Vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde in zwei Fällen über Betriebsrenten verhandelt. Dabei wurde deutlich, dass Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersvorsorge keinen Anspruch auf eine bestimmte Verzinsung haben und deshalb gerade in der Niedrigzinsphase unter Umständen mit Einbußen rechnen müssen.
Nur Mindestanspruch bei Betriebsrenten ist sicher
Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber des Klägers fünf Prozent von dessen Bezügen in einen Pensionsfonds eingezahlt und ihm 2009 mitgeteilt, sein Basisanspruch liege bei 2.577 Euro im Jahr, er werde aber eine Betriebsrente von 3.900 Euro jährlich erhalten. 2011 sollte die Betriebsrente dann aber nur noch bei 3.295 Euro liegen. Der Kläger forderte eine Zusicherung der 3.900 Euro, war vor dem Bundesarbeitsgericht aber nicht erfolgreich. Die Richter erklärten, lediglich die Mindestversorgung müsse gewahrt bleiben, was hier der Fall war. Der Arbeitnehmer habe Schwankungen im Wert der Anlage zu akzeptieren (AZ 3 AZR 228/15).
Anspruch auf bessere Verzinsung besteht nicht
Der zweite verhandelte Fall drehte sich um die Zinsen bei Betriebsrenten. Der Arbeitgeber des Klägers hatte ihm eine marktübliche Verzinsung zugesichert. In der Praxis orientierte er sich an sicheren Anleihen und gewährte 0,87 Prozent Zinsen für die angesparten Einlagen seines Angestellten. Dieser protestierte und vertrat die Auffassung, bei einer Direktversicherung sei ein Zinssatz von 3,55 Prozent marktüblich gewesen. Das Bundesarbeitsgericht gab aber auch hier dem Arbeitgeber recht (AZ 3 AZR 272/15). In der Begründung heißt es: „Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann.“ Der Kläger konnte also keinen Anspruch auf eine bessere Verzinsung mit einer risikoreicheren Anlage geltend machen. Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin hat bereits darauf hingewiesen, dass es bei Betriebsrenten aufgrund der Niedrigzinsphase zu Kürzungen kommen könnte
Quelle: Handelsblatt