich Beiträge, die drei bis 25 Prozent der Pension betragen können.

    In der Regel erhalten Pensionäre 70 Prozent der Krankheits- und Pflegekosten von ihrem Dienstherren erstattet, allerdings sind nicht alle Aufwendungen beihilfefähig. Ein erhöhter Bemessungssatz steht Versorgungsempfängern zu, die ein geringes Einkommen vorweisen und für die die Krankenversicherungsbeiträge eine besondere Belastung darstellen. Dieser erhöhte Bemessungssatz kann bis zu drei Jahre gewährt werden.

    Die Beihilfe ist nicht als Pension oder als Aufstockung dieser zu verstehen. Sie dient der Ergänzung der Eigenversorgung, die auch Pensionäre erbringen müssen. Der Beamte hat Anspruch auf 50 Prozent Erstattung, mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt dieser auf 70 Prozent.

    Höhe des Ruhegehaltes

    Das Ruhegehalt gilt als Kernbestandteil der im Beamtenversorgungsrecht geregelten Leistungen. Einen Anspruch darauf haben Beamte, die durch Erreichen eines gewissen Alters in den Ruhestand getreten sind oder die als dauerhaft dienstunfähig gelten und somit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind.

    Als Grundlage zur Berechnung des Ruhegehaltes dienen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe sowie die Erfahrungsstufe, der Familienzuschlag Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

    Wurde einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, gelten die dem letzten Amt entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

    Bei einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls gilt die Stufe des Grundgehaltes, die der Beamte bis zum Beginn des Ruhestandes wegen Erreichen der Altersgrenze erreicht hätte.

    Wurde der Beamte aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Stufe des Grundgehaltes herangezogen, die bei dem Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreicht wurde.

    Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Daraus ergibt sich nach 40 Jahre der höchstmögliche Wert von 71,75 Prozent. Aktuell gültige Bezügeansprüche eines aktiven Beamten, der in derselben Besoldungsgruppe und Dienststufe ist, werden mit diesem Wert multipliziert. Daraus ergibt sich dann der zustehende Anspruch. Stehen dem Beamten Teile eines Familienzuschlags zu, fallen diese ebenfalls unter diese Kürzung.

    Tritt ein Beamter auf eigenen Wunsch und ohne Dienstunfähigkeit den Ruhestand vor dem 65. Lebensjahr an, so kürzen sich seine Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Austritts. Dasselbe gilt für Beamte, die aufgrund einer Dienstunfähigkeit (nicht aber aufgrund eines Dienstunfalls) versetzt werden. Für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahrs wird das Ruhegehalt um 3,6 Prozent gekürzt.

    Wer zahlt die Pension?

    Die Versorgung wird durch den Dienstherren, also Bund, Länder, Gemeinden und Kommunen vorgenommen. Er schuldet dem Beamten eine angemessene Besoldung, sowohl in der aktiven Zeit als auch im Ruhestand. Dies geschieht durch das sogenannte Alimentationsprinzip. Nach diesem besteht für Dienstherren eine Verpflichtung, für den Lebensunterhalt von Beamten während des aktiven Dienstes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit sowie nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aufzukommen. Allerdings können sich Beamte zusätzlich über eine Dienstunfähigkeitsversicherung schützen, um den Lebensunterhalt in diesen Situationen zu erhalten.

    Besteuerung der Versorgungsbezüge

    Versorgungsbezüge zählen als Bezüge aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Für die Altersbezüge wurden, im Gegensatz zu Renten, keine Beiträge im aktiven Arbeitsleben gezahlt. Aus diesem Grund werden die Bezüge in vollem Umfang besteuert. Die Besteuerung wird allerdings gemildert. Steuerfrei bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsbeitrag. Zudem wird ein Werbungskosten-Betrag von 102 Euro berücksichtigt.

    Kürzung der Versorgungsbezüge

    Gleichzeitig mit den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber auch die Versorgungsbezüge gekürzt. Mit Beginn der ersten Versorgungsanpassung am 31.12.2002 wurde der bisherige Faktor um acht Stufen gesenkt. Daher beträgt der Höchstversorgungssatz inzwischen 71,75 Prozent statt ehemals 75 Prozent.

    Mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz wurden 2003 die mit den Tarifverhandlungen ausgehandelten Gehaltserhöhungen auch auf die Besoldung übertragen. Daraus ergab sich eine entsprechende Anpassung der Versorgungsbezüge.

    Daneben hat der Gesetzgeber durch weitere indirekte Einschnitte aufgrund von Gesetzgebungsmaßnahmen eine Versorgungslücke bei Beamten geschaffen, die ab 2010 bei 6,25 Prozent liegt. Damit soll erreicht werden, dass die Kürzungen der gesetzlichen Rente wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Mit weiteren Senkungen muss gerechnet werden.

    Die Zahl der Versorgungsempfänger steigt aufgrund des demografischen Wandels kontinuierlich an, die Kosten für die Altersversorgung von Beamten werden für den Staat immer höher. Aus diesem Grund ist es auch für Beamten sinnvoll, in eine privat finanzierte Altersvorsorge zu investieren.

    Private Altersvorsorge für Beamte

    Neben der Pension gibt es für aktive Beamte keine Möglichkeit, günstige Verträge im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abzuschließen. Steuerliche Förderungsmöglichkeiten können nur über eine privat finanzierte Altersvorsorge, die sogenannte Riester-Rente, in Anspruch genommen werden. Es ist sogar durchaus sinnvoll für Beamte, die Pension so aufzubessern.

    • In der Riester-Rente werden während der Ansparphase Beiträge in förderfähige Sparformen eingezahlt, mit einer Zulage vom Staat wird diese Art der Vorsorge gefördert. Die Mindesthöhe der Jahresbeiträge wird anhand der Höhe des Vorjahreseinkommens bestimmt. Für die volle Zulage sind das vier Prozent des Einkommens. Dafür erhält ein Beamter maximal 154 Euro Grundzulage, pro Kind werden außerdem je nach Geburtsdatum bis zu 300 Euro gezahlt.
    • Neben der Riester-Rente besteht für Beamte die Möglichkeit der Basisrente. Allerdings ist sie nicht unbedingt das beste Modell, sondern eignet sich eher für Selbstständige und Freiberufler. Diese zahlen nämlich weder in die gesetzliche Rentenversicherung ein, noch profitieren sie von einem berufsständischen Versorgungsnetz.
    • Stattdessen können Beamten aufgrund ihrer hohen Arbeitsplatzsicherheit risikofreudiger anlegen. Dafür sind besonders gut Fonds-Sparverträge mit Investmentfonds geeignet. Wer weniger risikofreudiger ist, sollte stattdessen die Riester-Rente als Banksparplan wählen. Diese Möglichkeit überzeugt mit einem hohen Maß an Sicherheit und einer planbaren Weiterentwicklung.

    Eine private Altersvorsorge lohnt sich allerdings nicht für pensionsnahe Beamte, die das 55. oder 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Freiwillige Beiträge zur Riester-Rente lohnen sich nur für Beamte bis zum 50. Lebensjahr. Wenn Sie als Beamter im Alter denselben Lebensstandard wie während der aktiven Dienstzeit aufrecht erhalten wollen, sollten Sie also frühzeitig mit dem Aufbau einer privaten Altersvorsorge beginnen.

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