Beschäftigungsverbot: Wenn Schwangere nicht arbeiten dürfen

In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, die Beschäftigungsverbote zum Schutz der arbeitenden Personen vorsehen – etwa das generelle Verbot der Beschäftigung von Kindern im Jugendarbeitsschutzgesetz. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um das Beschäftigungsverbot für Schwangere.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die wichtigste rechtliche Grundlage für ein individuelles Beschäftigungsverbot liefert das Muterschutzgesetz (MuschG).

    3 Absatz 1 MuschG

    „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“

    Wenn somit Gefahr für Leben oder Gesundheit einer schwangeren Frau und/oder ihrem Kind besteht, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

    Das individuelle Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt ausgesprochen. Er erstellt dafür ein auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter ausgerichtetes Attest. Darin wird nicht nur aufgeführt, welche Arbeiten die Schwangere nicht durchführen kann, sondern auch, welche möglichen leichten Arbeiten sie erledigen kann.

    Gründe für das Erteilen eines Beschäftigungsverbots für Schwangere können unter anderem eine Risikoschwangerschaft, die Möglichkeit einer Fehlgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, Rückenschmerzen oder ähnliches sein.

    Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung?

    Schwangere stehen häufig vor der Entscheidung, ob sie ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit nutzen sollten. Eine pauschale Antwort auf die Frage, was sinnvoller ist, kann nicht gegeben werden, stattdessen ist dies im Einzelfall abzuwägen.

    Grundsätzlich gilt: Ein ärztliches Attest und eine Krankschreibung reichen aus, wenn die Schwangere nicht im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft erkrankt ist oder sich verletzt hat. In diesem Fall wird der Lohn wie gewöhnlich weiter bezahlt. Erst nach sechs Wochen erhält die Schwangere nur noch das Krankengeld.

    Ist die Erkrankung schwerwiegender und führt länger als sechs Wochen zur Arbeitsunfähigkeit, kann ein vom Arzt ausgesprochenes Beschäftigungsverbot zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind sinnvoller sein. Denn in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Mutterschaftslohn weiterzahlen. Er richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der vorangegangenen 13 Wochen oder nach den letzten drei Arbeitsmonaten vor Beginn der Schwangerschaft.

    Dieser Anspruch ist jedoch nur gültig, wenn nur das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere ihrem Beruf nicht nachgehen kann.

    Achtung bei Arbeitslosigkeit

    Ist die schwangere Frau jedoch arbeitsunfähig und arbeitslos, empfiehlt sich in der Regel eine Krankschreibung. Denn bei einem Beschäftigungsverbot verliert sie möglicherweise ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht jedoch keine "freie Auswahl" zwischen der Arbeitsunfähigkeit oder dem individuellem Beschäftigungsverbot. Eine Arbeitsunfähigkeit geht dabei dem individuellen Beschäftigungsverbot stets voraus.

    Nicht mit Berufsverbot verwechseln

    Das Beschäftigungsverbot ist nicht mit einem Berufsverbot zu verwechseln. Denn das Berufsverbot dient dem Schutz der Allgemeinheit, indem eine Person ihren Beruf nicht mehr ausüben darf.

    Dies stellt eine strafrechtliche Maßnahme dar, die im Falle einer rechtswidrigen Tat verhängt wird, sollten dabei die beruflichen Pflichten grob verletzt oder der Beruf ausgenutzt. Grundsätzlich werden Berufsverbote von Gerichten nach einem Verfahren ausgesprochen.

    Abhängig von der Schwere der Schuld und der Prognose des Gerichts kann ein Berufsverbot zwischen einem und fünf Jahren andauern. Sollten die Richter die zugewiesene Zeitspanne für zu gering halten, kann das Verbot auch lebenslänglich verhängt werden. 

    Mindert ein Beschäftigungsverbot den Lohn?

    Ein allgemeines oder individuelles Beschäftigungsverbot bedeutet vor und während der Schutzfrist von sechs Wochen vor sowie nach der Geburt keine finanziellen Einbußen für eine Angestellte.

    Ihr Arbeitgeber muss ihr während des Beschäftigungsverbots mindestens ihren bisherigen Lohn weiterzahlen. Dieser Lohn richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine abgabenpflichtige Arbeit handelt.

    Neubeurteilung bei Jobänderung

    Erübrigt sich die Beschäftigung im Laufe des Beschäftigungsverbots, muss ein Arzt das Verbot neu beurteilen. Dies ist wichtig, weil die Besonderheiten des Verbots sich auf die bisherige Tätigkeit beziehen.

    Ist die Schwangere in der Lage, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten, gilt das Beschäftigungsverbot weiter.

    Beurteilt der Arzt den Gesundheitszustand so, dass weniger als 15 Stunden leichte Arbeit möglich sind, ist die Schwangere arbeitsunfähig. In diesem Fall endet das Beschäftigungsverbot und die Betroffene erhält Krankengeld. Hierfür muss sie sich an die zuständige Krankenkasse wenden.

    Mögliche Dauer des Beschäftigungsverbots

    Ein individuelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft dauert so lange, wie es der Arzt im Attest festlegt. Für die letzten sechs Wochen der Schwangerschaft sowie für die ersten acht bis zwölf Wochen nach der Geburt gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.  

    Gibt es Komplikationen während der Geburt oder danach, kann das Beschäftigungsverbot auf der Basis eines neuen Attests nachträglich verlängert werden.

    Es ist außerdem möglich, das Beschäftigungsverbot vom Arzt aufheben zu lassen, wenn die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind nicht mehr durch die Ausübung der Arbeit gefährdet werden.

    Verstöße des Arbeitgebers melden

    Hält sich ein Arbeitgeber nicht an die Vorgaben im Beschäftigungsverbot, können Betroffene diesen Verstoß direkt beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt melden. Es ist für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zuständig.

    Schwangere kann explizit wünschen zu arbeiten

    Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht nach §4 des MuschG für die letzten sechs Wochen der Schwangerschaft, außer die Schwangere wünscht explizit, auch in dieser Phase zu arbeiten. Zudem sind in demselben Paragraphen (§4 MuschG) weitere Beschäftigungsverbote geregelt, die sich nach der Art der Beschäftigung richten.

    Bei einem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung greift §6 des MuschG.

    Versicherungen und Absicherung

    Wer ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommt, hat Anspruch auf Mutterschaftslohn. Aus diesem Grund muss eine werdende Mutter nicht die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen.

    Grundsätzlich benötigt eine Schwangere keine zusätzlichen Versicherungen für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots. Sie ist nach wie vor über ihre Private bzw. Gesetzliche Krankenversicherung abgesichert.

    Möglich ist bei privat Versicherten, dass die Krankentagegeld-Versicherung als Anwartschaftsversicherung während des gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsverbots weitergeführt wird. Dadurch können Beiträge gespart werden.

    Keine Auswirkungen auf Rentenansprüche

    Auswirkungen auf die Rentenansprüche haben Beschäftigungsverbote nicht, da die Sozialabgaben weitergezahlt werden.

    Fragen und Antworten

    Kann ich vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot verlangen?

    Sie können kein Beschäftigungsverbot von Ihrem Arbeitgeber verlangen, sondern benötigen ein ärztliches Attest, damit das Verbot gültig ist. Unabhängig davon steht Ihnen jedoch das gesetzliche Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor der Geburt und bis zu zwölf Wochen nach der Einbindung zu.

    Benötigt mein Arbeitgeber mehr als nur das Attest?

    In der Regel reicht es aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest mit dem Beschäftigungsverbot übergeben. Er leitet es dann an Ihre Krankenkasse weiter. Sie erhalten anschließend den Nettolohn weiter.

    Kann mir mein Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot verweigern?

    Ein Arbeitgeber kann sich gegen ein ärztliches Beschäftigungsverbot nicht „wehren“, sondern muss den Mutterschaftslohn gewähren. Möglich ist lediglich, dass er der Beschäftigten eine leichtere Arbeit anbietet, die vom Attest nicht ausgeschlossen ist. Ebenso kann der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung bei Zweifeln verlangen. Die Betroffene hat dabei jedoch die freie Arztwahl.

    Gibt es Ausnahmen vom Verbot?

    Möglich sind leichtere Arbeiten oder Bildschirmtätigkeiten. Diese können aber nur wahrgenommen werden, sofern auch sie nicht durch ein generelles Beschäftigungsverbot ausgeschlossen werden.

    Beschäftigungsverbot auch bei Mini-Jobs

    Können Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots ihren Mini-Job nicht mehr ausüben, haben sie wie Festangestellte Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns während des Beschäftigungsverbots.

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