Schon vor dem Richterspruch zog die Volksbank Reutlingen die Strafzinsen zurück – vor allem, weil der öffentliche Protest zu groß war. Grundsätzlich teilte das Landgericht Tübingen allerdings mit, dass Negativzinsen für Kleinsparer bei Neuverträgen zulässig sind. Und selbst bei älteren Verträgen können Banken die Negativzinsen mit vorheriger Ankündigung erheben – auch wenn die Verbraucherschützer das für unwahrscheinlich halten.
Banken machen Verluste
Durch das derzeitige Niedrigzinsniveau ist reines Sparen etwa auf Tagesgeld- oder Girokonten so unrentabel wie nie – auch für Banken. Sie müssen für Einlagen bei der EZB einen Strafzins zahlen, den die Kreditinstitute immer häufiger an Kunden weitergeben möchten. Im konkreten Fall hatte die Volksbank Reutlingen einen Negativzins von 0,5 Prozent auf Einlagen bis zu 10.000 Euro erheben wollen. Aufgrund des gerichtlichen Vorgehens der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und des öffentlichen Drucks nahm die Bank den Passus aber wieder aus den neuen Kontorichtlinien heraus.
„Manche Banken werden sich jetzt zweimal überlegen, ob sie Strafzinsen in ihr Verzeichnis schreiben“, teilte die Verbraucherzentrale schon im Vorfeld des Urteilsspruchs mit. Am vergangenen Freitag hatte das Landgericht Tübingen allerdings mitgeteilt, dass Strafzinsen bei neuen Konten zulässig seien. Anders sehe die Rechtslage bei alten Kontoverträgen aus. Hier sei für die Richter entscheidend, wann beziehungsweise ob der Kunde von der Bank auf diese möglichen Kostenpunkte hingewiesen wurde.
Flächendeckender Negativzins unwahrscheinlich
Unabhängig von der Rechtslage sehen die Verbraucherschützer die Erhebung von Strafzinsen allerdings nicht als wahrscheinlich an. Zu groß sei der Ärger der Kunden über das Entgelt, als dass sich Banken die Einführung erlauben könnten. So machen die Banken auch in Zukunft im derzeitigen Niedrigzinsumfeld Verluste mit Tagesgeldern und Einlagen auf Girokonten, um keine Kunden dauerhaft an die Konkurrenz zu verlieren.
Quellen: Bild, FAZ