Mieter-Selbstauskunft: Worauf Sie achten müssen

Mit Hilfe der Mieterselbstauskunft erhalten Vermieter wichtige Informationen über ihre künftigen Mieter und können sich so im Vorfeld vor Problemen oder Mietnomaden schützen. Die Selbstauskunft entscheidet letztlich darüber, ob ein Mietvertrag zustande kommt. Der Fragenkatalog der Selbstauskunft von Mietern kann sehr umfangreich sein. Allerdings gibt es auch Grenzen und Fragen, die künftige Mieter nicht beantworten müssen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: March 21, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Wie es der Name bereits ahnen lässt, enthält das Dokument zentrale Informationen über einen Mieter. Diese Auskünfte erteilt der potentielle Mieter selbst vor dem Abschluss eines Mietvertrags, zum Beispiel im Rahmen einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung.

    Diese hilft Vermietern, mehr über Lebensumstände sowie die aktuelle finanzielle Situation möglicher in Erfahrung zu bringen. Dazu zählen Fragen beruflicher und persönlicher Art. Der Vermieter kann so einschätzen, ob sich potenzielle Mieter die Immobilie leisten können.

    Somit kann die Mieterselbstauskunft mit einer Bewerbung im Beruf verglichen werden. Denn anhand des Dokuments möchte der Vermieter wichtige Informationen erhalten, die seine Entscheidung für oder gegen einen künftigen Mieter beeinflussen.

    So funktioniert die Mieterselbstauskunft

    Die Mieterselbstauskunft besteht in der Regel aus einem Formular, in welchem der Vermieter Fragen beantworten muss, die relevant für das spätere Mietverhältnis sind. Die Formulare können meist schon auf der Homepage von Maklern oder Wohnungsgesellschaften heruntergeladen werden.

    Häufig stehen sie auch bei Immobilieninseraten auf Wohnungsportalen zum Download zur Verfügung. Manchmal werden die Papiere für die Mieterselbstauskunft auch bei der Wohnungsbesichtigung an Interessenten verteilt.

    Von diesen Personengruppen wird die Mieterselbstauskunft genutzt:

    1. Mietinteressenten: Bei der Besichtigung von Mietobjekten können Interessenten häufig schon im Vorfeld eine Mieterselbstauskunft ausfüllen und mit der Bewerbung um die Wohnung oder das Haus mit einreichen.
    2. Mieter: Eine Mieterselbstauskunft gehört in der Regel immer dazu, wenn Sie eine Wohnung anmieten. Sie ist Voraussetzung für den Mietvertrag.
    3. Vermieter: Jeder Vermieter hat ein Interesse daran, im Vorfeld mehr über künftige Mieter zu erfahren. Aus diesem Grund nutzt heute so gut wie jeder Vermieter die Mieterselbstauskunft.
    4. Makler: Makler können eine Mieterselbstauskunft im Rahmen ihrer Arbeit für einen Vermieter einholen.

    So können Sie dem Vermieter die Selbstauskunft als Mieter zukommen lassen:

    • Persönlich: In diesem Fall drucken Sie sich das Formular bereits vor der Wohnungsbesichtigung aus. Dann können Sie die Selbstauskunft direkt bei der Wohnungsbesichtigung zusammen mit anderen Bewerbungsformularen abgeben.
    • Per Post: Haben Sie die Wohnung bereits besichtigt, können Sie die Mieterselbstauskunft per Post mit den restlichen angeforderten Dokumenten per Post an den Vermieter senden. Empfehlenswert ist es hier, den Brief per Einschreiben zu verschicken. So haben Sie einen Nachweis darüber, dass der Vermieter Ihre Sendung erhalten hat.
    • Per E-Mail: Sie können Ihre Selbstauskunft meist auch eingescannt per Mail an den Vermieter schicken. Auf diese Weise können Sie einen zeitlichen Vorteil gegenüber der Post nutzen.

    Mieterselbstauskunft-Vorlage sinnvoll nutzen

    Es gibt für den Aufbau einer Selbstauskunft für Mieter keine standardisierten Vorgaben. Allerdings können Sie im Internet entsprechende Vorlagen finden, die Sie sowohl als künftiger Mieter herunterladen oder als Vermieter für Mietinteressenten nutzen können.

    Als Orientierung für Sie kann der folgende typische Aufbau einer Mieterselbstauskunft dienen:

    1. Titel: Die Selbstauskunft wird in der Regel mit dem Titel „Mieterselbstauskunft“ überschrieben.
    2. Einleitung: Hier wird angegeben, für welches Objekt Sie sich interessieren. Wenn möglich, wird dort die Lage beziehungsweise die Objektnummer aus der Immobilienanzeige angegeben.
    3. Mietzeitpunkt: Zu Beginn teilen Sie dem Vermieter mit, ab wann Sie die Wohnung oder das Haus anmieten möchten.
    4. Erläuterungen: Im Rahmen der Einleitung wird üblicherweise darauf hingewiesen, dass es sich bei der Selbstauskunft um eine freiwillige Auskunft der Interessenten handelt. Zugleich erwähnen Sie, dass Ihnen bewusst ist, dass der Vermieter die freiwilligen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben als Kriterien für die Vergabe des Mietobjekts heranziehen kann.
    5. Angaben zum Mietinteressenten: Neben Name und Vorname hinterlassen Sie anschließend sowohl Ihre aktuelle Adresse als auch weitere persönliche Daten wie Mail-Adresse oder Telefonnummer. Ebenso können Sie nach Einkommen, Beruf und Arbeitsverhältnis gefragt werden. Mitmieter müssen die gleichen Angaben hinterlegen.
    6. Angaben zu mitwohnenden Personen: Hier reichen in der Regel Namen und Geburtsdaten sowie das Verwandtschaftsverhältnis aus.
    7. Angaben zu rechtlichen Dingen: Es folgen Erklärungen zu Mietrückständen oder ob Räumungsklagen durchgeführt wurden. Darüber hinaus können Fragen zu eidesstattlichen Versicherungen oder Vorstrafen gestellt werden.
    8. Angaben zu Sozialleistungen: In der Mieterselbstauskunft wird gefragt, ob die Miete zum Beispiel vom Amt übernommen wird.
    9. Einwilligung zur SCHUFA-Abfrage: Auf dem Formular müssen Sie angeben, dass Sie in eine SCHUFA-Abfrage einwilligen.
    10. Erklärungen: Sie erklären mit der Auskunft, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht wurden. Zugleich wird erklärt, dass der Vermieter Ihre Angaben nur für die eigene Vermietung nutzt und dass er diese Angaben vernichtet, wenn kein Mietvertrag zustande kommt.
    11. Unterschrift: Die Mieterselbstauskunft muss von Ihnen und eventuellen Mitmietern unterschrieben und mit einem aktuellen Datum versehen werden.

    Kostenlose Vorlagen im internet

    Die kostenlose passende Vorlage für eine Mieterselbstauskunft finden Sie hier.

    Was Sie beachten müssen

    Für Mietinteressenten besteht keine rechtliche Verpflichtung eine Selbstauskunft auszufüllen. Der Vermieter hat somit keinen gesetzlichen Anspruch auf ein ausgefülltes Formular zur Mieterselbstauskunft.

    Allerdings ist der Vermieter ebenso wenig verpflichtet, einem Interessenten eine Wohnung zu geben, der die Mieterselbstauskunft ablehnt. Wenn Sie eine Mietwohnung beziehen wollen, sollten Sie deshalb immer die Selbstauskunft abgeben. Sonst stehen Ihre Chancen nicht gut, wenn Sie die Wohnung wirklich mieten wollen.

    Allerdings ist der Umfang des Fragenkatalogs von Vermietern beschränkt. Es gibt einige Themen, die über die Mieterselbstauskunft nicht erfragt werden dürfen.

    • Zulässige Fragen sind alle, die auf einem „berechtigten Interesse“ des Vermieters beruhen und den Mieter nicht in seinen Rechten und Freiheiten verletzen. Ein berechtigtes Interesse ist es zum Beispiel zu erfahren, über welches Einkommen ein künftiger Mieter verfügt oder wer mit in die Wohnung ziehen wird. Hier ist der Mietinteressent zur wahrheitsgemäßen Beantwortung angehalten.
    • Unzulässige Fragen sind überwiegend rein private Fragen. Hierzu zählen Fragen zur Religionszugehörigkeit oder zur sexuellen Orientierung. Diese Fragen müssen nicht beantwortet werden.

    Strittige Bereiche

    Es gibt jedoch auch Fragen, deren Legitimität umstritten ist. Hierzu zählt vor allem der private Bereich.

    War es noch vor wenigen Jahren Usus, nach dem Familienstand zu fragen, wird diese Frage heute häufig von Rechtsanwälten als rein privat interpretiert. Sie bezweifeln, dass die Kenntnis über den Familienstand im berechtigten Interesse des Vermieters liegen kann.

    Checkliste Selbstauskunft: Welche Fragen sind erlaubt, welche nicht?

    Ebenso wird heute vielfach diskutiert, ob ein Vermieter nach dem Vormietverhältnis fragen darf. So gibt es zum Beispiel keine Vorschrift, dass der künftige Mieter seine Mietschuldenfreiheit mit einem Schreiben des Vormieters nachweisen muss. In der Regel gelten als legitime Fragen nur solche, die im Hinblick auf den möglichen Abschluss eines Mietvertrags relevant sind. Hinzu zählen hier Fragen über das bestehende Arbeitsverhältnis, den Beruf, die derzeitige Wohnsituation sowie über das Nettoeinkommen. Beim Nettoeinkommen ist der Interessent jedoch nicht dazu verpflichtet eine Aussage zu tätigen.

    Erlaubte Fragen

      • Fragen zur Person: Neben Name, Vorname und aktueller Adresse wird auch das Geburtsdatum abgefragt. Kontaktdaten wie Telefonnummer und Mail-Adresse müssen ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen von allen Mietern gemacht werden.
      • Fragen zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden: Wenn weitere Personen in der Wohnung wohnen werden, darf der Vermieter nach deren Namen, deren Alter sowie einem möglichen Verwandtschaftsverhältnis fragen.
      • Fragen zu Beruf und Arbeitsverhältnis: Der Vermieter darf erfahren, wo Sie arbeiten und in was für einem Arbeitsverhältnis Sie arbeiten, zum Beispiel angestellt oder selbständig.
      • Fragen zur finanziellen Situation: Sie müssen angeben, welches Einkommen Sie haben und ob Schulden bestehen.
      • Fragen zur Tierhaltung: Vermieter dürfen wissen, ob Sie ein Haustier halten wollen.
      • Fragen zur Art der Nutzung: Hier müssen Sie angeben, ob Sie die Wohnung auch für gewerbliche Zwecke nutzen wollen.
      • Fragen zur Unterstützung durch das Sozialamt: Als künftiger Mieter müssen Sie angeben, ob Sie Sozialleistungen beziehen.

    Einschränkungen bei erlaubten Fragen

    • Fragen zum Einkommen dürfen sich in der Regel nur auf den Nettoverdienst beziehen, nicht auf die gesamten Vermögensverhältnisse.
    • Fragen zu Insolvenzen oder eidesstattlichen Erklärungen dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung (meist nicht mehr als drei Jahre) gestellt werden.
    • Fragen nach Vorstrafen dürfen nur gestellt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem vorherigen Mietverhältnis stehen.
    • Fragen nach Mietschulden sind berechtigt, sofern es sich um berechtigte und offene Forderungen handelt.

    Umstrittene Fragen

      • Fragen nach dem Familienstand: Ob Sie verheiratet sind oder ledig, reicht für manche Kritiker zu weit in den privaten Bereich hinein, als dass die Antwort auf die Frage relevant für das Mietverhältnis sei.  
      • Fragen nach dem Vormietverhältnis: Ob die Anschrift und die Person des Vormieters angegeben werden müssen, ist aufgrund verschiedener Urteile nicht eindeutig geklärt.

    Nicht erlaubte Fragen

    Auf keinen Fall darf in einer Selbstauskunft nach Informationen gefragt werden, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. 

      • Fragen nach der Religionszugehörigkeit: Den Vermieter darf es nichts angehen, welcher Religion seine Mieter angehören.
      • Parteizugehörigkeit: Sie dürfen nicht nach der Zugehörigkeit zu einer Partei gefragt werden.
      • Fragen zur Mitgliedschaft im Mieterverein: Ein Vermieter darf Sie nicht fragen, ob Sie Mitglied in einem Mieterverein sind.
      • Fragen zu Kinderwunsch und Familienplanung: Hierbei handelt es sich um Ihren ganz privaten Bereich, der einen Vermieter nicht zu interessieren hat. Sie müssen auch nicht angeben, ob Sie schwanger sind oder nicht.
      • Fragen nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren: Die Frage nach Vorstrafen ist grundsätzlich unzulässig. Gleiches gilt für laufende Ermittlungsverfahren.
      • Fragen nach persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten: Ihre Hobbys oder Lebensgewohnheiten dürfen nicht Bestandteil des Mieterfragebogens sein. So darf ein Vermieter zum Beispiel auch nicht fragen, ob Sie Raucher sind oder nicht. Gleiches gilt auch für sexuelle Neigungen.
      • Fragen nach Gesundheitszustand oder Suchterkrankungen: Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache. Sie darf nicht Bestandteil der Mieterselbstauskunft sein.
      • Fragen nach dem Aufenthaltsstatus: Diese Frage ist für die Selbstauskunft nicht zulässig. Strittig ist ebenfalls die Frage nach der Nationalität.
      • Fragen zu rechtlichen Betreuern: Haben Sie als Mieter einen rechtlichen Betreuer, muss das nicht in der Selbstauskunft angegeben werden.
      • Fragen zu Mietrechtsschutzversicherungen: Als Mietinteressent sind Sie nicht verpflichtet, anzugeben, ob Sie eine Mietrechtsschutzpolice besitzen.

    Schufa-Verbraucherauskunft enthält alle notwendigen Informationen

    Sofern ein Vermieter den Nachweis einer SCHUFA-Auskunft nicht weiter präzisiert, reicht in der Regel eine SCHUFA-Verbraucherauskunft aus.

    Sie enthält alle für das Mietverhältnis relevanten Informationen zu Ihrer Bonität und umfasst weniger Daten als eine SCHUFA-Eigenauskunft.

    Aufklärungspflicht des Mieters ohne vorherige Nachfrage

    Mieter sind in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, über ihre Situation aufzuklären, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet ist. Diese Aufklärungspflicht besteht in folgenden Situationen:

    • Die Miete beträgt mehr als 75 Prozent des Nettoeinkommens des Mietinteressenten.
    • Es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet.
    • Die Miete oder die Kaution kann nur mit Hilfe des Sozialamtes gezahlt werden.
    • Der Mieter befindet sich einer finanziellen Notlage, die die Vertragserfüllung in Form der Mietzahlung ernsthaft gefährdet.

    Informieren Sie sich über strittige Fragen!

    Da sich die Rechtsprechung aufgrund verschiedener Urteile immer wieder ändern kann, sollten Sie sich im Vorfeld bei strittigen Fragen informieren, ob diese überhaupt zulässig sind.

    Falsche Angaben bei der Mietselbstauskunft sind nicht immer mit Konsequenzen verbunden. Dies hängt davon ab, ob es sich um die Beantwortung zulässiger oder unzulässiger Fragen handelt.

    Rechtliche Folgen falscher Angaben auf unzulässige Fragen

    Für den Mieter gilt: Lügt der Mieter bei Antworten auf unzulässige Fragen, hat das keine rechtlichen Konsequenzen. Er hat dabei das „Recht zur Lüge“.

    Für den Vermieter gilt: Der Vermieter muss falsche Angaben bei unzulässigen Fragen akzeptieren.

    Rechtliche Folgen falscher Angaben auf zulässige Fragen für den Mieter

    Zunächst kommt es bei Falschangaben darauf an, wann sie vom Vermieter aufgedeckt wurden.

    Vor dem Einzug des Mieters: Wurden die falschen Angaben vor dem Einzug des Mieters entlarvt, kann der Vermieter den Mietervertrag sofort anfechten. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Schadensersatz, wenn zum Beispiel zusätzliche Kosten entstehen, weil der Vermieter neue Mieter suchen muss.

    Nach Einzug des Mieters: In diesem Fall ist die Lage etwas komplizierter. Ein Vermieter darf den Mietvertrag nicht sofort anfechten oder kündigen. Die fristlose Kündigung bei arglistiger Täuschung durch den Mieter ist nur dann möglich, wenn zum Beispiel erhebliche Falschangaben zum Einkommen gemacht wurden und somit die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar wäre. Sie wäre deshalb nicht zumutbar, weil nicht gesichert ist, dass er seine Miete erhält. Ist der Mieter außerdem im Mietrückstand oder zahlt er nur unregelmäßig seine Miete, fallen Falschangaben bei der Selbstauskunft ebenfalls schwerer ins Gewicht. Erfolgen die Mietzahlungen jedoch regelmäßig und es gibt keine schwerwiegenden Gründe, welche das Mietverhältnis unzumutbar machen, ist die fristlose Kündigung nicht sofort möglich.

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