Schenkungssteuer: Wann ist sie fällig?

Wer in Deutschland eine Immobilie oder großes Vermögen geschenkt bekommt, muss dafür möglicherweise Steuern bezahlen. Was es mit der Schenkungssteuer auf sich hat und wann sie fällig wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 24, 2024

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Schenkungssteuer wird vom Fiskus bei bestimmten Schenkungen erhoben. Diese Steuerart wird ähnlich wie die Erbschaftssteuer geregelt.
    • Höhe: Hängt ab von Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse sowie Wert der Schenkung.
    • Freibeträge hängen ebenfalls von Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse ab.
    • Schenkungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Wird die Schenkung notariell oder gerichtlich festgehalten, muss sie nicht separat gemeldet werden.

    In Deutschland muss jeder Schenkungssteuer bezahlen, der ein Vermögen oder einen bestimmten Wert geschenkt bekommen hat, wenn dabei der erlaubte Freibetrag überschritten wird. Im Unterschied zur Erbschaftssteuer wird die Schenkungssteuer noch zu Lebzeiten des Schenkenden fällig.

    Im Falle einer Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie auch bei der Erbschaftssteuer. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sowie der Höhe des Betrages gelten Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Vor der Berechnung der Schenkungssteuer werden jedoch noch die Freibeträge abgezogen.

    Unterschiede zur Erbschaftssteuer

    Theoretisch ist das Prinzip der Schenkungssteuer das gleiche wie bei der Erbschaftssteuer. Damit möchte der Fiskus verhindern, dass im Vorfeld eines Erbes Steuern vermieden werden.

    Im Vergleich zur Erbschaftssteuer gibt es allerdings noch einige Ausnahmen, was zum Beispiel zusätzliche Freibeträge angeht. Weitere Unterschiede:

    • Wird Wohneigentum selbst genutzt, ist es bei einer Schenkung nur für die Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, aber nicht für Kinder oder Enkel.
    • Eltern und Groß-/Urgroßeltern werden bei Schenkungen in eine schlechtere Steuerklasse eingeteilt.

    Steuerart kann sich bei Todesfall ändern

    Verstirbt die schenkende Person innerhalb einer Zehnjahresfrist nach der Schenkung, wird für die Schenkung Erbschaftssteuer fällig.

    Höhe der Steuer und Freibeträge

    Analog zur Erbschaftssteuer gibt es bei Schenkungen ebenfalls drei Schenkungssteuerklassen.

    1. Klasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder.
    2. Klasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern.
    3. Klasse III: Alle Nicht-Verwandten, die bei einer Schenkung begünstigt werden.

    Ein praktisches Beispiel

    Ein minderjähriges Kind erhält eine Schenkung von seiner Mutter in Höhe von 550.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine Immobilie, die der Mutter gehört. In diesem Fall gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, der vom Steuerwert der Immobilie abgezogen wird. Die sich aus der Differenz ergebenden 150.000 Euro müssen dann mit elf Prozent versteuert werden. Somit müssen 16.500 Euro Schenkungssteuer an den Fiskus bezahlt werden.

    Diese Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer

    Bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer können Begünstigte meist Freibeträge geltend machen. Wie hoch die Freibeträge jeweils ausfallen, hängt sowohl vom Verwandtschaftsgrad als auch von der Steuerklasse des Begünstigten ab. Freibeträge bei einer Schenkung können alle zehn Jahre erneut beansprucht werden. Ehepartner verbrauchen keinen Freibetrag, wenn ein Partner den Miteigentumsanteil am bewohnten Haus dem anderen Partner zu Lebzeiten überschreibt. Dies bleibt unter Ehegatten immer steuerfrei.

    Grad der Verwandtschaft Steuerklasse Freibetrag Steuersatz
    Ehegatten und Lebenspartner I 500.000 Euro 7 bis 30 Prozent
    Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind I 400.000 Euro 7 bis 30 Prozent
    Stief- und Adoptivkinder I 400.000 Euro 7 bis 30 Prozent
    Eltern und Großeltern II 20.000 Euro 15 bis 43 Prozent
    Begünstigte, die nicht verwandt sind III 20.000 Euro 30 bis 50 Prozent

    Die Schenkungssteuer fällt gemäß dieser Tabelle erst an, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wurde.

    Ein praktisches Beispiel

    Ein Ehepartner erhält eine Immobilie durch Schenkung im Wert von einer halben Million Euro. Er muss keine Steuern bezahlen. Schenkt ein Partner seinem unverheirateten Partner hingegen die gleiche Immobilie, werden dafür mehr als 100.000 Euro an Steuern fällig.

    Weitere mögliche Freibeträge

    Neben dem allgemeinen Freibetrag sind bei der Schenkungssteuer noch weitere Freibeträge möglich. Diese sollten unbedingt berücksichtigt werden, bevor eine Schenkung zu Lebzeiten erfolgt. Die Freibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.

    • Versorgungsfreibetrag
      Dieser Freibetrag wird hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, doch tatsächlich kann er nur bei einem Erbe genutzt werden. Demnach steht Ehegatten des Erblassers ein Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro für Rentenleistungen zu, die nicht besteuert werden. Auch Kinder können einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Er wird gemäß ihrem Alter gestaffelt.
    • Hausratfreibetrag
      Wenn Begünstigte einer Schenkung auch Hausrat erhalten, bleibt dieser bis zu einer bestimmten Summe von der Schenkungssteuer verschont. Die Freibetragsgrenze liegt hier bei 41.000 Euro bei Angehörigen der Steuerklasse I. Bei anderen Wertgegenständen liegt der Freibetrag bei 12.000 Euro. Diese Summe kann auch von Angehörigen der Steuerklasse II als Freibetrag bei Schenkungen von Sachwerten genutzt werden.
    • Pflegefreibetrag
      Ebenfalls im Erbfall kann ein Pflegefreibetrag von Angehörigen der Steuerklasse II und III genutzt werden. Dieser Freibetrag steht ihnen zur Verfügung, wenn sie die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich gepflegt haben.
    • Kostenfreibetrag
      Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft entstehen, können als Pauschale von 10.300 Euro vom geerbten oder als Schenkung erhaltenen Vermögen abgezogen werden.

    Schenkung dem Finanzamt mitteilen

    Wer eine größere Geldsumme oder ein höheres Vermögen geschenkt bekommt, ist zur Meldung der Schenkung beim Finanzamt verpflichtet. Jede Schenkung ist nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom Erwerber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kenntnisnahme des Erwerbs dem zuständigen Finanzamt zu melden. Zur Anzeige ist außerdem auch der Schenkende verpflichtet. Wird die Schenkung bei einem Notar oder vor einem Gericht beurkundet, entfällt die Meldepflicht, da diese Stellen ebenfalls zur Meldung an das Finanzamt verpflichtet sind.

    Eine Meldung über eine Schenkung muss folgende Informationen enthalten:

    1. Persönliche Daten der schenkenden und beschenkten Personen
    2. Beschreibung des Geschenks
    3. Wert der Schenkung
    4. Angabe des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen Beschenktem und Schenkendem

    Für die Übermittlung reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt. Dabei handelt es sich nach Paragraph 35 des Erbschaftssteuergesetzes um das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden.

    Für die Schenkung setzt das Finanzamt dann einen separaten Steuerbescheid fest. Darin wird die Höhe der Schenkungssteuer aufgeführt, die der Beschenkte an den Fiskus leisten muss.

    Übersteigen die Werte der Schenkung die festgelegten Freibeträge, ist zudem eine eigene Erbschaftssteuererklärung nötig.

    Keine Schenkung verheimlichen

    Banken oder Versicherungen sind zur Meldung an das Finanzamt bei Erbschaften oder Schenkungen verpflichtet. Es ist also weder lohnenswert noch legal, Schenkungen jeglicher Art - etwa Immobilien - vor dem Finanzamt zu verheimlichen.

    Wird eine Schenkung notariell beurkundet, wird dies ohnehin an die zuständige Finanzbehörde weitergegeben. Erfahren die Behörden davon, dass eine steuerpflichtige Schenkung nicht gemeldet wurde, kann das als Steuerbetrug angezeigt werden.

    Kann man die Schenkungssteuer vermeiden?

    Sie können die Zahlung der Schenkungssteuer auf verschiedene Arten vermeiden.

    1. Eigene Nutzung: Wenn zum Beispiel eine Immobilie verschenkt wird und der Beschenkte danach selbst für zehn Jahre darin wohnt und die Immobilie selbst nutzt, entfällt die Schenkungssteuer.
    2. Verschenkung innerhalb von zehn Jahren im Rahmen des Freibetrags: Werden innerhalb von zehn Jahren Schenkungen in Höhe des Freibetrags vorgenommen, fällt in dieser Zeit keine Schenkungssteuer an. Nach zehn Jahren steht der komplette Freibetrag für Schenkungen erneut zur Verfügung.
    3. Kettenschenkungen: Schenkungen können über mehrere beschenkte Personen verschenkt werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Vater seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils Immobilienanteile im Wert von 400.000 Euro schenkt. Diese schenken ihre Anteile wiederum unter Ausschöpfen des maximalen Freibetrags an ein Kind weiter. In diesem Fall wurde Vermögen mit einem höheren Wert als 400.000 Euro steuerfrei verschenkt. Kettenschenkungen sind als übliche Praxis anerkannt und legal.
    4. Gelegenheitsgeschenke: Für diese Art von Geschenken gibt es keine gesetzlich einheitliche Definition. Aus diesem Grund können Gelegenheitsgeschenke sehr frei ausgelegt werden. Für sie fällt keine Schenkungssteuer an. Wichtige, vom Gesetzgeber anerkannte Gelegenheiten sind Hochzeiten, Geburtstage, Abitur, Examen oder Jubiläen. Bei einem Gelegenheitsgeschenk sollten jedoch bestimmte Werte eingehalten werden, die den Lebensgewohnheiten der Beschenkten entsprechen.

    Fragen und Antworten

    Muss ich bei der Schenkung von Auslands-Immobilien Schenkungssteuer zahlen?

    Wenn Sie eine Auslandsimmobilie verschenken, müssen Sie nicht nur die hiesigen Bedingungen zur Schenkungen beachten, sondern auch die Regelungen im jeweiligen Land.

    So werden zum Beispiel in Österreich bis zu 60 Prozent Schenkungssteuer fällig. Auch in Italien kann der Fiskus bis zu 33 Prozent Schenkungssteuer bei Immobilien erheben.

    Besitzen Sie Immobilien im Ausland und wollen diese verschenken, sollten Sie sich deshalb immer über die hiesigen steuerlichen Regelungen informieren. Es kann auch sinnvoll sein, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Wie werden Immobilien in der Schenkungssteuer berechnet?

    Wie bei einem Erbe muss auch das Grundvermögen an Immobilien oder Grundstücken bei einer Schenkung versteuert werden.

    Als Grundlage für die Wertermittlung wird dabei jedoch der Steuerwert angesetzt. Er richtet sich nach der Bodenrichtwertkarte. Meist liegt der Steuerwert deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert, wodurch sich praktische Steuervorteile ergeben.

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