Gaspreisbremse soll Haushalte entlasten

Die Bundesregierung verspricht Haushalten und kleineren Unternehmen im Jahr 2023 bei Gas-und Strompreisen zu helfen. Wird mit Fernwärme geheizt, ist eine Entlastung vorgesehen, bei Heizöl, Flüssiggas und Pellets jedoch nicht. Das wird dadurch begründet, dass bei den Gaspreisen größere Steigungen auszumachen sein und Verbrauchende bereits durch die Strompreisbremse ausgelastet werden würden. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie die Entlastung geplant ist und was das für die deutschen Büger bedeutet.

Serkan Demirel

Autor im Resort für Ratgeber und Wissen


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Zuletzt aktualisiert: April 29, 2023

Author Serkan Demirel

Serkan Demirel

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Serkan ist Autor im Bereich für Ratgeber und Wissen und möchte Ihnen helfen mit unseren Ratgebern Ihre offenen Fragestellungen zu beantworten. Serkan ist studierter Volkswirt und hat eine Passion für alle Themen rund um Geldanlage.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ein kurzer Überblick

    • Seitens der Bundesregierung wird für das Jahr 2023 eine Gaspreisbremse von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs geplant. Dieser soll nun auf 12 Cent pro Kilowattstunde verringert werden. Wird per Fernwärme geheizt, vergünstigt sich der Betrag auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

    • Zudem soll im Jahr 2023 eine Strompreisbremse von 40 Cent pro Kilowattstunde eingeführt werden, was 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs entspricht.

    • Gas- und Fernwärmekunden müssen den Dezemberabschlag 2022 nicht bezahlen. Für Mieter wird die Entlastung erst 2023 spürbar sein.

    Was ist die Gaspreisbremse?

    Die stark angestiegenen Preise für Erdgas sind gerade ein Thema in jedem deutschen Haushalt. Es ist kalt, man möchte heizen, hat jedoch Angst vor der nächsten Abrechnung. Eine dafür geschulte Kommission der Bundesregierung hat nun ein Konzept ausgearbeitet, das den Titel „Sicher durch den Winter“ trägt und Bürger, die mit Gas und Fernwärme heizen, entlasten soll. Hierbei sollen Haushalte sowie kleinere Unternehmen, die einen Verbrauch von unter 1,5 Millionen KWh aufweisen, unterstützt werden. Eingesetzt werden, soll die Gaspreisbremse im Zeitraum zwischen März 2023 und April 2024. Januar und Februar des Jahres 2023 sollen von den Anbietern nachträglich zusammen mit dem Monat März angerechnet werden. 

    Verbrauchende von Erdgas sollen laut der Bundesregierung für einen Anteil von 80 Prozent des vorherigen Jahresverbrauchs einen Preis von 12 Cent pro kWh erhalten. Dies umfasst Steuern sowie Angaben. Die Anbieter bekommen vom Staat die Differenz, die sich aus dem Preis des Vertrags und der Preisbremse ergibt, ausgezahlt. Zahlen Kunden aufgrund der Preisbremse weniger sind die Anbieter dazu verpflichtet den Rabatt automatisch an diese zu übergeben und den Abschlag herabzusetzen. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass sich der vertragliche Grundpreis, der abgesehen vom Verbrauch monatlich an die Anbieter zu zahlen ist, nicht durch den Gaspreis ändert.

    Jede verbrauchte KWh Gas über der 80 Prozent-Grenze wird wie im vertraglich vereinbarten Preis an den Anbieter gezahlt. 

    Gas Preis pro kWh Abschlag pro Monat
    2021 (vor Preiserhöhung) 8 Cent 100 Euro
    2022 (nach Preiserhöhung) 20 Cent 250 Euro
    2023 (mit Gaspreisbremse)

    12 Cent für 80 Prozent vom Vorjahresverbrauch

    20 Cent für alles über diesem Wert 

    170 Euro

    Ein kleiner Tipp:

    Wird mit Pellets, Flüssiggas oder Heizöl geheizt, gilt keine Preisbremse. Wurde für das Jahr 2022 besonders viel für Brennstoffe gezahlt, kann jedoch 2023 ein Anspruch auf die Erstattung eines Heizkostenteils erhoben werden. 

    Das Sparen zahlt sich doppelt aus!

    Sparsam mit dem Gasverbrauch umzugehen, lohnt sich also nach wie vor. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass das Sparen zudem dazu dienen würde eine allgemeine Gasknappheit zu vermeiden. Die Gaspreisbremse soll dazu beitragen, dass Sparen besonders attraktiv wird. 

    Kann der Gasverbrauch also auf 80 Prozent des vorherigen Verbrauchs gesenkt werden, muss für den kompletten Verbrauch nur der Gaspreis der Bremse von 12 Cent gezahlt werden. Aufgrund des zuvor 20 Prozent höher gezahlten Grundpreises wird die Erstattung gemeinsam mit der Jahresrechnung zu dem höheren Preis zurückgezahlt. 

    Das Modell der Gaspreisbremse belohnt außerdem eine Sparsumme von mehr als 20 Prozent noch stärker. Werden beispielsweise 70 Prozent des vorherigen Jahresverbrauchs bezogen, erstattet die Abrechnung des Jahres 2023 die verbliebenen 30 Prozent zu dem höheren, vertraglich festgelegten Preis zurück. Einsparungen werden demnach immer durch den höheren Vertragspreis berechnet und zurückerstattet. Wird mit Fernwärme geheizt, läuft die Rückerstattung des Jahresbeitrags gleich ab.

    Gaseinsparung Rückzahlung in der Abrechnung 2023 monatlicher Abschlag verringert sich auf…
    0 Prozent 0 Euro 170 Euro
    10 Prozent 300 Euro 170 Euro auf 145 Euro

    20 Prozent

    600 Euro 170 Euro auf 120 Euro
    30 Prozent 900 Euro 170 Euro auf 95 Euro
    40 Prozent 1200 Euro 170 Euro auf 70 Euro

    Die Strompreisbremse und wie sie funktioniert

    Zusätzlich zu den Sparmaßnahmen für Wärme und Erdgas soll eine Strompreisbremse Abhilfe für die deutschen Haushalte schaffen. Ein großer Teil des Stroms hierzulande wird in Gaskraftwerken produziert, wo auch Erdgas verbrannt wird. Dies trug ebenfalls zu den steigenden Strompreisen bei. Die Bremse ist für Haushalte sowie Unternehmen angedacht, die einen Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh aufweisen. 

    Auch hier beläuft sich der Zeitraum auf März 2023 bis April 2024, wobei Januar und Februar nächsten Jahres im März des gleichen Jahres abgewickelt werden. 80 Prozent des vorherigen Verbrauchs werden mit 40 Cent pro kWh, inklusive Steuern und Abgaben, abgerechnet. Bei einem Verbrauch, der diesen Betrag übersteigt, gelten die vertraglich vereinbarten Strompreise. 

    Je mehr die Anbieter ihre Preise auf 40 Cent erhöht haben, desto stärker profitieren die Kunden von den Strompreisbremsen. Die Anbieter erhalten dabei vom Staat die Differenz, die sich aus dem vertraglich vereinbarten Preis und der Preisbremse ergibt. Verringert sich der Preis aufgrund der Preisbremse, ist der Anbieter dazu verpflichtet den Rabatt an dessen Kunden zu übergeben und die monatliche Differenz nach unten auszubessern. 

    Jede kWh Strom, die sich über dem 80 Prozent-Raum bewegt, wird mittels des vertraglich vereinbarten Preises berechnet.

    Strom Arbeitspreis pro kWh Abschlag pro Monat
    2021 (vor Preiserhöhung) 30 Cent 75 Euro
    2022 (nach Preiserhöhung) 50 Cent 125 Euro
    2023 (mit Strompreisbremse)

    40 Cent für 80 Prozent vom Vorjahresverbrauch

    50 Cent für alles über diesem Wert

    105 Euro

    Weitere Gründe Strom zu sparen

    Durch die Strompreisbremse erscheint das Sparen von Strom als noch attraktiver. Das liegt daran, dass bei einer Senkung des Verbrauchs auf 80 Prozent nur der Preis der Strompreisbremse vom 40 Cent zu bezahlen ist. Da die restlichen 20 Prozent bereits im vertraglichen Strompreis mit abgerechnet wurden, erhalten die Verbrauchenden im Zuge der Jahresrechnung eine Rückerstattung zum höheren Preis.

    Einsparungen, die über 20 Prozent liegen, werden noch stärker durch die Strompreisbremse entlohnt. Werden beispielsweise nur 70 Prozent des vorherigen Jahresverbrauchs benötigt, werden in der jährlichen Abrechnung 30 Prozent zu dem vertraglich festgelegten höheren Preis erstattet. Bei Ersparnissen wird die Erstattung also mit den vertraglichen Preisen abgerechnet und anschließend zurückerstattet. 

    Stromeinsparung Rückzahlung in der Abrechnung 2023 monatlicher Abschlag verringert sich auf…
    0 Prozent 0 Euro 105 Euro
    10 Prozent 150 Euro 105 Euro auf 92,50 Euro

    20 Prozent

    300 Euro 105 Euro auf 80 Euro
    30 Prozent 450 Euro 105 Euro auf 67,50 Euro
    40 Prozent 600 Euro 105 Euro auf 55 Euro

     

    Einschränkungen für Preissteigerung 2023

    Für den Staat sind die Entlastungskosten der Gas- und Strompreisbremse, die sich auf 200 Milliarden Euro belaufen, hoch. Ein Teil des Geldes wird für die Verbrauchenden benötigt, die vor dem hohen Wärme-, Strom- und Gaspreisen geschützt werden sollen. Der Rabatt wird jedoch nicht direkt seitens des Staates beglichen, sondern von den jeweiligen Anbietern. Diese erhalten vom Staat die Differenz, die sich aus der Preisbremse und den vertraglich vereinbarten kWh-Preisen errechnet, die an den Anbieter zu zahlen sind. Die Preisbremse beläuft sich auf 40 Cent für Strom, 12 Cent für Gas und 9,5 Cent für Wärme.


    Um die Verbrauchenden vor starken Preiserhöhungen der Anbieter zu schützen, wird ein Verbot gegen den Missbrauch der Preisbremsen eingeführt. Dabei werden Erhöhungen der Preise von den Anbietern auf Rechtmäßigkeit überprüft. Wird ein Verstoß gegen das Gesetz festgestellt, werden Sanktionen erhoben. Allgemein gelten Preiserhöhungen im Jahr 2023 als verboten, sollten diese unbegründet hoch ausfallen. Das Erhöhen der Preise ist jedoch eingeschränkt weiterhin möglich. 

    Grundpreisänderungen

    Der jährliche Grundpreis, der in monatlich anfallenden Zahlungen beglichen wird, darf im Jahr 2023 kaum verändert werden. In der Regel müssen die Anbieter ganz genau den Preis von ihren Kunden verlangen, der noch am 30. September 2022 gültig war. Wurden Änderungen der Grundpreise noch vor dem 25. November 2022 angekündigt, ist das erlaubt. Außerdem können kleinere Korrekturen der Grundbeiträge im Jahr 2023 in Ausnahmefällen getätigt werden. Dies ist der Fall, sollte sich an den Netzentgelten sowie den Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder auch an sonstigen, durch den Staat veranlasste Operationen, etwas nach dem 30. September 2022 ändern.

    Was gilt für Neukunden?

    Die Preiserhöhungsverbote können von den Anbietern umgangen werden, indem diese neue Kunden gewinnen und anschließend sehr teure Verträge machen. Als attraktiv erscheinen diese Verträge jedoch erst, wenn mit hohen Boni oder Prämien für die Neukunden geworben wird. Dies ist ebenfalls im Jahr 2023 verboten. Eine Wechselprämie darf nur bis zu 50 Euro betragen.

    Erstattung des Monats Dezember

    Auch im Monat Dezember möchte der Bund Abhilfe schaffen und bietet somit eine sofortige Hilfe für Fernwärme- und Gasbeziehende an, die bis zur Bremse überbrücken soll.

    Wissenswertes für Gaskunden:

    Hier wird ein Anteil des jährlichen Verbrauchs zurückerstattet. Als Basis der Berechnung dient dabei der Jahresverbrauch, der auch im September des Jahres 2022 herangezogen wurde. Dadurch soll vermieden werden, dass die sofortige Hilfe für die Verbrauchenden gefälscht oder manipuliert werden kann. Betrug die Prognose des Verbrauchs im Monat September 12.000 kWh für ein ganzes Jahr, wird den Verbrauchenden für den Monat Dezember ein Zwölftel dessen, also 1.000 kWh, erstattet. Hier ist wiederum zu beachten, dass die Berechnung anhand des kWh-Preises, der im Monat Dezember 2022 gilt, erfolgt. Sollte zwischen September und Dezember der kWh-Preis erhöht worden sein, wird das in der Berechnung nicht berücksichtigt. Außerdem muss der monatlich anfallende Vertragspreis im Monat Dezember nicht bezahlt werden. 

    So kommen Verbrauchende an ihr Geld:

    Wurde der Gasvertrag abgeschlossen, kann der Dauerauftrag oder die Überweisung im Dezember unterbrochen werden. Der Anbieter hat die Möglichkeit die Lastschrift für den Beitrag im Dezember nicht einzuziehen oder eine sofortige Hilfe an die Verbrauchenden erstatten. 

    Mieter, die in Häusern mit einer Gaszentralheizung leben, haben keinen selbstständigen Vertrag, sondern zahlen stattdessen die Heizkosten an den Vermieter. Sollten die Nebenkosten im Laufe der vergangenen Monate nicht erhöht worden sein, wird dies in Form der Betriebskostenabrechnung im Dezember des Jahres 2023 geschehen. Das ist der Grund dafür, dass die Hilfe für den Monat Dezember des Jahres 2022 erst in der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2023 angerechnet werden kann.

    Sonderfälle:

    Ist bereits im Monat Februar eine Erhöhung des zu zahlenden Betrags erfolgt, muss der Anteil der Erhöhung im Dezember nicht bezahlt werden. Die Vorauszahlung der Nebenkosten des Monats Dezember darf demnach um den Anteil der Erhöhung gekürzt werden. Anschließend muss nur der zuvor angefallene Abschlag bezahlt werden. Hierbei empfiehlt es sich ein Gespräch mit dem Vermieter zu führen und festzulegen, wie dies am besten abgewickelt werden soll. Ist seit Februar 2022 ein Umzug in eine andere Wohnung erfolgt, ist es möglich die Zahlung des Dezembers 2022 um ein Viertel zu kürzen. Das liegt daran, dass die Regierung davon ausgeht, dass im Vorjahr bereits höhere Nebenkosten vereinbart wurden. Jedoch müssen Sie in beiden Fällen nicht aktiv werden und können einfach auf die Abrechnung des Jahres 2023 warten, in der dann auch die Erstattung des Monats Dezember 2022 erfolgt.  

    Allgemein gilt jedoch, dass die Differenzen zwischen dem im Dezember des Jahres 2022 ausbezahlten Rabatts und der noch ausstehenden Erstattung in der Abrechnung des nächsten Jahres ausgeglichen werden.

    Fall Fernwärme:

    Hier wird der Rabatt im Dezember 2022 ausbezahlt, der im September 2022 bezahlt wurde. Zudem wird dieser, um Preiserhöhungen zu berücksichtigen, um 20 Prozent erhöht. Die Soforthilfe soll bis zum 31. Dezember des Jahres 2022 eintreffen. Die Anbieter können dabei auf den Einzug der monatlichen Zahlung verzichten oder den Rabatt als einmalige Zahlung tätigen.

    Energiesparen lohnt sich!

    Unabhängig davon, ob Gas oder Strom, das Energiesparen lohnt sich in jedem Fall, da die Entlastung durch die Gaspreisbremse von dem individuellen Verbrauch des Einzelnen abhängig ist. Je weniger Strom oder Gas verbraucht wird, je geringer der Verbrauch, welcher sich über der staatlich definierten Preisbremse bewegt, wodurch weniger Kosten anfallen. Jede gesparte KWh bedeutet Geld und trägt der Versorgungssicherheit bei. 

    Rechenbeispiel

    Im Beispiel handelt es sich um einen Gaskunden, der in einem 4-Personen-Haushalt lebt und eine Wohnung mit einer Größe von 150qm bewohnt. Der prognostizierte Jahresverbrauch liegt hier bei 18.000 kWh und der Arbeitspreis bei 20 ct/kWh. Der Grundpreis dessen liegt außerdem bei 120 Euro pro Jahr.

    Berechnung

       

    Ohne Gaspreisbremse

       

    Gasverbrauch pro Jahr

    18.000 kWh 

     

    Kosten jährlich (inkl. Grundpreis) 

    3.720 Euro 

    (18.000 kWh x 20 ct/kWh) + 120 Euro 

    Mit Gaspreisbremse

       

    Gasverbrauch pro Jahr

    18.000 kWh 

     

    Kosten pro Jahr für 80 Prozent des Verbrauchs  

    1.728 Euro

    80 Prozent des Verbrauchs zu 12 ct/kWh:

    18.000 kWh x 0,8 x 12 ct/kWh 

    Jährliche Kosten für 20 Prozent des Verbrauchs  

    720 Euro

    20 Prozent des Verbrauchs zu 20 ct/kWh:

    18.000 kWh x 0,2 x 20 ct/kWh 

    Kosten pro Jahr gesamt (inkl. Grundpreis) 

    2.568 Euro

    1.728 Euro + 720 Euro + 120 Euro 

    Jährliche Ersparnis durch die Gaspreisbremse

    1.152 Euro

    3.720 Euro – 2.568 Euro 

     

    Fragen zu Strom-und Gaspreisbremse

    Wie kommt man an die Entlastung der Strom- oder Gaspreisbremse?

    Abhängig vom festgelegten Vertragspreis kann es vorkommen, dass die Preisbremsen gar nicht auffallen oder aber Verbrauchenden ein hoher Rabatt zusteht. Muss deutlich weniger bezahlt werden, muss der Mieter den Abschlag, der monatlich anfällt, nach unten ausbessern. Mieter zahlen oft die Heizkosten an den Vermieter, nicht direkt an den Anbieter. Hier muss die Zahlung für die Heizkosten vom Vermieter herabgesetzt werden. 

    Für welchem Teil des Verbrauchs gilt die Strom- und Gaspreisbremse?

    Strom- und Gaspreisbremsen gelten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Hierfür wird der Verbrauch eines Jahres, der im September des Jahres 2022 die Basis der monatlichen Abschlagszahlung darstellte, verwendet. Ist zwischenzeitlich keine Korrektur des Verbrauchs nach unten geschehen, ist der Gesamtverbrauch des vergangenen Jahres die Grundlage für die Bemessung.

    Wie verfährt man im Fall eines Umzugs?

    Dem Netzbetreiber ist der Gas- und Stromverbrauch des vorherigen Mieters oder Eigentümers der Immobilie bekannt. Wird im Fall eines Umzugs ein neuer Vertrag abgeschlossen, wird meist der vorherige Verbrauch der Immobilie verwendet, welcher im Anschluss auch für die Preisbremse gilt.

    Was für ein Verbrauchswert ist für die Gas- und Strompreisbremse in einer neuen Wohnung oder bei Anschaffung einer neuen Heizung gültig?

    Erfolgte vor kurzem ein Umzug in einen Neubau oder steht dieser bevor, wird ein typischer Jahresverbrauch herangezogen. Dies gilt auch für Wohnungen, für die noch kein Vorjahresverbrauch vorliegt oder wenn eine Heizung erst neu eingebaut wurde. Mieter oder Vermieter sollten eine Heizlastberechnung haben, die für den Netzbetreiber als Basis der Prognose eines Jahresverbrauchs dient. Dafür gilt die Preisbremse. Auch für neue Stromzähler wird eine Verbrauchsprognose erstellt.

    Was passiert, wenn kürzlich der Gasanbieter oder Stromanbieter gewechselt wurde?

    Vom Netzbetreiber wird der neue Anbieter über den Jahresverbrauch des Monats September 2022 benachrichtigt, der der Verbrauchsstelle als Grundlage diente. Auf dessen Basis wird anschließend die Preisbremse ermittelt. Sollte im Laufe des Jahres 2023 der Anbieter gewechselt werden, darf dieser die Entlastung erst auszahlen, wenn vom Verbraucher eine Kopie der Rechnung des vorherigen Vertrags zugestellt wurde. So soll gewährt werden, dass der neue Anbieter die korrekte Entlastung berechnet. 

    Strompreisbremse: Wie wird verfahren, wenn kürzlich eine Wärmepumpe oder eine Wallbox für ein E-Auto installiert wurde?

    Wenn im Jahr 2022 oder 2023 eine Wärmepumpe eingebaut wurde oder dies in Zukunft geplant ist, wird zwar Gas oder Heizöl im Zuge des Heizens eingespart, der Stromverbrauch steigt so aber deutlich. Das Gleiche gilt, wenn eine Wallbox/ Ladestation für ein E-Auto neu installiert wurde. Die Bundesregierung unterstützt den Einbau von Wärmepumpen sowie den Umstieg auf E-Mobilität, wodurch Verbrauchende in beiden Fällen von der Strompreisbremse profitieren. Der Einbau einer neuen Wärmepumpe oder Wallbox muss an den Netzbetreiber gemeldet werden. Dieser korrigiert dann automatisch den prognostizierten Jahresverbrauch nach oben. Auf diese Prognose gilt dann auch die Strompreisbremse.

    Können Anbieter die Preise für Strom, Gas oder Wärme erhöhen, um von der Preisbremsen-Phase zu profitieren?

    Nein, das können Anbieter nicht. Die Erhöhung des Preises pro kWh Strom, Gas oder Wärme ist im Jahr 2023 verboten. Diese sind nur sind erlaubt, wenn Anbieter nachweisen können, dass diesen tatsächlich höhere Kosten bei der Beschaffung entstanden sind und diese an die Kunden weitergegeben werden müssen. Dafür gilt meist der jährliche Grundpreis.

    Muss die Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse versteuert werden?

    Für Besserverdienende besteht die Pflicht die Rabatte durch die Strom- und Gaspreisbremse versteuern zu müssen. Das ist für jene gültig, die einen Solidaritätszuschlag bezahlen müssen, sprich ab einer jährlichen Summe der Einkommenssteuer von 16.956 Euro.

    Wenn mit Flüssiggas geheizt wird, wird keine Entlastung gewährt. Warum?

    Flüssiggas wird ebenso als LPG oder Autogas bezeichnet und entsteht als Nebenprodukt der Raffination von herkömmlichen Heizöl. Flüssiggas gilt demnach nicht als Erdgas und ebenso nicht als Flüssigerdgas. Die Bundesregierung plant eine Bremse für Verbrauchende, die über einen Anschluss an das Erdgas-Leitungsnetz verfügen. Flüssiggas-Tanks hingegen, ebenso wie Heizöl-Tanks, werden nur in sehr unregelmäßigen Abständen nachgefüllt. Hierfür ist keine Preisbremse vorgesehen. Das wird seitens der Bundesregierung dadurch begründet, dass es für Erdgas die größten Steigerungen der Preise gibt und aufgrund dessen vorrangig Gaskunden entlastet werden sollen. Jedoch wird an einer Regelung für die Beantragung von Zahlungen aus Härtefallfonds für Kunden von Flüssiggas gearbeitet. Diese soll gelten, wenn Verbrauchende mehr als doppelt so viel Geld für die Lieferung des Flüssiggases zahlen müssen als zuvor.

    Welche Entlastung gibt es, wenn mit Heizöl oder Pellets geheizt wird?

    Auch die Preise für Heizöl und Holzpellets sind deutlich gestiegen. Jedoch sind dafür Preisbremsen nicht geplant. Verbraucher sollen aber im Härtefall Unterstützung erhalten, sollten diese im Jahr 2022 mehr als den doppelten Betrag für die Lieferung gezahlt haben als zuvor.

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