Wohngeld und Lastenzuschuss

Insgesamt 600.000 deutsche Haushalte können Wohngeld beanspruchen, beantragen dies jedoch nicht. Was viele Betroffene gar nicht wissen: Vermieter werden über die Beziehung oder Beantragung von Wohngeld gar nicht informiert. Das Wohngeld wurde außerdem zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz reformiert, so dass bis zu 2 Millionen Haushalte ein Wohngeld in Höhe von 370 Euro beanspruchen können. Das Wohngeld gehört zu den Sozialleistungen des deutschen Staates. Bund und Länder unterstützen jeweils zur Hälfte einkommensschwache Bürger beim Bestreiten der monatlichen Wohnkosten. Die rechtlichen Grundlagen für das Wohngeld werden in Paragraph 7 des Sozialgesetzbuchs sowie über das Wohngeldgesetz und die Wohngeldverordnung definiert.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: December 05, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ein kurzer Überblick:

     

    • Das Wohngeld gilt als staatlicher Zuschuss für Mieter sowie Eigentümer, die nur über ein geringes Einkommen verfügen.
    • Am 1. Januar 2023 wurde durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eine umfangreiche Wohngeldreform beschlossen, durch die bis zu 2 Millionen Haushalte mehr Wohngeld bekommen können. Im Schnitt sind das dann bis zu 370 Euro.
    • Aufgrund der hohen Energiepreise soll im kommenden Winter ein zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger entstehen: 415 Euro für einzelne Person, 540 Euro für zwei Personen und für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro.

    Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Den Mietzuschuss bekommen auf Antrag insbesondere Mieter einer Wohnung, Untermieter oder auch Heimbewohner. Während der Mietzuschuss Mietern vorbehalten ist, erhalten Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum einen Lastenzuschuss. Einen Teil der Wohnkosten übernimmt in jedem Fall der Staat.

    Anspruch auf Wohngeld

    Wohngeld kann jeder Bundesbürger, der über ausreichend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten verfügt, jedoch nicht genügend Einkommen erhält, um auch die Wohnkosten zu bestreiten.

    Drei Faktoren bestimmen, wer Wohngeld in Anspruch nehmen kann:

    1. Anzahl der Haushaltsmitglieder, die beim Antrag zu berücksichtigen sind.
    2. Höhe des monatlichen Gesamteinkommens.
    3. Höhe der zuschussfähigen Miete/Höhe der monatlichen Belastung bei Eigentümern.

    Wer die Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf. Das Wohngeld kann dann bei der zuständigen Wohngeldbehörde vor Ort beantragt werden.

    Antragsberechtigte Personengruppen

    • Mieter von Wohnraum, egal welcher Art
    • Nutzer von Wohnräumen, die ein mietähnliches Nutzungsverhältnis vorweisen können oder ein Dauerwohnrecht besitzen
    • Bewohner einer Genossenschaftswohnung
    • Bewohner einer Stiftswohnung
    • Heimbewohner
    • Eigentümer von Geschäftshäusern oder Gewerbebetrieben, die auch dort wohnen

    Als Mieter kann der Zuschuss zur Miete der Wohnung bezogen werden. Wenn ein eigenes Einkommen besteht. Wozu auch Rente das Arbeitslosengeld 1 oder Kurzzeitarbeiter Geld zählen. Ebenso Personen, die im Altenheim leben können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Zur Hälfte der Empfänger von Wohngeld zählen Rentner.

    Eigentümer können den Zuschuss zu Kreditraten oder den allgemeinen Betriebskosten beziehen, wenn zu dem Zeitpunkt eine Baufinanzierung zurückgezahlt wird. Wie in der eigenen Immobilie Leben jedoch knapp nur 7 % aller Empfänger von Wohngeld.

    Wird jedoch das Bürgergeld bezogen, welches früher als Arbeitslosengeld II bezeichnet wurde, wird die Miete im Zuge dieser Sozialleistungen berücksichtigt. Auf Wohngeld besteht somit kein Anspruch. Dies ist ebenso für Personengruppen gültig, welche im Alter eine Grundsicherung oder Sozialhilfe bei Minderung des Erwerbs bekommen.

    Ausgeschlossene Personengruppen

    Vom Erhalt von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind alle Personen, die über den gesetzlichen Einkommensgrenzen liegen. Kein Wohngeld erhalten darüber hinaus:

    • Verbraucher, deren errechneter Wohngeldbetrag unter zehn Euro liegt
    • Haushalte, deren Bewohner alle BAföG beziehen
    • Alleinstehende Grundwehrdienstleistende
    • Antragsteller, die vorübergehend nicht in ihrem Haupthaushalt leben, zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts
    • Hotel- oder Pensionsbewohner
    • Empfänger von Arbeitslosengeld II
    • Empfänger der Grundsicherung im Alter

    Wohngeld für Studenten

    Auch Studenten können Wohngeld beantragen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist es zum Beispiel grundsätzlich nicht möglich, dass BaföG-Empfänger auch Wohngeld beantragen, da in die BaföG-Leistungen schon ein Anteil an Wohngeld einberechnet wird. Dabei reicht schon der BaföG-Anspruch aus: Hat der Antragssteller Anspruch auf BaföG, ist er vom Wohngeld ausgeschlossen – selbst dann, wenn er das BaföG nicht bezieht.

    Wohngeld können Studierende grundsätzlich dann beantragen, wenn:

    • Sie älter als 30 Jahre alt oder im Masterstudium älter als 35 Jahre sind
    • Sie Teilzeitstudenten sind oder durch ein Stipendium gefördert werden
    • Sie ein Urlaubssemester absolvieren
    • Sie ausländische Studierende mit begrenzter Aufenthaltsdauer

    An sich steht Wohngeld Studenten nur in bestimmten Fällen zu. Die Höhe des Betrags wird hierbei von der Wohngeldstelle aus dem Einkommen, der Miethöhe sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder berechnet.

    Was ist der Lastenzuschuss?

    Als Lastenzuschuss wird das Wohngeld bezeichnet, das Eigentümer beantragen können. Er dient ebenso wie der Mietzuschuss dazu, dass die Eigentümer wirtschaftlich abgesichert werden, um angemessen sowie familiengerecht wohnen zu können. Übersteigen die Wohnkosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers, greift der Lastenzuschuss.

    Voraussetzungen beachten

    Ein Lastenzuschuss kann nur beantragt werden, wenn die Eigentümer ihren Wohnraum selbst bewohnen und die dafür nötige finanzielle Last selbst aufbringen müssen.

    Bezuschussbare Kosten

    • Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung von Wohneigentum
    • Abgaben wie Grundsteuer
    • Versicherungsprämien, die für das selbst bewohnte Eigentum fällig werden
    • Ein Teil der Heizkosten
    • Ausgaben für die Verwaltung
    • Zinszahlungen für Kredite, welche vom Antragsteller für den Kauf oder die Verbesserung von Wohneigentum genutzt wurden

    Antragsberechtigte Personengruppen

    • Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung
    • Eigentümer einer Kleinsiedlung
    • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit mehr als drei Wohnungen, von welchen der Eigentümer eine selbst bewohnt
    • Erbbauberechtigte
    • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, wenn der Wohnraum vom Wirtschaftsteil getrennt ist und ein Wohngeldlastennachweis für den bewohnten Raum geliefert werden kann
    • Eigentümer einer Genossenschaftswohnung
    • Eigentümer einer Stiftswohnung

    Ausgeschlossen vom Antrag auf Lastenzuschuss sind alle Personen, welche die allgemeinen Bedingungen für den Bezug von Wohngeld nicht erfüllen, zum Beispiel Empfänger von ALG II.

    Einkommen und Freibeträge

    Wohngeld und Lastenzuschuss berechnen sich anhand des Einkommens der Antragsteller, der Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der monatlichen Bruttokaltmiete oder Belastung. Nachdem der Antrag auf Wohngeld gestellt wurde, rechnet die Wohngeldstelle die Höhe des Wohngelds/Lastenzuschusses aus.

    So wird das Einkommen berechnet

    Bei der Berechnung des Wohngelds wird eine andere Definition des Einkommens als das herkömmliche Brutto-/Nettoeinkommen verwendet. So werden laut Wohngeldgesetz zunächst alle steuerpflichtigen Einkünfte des Antragstellers mit weiteren möglichen steuerfreien Einnahmen addiert. Abzugsbeträge werden, sofern vorhanden, abgezogen.

    Einkünfte können durch selbständige Arbeit, über einen Gewerbebetrieb oder über Arbeiten in Land- und Forstwirtschaft bestehen. Auch das Betriebsvermögen wird bei der Berechnung des Einkommens für die Antragstellung mit einbezogen. Darüber hinaus berücksichtigt die Wohngeldstelle auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.

    Absetzbare Kosten

    Abzugsfähig sind bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Beispiel Werbekosten. Antragsteller müssen bis zu einem Pauschalbetrag von 1.230 Euro keine Belege oder Nachweise einreichen.

    Vom Einkommen abgezogen werden können außerdem die Kosten, die für die erwerbsbedingte Kinderbetreuung anfallen. Außerdem können Antragsteller die Kosten für einfache Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort mit einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen und vom Einkommen abziehen. Ab dem Jahr 2024 wird die Pauschale auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. 

    Hinzurechnung steuerfreier Einnahmen

    Beim Antrag auf Wohngeld werden auch die steuerfreien Einnahmen abzüglich der Werbekosten dem Jahreseinkommen der einzelnen Familienmitglieder hinzugerechnet.

    Mögliche Freibeträge

    Von den Jahreseinkünften des Haushalts können darüber hinaus Freibeträge gesondert abgezogen werden. So gibt es einen monatlichen Freibetrag pro Kind bis zwölf Jahre, das allein mit im Haushalt des Antragstellers lebt. Pro Kind zwischen 16 und 25 Jahren, das mit im Haushalt lebt und über ein eigenes Einkommen verfügt, ist ein Freibetrag von 50 Euro abziehbar. Für Menschen mit Schwerbehinderung, die im gleichen Haushalt leben, können pro Person 100 Euro pro Monat von den Einkünften abgezogen werden. Liegt der Grad der Behinderung über 80 Prozent, steigt der monatliche Freibetrag auf 125 Euro.

    Antragsteller, die gesetzlich unterhaltspflichtig sind, können den gezahlten Unterhalt ebenfalls von ihrem Einkommen abziehen.

    Berechnung des Mindesteinkommens

    Wer Wohngeld erhalten möchte, muss ein gewisses Mindesteinkommen vorweisen. Diese Bedingung hat der Gesetzgeber eingeführt, um zu vermeiden, dass das erhaltene Wohngeld vom Antragsteller zweckentfremdet wird. Das Mindesteinkommen berechnet sich aus dem Regelsatz, zu dem die Warmmiete inklusive Heizkosten sowie möglicher Mehrbedarf hinzugerechnet wird.

    Die monatliche Einkommensgrenze im Jahr 2023 für den Wohngeldbezug liegt bei einem 1-Personen-Haushalt auf Mietstufe I bei 1.372 Euro. Bei einem 2-Personen-Haushalt derselben Mietstufe beträgt die Grenze 1.854 Euro.

    So gestaltet sich das Höchsteinkommen nach Mietstufen

    Die Einkommensgrenzen für den Antrag von Wohngeld hängen zusätzlich von den jeweiligen Mietstufen ab. Der Gesetzgeber hat hier sechs Abstufungen (I – VI) vorgenommen, da es regionale Unterschiede bei den Kosten für Wohnraum gibt, die für die Berechnung des Wohngelds relevant sind.

    Die höchste Mietstufe VI gilt für Städte und Regionen mit einem sehr hohen Mietniveau wie zum Beispiel München, Hamburg oder Köln. Die Einkommensgrenze für den Erhalt von Wohngeld liegt dort am höchsten. Am folgenden Beispiel können Sie die Einkommensgrenzen für die Mietstufe VI in Bezug auf die Anzahl der im Haushalt lebenden und zu berücksichtigenden Personen einsehen.

    Anzahl der im Haushalt zu berücksichtigten Mitglieder Einkommensgrenze pro Monat
    1 1.372 Euro
    2 1.854 Euro
    3 2.316 Euro
    4 3.132 Euro
    5 3.598 Euro
    6 4.063 Euro

    Faktoren bei der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

    Bei der zuschussfähigen Miete werden nicht nur die Kaltmiete berücksichtigt, sondern auch die folgenden Kosten:

    • Heizkosten
    • Grundsteuer
    • Wasserverbrauch
    • Müllabfuhr
    • Abwasser
    • Treppenbeleuchtung
    • Gebäudeversicherung
    • Hausmeister, Hausreinigung, Straßenreinigung
    • Schornsteinfeger
    • Gartenpflege
    • Aufzüge
    • Gemeinschaftsantennen

    Bezüglich des Lastenzuschusses müssen selbstverständlich andere Faktoren berücksichtigt werden, da Eigentümer keine Miete zahlen. Allerdings sind die sogenannten „Belastungen“ zu beachten, die nötig sind, um das Eigentum zu bewirtschaften. Üblicherweise handelt es sich dabei um diese Kosten:

    • Grundsteuer
    • Instandhaltungskosten
    • Betriebskosten
    • Verwaltungskosten (zum Beispiel Wasser, Abwasser oder Abfall)
    • Sach- und Haftpflichtversicherung
    • Kosten für einen Kredit (zum Beispiel Tilgungsraten, Zinskosten oder Kontoführungsgebühren)

    Diese Personen werden als Haushaltsmitglieder gezählt

    Um das Wohngeld richtig ermitteln zu können, ist auch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen von bedeutender Rolle. Dabei werden bei der Berechnung des Wohngeldes diese Personen berücksichtigt:

    1. Der Antragsteller
    2. Der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder dauerhaft im Haushalt wohnende Lebensgefährte
    3. Die Kinder, zu denen auch Adoptiv- und Pflegekinder zählen
    4. Die Eltern, zu denen auch Pflege-, Stief- und Schwiegereltern zählen
    5. Weitere Verwandte, die im Haushalt lebende
    6. Nicht Verwandte, die dennoch in einer Verantwortungsgemeinschaft mit dem Antragsteller leben

    Bewilligungszeitraum von Wohngeld

    Immer zum Ersten eines Monats, in welchem der Betroffene seinen Antrag gestellt hat, beginnt der Anspruch auf die Sozialleistung. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Antragsteller insgesamt zwölf Monate lang das Wohngeld. Möchten Sie das Wohngeld auch nach diesem Bewilligungszeitraum erhalten, müssen Sie Ihren Antrag zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums erneut stellen.

    Auszahlung von Wohngeld oder Lastenzuschuss

    Das Wohngeld oder der Lastenzuschuss werden jeden Monat im Voraus auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann das Wohngeld gepfändet werden, auch wenn es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handelt.

    Die Voraussetzung für eine Pfändung des Wohngelds besteht darin, dass Mietrückstände oder ausstehende Belastungen zur Pfändung geführt haben. Wird das Wohngeld allerdings auf ein sogenanntes P-Konto überwiesen, kann eine Pfändung möglicherweise verhindert werden.

    Antrag auf Wohngeld / Lastenzuschuss

    Damit Sie Wohngeld oder einen Lastenzuschuss erhalten können, müssen Sie zuerst einen Antrag stellen, der beim Wohngeldamt Ihrer Gemeinde, Ihres Kreises oder Ihrer Stadt abzugeben ist. Dabei muss der amtliche Antragsvordruck gemeinsam mit allen nötigen Unterlagen eingereicht werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Wohngeldamt – meist sind sie jedoch auch im Internet zu finden.

    Antrag persönlich abgeben

    Es lohnt sich, den Wohngeldantrag persönlich beim Amt abzugeben. Auf diese Weise kann ein Mitarbeiter gemeinsam mit Ihnen den Antrag durchsehen und Sie auf mögliche Fehler hinweisen. Darüber hinaus wird der Antrag auf diese Weise meist schneller bearbeitet.

    Da das Wohngeld im Regelfall ab dem Monat ausgezahlt wird, in welchem es beantragt wurde, sollte der Antrag möglichst frühzeitig eingereicht werden. Hierfür lohnt es sich, zuerst einen formlosen Antrag einzureichen, um diese Frist einhalten zu können. Allerdings muss in diesem Fall innerhalb von vier Wochen der amtliche Vordruck nachgereicht werden.

    Bearbeitungszeit

    In den meisten Fällen dauert die Bearbeitung des Antrags etwa drei bis sechs Wochen – berücksichtigen Sie dies bei der Antragsstellung.

    Benötigte Unterlagen

    Damit der Antrag überhaupt bearbeitet werden kann, sollten neben dem ausgefüllten Antrag die folgenden Unterlagen eingereicht werden:

    • Mietvertrag
    • Mietquittung
    • Mietbescheinigung vom Vermieter
    • Meldebestätigung
    • Personalausweis, alternativ auch Reisepass möglich
    • Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber
    • Einkommensnachweise

    Darüber hinaus sollten Sie, abhängig von Ihrer individuellen Situation, unter anderem diese Unterlagen bereithalten:

    • BaföG-Bescheid
    • Kindergeldbescheid
    • Steuerbescheid der Einkommenssteuer
    • Kontoauszüge
    • Unterhalts- und Pflegegeldnachweise
    • Rentenbescheide
    • Schwerbehindertenausweis

    Der Antrag auf Wohngeld kann bei der Behörde des Wohngeldes der zugehörigen Gemeinde, Stadt oder auch Kreisverwaltung gestellt werden. Oft können dafür auch Sozialämter kontaktiert werden, das Formular dafür findet sich jedoch online direkt auf der Internetseite der Stadtverwaltung oder des Ministerium des Bundeslandes.

    In Nordrhein-Westfalen kann das Wohngeld ganz einfach online beantragt werden, wozu vorerst der Wohngeld Rechner genutzt werden muss, der anschließend Fragen stellt, bevor man direkt zum online Antrag weitergeleitet wird.

    Um einen Mietzuschuss zu erhalten, muss zuerst das Einkommen der verschiedenen Familienmitglieder nachgewiesen werden und anschließend die genaue Höhe sowie die Zusammensetzung der monatlich zu zahlenden Miete vorgelegt werden. Um einen Lastenzuschuss zu beantragen muss, statt der Miete die Belastung, aus Kapital und Bewirtschaftungskosten, vorgelegt werden. Der Antrag muss anschließend unterschrieben werden.

     

    Liegen noch nicht alle Unterlagen vor kann der Antrag auch vorerst formlos erfolgen. Dadurch wird nämlich die Frist gewahrt. Jedoch muss ein amtlicher Vordruck inklusive Nachweise spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Abgabe des formlosen Antrag nachgereicht werden.

    Eine persönliche Abgabe des Antrags bei der Behörde ist sinnvoll, da so der zuständige Sachbearbeiter gemeinsam mit dem Antragsteller prüfen kann, ob alle Unterlagen vorliegen und ob Rückfragen bestehen. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu sechs Monate dauern, jedoch haben die Behörden stets die Option eine vorläufige Entscheidung zu fällen.

    Rückwirkender Wohngeldantrag möglich

    Das Wohngeld kann auch rückwirkend beantragt werden, wenn sich Ihre Situation folgendermaßen ändert:

    1. Sie müssen über 15 Prozent mehr Miete oder mehr Belastung zahlen.
    2. Ein Haushaltsmitglied hat Transferleistungen beantragt, alle anderen Mitglieder möchten dennoch Wohngeld erhalten.
    3. Der Antrag für die Transferleistungen wurde abgelehnt.

    Was ist zusätzlich zu beachten?

    Berücksichtigen Sie, dass Sie rechtzeitig einen Wiederholungsantrag zu stellen haben, um auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Wohngeld zu erhalten – dieser ist etwa zwei Monate vor Ablauf zu stellen. Dabei müssen Sie den Antrag erneut ausfüllen sowie Einkommensnachweise und Verdienstbescheinigungen vorlegen.

    Sie können allerdings auch einen Erhöhungsantrag stellen, wenn sich Ihre Miete oder Belastung um mindestens 16 Prozent erhöht, das Gesamteinkommen um mindestens 15 Prozent reduziert oder mehr Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind.

    Änderungen melden

    Sollte sich Ihre Situation wie in den genannten Fällen ändern, sind Sie verpflichtet, dies dem Wohngeldamt mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn sich die Situation zu Ihrem Nachteil ändert und Sie dadurch weniger Wohngeld erhalten.

    Wohngeld-Reform

    Im Zuge der Wohngeldreform des 1. Januar 2023 sollen Haushalte, die bisher Wohngeld bezogen haben, durchschnittlich rund 190 Euro mehr bekommen, womit das Wohngeld nun etwa 370 Euro beträgt.

    Heizkostenzuschuss

    Im Sommer des vergangenen Jahres erhielten Empfänger von Wohngeld einen Zuschuss für die Heizkosten von 270 Euro, bei zwei Mitbewohnern 350 Euro und für jeden weiteren Mitbewohner zuzüglich 70 Euro. 

    Die Heizperiode vergangenen Winters wurde für Wohngeldempfänger mit einem zweiten Heizkostenzuschuss von 415 Euro für eine Person, 540 Euro für zwei Personen und 100 Euro für jede weitere Person unterstützt. Als Voraussetzung galt hierbei, dass die Haushalte während des Zeitraums vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mindestens einem Monat wohngeldberechtigt waren.

    Mit der Wohngeldreform des 1. Januars 2023 wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt, welche als Zuschlag auf die Miete oder die Belastung in die Wohngeldberechnung einfließt. Durchschnittlich jeder Wohngeldhaushalt beansprucht diesen Zuschlag zu einem Wohngeld von 1,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

    Miethöchstbeträge werden steigen

    Bei den Miethöchstbeträgen handelt es sich um den maximalen Betrag, bis zu dem das Wohngeld die Miete bezuschussen darf. Diese Maximalbeträge sollen künftig angehoben werden – allerdings abhängig von einer regionalen Staffelung. Hierfür werden die Mietenstufen neu festgelegt, um beispielsweise in Regionen mit stark wachsenden Mieten auch die Sozialleistung ansteigen zu lassen. Wie viel mehr Wohngeld betroffene Haushalte erhalten, hängt demnach von der jeweiligen Mietenstufe ab.

    Darüber hinaus werden die Tabellenwerte, also das Wohngeldleistungsniveau, um etwa 39 Prozent erhöht. Auf diese Weise können die wachsenden Bruttokaltmieten, aber auch die gestiegenen warmen Nebenkosten berücksichtigt werden. Während nämlich die Kaltmieten seit 2009 um etwa acht Prozent gewachsen sind, stiegen die Warmmieten um rund neun Prozent an. Die neuen Tabellenwerte können den Betroffenen nun eine gute Orientierung bieten.

    Wer profitiert von der Reform?

    In ganz Deutschland profitieren etwa 2 Millionen Haushalte von der neuen Wohngeldreform 2023. Insbesondere Rentner und Familien werden mit der neuen Reform bessere Leistungen erhalten.

    In welcher Höhe die neuen Wohngelder berechnet werden, hängt von zahlreichen Faktoren ab – so werden beispielsweise nicht nur die Bruttokaltmiete und das monatliche Einkommen berücksichtigt, sondern auch Aspekte wie die Größe der Wohnung, die Höhe der Heizkosten oder die absetzbaren Kosten. Aus diesem Grund muss das Wohngeld für jeden Menschen individuell berechnet werden. Die folgenden Fallbeispiele, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zur Verfügung gestellt werden, zeigen diese Unterschiede auf:

    Beispielrechnung 1

    Ein Rentner in Mietenstufe VII bezieht eine monatliche Rente von 950 Euro – davon muss er 510 Euro Kaltmiete zahlen. Bisher hat er die Grundsicherung im Alter bezogen, diese betrug 96 Euro. Durch die Erhöhung des Wohngeldes sowie der Miethöchstbeträge muss er ab 2023 keine Grundsicherung beziehen, sondern erhält Wohngeld.

    Monatsrente 950 Euro
    Bruttokaltmiete 510 Euro
    Zukünftige Leistungen 284 Euro

    Beispielrechnung 2

    In Essen (Mietenstufe IV) lebt eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern. Sie kann ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro vorweisen. Obendrein erhält sie Kindergeld in Höhe von 386 Euro und Unterhalt in Höhe von 300 Euro. Davon muss sie jedoch eine Kaltmiete von 520 Euro zahlen.

    Monatliches Einkommen 1.400 Euro
    Kindergeld 368 Euro
    Unterhalt 300 Euro
    Bruttokaltmiete 520 Euro
    Zukünftige Leistungen 362 Euro

    Beispielrechnung 3

    In Bayern, in Mietenstufe IV, wohnt eine Familie mit zwei Kindern. Während der Vater ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro erzielt, erhält die Mutter monatlich 450 Euro. Außerdem erhalten sie 368 Euro an Kindergeld sowie einen Kinderzuschlag von 280 Euro. Sie müssen für ihre Wohnung eine Bruttokaltmiete von 700 Euro zahlen.

    Monatliches Einkommen Frau 450 Euro
    Monatliches Einkommen Mann 1.600 Euro
    Kindergeld 368 Euro
    Kinderzuschlag 280 Euro
    Bruttokaltmiete 700 Euro
    Zukünftige Leistungen 324 Euro

    Quelle aller Beispiele: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

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