EnEV 2014: Die Energie­einspar­verordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein wichtiger Baustein der Energiewende in Deutschland. Die bundesweit geltende Verordnung schreibt die Einhaltung von Standards vor, die zur Energieeinsparung bei Gebäuden – insbesondere Wohngebäuden – führen sollen. Nicht nur die Einhaltung der Klimaziele des Kyoto-Protokolls soll durch Energieeinsparung und Förderung regenerativer Energien erreicht werden. Die Regierung verspricht sich ebenfalls, die Abhängigkeit Deutschlands von Energie-Importen zu verringern. In vielen Fällen werden Bauherren und Hauseigentümer zu Maßnahmen wie Wärmedämmung oder zum Austausch alter Heizsysteme verpflichtet. Insbesondere die Neuregelungen der EnEV seit 2014 und 2016 bringen neue Pflichten mit sich.

Melanie Seifert

Autorin für Ratgeber und Wissen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Melanie Seifert

Melanie Seifert

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Melanie ist freischaffende Autorin mit langjähriger Erfahrung. Zuvor hat Melanie Kommunikationswissenschaften studiert und Ihr Wissen bei zahlreichen Finanz- und Versicherungskunden aufgebaut.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Bedeutend für die Energiewende

    Erneuerbare Energien plus Energieeinsparung – auf diesen Nenner lässt sich die langfristige Energiepolitik in Deutschland bringen. Ein Großteil des Energieverbrauchs in Deutschland ist auf die Beheizung von Gebäuden zurückzuführen, sei es über Ölheizkessel oder mit Strom betriebene Anlagen. Deshalb ist dieser Bereich einer der Schwerpunkte bei der Energiewende.

    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat erstmals im Jahr 2002 als Verordnung der Bundesregierung in Kraft. Grundlage war eine Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die Energieeinsparverordnung löste die bis dahin geltenden Regelungen in der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab.

    Die neue Verordnung betrachtet erstmals die Primärenergie als Grundlage für die Bilanzierung. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass die Beheizung durch Sonnenkollektoren berücksichtigt wird. Auch Klima- und Entlüftungsanlagen müssen nun teilweise eine Wärmerückgewinnung möglich machen.

    Die EnEV gilt in erster Linie für Wohngebäude. Aber auch für Gebäude mit normalen (19 °C) oder niedrigen Innentemperaturen (knapp über 12 °C), die mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden, ist sie verbindlich.

    Ausnahmen der EnEV

    Es gibt allerdings eine Reihe von Gebäuden, für die die Vorschriften der EnEV nicht gelten. Diese Ausnahmen sind insbesondere in § 1 Abs. 3 EnEV aufgeführt. Es handelt sich unter anderem um:

    • Betriebsgebäude für die Tierhaltung
    • Unterirdische Bauten
    • Gebäude, die dem Gottesdienst gewidmet sind
    • Große Betriebsgebäude, die lange offengehalten werden müssen
    • Gewächshäuser, Traglufthallen, Zelte

    Die wichtigsten Pflichten nach der EnEV

    Welche Pflichten hat die EnEV seit ihrem Inkrafttreten für Hauseigentümer und Bauherren begründet? Die Obliegenheiten betreffen vor allem diejenigen, die ein neues Haus errichten wollen. Für Eigentümer von Bestandsgebäuden gelten meist nur sogenannte „bedingte Anforderungen“, die erst bei Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen einzuhalten sind. Mit der neuen Energieeinsparverordnung von 2014 werden einige konkrete Maßnahmen nötig, deren Nichteinhaltung negative Folgen haben kann – im schlimmsten Fall werden Bußgelder verhängt.

    Die Neuerungen in der Energieeinsparverordnung wurden im November 2013 beschlossen. Da sie aber erst am 1. Mai 2014 in Kraft traten, wird die Verordnung allgemein als EnEV 2014 bezeichnet. Mit der Neuordnung ändert sich für Hausbesitzer und Bauherren vieles. Der Trend ist eindeutig: Bis 2021 soll der Niedrigstenergiestandard für Gebäude erreicht werden. Und bis 2050 soll in Deutschland ein weitgehend klimaneutraler Gebäudebestand geschaffen werden. In Anbetracht dieser langfristigen Ziele lohnt es sich für Hausbesitzer und Bauherren jetzt schon, eher zu viel als zu wenig in die energetische Optimierung von Gebäuden zu investieren.

    Aber welche Änderungen kommen auf Hausbesitzer und Bauherren mit der EnEV 2014 zu?

    EnEV 2014: Das hat sich geändert

    BetroffenÄnderungen
    Hausbesitzer
    • Alte Heizkessel müssen erneuert werden.
    • Die Wärmedämmung oberster Geschossdecken muss den Mindestanforderungen entsprechen.
    • Der Energieausweis wird bei Verkauf oder Vermietung Pflicht.
    • Bei der Sanierung von Gebäuden wurden die Anforderungen nicht erhöht.
    Bauherren
    • Der Primärenergiebedarf wird ab 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesenkt.
    • Für neue Gebäude muss ein Energiepass ausgestellt werden.

    Pflicht zum Austausch des Kessels

    Bisher galt die Austauschpflicht für Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Diese Pflicht wird mit der EnEV 2014 auf alle Heiz- und Ölkessel ausgedehnt, die vor dem Jahr 1985 in Betrieb genommen wurden. Und in Zukunft dürfen Kessel nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sein.

    Es gibt zu dieser Regelung jedoch wichtige Einschränkungen:

    • Konstanttemperaturheizkessel werden von der Austauschpflicht nicht erfasst.
    • Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad können weiter genutzt werden.
    • Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, die vom Eigentümer am Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt wurden, gilt die Austauschpflicht nicht. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Austausch jedoch nach zwei Jahren vorgenommen werden!

    Auch die Nachrüstpflicht mit einer Wärmedämmung für obere Geschossdecken nach den Vorgaben der EnEV gilt nicht für Eigentümer, die zum Stichtag (1. Februar 2002) das betreffende Gebäude bereits bewohnt haben.

    Neuer Energieausweis

    Eine andere wichtige Änderung der EnEV bezieht sich auf den Energieausweis (Energiepass). Dieser liefert über die energetischen Eigenschaften eines Hauses einen schnellen Überblick. Besonders für potenzielle Hauskäufer haben diese Informationen einen großen Wert. Im neuen Energiepass werden jetzt Energieeffizienzklassen von A+ bis H aufgeführt. Eine ähnliche Klassifizierung ist schon für technische Geräte bekannt. Alte Energieausweise ohne diese Angaben verlieren jedoch vorerst nicht ihre Gültigkeit und müssen deshalb nicht erneuert werden.

    In Inseraten muss jetzt auf die Angaben im Energiepass hingewiesen werden. Zudem muss der Ausweis spätestens bei einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung dem Interessenten vorgelegt werden. Bei Neubauten ist dieser Ausweis grundsätzlich verpflichtend, bei Bestandsgebäuden muss er spätestens dann vorliegen, wenn das Objekt verkauft oder vermietet werden soll. In § 21 EnEV ist geregelt, wer zur Ausstellung eines Energieausweises befugt ist. Dies sind unter anderem Architekten und Innenarchitekten, Schornsteinfeger, Bautechniker oder ausgebildete Energieberater.

    Berechnungsverfahren der EnEV

    In den Berechnungsverfahren der EnEV ist oft von Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf die Rede. Was bedeuten diese Begriffe und was sind die Unterschiede?

    Endenergiebedarf bezeichnet die Energiemenge, die zur Deckung des Heiz- und Trinkwasserwärmebedarfs benötigt wird. Der Wert ist abhängig von den Klimaverhältnissen vor Ort und den Gewohnheiten der Gebäudebewohner

    Primärenergiebedarf berücksichtigt den Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser und die Verluste, die bei der Gewinnung, beim Transport und der Verteilung der Energie im Gebäude entstehen.

    Vereinfacht gesagt: Der Endenergiebedarf bezeichnet den tatsächlichen Verbrauch von Energie, während der Primärenergiebedarf alles berücksichtigt, was zur Energiegewinnung und Energiebereitstellung aufgewendet wird. Die primärenergetische Bewertung kommt einer Ökobilanz sehr nahe. Denn hier fällt beispielsweise die umweltfreundliche Erzeugung von Energie positiv ins Gewicht.

    Wie wird die Einhaltung der EnEV-Richtlinien kontrolliert?

    Mit der Änderung der EnEV werden die Bundesländer verpflichtet, Stichprobenkontrollen durchzuführen. Die Kontrollen beziehen sich auf die Einhaltung der Energieausweispflicht sowie der Anforderungen der EnEV an Neubauten. Außerdem werden Berichte über die Kontrolle von Klimaanlagen verlangt.

    In § 27 EnEV werden verschiedene Tatbestände aufgezählt, die als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro (§ 8 Abs. 3 EnEG) geahndet werden können. Dazu gehören zum Beispiel das Errichten eines Wohngebäudes, das nicht den Vorgaben der EnEV entspricht, oder das Weiterbetreiben eines Heizkessels unter Verstoß gegen die Austauschpflichten.

    Exkurs: Leitstudie Strommarkt 2015

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Anfang Mai 2015 die Ergebnisse seiner Leitstudie Strommarkt 2015 veröffentlicht. Ziel dieser Studie ist es, eine Übersicht über aktuelle Erkenntnisse den Strommarkt betreffend zu liefern. Ebenso sollen Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung gegeben werden.

    Die Gutachter verdeutlichen mit der Studie, dass der Strommarkt in seiner aktuellen Struktur funktioniert und sich flexibel an den weiter steigenden Anteil an erneuerbaren Energien sowie an die Entwicklungen in Nachbarstaaten anpasst. Weiterhin, so die Experten des BMWi, sei die Stromversorgung bis zum Jahr 2025 sehr sicher – Angebot und Nachfrage decken sich dabei mit nahezu 100 Prozent. Das aktuelle Strommarktdesign stellt damit die optimale Grundlage dar, um eine effiziente und sichere Transformation des Strommarktes hin zur weiteren Erhöhung an erneuerbaren Energien zu gewährleisten.

    Zukunft der EnEV: Das plant der Gesetzgeber

    Die EnEV 2014 ist ein spürbarer Einschnitt für Bauherren und Hausbesitzer. Auf lange Sicht plant der Gesetzgeber, die EnEV mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenzuführen. Bis Ende 2016 soll die Bundesregierung den Standard für ein Niedrigstenergiegebäude endgültig bundesweit regeln – so zumindest fordert es der Bundesrat. Dieser Standard wird richtungsweisend sein und vielen Eigentümern schon in kurzer Zeit eine Orientierung für die Zukunft geben können. Nach wie vor soll die Wirtschaftlichkeit der geltenden Vorschriften kontinuierlich überprüft werden, um diese gegebenenfalls anzupassen.

    Einsparungen durch intelligente Dämmung

    Wer als Hausbesitzer jetzt zur Nachrüstung durch die EnEV verpflichtet wird, sollte die Chance nutzen. Es lohnt sich, über die Mindestanforderungen durch die EnEV hinauszugehen. Wer heute mit dem Neubau eines Hauses beginnt und sich mit den Mindeststandards zufriedengibt, läuft Gefahr, bereits nach kurzer Zeit Erneuerungen vornehmen zu müssen. Mit intelligenter Dämmung und modernen Heizsystemen lässt sich langfristig zudem viel Geld sparen. Deshalb warten Sie nicht allzu lange mit einer Modernisierung! In den meisten Fällen rentieren sich Investitionen in neue Heizsysteme eher als in Dämmungsmaßnahmen – sie schließen sich aber natürlich nicht gegenseitig aus.

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