In Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht zum Familienunterhalt nach Paragraph 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anspruch auf Unterhalt haben Kinder gegenüber ihren Eltern, Pflegebedürftige gegenüber ihren Angehörigen sowie Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung.
Zudem sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt bereitzustellen. Zu Verwandten in gerader Linie gehören Großeltern, Eltern, Kinder sowie deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind demnach insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern, jedoch auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
Allerdings kommen viele Menschen ihrer Unterhaltspflicht nicht im angemessenen Maße nach, weshalb immer wieder Gerichte zur Klärung bemüht werden.
1360 BGB
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Arten von Unterhaltsverpflichtungen
Aus der Pflicht zum Familienunterhalt ergeben sich verschiedene Unterhaltspflichten:
- Betreuungsunterhalt: Diese Form des Unterhalts muss ein Ex-Partner nach der Trennung an den Partner bezahlen, der das gemeinsame Kind betreut.
- Kindesunterhalt: Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Dieser kann in Form eines Barunterhalts oder Naturalunterhalts beglichen werden.
- Familienunterhalt: Sind zwei Partner verheiratet, müssen sie sich gegenseitig unterstützen und versorgen.
- Nachehelicher Unterhalt: Nach einer Scheidung kann ein Ex-Partner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.
- Trennungsunterhalt: Für die Dauer der Trennung vor einer Scheidung kann ein Partner Trennungsunterhalt verlangen.
- Elternunterhalt: In diesem Fall sind Kinder unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern, zum Beispiel wenn diese in ein Pflegeheim kommen und die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Unterhaltspflicht Kind
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kinder Unterhalt zu leisten. Sind Eltern getrennt und wohnt das Kind bei einem Elternteil, kommt dieser seiner Pflicht in Form von sogenanntem „Naturalunterhalt“ nach.
Dies bedeutet, dass das Kind eine Unterkunft sowie Kleidung und Nahrung gestellt bekommt. Der andere Elternteil leistet dann Barunterhalt, der an der Düsseldorfer Tabelle ausgerichtet wird.
Die Düsseldorfer Tabelle ist seit dem Jahr 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag.
Volljährige Kinder befinden sich in der Regel in der Rangfolge beim Unterhalt an vierter Stelle. Sie liegen hinter minderjährigen Kindern, zu betreuenden Elternteilen und Ehegatten.
Handelt es sich bei den Unterhaltsempfängern jedoch um sogenannte „privilegierte Kinder“, kann sich die Unterhaltspflicht bis auf das 21. Lebensjahr verlängern und die Kinder rücken bei der Unterhaltspflicht auf den ersten Rang. Dies ist dann der Fall, wenn die Kinder im gleichen Haushalt leben, nicht verheiratet sind und noch die allgemeine Schulausbildung genießen.
Unterhaltspflicht Ehegatte
Bei Ehepartnern hängt die Unterhaltspflicht davon ab, wer von beiden höhere Einkünfte hat. Der Partner, der mehr verdient, muss drei Siebtel des Mehrverdienstes an den Unterhaltsempfänger bezahlen.
Beide Ehepartner sind in einer Ehe gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen haben beide zur Haushaltsführung sowie zum Familienunterhalt beizutragen. So wird der Unterhalt aller Familienangehörigen gesichert.
Muss zugleich Unterhalt an Kinder gezahlt werden, wird diese Zahlung vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners abgezogen.
Unterhaltshöhe
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Art des Unterhalts ab. Die Höhe des Unterhalts kann auf verschiedene Weise ermittelt werden. Eine gängige Methode ist die Unterhaltsermittlung über die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“.
Das beinhaltet der Unterhalt
- Bei Kindern: Mit dem Elementarunterhalt wird der Lebensunterhalt abgedeckt. Hierzu zählen Unterkunft, Nahrung, Schulkosten, Kleidung oder Kosten für Hobbys. Ergänzt wird der Unterhalt durch Sonderbedarf oder Mehrbedarf. Ein solcher kann zum Beispiel für Kosten einer eigenen Wohnung oder Studiengebühren entstehen. Sonder- und Mehrbedarf teilen sich in der Regel die Eltern.
- Bei getrennt lebenden Ehepartnern: Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt.
- Bei geschiedenen Ehegatten: Nachehelicher Unterhalt, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. So kann ein Ex-Partner zum Beispiel die Kosten für Krankenversicherung oder eine private Rentenversicherung übernehmen.
Wesentliche Faktoren der Unterhaltspflicht
Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich gegenüber Kindern und getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten grundsätzlich nach Einkommen, Bedarf und Rang.
- Einkommen und Leistungsfähigkeit: Zunächst muss der Unterhaltspflichtige überhaupt in der Lage sein, auf der Basis seines Einkommens Unterhalt zu leisten. Berücksichtigt werden dabei auch Einkünfte aus Arbeitslosengeld oder Wohngeld.
- Bedarf: Der Bedarf wird bei Kindern in der Regel über die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Bei Ehegatten bestimmen häufig die Ehejahre übe die Höhe des Unterhalts mit.
- Rangstufenprinzip: Je nachdem, in welchem Rang sich der Unterhaltsempfänger befindet, wird der Unterhalt verteilt. Der Rang spielt vor allem dann eine Rolle, wenn das Einkommen eines Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um allen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Die ranghöheren Unterhaltsempfänger werden dann bevorzugt behandelt.
Einkommen und Leistungsfähigkeit
Voraussetzung zur Unterhaltszahlung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Seine Leistungsfähigkeit beschränkt sich durch den Selbstbehalt, der nach Abzug des Unterhalts übrig bleiben muss.
Der Unterhaltspflichtige muss seinen eigenen Lebensunterhalt noch selbst finanzieren können. Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, hängt davon ab, ob der Unterhaltsschuldner selbst noch Kinder versorgen muss und ob er erwerbstätig ist oder nicht.
Selbstbehalt
Der notwendige Eigenbedarf ist im Rahmen der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf auf minderjährige sowie privilegiert volljährige Kinder anzuwenden. Sollte der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sein, beträgt dieser 1.160 Euro, bei nicht Erwerbstätigen 960 Euro.
Gegenüber volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei 1.300 Euro, gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei 1.200 Euro pro Monat.
Diese Summen sind Mindestbeträge und orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle oder den Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, wird bei der Berechnung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen unterschieden. In beiden Fällen gilt das monatliche Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltszahlungen:
Für Selbstständige
Bei Selbständigen wird das monatliche Nettoeinkommen über Einnahmen-Überschussrechnungen, Bilanzen oder Steuerbescheide der vergangenen drei Jahre ermittelt. Abschreibungen oder andere steuerrechtliche Erleichterungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Hat ein Selbständiger somit in den letzten drei Jahren gemäß seiner Steuerbescheide einmal 30.000 Euro, einmal 20.000 Euro und einmal 27.000 Euro verdient, ergibt sich ein anzurechnender monatlicher Nettoverdienst von ca. 2.138 Euro. Für ein Kind müsste dieser Selbständige nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt zwischen 394 und 607 Euro je nach Alter des Kindes bezahlen.
Für Arbeitnehmer
Bei der Berechnung des Nettoeinkommens von Arbeitnehmern zählen zusätzlich alle Leistungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis der letzten zwölf Monate, wie Weihnachtsgeld, Prämien oder Boni. Auch die Nutzung eines Firmenwagens wird angerechnet. Von den Bruttoeinkünften werden anschließend Lohnsteuer, Sozialabgaben und Versorgungsaufwendungen wie eine Altersvorsorge abgezogen. Abgezogen werden außerdem Schulden sowie berufsbedingte Ausgaben. Daraus ergibt sich das anrechenbare „bereinigte Nettoeinkommen“.
Bedarf und Rang
Ein Unterhaltsberechtigter ist immer dann bedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Einkünften oder Vermögen vollständig bestreiten kann. Minderjährige Kinder sind grundsätzlich unterhaltsbedürftig.
Wenn mehrere Unterhaltsbedürftige vorhanden sind, gilt eine Rangfolge.
- Minderjährige Kinder
- Pflegebedürftige Angehörige
- Ehegatten
- Volljährige Kinder
Gemäß dieser Rangfolge wird der Unterhalt verteilt.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann
Wenn das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall muss der Unterhalt nach der Rangfolge der Unterhaltspflicht gezahlt werden.
So können zum Beispiel minderjährige Kinder noch den vollen Unterhalt bekommen. Anschließend wir der Unterhaltsanspruch mit dem Selbstbehalt gegenüber dem nächsten Rang aufgerechnet. Die Differenz, die dann noch bleibt, muss gezahlt werden. Sie entspricht aber dann nicht mehr dem vollen Unterhalt.
Verweigerung
Nach Paragraph 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf bei Vorliegen einer groben Unbilligkeit der Unterhalt verweigert werden.
- Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit: Gibt ein Unterhaltsempfänger zum Beispiel bewusst seinen Beruf auf, um als Hilfsbedürftiger mehr Unterhalt zu bekommen, ist das ein Grund zur Verweigerung von Unterhaltszahlungen.
- Nachrede oder Verleumdung: Verbreitet der Unterhaltsempfänger Lügen über den Zahler, kann dieser den Unterhalt verweigern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige bei seiner Arbeitsstelle verleumdet wird.
- Schweres Fehlverhalten: Bei außerehelichen Affären oder Beziehungen ist das Aussetzen von Unterhalt möglich.
Straftatbestand
Wird die Unterhaltspflicht verletzt, handelt es sich nach deutschem Recht um einen Straftatbestand, der mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.
Wie die Unterhaltsvorschusskasse hilft
Gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) können Kinder von Alleinerziehenden einen Vorschuss auf ihren Unterhalt beim zuständigen Sozialamt beantragen. Der Staat sichert auf diese Weise die finanzielle Lebensgrundlage für das Kind, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben.
Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss
- Dauer von maximal sechs Jahren
- Kind ist jünger als zwölf Jahre alt
- fester Wohnsitz
- Kind wird allein erzogen
- Unterhaltszahlungen werden nur unregelmäßig oder gar nicht geleistet
- kein Unterhaltsvorschuss in den vorangegangenen 72 Monaten
Ändern sich die Lebensumstände und erhält das Kind Unterhalt oder geht die Mutter eine Lebenspartnerschaft ein, erlischt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Zu viel gezahltes Geld muss dann zurückerstattet werden.
Unterhalt und Steuer
Unterhalt kann von Unterhaltszahlern steuerlich geltend gemacht werden.
- Beim Ehegattenunterhalt kann die Zahlung entweder als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Als Sonderausgaben können bis zu 13.805 Euro pro Jahr an Unterhalt abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist das sogenannte „Realsplitting“. In diesem Fall muss der Unterhaltsempfänger zustimmen und seinen Unterhalt als „sonstige Einkünfte“ bei der Steuer angeben. Gibt es keine Zustimmung zum Realsplitting, ist der Unterhalt mit bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
- Kindesunterhalt kann ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hier, dass beide Ex-Partner kein Kindergeld erhalten oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Meist wird der steuerliche Freibetrag deshalb nur geltend gemacht, wenn das Kind volljährig ist und keine Kindergeldansprüche mehr bestehen. Außerdem darf das Kind nicht mehr als 624 Euro pro Jahr verdienen, damit der Unterhalt steuerlich abgesetzt werden kann.
Krankenversicherungsbeiträge
Auch Beiträge zur Krankenversicherung für Ex-Partner oder Kinder können steuerlich geltend gemacht werden.