Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Pflichten minderen Grades, deren Durchsetzung zwar nicht einklagbar ist, denen der Vertragspartner im Eigeninteresse aber nachkommen sollte. Denn sollte der Vertragspartner einer Obliegenheit nicht nachkommen, können ihm dadurch Rechtsnachteile entstehen („Verschulden gegen sich selbst“).

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: May 08, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     
    Eine Obliegenheit beschreibt ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, jedoch zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen im Eigeninteresse empfohlen wird. Die Rechtspflicht kann erzwungen werden kann und ist auch einklagbar. Die Obliegenheit ist somit ein Gebot im eigenen Interesse.

    Besonders häufig finden Obliegenheiten in Versicherungsverträgen Anwendung. Dabei wird unterschieden zwischen Obliegenheiten vor dem Vertragsabschluss und Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung richten sich danach, ob der Versicherungsnehmer leicht oder grob fahrlässig, vorsätzlich oder sogar arglistig gehandelt hat. 

    Obliegenheiten in Versicherungsverträgen

    Obliegenheiten dienen Versicherungsgesellschaften unter anderem dazu, das Versicherungsrisiko und damit eine angemessene Versicherungsprämie zu ermitteln. Zudem können sie sich durch Obliegenheiten gegen ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers schützen, denn ein vollständiger Versicherungsschutz ist häufig nur bei Einhaltung aller Obliegenheiten gegeben. Besonders häufig finden sich Obliegenheiten in Verträgen für Personenversicherungen, wie etwa der Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Aber auch bei Sachversicherungen müssen Sie als Versicherungsnehmer häufig zahlreiche Obliegenheiten beachten.

    Die genauen Pflichten eines Versicherungsnehmers sind im Versicherungsvertrag geregelt, wichtige allgemeine Bestimmungen finden sich aber auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere in den Paragraphen 19 bis 32 und 53 bis 58.  

    Vor Vertragsabschluss

    Grundsätzlich unterscheidet man bei Versicherungsverträgen zwischen Obliegenheiten vor dem Vertragsschluss und Obliegenheiten während der Laufzeit. Erstere dienen vor allem dem Zweck, das Versicherungsrisiko bestimmen zu können und sind daher praktisch bei jeder Art von Privatversicherung üblich. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, den Versicherer mit der Abgabe des Versicherungsantrags über Ihre persönlichen Verhältnisse und bekannte Risiken zu informieren, denn hieraus ergeben sich das Versicherungsrisiko und damit die Höhe der Prämie. Zur Klärung bestimmter Sachverhalte kann die Versicherungsgesellschaft gegebenenfalls schriftlich Rückfragen stellen.

    Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Versicherer ausdrücklich nach bestimmten Umständen fragt. Der Versicherer trägt hier das Risiko unvollständiger Nachfragen, zudem müssen Fragen schriftlich gestellt werden 

    19 Anzeigenpflicht (VVG)

    1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
    2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
    3. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
    4. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
    5. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
    6. Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

    Als Versicherungsnehmer erfüllen Sie dann Ihre Anzeigepflicht, wenn Sie die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. Wollen Sie beispielsweise eine private Haftpflichtversicherung beantragen, müssen Sie in der Regel folgende Informationen an den Versicherer weitergeben:

    • Name, Adresse und Familienstand
    • Anzahl der im Haushalt lebenden Familienangehörigen
    • Beruf/Berufsgruppe
    • Nebenberufliche, selbständige und ehrenamtliche Tätigkeiten
    • Versicherungsunternehmen, bei dem die bisherige Haftpflichtversicherung bestand
    • Anzahl, Art und Höhe von Schäden, die innerhalb der letzten drei Jahre geltend gemacht wurden
    • Kontodaten

    Anhand dieser Daten kann der Versicherer recht genau einschätzen, wie hoch das Risiko ist, dass er aufgrund des Vertrags Schäden regulieren muss, und entsprechend eine Versicherungsprämie festlegen.

    Keine Auskunftspflicht bei unzulässigen Fragen

    Fragen des Versicherers, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sind, müssen Sie als Versicherungsnehmer nicht beantworten. Sogar eine nicht wahrheitsgemäße Beantwortung ist hier zulässig.

    Unzulässig sind alle Fragen, die auf eine Benachteiligung „aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung oder Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ hinauslaufen (§ 1 AGG).

    Zu Fragen, die für die Bewertung des Versicherungsrisikos unerheblich sind und auch nicht der ordnungsgemäßen Abwicklung des Versicherungsvertrages dienen, müssen Sie ebenfalls keine Auskunft erteilen.

    Während der Versicherungslaufzeit

    Auch während der Vertragslaufzeit muss der Versicherungsnehmer bestimmten Obliegenheiten nachkommen. Eine der wichtigsten Obliegenheiten ist die pünktliche Zahlung der Versicherungsbeiträge. Den vereinbarten Versicherungsschutz erhält der Versicherungsnehmer nämlich in der Regel nur, wenn er die erste Versicherungsprämie rechtzeitig zahlt. Bei laufenden Verträgen führt eine vergessene Zahlung zunächst zu einer Mahnung durch den Versicherer. Sollte die gesetzte Frist allerdings verstreichen, ist auch hier der Versicherungsschutz nicht mehr unbedingt gegeben.

    Eine weitere wichtige Obliegenheit während der Versicherungslaufzeit ist die Pflicht, Änderungen bei den im Vertrag festgelegten Gegebenheiten anzuzeigen. Hierdurch können sich nämlich die Risikoverhältnisse verändern, sodass auch die Prämie angepasst werden muss.

    Haben Sie beispielsweise bei Ihrer Kfz-Versicherung angegeben, dass Ihr Wagen nachts in der Regel in einer Garage abgestellt ist, und dieser Garagenplatz fällt nun weg, erhöht sich dadurch das Schadensrisiko. Entsprechend müssen Sie diesen neuen Umstand der Versicherung zeitnah mitteilen.

    Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gilt es ebenfalls, Obliegenheiten zu erfüllen. Das Wichtigste ist hier, den Schaden unverzüglich und wahrheitsgetreu anzuzeigen – denn bei einer verspäteten oder falschen Meldung ist der Versicherer möglicherweise nicht mehr zu einer Leistung verpflichtet.

    Zu einer ordnungsgemäßen Schadensanzeige gehören:

    • Die Schadensmeldung.
    • Eine Beschreibung des Ablaufs des Schadensereignisses.
    • Eine Mitteilung über den vermutlichen Schadensbetrag (gegebenenfalls veranlasst die Versicherung hier die Erstellung eines Gutachtens).

    Unverzügliche Schadensmeldung

    Der Versicherungsnehmer muss seiner Versicherung einen Schaden unverzüglich melden – was aber bedeutet „unverzüglich“ genau?

    Laut Gesetz ist eine Meldung unverzüglich, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt – möglichst also noch am selben Tag. Das gilt aber natürlich nur, wenn Sie von dem Schaden Kenntnis haben. Wird während eines Urlaubs in Ihre Wohnung eingebrochen, müssen Sie den Schaden natürlich erst melden, wenn Sie davon erfahren.

    Bei Schäden, die über eine private Haftpflichtversicherung abgewickelt werden sollen, ist der Versicherungsnehmer dazu angehalten, die Vernichtung von beschädigten Sachen zu verhindern. Zudem sollte die Schadensstelle möglichst unverändert bleiben oder zumindest entsprechend dokumentiert werden, beispielsweise mit Fotos („Schadensminderungs- und Sicherungspflicht“). Wird der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit zur Schadensminimierung nicht gerecht, kann ihm nach § 254 BGB ein Mitverschulden angelastet werden.

    Bei Kfz-Haftpflicht und privaten Haftpflichtversicherungen ist der Versicherungsnehmer zudem angehalten, kein Schuldeingeständnis abzugeben – auch wenn die Regelungen hier seit einer Gesetzesänderung von 2008 weniger streng sind. Auf Anweisung muss der Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung zudem zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um mögliche Schäden abzuwenden und aufgetretene Schäden zu minimieren – sofern diese Maßnahmen als zumutbar gelten. Dies gilt insbesondere für Umstände, die in der Vergangenheit bereits Schäden ausgelöst haben.

    Ferner muss der Versicherungsnehmer sämtliche ihm bekannten Informationen weitergeben, die für die Versicherung bei der Schadenregulierung beziehungsweise Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber Dritten von Bedeutung sind. Neben den oben genannten Obliegenheiten gibt es, je nach Art der Versicherung, zahlreiche weitere Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat. Beispiele hierfür sind:

    • Hausratversicherung
      Wohnungen sind in der Heizperiode zu beheizen, um Frostschäden zu vermeiden.
    • Kfz-Versicherung
      Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur mit gültiger Fahrerlaubnis genutzt werden.

    Rechtsfolgen bei Missachtung von Obliegenheiten

    Die Missachtung von Obliegenheiten kann erhebliche Folgen für den Versicherungsnehmer haben. Ob der Versicherer dadurch von seinen Leistungspflichten befreit wird, hängt vom Grad der Verschuldung des Versicherungsnehmers ab.

    Schuldlose oder einfach fahrlässige Verletzung

    Bei einer schuldlosen oder einfach fahrlässigen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten darf der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen. Das Kündigungsrecht steht ihm jedoch nicht zu, wenn:

    • Er den Versicherungsnehmer nicht zuvor schriftlich über diese Rechtsfolge einer Verletzung der Anzeigepflicht informiert hatte oder
    • Der Versicherer vom nicht angezeigten Risiko oder der Unrichtigkeit der Angabe wusste.

    Anstelle einer Vertragskündigung kann der Versicherer wegen des erhöhten Versicherungsrisikos auch eine Prämienerhöhung oder einen Versicherungsausschluss vornehmen. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit uneingeschränkt bestehen.

    Grob fahrlässige Verletzung

    Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten beschrieben, mit dem eine Person durch das deutliche Vernachlässigen der Sorgfalt einen Schaden verursacht. Eine grob fahrlässige Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten berechtigt den Versicherer, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung:
    • Rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten oder
    • Eine Prämienerhöhung oder einen Risikoausschluss vorzunehmen.

    Die Rechte des Versicherers, die sich aus einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ergeben, erlöschen fünf Jahre nach Vertragsabschluss. Die Leistungspflichten des Versicherers bestehen jedoch nach einer grob fahrlässigen Verletzung von Anzeigepflichten fort, falls sich diese nicht auf die Entstehung eines Versicherungsfalls ausgewirkt haben. War eine Obliegenheitsverletzung für den entstandenen Schaden nur teilweise ursächlich, bleibt der Versicherer entsprechend teilweise leistungspflichtig.

    Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten muss der Versicherungsnehmer im Vorfeld schriftlich auf die Rechtsfolgen der groben Fahrlässigkeit hingewiesen werden, damit eine Leistungsbefreiung des Versicherers eintritt.

    Vorsätzliche Verletzung

    Bei vorsätzlicher Verletzung einer vorvertraglichen Obliegenheitspflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers erlischt bei Vorsatz zehn Jahre nach Vertragsabschluss. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt allerdings bestehen, sofern sich die Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Eintritt oder Umfang eines Schadens ausgewirkt hat. Ist das aber der Fall, wird das Versicherungsunternehmen vollständig leistungsfrei. Voraussetzung ist auch hier, dass der Versicherungsnehmer über die Folgen der Vorsatzhandlung zuvor schriftlich informiert wurde.

    Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung muss der Versicherungsnehmer sich über die Obliegenheit bewusst sein und diese willentlich verletzen.

    Arglistige Täuschung

    Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an unwirksam. Der Versicherungsnehmer muss bei Anfechtung durch den Versicherer alle eventuell erhaltenen Versicherungsleistungen zurückgewähren. Der Versicherer hat allerdings weiterhin Anspruch auf alle gezahlten oder ausstehenden Versicherungsprämien bis zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung.

    Bei arglistiger Täuschung besteht zudem auch dann keine Leistungspflicht, wenn sich die Täuschung nicht auf das Entstehen oder den Umfang eines Versicherungsfalls ausgewirkt hat.

    Arglistig handelt ein Versicherungsnehmer dann, wenn er einen gegen die Interessen des Versicherungsunternehmens gerichteten Zweck verfolgt. Dazu zählt das vorsätzliche Hervorrufen, Bestärken oder Bestehenlassen von falschen Vorstellungen einer anderen Person mit dem Wissen, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung des anderen bestimmend ist.

    Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Versicherungsnehmers berechtigen den Versicherer zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags. Die fristlose Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung ausgesprochen werden.

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