Wann zahlt die Kfz-Versicherung nicht?

Täglich werden tausende mehr oder minder schwere Verkehrsunfälle auf deutschen Landstraßen, Autobahnen und Co. verursacht. Beim weit überwiegenden Teil handelt es sich ausschließlich um Sachschäden, doch auch diese können entsprechende Entschädigungssummen hervorbringen. Rechtstreitigkeiten sind an der Tagesordnung, vor allem dann, wenn Personen geschädigt werden und die Frage nach Schadenersatz von vielen Faktoren abhängt. Doch wann darf die Kfz-Versicherung eine Zahlung überhaupt verweigern? Und mit welchen Konsequenzen?

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: May 01, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Kfz-Versicherung wechseln

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    FS24

    Ihr Ortskennzeichen z.B. "M" für München

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    Kfz-Versicherung wechseln

    Die einzige Autoversicherung, ohne die in Deutschland nichts läuft, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ohne diese können Sie Ihr Fahrzeug nicht amtlich zulassen, sie ist Voraussetzung und das nicht ohne Grund. Versichert ist hierbei nämlich das Fahrzeug selbst, nicht Sie als Fahrer oder Halter. Sie leistet dann, wenn Sie einen Verkehrsunfall verschuldet haben und dem Unfallopfer gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet sind.

    Zu typischen Schäden, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommt, gehören zum Beispiel Abschlepp- und Reparaturkosten, ein Mietwagen oder der Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Auch der Rechtsanwalt des Unfallgegners wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Außerdem ersetzt diese beispielsweise Schäden an Gebäuden, die durch den Unfall verursacht wurden.

    Damit ist also sichergestellt, dass Unfallgeschädigte in jedem Fall eine Möglichkeit haben, ihre Ansprüche durchzusetzen.

    Gründe dafür, dass eine Kfz-Versicherung nicht leistet, sind etwa:

    • Mangelnde Deckung: In der Kaskoversicherung gibt es diverse Unterschiede zwischen den Policen der einzelnen Versicherungen.
    • Unfallvoraussetzungen: Auch unterscheiden sich die Voraussetzungen, wenn es etwa darum geht, ob ein Schaden „fahrlässig“ oder aber „grob fahrlässig“ verursacht wurde.
    • Zu späte Unfallmeldung: Im Normalfall gilt bei einem Verkehrsunfall die Frist von sieben Tagen ab dem Unfalldatum. Stehen damit Todesfälle im Zusammenhang, muss das Ganze binnen 48 Stunden der Versicherung gemeldet werden. Natürlich gibt es auch Fälle, wo die Regulierung schlichtweg andauert und sich durch neue Gutachten, Schuldzuweisungen und dergleichen immer neue Sachverhalte ergeben und die Sache verschleppt wird. Es ist also nicht damit getan, der Versicherung alle nötigen Unterlagen und Dokumente zu übersenden und diese den Rest erledigen zu lassen. Vielmehr sollten Sie ständig nachfragen und sich über den aktuellen Bearbeitungs- und Sachstand informieren lassen.

    Im Versicherungsvertrag ausgeschlossene Leistungen

    Gemeinhin gilt die Autoversicherung als die Police, welche die meisten Leistungsausschlüsse beinhaltet. Die Versicherung listet dann Fälle auf, in denen Sie nicht zur Erstattung verpflichtet ist oder Deckungssummen beschränkt werden. Statistisch gesehen lassen sich jedoch viele Leistungsausschlüsse schlichtweg auf Pflichtverletzungen zurückführen.

    Die Versicherung argumentiert Ihnen gegenüber, dass Sie (vor-)vertragliche Pflichten verletzt hätten oder sich beim Unfall nicht vertragsgetreu verhalten haben, woraufhin sie Leistungen verweigert oder kürzt. Besonders mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes von 2008 sind explizit gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die Sie unbedingt beachten sollten.

    Das Risiko besteht also, dass die Versicherung nach einem Autounfall nicht zahlt. Doch wie ist das möglich?

    Dass die Kfz-Versicherung nicht zahlt, kann trotz Unwissenheit über wesentliche Vertragspunkte statthaft sein. Denn durch die bereits erwähnte Reform des Versicherungsvertragsgesetzes von 2008 kommt es dazu, dass der Versicherer Ihnen gegenüber alle Vertragsunterlagen aushändigen muss. Ob Sie diese tatsächlich lesen oder zur Kenntnis nehmen, hat praktisch keine Bedeutung. Sie gelten also auch dann, wenn Sie beispielsweise behaupten, dass während des Beratungsgespräches diese oder jene Punkte zur Sprache kamen und daraus jetzt die Leistungsverweigerung resultiert.

    Das Beratungsgespräch muss jedoch dokumentiert werden, Sie können einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn hier nicht umfassend oder gar unrichtig beraten wurde. Allerdings gilt das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip nicht mehr, sodass die Versicherung nicht zwangsläufig die Leistung verweigern kann, weil Sie fahrlässig gehandelt haben. Einfach fahrlässiges Verhalten hat demnach keine Auswirkungen, wenn es um Pflichtverletzungen geht. Jetzt gilt eine Abstufung, wonach es bei „grob fahrlässigem“ Handeln eine Quotenregelung über die Erstattung gibt. Handeln Sie jedoch vorsätzlich, kann die Leistung unter Umständen vollständig verweigert werden.

    Die folgenden Fälle zeigen beispielhaft, wann die Kfz-Versicherung nicht oder nur teilweise leistet.

    TÜV überfällig Fahren Sie ein Fahrzeug ohne gültigen TÜV, kann das womöglich auch den Versicherungsschutz kosten: Vor allem wenn Sie von einem Defekt wissen, gefährden Sie nicht nur sich sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Aber auch in dem Fall, dass Sie ohne gültigen TÜV ein verkehrstüchtiges Auto führen, kann bereits eine leichte Fahrlässigkeit darstellen - und zu einer Kürzung der Versicherungsbeteiligung im Schadensfall führen.
    Küssen im Auto / am Steuer

    Grob fahrlässig ist es dagegen, wenn Sie vom Beifahrer während der Fahrt geküsst werden und im Zuge dessen einen Unfall verursachen. Wer sich während des Autofahrens küsst, ist eindeutig abgelenkt, hat die Augen nicht auf der Straße und gefährdet damit sich selbst sowie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Der Beifahrer darf den Fahrzeuglenker durch keine solcher Verhaltensweisen ablenken.

    Das Landesgericht Saarbrücken entschied 2012, dass diese Zärtlichkeit während der Fahrt mit dem grob fahrlässigen Handeln eines alkoholisierten Autofahrers zu vergleichen sind.

    Alkohol am Steuer Ein klarer Fall ist Alkohol am Steuer: Wenn Sie sich betrunken ans Steuer setzen, verlieren Sie quasi ihren Versicherungsschutz. Zwar wird der Schaden beim Unfallgegner beglichen, anschließend aber auch der alkoholisierte Fahrer von seiner Autoversicherung in Regress genommen. Zudem verfällt der Schutz bei illegalen Autorennen oder wenn Sie ohne Lenkerberechtigung am Lenkrad sitzen.
    Handy beim Autofahren bedient / Telefonieren am Steuer Sofern Sie Ihr Handy dazu in die Hand nehmen müssten, dürfen Sie es während der Fahrt nicht zur Kommunikation nutzen – dies gilt auch für SMS. Auch das Wegdrücken eines Anrufers ist nicht erlaubt. Wenn Sie mit dem Handy am Steuer einen Unfall verursachen, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung. Bei einer Kaskoversicherung bleiben Sie dagegen komplett auf den Kosten sitzen, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Selbst, wenn Sie schuldlos sind, kann es sein, dass Sie eine Teilschuld trifft.
    Bremsen für ein Tier Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1991 geht hervor, dass die Versicherung den Schaden übernehmen muss, wenn Sie einem Reh ausweichen und in der Folge einen Unfall verursachen. Kleintiere werden dagegen – zumindest außerhalb des Ortes – weniger als Grund angesehen, um plötzlich zu bremsen.
    Auto wurde ohne aktivierte Wegfahrsperre geklaut Wurde das Fahrzeug beschädigt oder geklaut, und es war keine Wegfahrsperre vorhanden oder aktiviert, ziehen einige Versicherungen rund 10 Prozent von der Leistung ab. Anders ist es bei aktivierter Wegfahrsperre: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe von 1991 muss die Versicherung auch zahlen, wenn ein Auto mit Wegfahrsperre gestohlen worden ist. Da eine Wegfahrsperre den Diebstahl erheblich erschwert, unterstellt die Versicherung zwar gelegentlich eine vorgetäuschte Tat – für diese muss es allerdings konkrete Anhaltspunkte geben, damit das Unternehmen die Schadensregulierung verweigern kann.
    Radio beim Fahren bedient Die Kaskoversicherung darf den Ersatz wegen „grober Fahrlässigkeit“ nicht verweigern, wenn Sie Ihr Radio bedienen und deshalb einen Unfall verursachen – zumindest dann nicht, wenn die Verkehrssituation keine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte.
    Barfuß gefahren / Autofahren mit Flip Flops Grundsätzlich ist es nicht verboten, ohne feste Schuhe einen Wagen zu lenken. Wenn Sie jedoch Flip-Flop beim Autofahren tragen und einen Unfall verursachen, bei dem nachgewiesen werden kann, dass das lose Schuhwerk verantwortlich ist, wird die Versicherung die Zahlung mindestens teilweise verweigern. Gleiches gilt, wenn Sie barfuß Auto fahren.
    Verschlissene Reifen nicht gewechselt Wenn die Zahlung bei grober Fahrlässigkeit in der Police mit geregelt ist, müssen Versicherungsunternehmen zumindest teilweise für den Schaden aufkommen. Wenn ein Unfall allerdings nicht durch Mängel am Fahrzeug hervorgerufen wurde, kann sogar bei abgefahrenen Reifen eine volle Zahlung gefordert werden. Dieser Fall traf ein, als ein Mann beim Fahren über eine 25 Zentimeter tiefe Pfütze die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und es zum Unfall kam. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen hätte der Unfall durch die Wassertiefe auch mit „korrekter Profiltiefe“ nicht vermieden werden können. Das Oberlandesgericht Koblenz war derselben Auffassung und verurteilte die Versicherung zur Zahlung.
    Autotür unachtsam geöffnet Sollten Sie Ihre Autotür öffnen und so einen Unfall verursachen, tragen Sie als unachtsamer Verkehrsteilnehmer die Hauptschuld und bleiben auf Ihrem Schaden sitzen. Bei einer bereits halb geöffneten Tür, die sich durch ausbleibendes Festhalten ganz öffnet, zahlen beide beteiligten Verkehrsteilnehmer die Hälfte der Kosten, wenn der Unfallgegner zuvor die geöffnete Tür zuvor ignoriert hatte.
    Falsch getankt Nicht alle Versicherungen übernehmen Schäden durch Falschbetankung. Laut einem BGH-Urteil von 2003 muss zumindest rechtlich die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht tragen, da es sich um einen nicht gedeckten Betriebsschaden handle.
    Vom Unfallort geflüchtet Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt: Nach §142 Strafgesetzbuch steht hierauf entweder eine erhebliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, sowie zusätzlich ein Eintrag in das Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg. Je nach Schwere des Falls kann neben einem Führerscheinentzug auch der dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Darüber hinaus kann das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
    Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit / Missachtung der Verkehrsregeln Wenn ein Unfall entstand, bei dem der Versicherungsnehmer das geltende Tempolimit überschritten oder Verkehrsregeln missachtet hat, kann die Versicherung Regressansprüche stellen.

    Viele Leistungsausschlüsse sind juristisch fraglich

    Wie Sie der obigen Auflistung entnehmen können, führen selbst „kleinere“ Vergehen zu einem Leistungsausschluss. Darf man beispielsweise barfuß Autofahren? Ist Autofahren mit Flip Flops erlaubt? Welche Konsequenzen hat es, mit dem Handy am Steuer erwischt zu werden?

    Nun, die ersten beiden Fragen lassen sich relativ leicht beantworten. Denn grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Vorschrift darüber, welches Schuhwerk Sie zwangsläufig beim Autofahren tragen dürfen. Auch wenn barfuß Autofahren erlaubt ist und demnach auch das Autofahren mit Flip Flop Schuhen, muss das nicht unbedingt empfehlenswert sein. Denn das ändert nichts daran, dass Sie weiterhin gewisse „Sorgfaltspflichten“ beim Autofahren erfüllen müssen. Sind Sie beispielsweise in einen Unfall verwickelt und wird durch einen Gutachter festgestellt, dass der Unfall ganz oder teilweise auf diese „Fußbekleidung“ zurückzuführen ist, kommt dies Pflichtverletzung gleich. Darf man mit Flip Flops Auto fahren? Nach herrschender Rechtsprechung wird so etwas als „fahrlässige Handlung“ eingeschätzt, alle Konsequenzen aufgrund dessen tragen Sie (vgl. AG Speyer, Urteil vom 09. August 1957, Az. Cs 420/57).

    Wenn Sie Ihr Handy im Auto nutzen oder das Handy beim Autofahren anderweitig gebrauchen, riskieren Sie zunächst einmal eine Verwarnung. Eine Strafe erhält, wer das Handy am Steuer nutzt. Sie müssen also ein Bußgeld zahlen, wenn Sie Ihr Handy am Steuer bedienen – unabhängig zunächst von einem möglichen Unfall.

    In der Rechtsprechung wird „Benutzen“ jedoch unterschiedlich aufgefasst. Teilweise wurde bereits das bloße „in die Hand nehmen“ des Handys mit einem Bußgeld belegt. Nach §23 Abs. 1a StVO ist reines Halten oder Weitergeben kein Vergehen, wie mehrere Oberlandesgerichte feststellten. Sofern Sie aber das Navigationsgerät des Smartphones nutzen oder Anrufe wegdrücken, setzen die Gerichte das mit dem „Benutzen“ gleich und erklären das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit als rechtens.

    Die Regelungen dazu, wenn jemand betrunken Auto fahren möchte, sind auch aus Versicherungssicht interessant. Denn deshalb werden nicht nur die meisten Führerscheine entzogen, sondern zum Teil auch drakonische Strafen für den Unfallverursacher fällig. Die häufig genannte Bagatellgrenze von 0,5 Promille hat hier nur bedingt Bedeutung. Denn es kommt zunächst darauf an, wie viel Schuld Sie als Fahrer trifft und ob der Unfall verhindert werden könnte, wenn Sie nicht alkoholisiert gefahren wären. Wie Sie der oben erwähnten Quotenregelung entnehmen können, dürfte zumindest eine prozentuale Kürzung der Leistungspflicht rechtens sein. Eigenschäden müssen Sie in jedem Fall selbst tragen. Sollten 1,1 Promille oder mehr nachgewiesen werden, droht sogar die vollständige Leistungsverweigerung des Versicherers. Nach den Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags wird die Leistung in der Kaskoversicherung halbiert, wenn Ihnen ein Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille nachgewiesen werden kann. Sie dürfen die gesetzlichen Regeln bezüglich Ordnungswidrigkeiten und dergleichen jedoch nicht gleichsetzen mit den versicherungsrechtlichen Fragen.

    Ausschluss grober Fahrlässigkeit schützt nicht immer

    Selbst dann, wenn im Versicherungsvertrag der „Einwand der groben Fahrlässigkeit“ ausgeschlossen ist, kann es zur Leistungsverweigerung kommen. Viele Versicherer schließen alkohol- oder drogenbedingte Schäden grundsätzlich aus. Abgesehen davon kann die Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille für Sie auch ganz konkrete Konsequenzen haben, denn ab dieser Grenze ist der Straftatbestand erfüllt. Dauerhafter Führerscheinentzug oder gar eine Freiheitsstrafe drohen.

    Greift die Kfz-Versicherung bei anderem Fahrer?

    Aus der Praxis wissen Sie, dass Sie Ihrer Versicherung stets eine Angabe über die Fahrer des versicherten Fahrzeugs schuldig sind. Je nach Versicherung sind gelegentliche Leihgaben unproblematisch, teilweise wird eine Zusatzgebühr erhoben. Allerdings wird meist ein Mindestalter von 23 Jahren vorausgesetzt, bei einigen Versicherungen sind genaue Personenangaben und Details zur Dauer der Leihgabe nötig. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes hat das jedoch nur wenig Bedeutung. Denn sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung muss die Versicherung auch dann leisten, wenn der Unfall von einem Fahrer verursacht wurde, der gar nicht im Versicherungsvertrag eingetragen war. Konsequenzen drohen trotzdem, nämlich für den Versicherungsnehmer.

    Sobald die Versicherung darüber Kenntnis erlangt, wird Sie Ihnen eine Nachtragsrechnung übersenden. Darin fordert Sie den Mehrbetrag, den Sie hätten leisten müssen, wenn Sie von Anfang an den korrekten Fahrerkreis angegeben hätten. Teilweise kann es bei Single-Fahrer-Verträgen auch Strafzahlungen in Höhe eines Jahresbeitrags geben. In der Praxis spielt dieser Punkt aufgrund der schwierigen Bedingungen zum Nachweis jedoch keine Rolle.

    Autoschlüssel verloren: Leistet die Versicherung?

    Wenn Schlüssel verlorengehen, sind Probleme meist vorprogrammiert. Wer alles besitzt diesen Schlüssel und braucht einen Ersatz? Wie sichere ich das Haus oder die Garage in der Zeit? Rein praktisch bereiten verlorene Autoschlüssel aber vielen Autobesitzern Kopfschmerzen. Denn anders lässt sich das Fahrzeug kaum sichern und, je nach Situation, ist schnelles Reagieren nötig. Was unternimmt die Versicherung, wenn Autoschlüssel verloren gehen?

    Grundsätzlich sind Sie vertraglich verpflichtet, Ihre Kfz-Versicherung sofort über den Schlüsselverlust in Kenntnis zu setzen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie mit einem Zweitschlüssel weiterhin fahren könnten. Nach herrschender Rechtsprechung handeln Sie „grob fahrlässig“, wenn Sie Ihrer Versicherung gegenüber nicht den Originalschlüssel vorzeigen können. Im Zweifelsfall würden Sie also leer ausgehen, wenn der Wagen tatsächlich geklaut wird und mit massiven Beschädigungen später wieder auftaucht.

    Wie Gerichte entscheiden, hängt vor allem vom Einzelfall ab. Lassen Sie nur kurz von Ihrem Schlüssel ab und dieser wird währenddessen geklaut, kann die Versicherung trotzdem leistungspflichtig sein. Erster Ansprechpartner ist stets die Autoversicherung, denn private Haftpflichtversicherungen schließen Firmen- oder Autoschlüssel konsequent aus. Selbst in der Kaskoversicherung ist es nicht eindeutig, dass bei Schlüsselverlust geleistet wird. Achten Sie also unbedingt auf den Leistungseinschluss bei Ihrem Tarif.

    So gehen Sie vor, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert

    Sie sollten davon ausgehen, dass Versicherungen ihre eigenen Vertragswerke genauestens kennen und jeder Einzelfall geprüft wird. Die Chancen, dass Sie beispielsweise mit kleineren Bagatellschäden trotzdem „durchkommen“, sind nicht unbedingt hoch. Grundsätzlich muss die Versicherung darlegen und begründen, weshalb diese nach eigener Auffassung für den gemeldeten Versicherungsfall nicht eintreten muss. In vielen Fällen geht es um Formfragen, also um fehlende Unterlagen oder beispielsweise Nachfragen zum Unfallhergang.

    Erste Versicherungsreaktion ist nicht in Stein gemeißelt

    Die erste Reaktion der Versicherung muss so also nicht zwangsläufig stehenbleiben, vielmehr ist Ihr Einsatz gefordert. Es kann Beschwerde eingelegt werden und sofern es sich um eine verzögerte Schadensregulierung handelt, kann möglicherweise ein Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dabei kann ein Anwalt spezialisiert auf Versicherungsrecht hilfreich sein.

    Je nachdem, um welche Schadensumme es geht und welche Konsequenzen drohen, lohnt die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Speziell im Verkehrsrecht versierte Rechtsanwälte haben eine Zusatzausbildung absolviert und nennen sich „Fachanwalt für Verkehrsrecht“.

    Jetzt müssen Sie abschätzen, wie hoch Ihre tatsächlichen Erfolgschancen wirklich sind. Nicht in jedem Fall lohnt der Gang zum Rechtsanwalt. Insbesondere dann nicht, wenn die fragliche Schadensumme überschaubar ist. Denn in den meisten Fällen werden Verkehrsrechtssachen vor dem Amtsgericht verhandelt. Hier herrscht kein Anwaltszwang, Sie könnten sich also theoretisch selbst verteidigen. Allerdings ist davon abzuraten, denn im Verkehrsrecht gibt es diverse Sonderfälle und Abwägungen, die nur ein Fachmann wirklich überblicken kann.

    1. Überprüfen Sie zunächst, ob Sie den Schaden ausreichend nachgewiesen haben. Werkstattrechnungen im Original, Gutachten und dergleichen genügen.
    2. Erinnern Sie die Versicherung höflich, aber bestimmt an die „baldige Erledigung“ des Schadenfalls. Es empfiehlt sich, dass Sie in diesem Schreiben nochmals auf die Dringlichkeit der Zahlung hinweisen und notfalls die wichtigsten Punkte zusammenfassen, die Ihnen zugutekommen.
    3. Dauert der Vorgang weiter an und erhalten Sie auch telefonisch keine weiteren Angaben, lohnt die Einschaltung der versicherungseigenen Beschwerdeabteilung. In der Praxis hat sich dies bewährt, da Akten danach mit höherer Priorität bearbeitet werden.
    4. Hilft auch das nichts, sollten Sie den Fall Ihrer Rechtsschutzversicherung vortragen und um Kostenübernahme bitten. In der Situation können Sie sich an einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden, teil nötigenfalls den Rechtsweg beschreitet.

    Unfallgeschädigte haben freie Sachverständigen-Wahl

    Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich freie Wahl, was den Kfz-Sachverständigen angeht. Dieser erstellt als unabhängige Instanz ein Schadengutachten. In der Praxis stellt dieser seine Leistung auch direkt der gegnerischen Versicherung in Rechnung. Lehnen Sie deshalb das Angebot der Versicherung ab, die komplette Regulierung samt Gutachter zu übernehmen.

    Exkurs: Schäden beim Be- und Entladen

    Wenn Sie Ihren Einkaufswagen über den Parkplatz schieben und dabei einen Blechschaden verursachen, ist die Situation eindeutig. In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung zuständig. Da der Schaden in keiner Weise mit Ihrem Auto zusammenhängt, hat Ihre Kfz-Versicherung nichts mit der Angelegenheit zu tun. Weniger eindeutig ist die Situation, wenn sich der Einkaufswagen selbstständig macht und ein anderes Fahrzeug beschädigt, während Sie Ihre Einkäufe im Kofferraum oder im Innenraum Ihres Autos verstauen.

    Grundsätzlich kommt die Kfz-Versicherung für Schäden auf, die der Versicherte beim Gebrauch des Fahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Und nach Einschätzung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist das Fahrzeug in dieser Situation bereits in Gebrauch. „Das Be- und Entladen eines Autos durch versicherte Personen gehört zum Gebrauch des Kfz. Daraus entstehende Schäden werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt“, erklärte GDV-Sprecherin Kathrin Jarosch gegenüber „Stiftung Warentest“.

    Allerdings sah das Amtsgericht München die Lage in einem Anfang des Jahres verkündeten Urteil (Az.: 343 C 28512/12) anders. In dem Fall hatte ein Autofahrer seinen Einkaufswagen neben seinem Kofferraum auf abschüssigem Gelände abgestellt, um ihn mit Getränkekisten zu beladen. Dabei rollte der Einkaufwagen weg und beschädigte ein fremdes Fahrzeug. Im Gegensatz zum GDV waren die Richter der Meinung, dass der wegrollende Einkaufswagen „nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun“ habe. Vielmehr habe der Versicherte nicht dafür Sorge getragen, dass der Einkaufswagen sicher abgestellt worden war und müsse daher selbst für den Schaden haften. Dem Urteil zufolge muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einspringen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.

    Parkplatz verlassen kann als Unfallflucht gelten

    Im Zweifelsfall sollten Sie bei einem Schaden auf dem Parkplatz sowohl Ihre Kfz- als auch Ihre Haftpflichtversicherung informieren, rät Stiftung Warentest. Welche der beiden Versicherungen zuständig ist, würde sich dann klären. Den Schaden zu ignorieren ist übrigens nicht nur unfair, sondern auch gesetzeswidrig. Selbst wenn es sich dabei nur um einen kleinen Blechschaden handelt, kann es unter Umständen als Unfallflucht gewertet werden, wenn Sie den Geschädigten nicht über das Malheur informieren. Somit begehen Sie eine Straftat, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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