Betreuungsgeld: Pro und Contra

Das Betreuungsgeld gehört zu den Sozialleistungen des deutschen Staates. Familien können Betreuungsgeld beantragen, wenn sie die öffentliche Kinderbetreuung für ihre Kinder zwischen zwei und drei Jahren nicht in Anspruch nehmen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 24, 2024

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eingeführt wurde das Betreuungsgeld im Dezember 2012 durch einen Beschluss des Bundesrats. Die Rechtsgrundlage wurde mit Abschnitt Zwei des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geschaffen. Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kinder ab dem 1. August 2012 geboren wurden und für die keine staatlich geförderte Betreuung in Anspruch genommen wird. Betroffen sind zum Beispiel öffentliche Kindertagesstätten oder auch von den Kommunen bezuschusste Tagesmütter. Die Einführung des Betreuungsgelds war anfangs sehr umstritten.

    Kritiker sahen im Betreuungsgeld einen Rückschritt bei der Emanzipation der Frauen, da die Sozialleistung ihrer Ansicht nach zu einer Stärkung eines überholten Frauenbildes führte. Die Frau würde dadurch auf ihre Rolle als Mutter beschränkt. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass das Betreuungsgeld keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen und die Einführung dieser Sozialleistung zum Rückgang berufstätiger Frauen führen würde.

    Schnelles Ende auf Bundesebene

    Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 verstößt das 2012 eingeführte Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz. Der Verstoß rührt daher, dass der Staat für diese Sozialleistung laut Bundesverfassungsgericht keine Gesetzgebungskompetenz hat. Somit wurde das Betreuungsgeld auf Bundesebene abgeschafft.

    Lediglich die deutschen Bundesländer Bayern und Sachsen erhalten auf Landesebene die Regelung des Betreuungsgeldes. In den restlichen Bundesländern ist die Leistung hingegen abgeschafft worden.

    In Bayern gab es eine Initiative des Ministerpräsidenten Horst Seehofer, die seit 1. Juni 2016 eine Fortführung des Betreuungsgelds als Leistung des Bundeslandes vorsieht. Ob das Betreuungsgeld auf Bundesebene wieder eingeführt wird, bleibt fraglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Leistungen für nichtig erklärt hat.

    Landeserziehungsgeld auf Länderebene

    Ähnliche Sozialleistungen für die Betreuung der eigenen Kinder zwischen zwei und drei Jahren gibt bzw. gab es mit dem Landeserziehungsgeld in Sachsen, Thüringen, Bayern, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern. In Baden-Württemberg ist es mittlerweile ausgelaufen, ebenso in Mecklenburg-Vorpommern. In Thüringen erhalten nur noch Eltern Landeserziehungsgeld, wenn die Kinder vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Es endet dort demnach im Jahr 2018.

    Das Betreuungsgeld wurde vom Staat an Eltern gezahlt, die die Betreuung ihrer Kinder zwischen dem 15. und dem 36. Lebensmonat selbst übernommen und keinen Kindergartenplatz in Anspruch genommen hatten.

    Elterngeld, Betreuungsgeld und Kindergeld

    Sozialleistung Elterngeld Betreuungsgeld Kindergeld
    Wer bekommt die Leistung? Wird vom Staat für Eltern gezahlt, die das Kleinkind betreuen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten; Elterngeld wird höchstes bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Wurde vom Staat an Eltern gezahlt, die die Betreuung Ihres Kindes zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat selbst übernommen haben. Elterngeld erhält jede Familie unabhängig von deren Einkommen. Wird vom Staat für jedes Kind bis zu dessen 18. Lebensjahr gezahlt, Verlängerung bis 25 möglich.
    Wo muss der Antrag gestellt werden? Elterngeld muss bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt werden. Betreuungsgeld musste in Elterngeldstellen oder Rat- bzw. Kreishäusern beantragt werden. Kindergeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
    Höhe der Leistung Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem letzten Nettoverdienst des betreuenden Elternteils und liegt zwischen 300 und 1.800 Euro. Das Betreuungsgeld lag je nach Stichtag zwischen 100 und 150 Euro monatlich. Für das erste Kind erhalten Antragsteller 192 Euro, ab dem vierten Kind 223 Euro pro Kind.

    Elterngeld und Betreuungsgeld konnte gemeinsam beantragt werden, wenn dabei jeweils ein anderes Kind gefördert wurde. Da Elterngeld nur bis maximal zum 14. Monat ab Geburt gezahlt wird, gab es keine Überschneidung beim Antrag von Eltern- oder Betreuungsgeld für dasselbe Kind.

    Anspruch auf Betreuungsgeld

    Anspruch auf das Betreuungsgeld hatten alle Eltern, deren Kinder zwischen 15 und 36 Monate alt waren und die keinen Platz in einer öffentlichen Kindertagesstätte oder die Betreuung durch eine Tagesmutter in Anspruch genommen hatten.

    Der Anspruch wurde bei den sogenannten Betreuungsgeldstellen geltend gemacht. Je nach Bundesland konnten das die zuständige Elterngeldstelle, ein Rathaus oder Bürgeramt sowie die Jungendämter sein.

    Grundsätzlich konnten Eltern wählen, wie lange sie innerhalb des vorgegebenen Zeitraums Betreuungsgeld beziehen wollen. So war es zum Beispiel möglich, die Sozialleistungen nur für einen gewissen Zeitraum in Anspruch zu nehmen und danach das Kind in eine Kindertagesstätte zu geben.

    Beruflich mussten sich die Bezieher von Betreuungsgeld nicht einschränken. Sie erhielten das Geld auch dann, wenn sie Ihr Kind zum Beispiel an Großeltern oder andere Verwandte zur Betreuung gaben und währenddessen arbeiten gingen.

    Mit der sogenannten „Herdprämie“, dem Betreuungsgeld, kann die Kinderbetreuung beispielsweise auch durch die Großeltern oder eine private Tagesmutter stattfinden.

    Höhe des einstigen Betreuungsgeldes

    Eltern haben bei Einführung des Betreuungsgeldes 100 Euro für Kinder im zweiten Lebensjahr erhalten. Für nach dem 1. August 2014 Geborene wurden 150 Euro pro Kind bis zum 36. Lebensmonat ausgezahlt.

    Betreuungsgeld für Zwillinge oder Mehrlinge wurde entsprechend angepasst. Mütter von Zwillingen erhielten demnach 300 Euro Betreuungsgeld pro Monat, wenn die Kinder nach dem 1. August 2014 geboren waren.

    Was war der Altersvorsorgebonus?

    Wenn die Antragsteller das Betreuungsgeld direkt in eine Riester- oder Rürup-Rente eingezahlt haben, wurde ein Bonus von 15 Euro pro Kind gezahlt.

    Vorteile

    • Wahlfreiheit
      Eltern haben/hatten dadurch die Wahl, ob Sie Ihr Kind lieber zuhause behalten oder in einer Kindertagesstätte betreuen lassen wollten/wollen. Dadurch können/konnten auch andere Formen der Erziehung gefördert werden.
    • Anerkennung
      Die monatliche Zahlung soll/sollte Eltern auf finanziellem Wege Wertschätzung für die Betreuungsleistung geben.
    • Elterliche Bindung
      Anhand von Studien wurde belegt, dass die elterliche Bindung für die spätere Entwicklung prägender sei als eine frühe Bildung. Durch das Betreuungsgeld soll/sollte dies gestärkt werden.
    • Einbindung der Väter
      Der finanzielle Anreiz soll/sollte vor allem auch Väter davon überzeugen, die Erziehungsarbeit zuhause zu übernehmen.
    • Finanzielle Entlastung für den Staat
      Es wird/wurde vermutet, dass die finanziellen staatlichen Aufwendungen für das Betreuungsgeld niedriger ausfallen als der Ausbau von Kindertagesstätten oder Krippen.

    Nachteile

    • Stärkung von überholten Rollenmustern
      Durch das Betreuungsgeld werden/wurden vor allem Frauen auf ihre Rolle als Mutter reduziert.
    • Geringerer Ausbau von Kindertagesstätten
      Wenn viele Eltern das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen, sinken erwartungsgemäß die Investitionen für den Ausbau von Kindertagesstätten und Krippen.
    • Betreuungsgeld ist zu gering
      Die Höhe des Betreuungsgeldes ist/war zu gering, um besonders Doppelverdienern einen tatsächlichen Anreiz zu geben, sich um die Kinder zwischen zwei und drei Jahren selbst zu kümmern.
    • Wegfall der pädagogischen und sozialen Förderung im Kindergarten
      Wenn Kinder nicht in Gruppen betreut werden, können sie nur beschränkt pädagogisch oder sozial gefördert werden.
    • Höhere finanzielle Belastung für den Staat
      Die Kosten für das Betreuungsgeld werden/wurden u.a. auch durch hohe Verwaltungsausgaben in die Höhe getrieben. Somit ergibt/ergab sich für den Staat kein deutlicher finanzieller Vorteil mehr.

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