Allmählichkeits­schäden: Wissenswertes zur Absicherung

Allmählichkeitsschäden entstehen, oftmals unbemerkt, über einen längeren Zeitraum und können teilweise hohe Kosten verursachen. Schutz gegen dieses finanzielle Risiko bieten vor allem Haftpflichtversicherungen. Doch nicht jede Police schließt Allmählichkeitsschäden ein. Bis vor einigen Jahren bestand sogar ein kompletter Ausschluss für Allmählichkeitsschäden und nach wie vor sind Versicherer nicht verpflichtet, diese Leistung aufzunehmen. Daher sollten Vertragsunterlagen vor dem Abschluss gründlich geprüft werden. In manchen Fällen können Allmählichkeitsschäden gegen Aufpreis eingeschlossen werden.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: November 22, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Wichtig kann eine Absicherung gegen Allmählichkeitsschäden sowohl für Mieter als auch für Vermieter und Bauherren werden. Hier können derartige Risiken über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht oder die Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Betriebe, Selbstständige und Freiberufler können sich über die Betriebshaftpflicht gegen Allmählichkeitsschäden absichern. Insbesondere im handwerklichen Bereich ist dies sehr empfehlenswert.

    Was sind Allmählichkeitsschäden?

    Als Allmählichkeitsschäden werden Schäden bezeichnet, die sich nicht unmittelbar, sondern erst im Laufe der Zeit schleichend – also allmählich – bemerkbar machen. Hierunter fallen im Versicherungsrecht Sachschäden, die durch die allmähliche Einwirkung folgender Faktoren entstanden sind:

    • Feuchtigkeit (auch Mineralöle) und Niederschlag (Schnee, Hagel)
    • Gas und Dämpfe
    • Rauch, Ruß und Staub (auch durch Heizen im Winter)
    • Temperatur

    Dabei wird erst im Laufe der Zeit ersichtlich, dass ein bestimmtes Ereignis zu einem Schaden führt. Verbreitete Allmählichkeitsschäden sind beispielsweise Schimmelbildung oder Wellenbildung in Parkett- oder Laminatböden aufgrund einer nur geringfügig beschädigten Wasserleitung. Denn wird eine Leitung lediglich leicht beschädigt, tritt häufig nur wenig Wasser aus, das zunächst keinen sichtbaren Schaden verursacht. Ein häufiger temperaturbedingter Allmählichkeitsschaden ist das Einfrieren von Heizungsrohren nach Absinken der Raumtemperatur im Winter.

    Entscheidendes Merkmal für einen Allmählichkeitsschaden ist also, dass das ursächliche Ereignis zu einer länger anhaltenden schädlichen Einwirkung geführt hat. Wie lange die schädliche Einwirkung anhalten muss, damit ein Schaden als Allmählichkeitsschaden gilt, lässt sich nicht verallgemeinern. In verschiedenen Gerichtsurteilen wurden folgende Zeiträume als ausreichend erachtet, damit ein Schaden als Allmählichkeitsschaden betrachtet werden kann:

    Zeitraum Beispiel
    Vier Tage …nach Absinken der Raumtemperatur, die das Einfrieren einer Heizungsanlage verursachte (gilt allerdings als umstritten)
    Vier bis fünf Wochen …nach Feuchtigkeitseinwirkung aufgrund eines Installationsfehlers, der zu Schäden an einem Parkettfußboden führte
    Sechs Monate …nach Temperatureinwirkung auf eine Schamottewand
    Drei Jahre …bei Feuchtigkeitseinwirkung auf ein durch einen Bagger beschädigtes Stromkabel.

    Diese Zeiträume werden häufig als Richtwert herangezogen.

    Einige weitere Beispiele für Allmählichkeitsschäden:

    • Dauerhafte Einwirkung von Regenwasser, Abwässern oder Schnee auf Hausmauern, Dächern, Kanäle etc.
    • Dauerhafte Einwirkung von Wind, Sturm etc. auf Gebäude
    • Dauerhafte Einwirkung von Hitze oder Frost
    • Schleichendes Absinken des Gebäudes oder laufende Erschütterung
    • Schwammbildung
    • Wild- oder Weideflurschäden

    Allmählichkeitsschäden in der Versicherung

    Prinzipiell fallen Allmählichkeitsschäden in den Bereich der Haftpflichtversicherung. Teilweise werden Allmählichkeitsschäden auch über eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Allmählichkeitsschäden sind allerdings nicht bei jeder Haftpflicht-Police mitversichert. Bei älteren Verträgen, die auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung in der Fassung von 2002 (kurz AHB 2002) oder älter abgeschlossen wurden, sind Allmählichkeitsschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Erst mit den AHB 2008 wurde der generelle Ausschluss von Allmählichkeitsschäden aufgehoben.

    Exkurs: AHB – was ist das?

    AHB ist die Abkürzung für „Allgemeine Haftpflicht Bedingungen“. Dieses Standardregelwerk liegt allen Haftpflichtversicherungen – egal welcher Art – zugrunde und gibt den groben Rahmen des Versicherungsumfangs vor. Die AHB stellen jedoch nur das Grundgerüst, Versicherungsanbieter haben bei der Ausgestaltung ihrer Policen innerhalb dieses Rahmens freie Hand. Die AHB werden regelmäßig aktualisiert; die jeweils für einen Versicherungsvertrag gültige Version erkennen Sie an der Jahreszahl im Titel. Aktuell liegt Neuverträgen meist die AHB 2014 zugrunde (Stand: Februar 2015).

    Der Ausschluss von Allmählichkeitsschäden wurde in den AHB 2008 gestrichen. Zuvor war in den AHB 2002 unter § 4 Ausschlüsse definiert:

    „5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.“

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass Allmählichkeitsschäden bei neueren Policen automatisch abgedeckt sind. Viele Policen sehen immer noch einen Ausschluss von Allmählichkeitsschäden vor. Die Versicherungsgesellschaften begründen den Ausschluss damit, dass sich die Aufklärung von derartigen Schäden vielfach ausgesprochen kompliziert gestaltet. Insbesondere bei Allmählichkeitsschäden, die erst nach einem sehr langen Zeitraum auftreten, ist es mitunter schwierig, das schadenauslösende Ereignis zweifelsfrei zu bestimmen.

    Aufgrund des gestiegenen Wettbewerbsdrucks unter den Versicherern sind Allmählichkeitsschäden inzwischen bereits bei einigen Policen automatisch enthalten. Bei anderen besteht die Möglichkeit, diese Schadensart gegen eine zusätzliche Gebühr mitzuversichern. Versicherungsnehmer sollten die Vertragsunterlagen vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung daher gründlich prüfen und gegebenenfalls beim Versicherungsvermittler nachhaken, ob Allmählichkeitsschäden abgedeckt sind.

    Generell ist der Einschluss von Allmählichkeitsschäden bei der Privathaftpflicht sinnvoll. Denn insbesondere wenn die schädliche Einwirkung über einen längeren Zeitraum angehalten hat, ist der Schaden häufig weitreichend und demenentsprechend mit hohen Kosten verbunden.

    Achtung:

    Welche Ereignisse als Allmählichkeitsschaden berücksichtigt werden, unterscheidet sich von Police zu Police. Häufig sind vor allem Gewinn- und Betriebsausfälle aufgrund von allmählicher schädlicher Einwirkung ausgeschlossen. Daher sollten Sie hier besonders auf das Kleingedruckte in den Vertragsunterlagen achten.

    Sowohl für Mieter als auch für Vermieter kann eine Absicherung gegen Allmählichkeitsschäden sinnvoll sein. So ist ein Vermieter beispielsweise auf der sicheren Seite, wenn nach von ihm ausgeführten Reparaturarbeiten durch allmählich austretendes Wasser das Inventar eines Mieters beschädigt wird. Gleiches gilt umgekehrt natürlich auch für Mieter, die einen Schaden an der Mietsache herbeiführen. Vermieter sollten bei Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftplicht darauf achten, dass Allmählichkeitsschäden eingeschlossen sind. Wie bei der Privathaftpflicht gilt auch hier, dass nicht alle Anbieter dieses Risiko absichern. In manchen Fällen sind Vermieter allerdings schon über die Gebäudeversicherung abgesichert.

    Besonderheiten für Immobilienbesitzer und Bauherren

    Häufig sind Allmählichkeitsschäden in gleicher Höhe wie Sach- und Personenschäden versichert. Stiftung Warentest hält hier eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro pauschal für sinnvoll. Allmählichkeitsschäden in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht schließen oftmals auch Schäden ein, die bei kleineren Bauvorhaben entstehen. Bei einzelnen Anbietern ist die Bausumme, bis zu der Schäden eingeschlossen sind, sogar unbegrenzt, die meisten Versicherer sichern dieses Risiko jedoch nur bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro ab.

    Für größere Bauvorhaben empfiehlt sich grundsätzlich eine Bauherrenhaftpflicht mit höherer Versicherungssumme. Die kann durchaus erforderlich werden, beispielsweise wenn infolge von Erdarbeiten ein angrenzendes Gebäude allmählich absinkt und infolgedessen schwerwiegende Schäden an mehreren Wohneinheiten entstehen. Wer jedoch nur eine Garage oder einen Wintergarten bauen will, kann bereits über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht ausreichend abgesichert sein.

    Absicherung von Allmählichkeitsschäden im gewerblichen Bereich

    Im gewerblichen Bereich werden Allmählichkeitsschäden häufig von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen. Auch hier gilt wieder, dass Sie die Vertragsbedingungen genau auf den Einschluss von Allmählichkeitsschäden prüfen sollten, da dieser nicht grundsätzlich gegeben ist. Bei einigen Versicherern können Allmählichkeitsschäden gegen Aufpreis mitversichert werden.

    Besonders hoch ist das Risiko von Allmählichkeitsschäden im handwerklichen Gewerbe. So kann beispielsweise durch ein nicht ganz dicht gelötetes Rohr über die Jahre ein großflächiger Wasserschaden entstehen. Auch bei Erdarbeiten sind zunächst unbemerkt bleibende Schäden an Rohren oder Kabeln, die im Laufe der Zeit zu einem Allmählichkeitsschaden führen, keine Seltenheit. Doch auch in anderen gewerblichen Bereichen besteht das Risiko derartiger Schäden, daher ist eine Absicherung im Rahmen der Gewerbeversicherung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler generell sinnvoll. Die Betriebshaftpflicht übernimmt meist nicht nur die Regulierung von Allmählichkeitsschäden, sondern wehrt auch unberechtigte Forderungen Dritter an den Versicherungsnehmer ab.

    Unterschied zwischen Allmählichkeit und Verschleiß

    Wie auch im Falle eines Allmählichkeitsschaden tritt ein Schaden durch Verschleiß nur sehr langsam auf. Der Unterschied ist jedoch, dass Verschleißschäden aufgrund von Abnutzung, beispielsweise an den Fußbodendielen oder Wänden, die im Laufe der Zeit durch die ständige Nutzung stark beansprucht werden, entstehen. Allmählichkeitsschäden hingegen werden durch oft unbeabsichtigte Handlungen verursacht.

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