Arbeitszeitgesetz: Die wichtigsten Inhalte und Regelungen

Mit dem Arbeitszeitgesetz werden in Deutschland Höchstgrenzen für die Arbeitszeit pro Woche sowie Pausen und Ruhephasen festgelegt. Allerdings gibt es in der Praxis viele Ausnahmen, die auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden ermöglichen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um das Arbeitszeitgesetz, seine Anwendung sowie Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Regelungen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: December 12, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und ist eine eigene gesetzliche Vorgabe zu Arbeitszeiten für Angestellte in Deutschland.

    Es legt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit fest, setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit sowie Mindestruhezeiten zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Arbeit und regelt die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. 

    Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sowie Auszubildende durch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes geschützt. Arbeitgeber müssen diese gesetzlichen Vorgaben einhalten, wenn sie neue Mitarbeiter einstellen oder ausbilden. Sind Arbeitnehmer noch nicht volljährig, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, das strengere Arbeitszeitenregelungen enthält.

    Die wichtigsten Regelungen für Arbeitnehmer

    • Die maximale Arbeitszeit an Werktagen beträgt acht Stunden.
    • In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit zehn Stunden betragen, die jedoch nicht überschritten werden dürfen.
    • Die Regelungen zur Arbeitszeit müssen vom Arbeitnehmer für alle einsehbar ausgehängt werden.
    • Für Überstunden hat der Arbeitgeber einen Ausgleich zu leisten.
    • Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich.
    • Nach sechs Stunden Arbeit am Stück hat ein Arbeitnehmer das Recht auf 30 Minuten Pause, nach neun Stunden am Stück auf 45 Minuten Pause.
    • Nach einem vollen Arbeitstag müssen elf Stunden Ruhephase bis zum nächsten Arbeitsbeginn vorhanden sein.
    • Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz sind Beamte, Soldaten sowie Betriebsratsmitglieder.
    • Grundsätzlich darf bis auf Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden.

    Was wird als Arbeitszeit berücksichtigt?

    Grundsätzlich handelt es sich bei der Arbeitszeit um die Zeit vom Anfang bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Pausen. Ausgenommen von der Arbeitszeit sind der Arbeitsweg sowie die Zeit, die für das Umkleiden benötigt wird.

    Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Schreibt der Arbeitnehmer zum Beispiel eine bestimmte Schutz- oder Arbeitskleidung vor und Arbeitnehmer müssen sich im Betrieb umziehen, zählt die dafür benötigte Zeit zur Arbeitszeit. Bestätigt wurde diese Ausnahme durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. September 2012.

    Auch beim Arbeitsweg gibt es Ausnahmen. Nutzt der Arbeitnehmer zum Beispiel Bahnfahrten oder Flüge zum Arbeiten, kann er diese Zeit als Arbeitszeit anrechnen lassen. Fahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln sind jedoch meist nicht auf die Arbeitszeit anrechenbar, da dort kein effektives Arbeiten möglich ist. Grundlage für die Ausnahme bildet in diesem Fall ebenfalls ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2006 (9 AZR 519/05).

    Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

    Über die reguläre Arbeitszeit hinaus kann es in einigen Branchen erforderlich sein, dass Arbeitnehmer sich für einen Einsatz bereithalten. Allgemein wird hier zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft differenziert. Der Arbeitgeber hat dabei meist die Möglichkeit, die jeweilige Form der Bereitschaft als Arbeitszeit oder teilweise Arbeitszeit zu klassifizieren. Danach richtet sich auch die Bezahlung.

    • Arbeitsbereitschaft
      Eine Arbeitsbereitschaft besteht immer dann, wenn ein Arbeitnehmer anwesend ist, aber kurzfristig auf neue Arbeit warten muss. Dies ist zum Beispiel bei einer Verkäuferin in einem Ladengeschäft der Fall, die auf neue Kunden wartet. Die Arbeitsbereitschaft wird nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit bewertet. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbereitschaft demnach voll bezahlen.
    • Bereitschaftsdienst
      In Bereitschaft sind Arbeitnehmer dann, wenn sie sich an einem bestimmten Ort aufhalten und auf einen Einsatz warten. Dabei haben sie jedoch die Möglichkeit, sich auszuruhen oder zu schlafen. Somit unterscheidet sich der Bereitschaftsdienst deutlich von der Arbeitsbereitschaft. Bereitschaftsdienst wird in der Regel teilweise wie Arbeitszeit behandelt. Beim Arbeitsschutz ist dieser Dienst sogar gleichgestellt mit Arbeitszeit. Wird Bereitschaftsdienst eingeplant, muss der Arbeitgeber dabei das Arbeitszeitgesetz berücksichtigen. So darf die Arbeitszeit inklusive Bereitschaftsdienst 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Außerdem muss dem Arbeitnehmer nach 24 Stunden Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst eine Ruhepause von mindestens elf Stunden zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gelten weitere Regelungen, die im Tarifvertrag festgelegt werden.
    • Rufbereitschaft
      Bei einer Rufbereitschaft kann ein Arbeitnehmer sich zuhause oder an anderen Orten aufhalten. Der Arbeitgeber kann ihn bei Bedarf jedoch jederzeit anrufen und seine Arbeit anfordern. In diesem Fall zählt nur die Zeit als Arbeitszeit, in welcher der Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten muss. Die Rufbereitschaft allein ist noch keine Arbeitszeit. Wenn jedoch Regelungen getroffen werden, dass der Arbeitnehmer in weniger als 20 Minuten am Arbeitsort sein muss, wird aus der Rufbereitschaft ein Bereitschaftsdienst, der wiederum als Arbeitszeit angerechnet werden muss. In der Regel wird eine Rufbereitschaft nicht vergütet. Allerdings gibt es Ausnahmen in Tarifverträgen, die eine Vergütung der Rufbereitschaft vorsehen, auch wenn in dieser Zeit kein Einsatz erfolgt.

    Arbeitszeiten und Ruhepausen

    An einem Werktag darf ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Beginnt ein Arbeitnehmer demnach um acht Uhr morgens, darf er theoretisch höchstens bis 16.45 Uhr arbeiten. In der Zeit ist eine Pause von 45 Minuten enthalten.

    Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt laut Arbeitszeitgesetz 48 Stunden für maximal 48 Wochen pro Jahr. Per Gesetz stehen jedem Arbeitnehmer nämlich vier Wochen Urlaub zu.

    Zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag als Ausnahme

    Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Angestellten in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden pro Tag arbeiten zu lassen. Pro Woche liegt das Maximum an Arbeitsstunden dann bei 60. Derartige Ausnahmen sind zum Beispiel möglich, wenn der Krankenstand im Betrieb hoch ist oder produktionsbedingt mehr Arbeitskräfte benötigt werden. Allerdings darf die Grenze von 60 Stunden pro Woche dann nicht mehr überschritten werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit danach zu reduzieren, um die Mehrarbeit wieder auszugleichen.

    Dabei gilt, dass Mitarbeiter innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten dürfen. Das Überschreiten der regulären Arbeitszeit muss nach § 16 Absatz 2 des ArbZG dokumentiert werden. Auf diese Weise kann genau kontrolliert werden, ob Arbeitgeber das Gesetz respektieren und Überstunden nachträglich wieder ausgleichen.

    Ruhepausen in der Arbeitszeit

    Pausen und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz in § 5 geregelt. Demnach muss ein Arbeitnehmer mindestens elf Stunden Ruhezeit einhalten, bis er nach einem Arbeitstag wieder arbeitet. Diese Regelung müssen auch Mitarbeiter im Schichtdienst einhalten. Demnach sind zum Beispiel Doppelschichten nicht erlaubt, da sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Ausgenommen von den Regelungen zur Ruhezeit sind jedoch Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft.

    Insgesamt darf kein Arbeitnehmer länger als sechs Stunden am Stück arbeiten. Nach dieser Zeit hat er einen Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Überschreitet die Arbeitszeit neun Stunden, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pause von 45 Minuten.

    Vorgeschriebene Ruhepausen

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 Ruhepausen

    Die Arbeit ist durch im voraus festgelegte Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

    Vereinbarung von Überstunden und Ruhezeiten

    Wann und in welchem Umfang Überstunden über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet und wie diese vergütet werden, kann in Arbeitsverträgen sowie Tarifverträgen festgelegt werden. Die darin festgelegten Grenzen müssen eingehalten werden.

    Arbeitgeber haben meist die Möglichkeit, Überstunden extra zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Wichtig ist bei Überstunden, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Zu diesem Zweck wird meist ein sogenanntes Arbeitszeitkonto eingeführt, auf welchem alle Arbeitszeiten des Arbeitnehmers dokumentiert werden. Gibt es kein solches elektronisches Arbeitszeitkonto, sollten sich Arbeitnehmer die Überstunden von ihren Vorgesetzten abzeichnen lassen.

    Grundsätzlich gibt es keine Regelung, wie die Arbeitszeit pro Tag verteilt werden muss. Viele Betriebe nutzen deshalb das Gleitzeitmodell. Demnach können auch die Ruhezeiten individuell verteilt werden. Meist gibt es jedoch individuelle Regelungen in Unternehmen, die zum Beispiel den Zeitpunkt der Mittagspause festlegen.

    Gut zu wissen

    Ein Arbeitnehmer hat das Recht, Überstunden abzulehnen, ohne dass er Konsequenzen befürchten muss. Eine Ausnahme bilden Notfälle, zu deren Einsatz Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet werden können.

    Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

    Bestimmte Berufsgruppen sind vom Schutz durch das Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen. Diese Ausnahmen werden in § 18 des ArbZG definiert. Hierzu zählen:

    • Chefärzte und leitende Angestellte sowie leitende Angestellte im Öffentlichen Dienst
    • Arbeitnehmer, deren Arbeit in der Betreuung, Pflege und Erziehung von Menschen besteht und die mit diesen Personen leben
    • Arbeitnehmer in Kirchen wie zum Beispiel Pfarrer oder Kirchenmusiker
    • Mitarbeiter in der Luftfahrt
    • Bäckereien und Konditoreien
    • Seeleute und Angestellte in der Binnenschifffahrt

    Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes

    Das Arbeitszeitgesetz gilt erst einmal für alle Angestellten und Auszubildenden. Auch bei Praktikanten und Werkstudenten wird das Gesetz angewandt.

    Ausnahmen bilden Betriebsratsmitglieder. Deren Arbeit fällt ebenso wie die Arbeit von Soldaten und Beamten nicht unter den Schutz des Arbeitszeitgesetzes. Für sie gelten gesonderte Regelungen. Bei Beamten treten die Arbeitszeitverordnungen des Bundes oder der jeweiligen Bundesländer in Kraft. Für Soldaten zählen die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Soldatenarbeitszeitverordnung.

    Arbeit an Sonn- und Feiertagen

    Gemäß dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland die Beschäftigung an Sonn- sowie Feiertagen verboten. Die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gilt hierbei als Sonntagsarbeit. Jedoch nennt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste.

    So gilt das Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen nicht, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung immer funktionieren muss. Ausnahmen sind zum Beispiel Krankenhäuser, gastronomische Einrichtungen, Museen oder Tankstellen.

    Wie lassen sich Überstunden und Arbeitszeitgesetz vereinbaren?

    Überstunden sind möglich und können in separaten Arbeitsverträgen zusätzlich geregelt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, auch diese zu dokumentieren und er muss die Gesamtarbeitszeit einhalten. Schließlich muss er auch einen Ausgleich für die geleisteten Stunden in Form einer zusätzlichen Vergütung oder Freizeit schaffen.

    Welche Institution überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?

    Ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, kann in Unternehmen der jeweilige Betriebsrat überwachen. Darüber hinaus stehen die Aufsichtsämter für die Kontrolle der Arbeitszeiten zur Verfügung.

    Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

    Es kann immer wieder vorkommen, dass Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. In diesem Fall haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Betriebsrat einzuschalten. Er ist gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz dafür zuständig, die Einhaltung der regulären Arbeitszeiten zu überwachen.

    Möglich ist auch, dass sich Arbeitnehmer an das zuständige Aufsichtsamt wenden, um sich über die Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu beschweren.

    Wenn Sie selbst gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, hat das in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen, da der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes zuständig ist. Er muss Sie sogar davon abhalten, wenn Sie mehr als die gesetzlich erlaubten Stunden arbeiten. Der Bußgeldkatalog des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik sieht für jeden Verstoß eines Arbeitnehmers ein Bußgeld von 80 Euro bis zu 100 Euro, abhängig von der überschrittenen Zeit, vor. Ihm kann bei Nichtbeachtung der Regelungen ein Bußgeld drohen. Liegt die Arbeitszeit zum Beispiel bei über zehn Stunden pro Tag, kann ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro betragen.

    16 des ArbZG

    1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen [...] an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

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