Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2023 gibt Auskunft darüber, wie viel Unterhalt den gemeinsamen Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern zusteht. Ebenso lässt sich anhand dieser ablesen, welchen Betrag Kinder, die bei einem Elternteil nach einer Trennung leben von dem anderen Elternteil bekommen sollen. 

Serkan Demirel

Autor im Resort für Ratgeber und Wissen


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Zuletzt aktualisiert: May 19, 2023

Author Serkan Demirel

Serkan Demirel

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Serkan ist Autor im Bereich für Ratgeber und Wissen und möchte Ihnen helfen mit unseren Ratgebern Ihre offenen Fragestellungen zu beantworten. Serkan ist studierter Volkswirt und hat eine Passion für alle Themen rund um Geldanlage.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ein kurzer Überblick

    • Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel Unterhalt gemeinsamen Kindern nach einer Trennung der Eltern zusteht
    • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnhaft ist, muss ab dem 1. Januar 2023 einen Unterhalt von mindestens 437 Euro monatlich zahlen, sollte das Kind unter sechs Jahren alt sein. Älteren Kindern steht mehr Unterhalt zu.
    • Unterhaltspflichtige Personen, die arbeiten, dürfen mindestens einen monatlichen Betrag von 1.370 Euro für sich selbst behalten.

    Die Düsseldorfer Tabelle und wofür sie steht:

    Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und stellt einen im ganzen Land anerkannten Rahmen für den Unterhaltsbedarf dar. Die Unterhaltssätze werden regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf erneuert. Dieses tagt in Zusammenarbeit mit dem deutschen Familien Gerichtstag. Die aktuelle Tabelle ist ab dem 1. Januar des Jahres 2023 gültig. Die Tabellen der vergangenen Jahre können auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf gefunden werden.

    Wer ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?

    Der Elternteil, der nicht mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind zusammen lebt oder sich nicht ständig mit diesem aufhält, ist zur Zahlung des so genannten Barunterhalts an das Kind verpflichtet. Bei Kindern, die bereits volljährig sind, müssen beide Elternteile Unterhalts zahlen. Im Falle des so genannten Wechselmodells, bei dem Vater und Mutter, die gemeinsamen Kinder nach der Trennung im Wechsel betreuen, wird der Unterhalt auf eine andere Weise berechnet.

    Höhe des Selbstbehalts

    Muss für schulpflichtige Kindern bis zu deren 21. Geburtstag Unterhalt gezahlt werden, darf ab dem 1. Januar 2023 1.370 Euro monatlich als Existenzminimum für den Zahlenden einbehalten werden, wenn dieser berufstätig ist (zuvor: 1.160 Euro). Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen mit mindestens 1.120 Euro monatlich auskommen (zuvor: 960 Euro). In diesem Betrag sind bis zu 520 Euro für Miete, Nebenkosten sowie Heizung inkludiert (zuvor: 430 Euro).

    Wie ist die Höhe des Unterhalts definiert?

    Der Mindestunterhalt, der für minderjährige Kinder nach der Scheidung oder Trennung der Eltern gilt, basiert auf dem Existenzminimum des jeweiligen Kindes und ist in der Mindestunterhaltsverordnung definiert und festgelegt.

    Ab 1. Januar 2023 gelten folgende monatliche Bedarfssätze für minderjährige Kinder:

    • bis zum 6. Geburtstag: 437 Euro (zuvor: 396 Euro)
    • bis zum 12. Geburtstag: 502 Euro (zuvor: 455 Euro)
    • bis zum 18. Geburtstag: 588 Euro (zuvor: 533 Euro)

    Die genannten Beträge müssen je nach Möglichkeit mindestens an die gemeinsamen Kinder gezahlt werden. Je nach Einkommenshöhe kann dies jedoch auch mehr sein. Kann der Mindestunterhalt von den Eltern nicht gezahlt werden, gibt es den sogenannten Unterhaltsvorschuss, der eine Unterstützung seitens des Staates darstellt. Dieser kann von Personen beantragt werden, bei denen die gemeinsamen Kinder zum Großteil wohnen. Die Zuständigkeit, diese Zuschüsse zu gewähren, liegt bei dem jeweiligen Jugendamt im Wohnort. Sollte die unterhaltspflichtige Person wieder mehr verdienen, muss diese den Vorschuss zurückzahlen.

    Wie wird der Unterhalt ermittelt?

    Abhängig vom jeweiligen Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Personen sowie dem Alter der unterhaltsberechtigten Kinder finden sich in der Düsseldorfer Tabelle die monatlichen Beiträge für den Kindesunterhalt. Die momentan geltende Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2023 verfügt über 15 verschiedene Einkommensgruppen sowie vier verschiedenen Altersstufen. Die höchste Einkommensgruppe bildet hierbei die von 11.000 Euro monatlich.

    Anhand der Tabelle kann sich eine unterhaltsverpflichtete Person selbst in die Einkommensstufen einordnen. Das Einkommen stellt die Zeile dar, die Spalte das Alter des Kindes. Anschließend können so die monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeträge abgelesen werden. Die Regelsätze für den Unterhalt eines Kindes sind im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Wie hoch die Beträge genau sind, kann in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 nachgelesen werden.

    Wie viele Kinder sind unterhaltsberechtigt?

    Die Tabelle und die entsprechenden Unterhaltssätze basieren auf zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Hat eine Familie mehr als zwei Kinder oder auch nur ein Kind muss möglicherweise weniger oder auch mehr Unterhalt gezahlt werden, als die Tabelle besagt. Dementsprechend wird die unterhaltspflichtige Person einer niedrigeren oder auch höheren Einkommensgruppe zugeordnet. 

    Das gilt für Spitzenverdiener:
    Seit dem Jahr 2022 verfügt die Düsseldorfer Tabelle über 15 verschiedene Einkommensstufen, die bis zu einem Nettoeinkommen von monatlich 11.000 Euro reichen. Zuvor war es nicht möglich einen Unterhalt von mehr als 5.501 Euro Netto aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen. Dieser wurde dann über eine Fortschreibung der Tabelle kalkuliert.

    Wer bekommt Unterhalt?

    Unterhalt ist für alle eigenen Kinder, welche nicht im gleichen Haushalt, wie die unterhaltspflichtige Personen leben, zu zahlen. Bezüglich der Unterhaltspflicht ist zwischen Folgendem zu unterscheiden:

    • Minderjährige Kinder
    • Privilegiert volljährige Kinder
    • Volljährige Kinde

    Volljährige Kinder sind privilegiert und in der Rangfolge den minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

    • Sie befinden sich in einer allgemeinen Schulausbildung
    • Sie sind nicht älter als 21 Jahre
    • Sie leben noch im Haushalt eines Elternteils
    • Sie sind noch nicht verheiratet

    Die Gleichstellung wird dann wichtig, wenn für mehrere Personen Unterhalt gezahlt werden muss, das Geld aber nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Hier werden dann erst Minderjährige und privilegiert Volljährige bevorzugt.

    Prozentsatz und Bedarfskontrollbetrag

    In der dritten Spalte der Tabelle wird der Prozentsatz angegeben, in der vierten der Bedarfskontrollbetrag. Durch den Prozentsatz wird die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe der unterhaltspflichtigen Person gegenüber dem Mindestunterhalt ausgedrückt. Wird der Mindestunterhalt mit dem Prozentsatz multipliziert, kann die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt ermittelt werden. Dieser kann anschließend als Eurobetrag in der Tabelle abgelesen werden. Aufgrund dessen ist der Prozentsatz für unterhaltspflichtige Personen nicht relevant. 

    Der Bedarfskontrollbetrag stellt den Betrag dar, den die unterhaltspflichtige Person behalten darf. Sollte das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person steigen, kann demnach auch ein höherer Betrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben. Bei 5.400 Euro monatlichen Einkommens können dem unterhaltspflichtigen 2.450 Euro bleiben. Dies stellt dann den Bedarfskontrollbetrag dar.

     

    Erhöhung des Selbstbehalts

    Der Selbstbehalt stellt den Betrag dar, der dem Unterhaltspflichtigen zu Bestreitung seines eigenen Lebens zu verbleiben hat. Der notwendige Selbstbehalt, auf den minderjährige und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr Anspruch haben, die noch im Haushalt der eigenen Eltern oder im Haushalt eines Elternteils leben und sich zusätzlich noch in der allgemeinen Schulbildung befinden, beträgt seit dem 1. Januar 2023 1.120 Euro. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.370 Euro. Dieser Betrag beinhaltet seit dem 1. Januar 2023 Wohnkosten in Höhe von 520 Euro. Wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten sollten und als nicht angemessen gelten, kann der Selbstbehalt erhöht werden. Bezüglich der Bemessung eines notwendigen Selbstbehalt wurde ein entsprechender Bedarfssatz von 502 Euro gemäß dem Bürgergeld berücksichtigt. 

    Gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beläuft sich der angemessene Selbstbehalt seit dem 1. Januar 2023 auf 1.650 Euro. Hierbei sind Wohnkosten in Höhe von 650 Euro inkludiert.

    Hintergrund der Erhöhung

    Pauschalierung des Unterhaltbarbedarfs anhand Tabellen/ Leitlinien

    Gemäß Paragraph 1610 Abs. 1 wird der angemessene Barunterhalt zu einer maximalen gleichmäßigen Behandlung pauschal in einer Tabelle festgelegt. So soll ermöglicht werden, den Unterhalt in Normalfällen gerecht und einfach zu bemessen und so auch eine einheitliche Rechtsprechung zu gewähren. Für die Bemessung des Kindesunterhalts basierend auf den allgemeinen Lebenserfahrungen wurde zu diesem Zweck eine Bedarfstabelle sowie eine Leitlinie erstellt.

    • Es wird eine Vereinfachung der Bemessung des Unterhalts ermöglicht
    • Außerdem wird eine gleichmäßige und konkrete Rechtsanwendung gewährt
    • Zudem wird eine Vereinheitlichung der Rechtssprechung für den Regelfall ermöglicht

    Diese Aufgabe wird von der Düsseldorfer Tabelle übernommen, die alle Oberlandesgerichte als Leitlinie verwenden. Die Tabelle stellt keine Gesetzeskraft dar, nur eine Richtlinie. 

    Aufstockung der Erwerbstätigenpauschale

    Anhand der Erwerbstätigenpauschale kann abgelesen werden, dass sich Arbeit für Unterhaltspflichtige lohnt. Die Pauschale für Erwerbstätige wurde nun auf 250 Euro monatlich erhöht. Das heißt, dass einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bisher im Jahr 2.400 Euro mehr als einem Bürgergeldempfänger, der nicht erwerbstätig ist, bleiben. Nun beläuft sich der Betrag auf 3.000 Euro mehr. 

    Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf?

    Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, Gebühren für die Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung, Nachhilfeunterricht oder Sonstiges sind nicht in den Unterhaltsbeträgen miteinbegriffen. Diese Posten stellen gängige Beispiele für den sogenannten Mehrbedarf dar. Kosten für einen Arzttermin oder Anschaffungen technischer Geräte für den Online Unterricht sind einmalige hohe und unerwartete, jedoch notwendige Ausgaben und werden als Sonderbedarf bezeichnet.

    Sollte ein Bedarf bestehen, sind diese Posten in der Regel von beiden Elternteilen gemeinsam zu tragen. Dabei soll jeder Elternteil den Part übernehmen, den das Gehalt am Gesamteinkommen ausmacht.

    Problematisch sind hierbei jedoch Kosten rund um einen Schulabschluss oder Klassenfahrten, da hierbei oft die Kosten mehrere 100 Euro betragen können. Dabei gehen viele Gerichte von Sonderbedarf aus, andere hingegen beurteilen solche Ausgaben als vorhersehbar. Sollte die Fahrt nicht besonders teuer sein, ist der Elternteil, der das Kind betreut, dazu verpflichtet, die Kosten durch den laufenden Unterhalt zu begleichen.

    Um Streitigkeiten aufgrund anfallender Kosten zu vermeiden, sollte schon vorab festgelegen werden, welcher Elternteil zu welchem Anteil gewisse Ausgaben übernimmt.

    Berücksichtigung von Kindergeld

    Eltern haben jeweils zur Hälfte Anspruch auf das Kindergeld für minderjährige Kinder. Da der vollständige Betrag an den Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind lebt, hat der andere Elternteil die Möglichkeit die Hälfte des Kindergelds vom anfallenden Unterhalt abzuziehen. Die Düsseldorfer Tabelle zeigt also nicht den zu zahlenden Betrag an, da dieser sich erst nach Abzug des geteilten monatlichen Kindergelds ergibt. 

    Ab dem Jahr 2023 beläuft sich das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind im Monat. Für das erste und zweite Kind ergibt sich somit eine Erhöhung von 31 Euro und dem dritten Kind stehen 25 Euro mehr zu. Das Kindergeld ist zur Hälfte mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. 

    Wie verfährt man mit volljährigen Kindern?

    Um den Unterhalt für volljährige Kinder zu ermitteln, muss das Kindergeld in vollständiger Höhe vom angegebenen Betrag in der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden. An sich steigt ab der Volljährigkeit eines Kindes die Unterhaltspflicht, jedoch wird der zu zahlende Unterhalt der Eltern geringer. Der Grund hierfür ist, dass das gezahlte Kindergeld vollständig an den Unterhalt anzurechnen ist. 

    Die Berechnung für den Unterhalt eines volljährigen Kindes erfolgt anders als für ein minderjähriges Kind. Für beide Berechnungen gilt die Düsseldorfer Tabelle, jedoch zählt ab der Volljährigkeit eines Kindes nicht nur das Einkommen eines Elternteils, sondern das von beiden. 

    Wichtig: Die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts gilt bezüglich der Einkommenssteuer, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung. 

    Zahlbeträge 2023

    Diese Tabelle verschafft Überblick über die nach erfolgtem Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Unterhaltsbeträge im Jahr 2023. 

    Zahlbeträge seit Januar 2023


    Nettoeinkommen in Euro 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre  Ab 18 Jahren 
    1.900 312 € 377 € 463 € 378 €
    1.900-2.300 334 € 403 € 493 € 410 €
    2.301-2.700 356 € 428 € 522 € 441 €
    2.701-3.100 378 € 453 € 552 € 473 €
    3.101-3.500 400 € 478 € 581 € 504 €
    3.501-3.900 435 € 518 € 628 € 554 €
    3.901-4.300 470 € 558 € 675 € 605 €
    4.301-4.700 505 € 598 € 722 € 665 €
    4.701-5.100 540 € 639 € 769 € 705 €
    5.101-5.500 575 € 679 € 816 € 755 €
    5.501-6.200 610 € 719 € 863 € 806 €
    6.201-7.000 645 € 759 € 910 € 856 €
    7.001-8.000 680 € 799 € 957 € 906 €
    8.001-9.500 715 € 839 € 1.004 € 956 €
    9.501-11-000 749 € 879 € 1.051 € 1.006 €

    Erhalt des relevanten Nettoeinkommens

    Die größte Hürde im Zuge der Berechnung des relevanten Unterhalts stellt die Ermittlung des Nettoeinkommens dar. Die Problematik liegt darin, dass dies fast nie mit den auf den Gehaltsabrechnung abgebildeten Beträgen übereinstimmt. Auch die Düsseldorfer Tabelle verfügt über keine Hinweise zur Berechnung dessen. Hierzu werden verschiedene Einkünfte, wie die Vermietung einer Immobilie aber auch Beiträge aus Sozialleistungen gezählt.

    Die Richtlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte über den zu zahlenden Unterhalt verfügen über einige Ansätze, wie das Einkommen berechnet werden kann. Bei der Ermittlung dürfen berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden. Hierbei gilt eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens, welche bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger betragen kann, höchstens jedoch bei 150 Euro monatlich liegen muss. 

    Sind die Ausgaben für den Beruf höher als die Pauschale, müssen diese nachgewiesen werden, um die Abgaben abzuziehen. Außerdem dürfen Schulden ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden.

    Rechenbeispiel

    Im folgenden Beispiel erhält die unterhaltspflichtige Person ein Nettoeinkommen von 1.800 Euro monatlich. Davon muss für ein Kind im Alter von 13 Jahren Unterhalt geleistet werden. Der zu zahlende Betrag ist wie aufgezeigt zu berechnen: 

    Berechnung des Unterhalts:

    Basierend auf dem Nettoeinkommen ist die unterhaltsverpflichtete Person in die Einkommensgruppe 1 einzuordnen, da das Nettoeinkommen in einem Rahmen von bis zu 1.900 Euro liegt. Das Kind wird der Altersstufe 3 zugewiesen, da es zwischen 12 und 17 Jahren alt ist. Da der Unterhalt in diesem Fall nur einer Person, der 13-jährigen Tochter zu zahlen ist, erfolgt eine Einordnung des Unterhaltspflichtigen nach oben, von Einkommensstufe 1 in Einkommensstufe 2, welche sich auf ein Einkommen zwischen 1.901 Euro und 2.300 Euro beläuft. Anschließend folgt man in der 3. Altersstufe der Tabelle bis nach unten, bis die 2. Einkommensstufe erreicht wurde. Daraus ergibt sich ein Tabellenunterhalt von 560 Euro. 

    Der Unterhalt aus der Tabelle muss zuletzt noch um das halbe Kindergeld reduziert werden.

    219 Euro : 2 = 109,50 Euro

    Aus dieser Rechnung ergibt sich abzüglich des halbierten Kindergeldanteils der monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag. 

    560 Euro - 109,50 Euro = 450,50 Euro

    Der errechnete Betrag stellt den Zahlbetrag dar und steht jedem Kind laut Gesetz zu. Handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, kann der vollständige Betrag des Kindergeldes abgezogen werden. 

    Unterhaltsrechner

    Durch kostenlose Unterhaltsrechner, die von verschiedenen Websites angeboten werden und auf der Düsseldorfer Tabelle basieren, kann eine erste Einschätzung erlangt werden. Allerdings gilt das Recht auf Unterhalt als sehr komplex und kann somit nur schwer anhand eines Rechners ermittelt werden. In den meisten Fällen ist der errechnete Betrag nicht identisch mit dem, der tatsächlich zu zahlen ist.

    Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle

    Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt alle zwei Jahre. Die Beträge, die zu zahlen sind, ändern sich hierbei nur dann, wenn auch der Betrag des Kindergelds erhöht wird. Die letzte Anpassung erfolgte zum  1. Januar des Jahres 2023.

    Wichtig: Aufgrund der regionalen Abweichungen sind die verschiedenen Regelungen der einzelnen Oberlandesgerichte zu beachten.

    Mangelfallberechnung: Unterschreiten des Selbstbehalts

    Es kann vorkommen, dass eine unterhaltspflichtige Person für mehrere Kinder oder Ehepartner Unterhalt zu zahlen hat. Hierbei werden Minderjährige wie auch privilegiert Volljährige vorrangig vor Ehegatten behandelt. Ist es dem Unterhaltsschuldner nur möglich, Leistungen für die Kinder zu erbringen, jedoch nicht für den nachrangig unterhaltsberechtigten Partner, kommt es zu einem so genannten Mangelfall. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhalt auf die Kinder aufgeteilt und der Ehegatte erhält nichts. Hierbei wird zwischen dem einfachen und dem absoluten Mangelfall unterschieden. 

    Sollte der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht in vollständiger Höhe erbracht werden können, müsste möglicherweise der Vorschuss für den Unterhalt genutzt werden. Hier muss das Jugendamt die Differenz zwischen dem nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Betrag und dem tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt übernehmen.

    Von einem absoluten Mangelfall wird gesprochen, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann.

    Berufsbedingte Aufwendungen

    Aufwendungen, welche sich anhand objektiver Merkmale eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, müssen vom Einkommen abgezogen werden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann die Pauschale 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro bei geringfügiger Teilzeitarbeit und höchstens 150 Euro monatlich, betragen. Sollten Aufwendungen diese Pauschale übersteigen, sind diese bei Geltendmachung insgesamt nachzuweisen.

    Fragen und Antworten

    Wofür wird die Düsseldorfer Tabelle gebraucht?

    Durch die Düsseldorfer Tabelle lässt sich ermitteln wie viel Unterhalt an Kinder im Jahr 2023 gezahlt werden muss. 

    Wer ist zur Zahlung des Unterhalts berechtigt?

    Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nach der Trennung nicht dauerhaft lebt. Dieser Elternteil zahlt den Barunterhalt. 

    Wo liegt die Mindestgrenze des Unterhalts pro Kind?

    Das sind die aktuell geltenden Mindestunterhaltssätze des Jahres 2022:

    396 Euro (bis zum Alter von 6 Jahren)

    455 Euro (bis zum Alter von 12 Jahren)

    533 Euro (bis zum Alter von 18 Jahren)

    Die neuen Sätze ab 1. Januar 2023 sind:

    437 (bis zum Alter von 6 Jahren)

    502 Euro (bis zum Alter von 12 Jahren)

    588 Euro (bis zum Alter von 18 Jahren)

    Wie erfolgt die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens?

    Die größte Problematik in der Ermittlung des Unterhalts stellt die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens dar. Das liegt daran, dass dieses nur selten mit den Angaben auf den Abrechnungsbescheinigungem übereinstimmt.

    Warum ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis bezüglich des Unterhalts?

    Da sich die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle als sehr komplex gestaltet und viele Rechenschritte inklusive Billigkeitsabwägung mit sich bringt, werden zwei Anwälte für den entsprechenden Mandanten bereitgestellt. Diese tätigen eine Abwägung, Bewertung, Prognose, berücksichtigen Positionen und ermitteln dadurch die unterschiedlichen Zahlbeträge. 

    Auch wenn die Rechnung vom Jugendamt erstellt wird, sollten alle Schritte immer kritisch überprüft werden. 

    Bezüglich des Ehegattenunterhalts ist die Spanne noch größer als beim Kindesunterhalt, da es für den Unterhalt für Kinder Einkommensgruppen sowie pauschale Bedarfssätze gibt. Im Zuge der Ermittlung des Ehegattenunterhalts macht hingegen jeder Euro bei der Leistungsfähigkeit einen Unterschied von 45 Cent bei der Ermittlung des Zahlbetrags aus. 

     

    Wird das Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?

    Beide Eltern haben Anspruch auf das Kindergeld, das sie für ein minderjähriges Kind erhalten. Dies wird an den Elternteil, bei dem das Kind wohnhaft ist, in voller Höhe gezahlt. Aufgrund dessen darf der andere Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, seine Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhalt abziehen. Die Düsseldorfer Tabelle stellt also nicht den zu zahlenden Betrag dar. Dieser kann erst durch den Abzug der Hälfte des Kindergeldes ermittelt werden.

    Fazit und das Wichtigste auf einen Blick

    Wie viel Unterhalt muss 2023 bis 1.900 netto gezahlt werden?

    Minderjährige Kinder erhalten einen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle, woraus sich bei einem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro, abhängig vom Alter des Kindes, Folgendes ergibt:

    1. Kinder im Alter von 0 – 5 Jahre: 437 Euro
    2. Kinder im Alter von 6 – 11 Jahre: 502 Euro
    3. Kinder im Alter von 12 – 17 Jahre: 588 Euro

    Erhöht sich das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person, steigt auch der zu zahlende Unterhaltsbetrag. 

    Wie viel Unterhalt muss für 2 Kinder gezahlt werden?

    Beträgt das Nettoeinkommen bis zu 1.900 Euro pro Monat, beläuft sich der zu zahlende Unterhalt bei zwei Kindern bis zu 5 Jahren auf 874 Euro monatlich. Davon wird noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Der genaue Betrag sollte der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, da sich dieser nach der Höhe des Einkommens und dem Alter der Kinder richtet. 

    Wie viel Unterhalt muss für 3 Kinder gezahlt werden?

    Basiert die Berechnung auf einem Nettoeinkommen von 1.900 Euro bei 3 unterhaltspflichtigen Kindern, würde sich der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023 für ein Kind, das bis zu 5 Jahre alt ist, und zwei Kindern, die bis zu 11 Jahren alt sind, auf 1.441 Euro belaufen. Davon wird das halbe Kindergeld, das 375 Euro beträgt, abgezogen. Jedoch bleibt nicht der Selbstbehalt bestehen, weshalb eine Mangelfallrechnung vorgenommen wird. 

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