9, Abs. 1 EStG
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
Arten von Werbungskosten
Hinter dieser sperrigen Definition verbergen sich viele verschiedene Rechnungsposten, die Steuerzahler bei der Steuererklärung geltend machen können. Die folgende Tabelle gibt Beispiele für mögliche Bereiche mit den entsprechenden Werbungskosten:
Arbeitsmittel |
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Arbeitszimmer |
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Fahrtkosten |
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Berufsausbildung |
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Berufskleidung |
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Umzug |
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Beiträge zu Berufsverbänden oder Vereinen |
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Telekommunikation |
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Zinsen auf Darlehen |
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Anwaltshonorare oder Prozesskosten |
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Versicherungen |
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Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung bei der Höhe der Werbungskosten, sofern die Ausgaben schlüssig begründet werden können.
Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer statt eines handelsüblichen Smartphones für 600 Euro ein mit Edelsteinen besetztes Handy für 10.000 Euro absetzen möchte, wird er vermutlich Schwierigkeiten mit einer sinnvollen Begründung haben.
Sinvolle Begründung und Nachweis nötig!
Damit das Finanzamt die entsprechenden Posten auch anerkennt, müssen die Ausgaben nachvollziehbar im Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit stehen. Darüber hinaus muss der Steuerzahler seine Werbungskosten auch nachweisen können. Deshalb gilt es, für jede Ausgabe immer die entsprechende Rechnung aufzubewahren. Sie wird im Zuge der Steuererklärung beim Finanzamt mit abgegeben. Für sich selbst fertigt der Arbeitnehmer eine Kopie der eingereichten Rechnungen an.
Steuerberater-Kosten abzugsfähig
Auch die Kosten für den Steuerberater können im Rahmen der Werbekosten von den Einkünften abgezogen werden.
Werbungskosten bei Ehepaaren
Bei Ehepaaren muss jeder Ehepartner seine Werbungskosten einzeln aufführen, da davon auszugehen ist, dass beide nicht den gleichen Beruf ausüben. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Steuer des Ehepaars gemeinsam veranlagt wird. Beide können auch separat vom Arbeitnehmerpauschbetrag Gebrauch machen.
Tipp für die Steuer
Lohnsteuerermäßigungsverfahren
Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren wird in §39a des EStG geregelt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, innerhalb dessen der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt. Stimmt das Finanzamt zu, gelten diese Freibeträge für zwei Jahre. Allerdings ist der Arbeitnehmer dann auch dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Zunächst legt der Arbeitnehmer im Voraus fest, wie hoch die Werbungskosten bzw. Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen im kommenden Abrechnungsjahr ausfallen werden. Hierfür zählt er zum Beispiel die voraussichtlichen Kosten für Fahrten oder Weitbildungen zusammen.
Die Freibeträge werden vom zu versteuernden Einkommen sofort abgezogen. Dadurch sinkt die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführen muss. Zugleich steigt der Nettolohn des Arbeitnehmers. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann auch im laufenden Steuerjahr gestellt werden. Der Lohnsteuerabzug wird dann sofort im Folgemonat reduziert.
Wer mit regelmäßigen und besonders hohen Werbungskosten rechnen kann, profitiert von der Lohnsteuerermäßigung am meisten. Der Freibetrag ist immer als Jahresbetrag angelegt und wird gleichmäßig auf den Lohn aller Monate verteilt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt eine Lohnsteuerermäßigung von 2.400 Euro für 2016 und 2017. Stimmt das Finanzamt zu, wird der Freibetrag auf die Restmonate des Jahres 2016 verteilt. Im Jahr 2017 werden dann monatlich 200 Euro vom zu versteuernden Lohn abgezogen.
Werbungskostenpauschale
Wer nur wenige Ausgaben hat, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen, für den lohnt es sich häufig nicht, eine separate Aufstellung mit allen Werbungskosten zu machen. In diesem Fall kann der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag (auch „Arbeitnehmerpauschbetrag“) verwendet werden.
Dabei handelt es sich um pauschal 1.000 Euro pro Jahr, die jeder Arbeitnehmer von seinen Einkünften abziehen darf. Eine Aufstellung der Werbekosten ist somit immer dann sinnvoll, wenn sie den Pauschalbetrag von 1.000 Euro überschreiten.