Fahreignungsregister: Wie viele Punkte habe ich in Flensburg?

Große Verkehrswidrigkeiten werden in Deutschland nicht nur mit sogenannten „Punkten“ geahndet, sondern wie Staftaten in einem eigenen Register gesammelt. Das sogenannte „Fahreignungsregister“, kurz FAER, befindet sich in Flensburg und wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt. Es dient der Sammlung und Kontrolle von Vergehen im Straßenverkehr, um Mehrfachtäter einfacher identifizieren und entsprechend bestrafen zu können.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    In der Praxis handelt es sich beim Fahreignungsregister um eine elektronische Datenbank, in welcher alle rechtskräftigen Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Verkehrsteilnehmern gesammelt werden. Den meisten Autofahrern ist das Register eher als „Verkehrssünderkartei“ bekannt. Darüber hinaus werden rechtskräftige Fahrverbote dort registriert. Gespeichert werden die Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dort können Betroffene oder Behörden wie Polizei, Bußgeldstelle oder Zoll auf die Datensätze zugreifen.

    Das Register dient nach dem Straßenverkehrsgesetzes (StVG) unterschiedlichen Zwecken. So können Behörden anhand der gesammelten Punkte und Delikte prüfen, ob der betroffene Verkehrsteilnehmer für das Führen von Fahrzeugen geeignet oder befähigt ist. Zugleich kann durch einen Zugriff auf die Daten schnell kontrolliert werden, ob der Fahrer zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist. Der für die meisten Autofahrer wichtigste Aspekt des Fahreignungsregisters besteht darin, einen Überblick über die bereits bestehenden Einträge zu haben, da es bei Mehrfachtätern zu einem Führerscheinentzug kommen kann.

    Gut zu wissen

    Seit 2008 hat sich die Zahl der Einträge im Fahreignungsregister deutlich erhöht. Waren es damals noch knapp 8,6 Millionen, lag die Zahl 2016 bei über 10 Millionen Einträgen im FAER.

    Einträge im Fahreignungsregister

    Über jeden Verkehrsteilnehmer werden im Fahreignungsregister Daten gemäß § 28 des StVG gespeichert. Demnach handelt es sich um:

    • Rechtskräftig getroffene Urteile von Strafgerichten bei Straftaten, die in Anlage der 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt werden: Dabei muss es sich um eine Strafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder einen Schuldspruch handeln. Mögliche Strafen entstehen durch fahrlässige Tötung im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Alkohol am Steuer.
    • Rechtskräftige Urteile von Strafgerichten, die einen Führerscheinentzug, ein Fahrverbot oder einen temporären Entzug der Fahrerlaubnis beinhalten: Wurde Ihnen der Führerschein abgenommen, ist dieser Vorgang im Fahreignungsregister aufgenommen.
    • Rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro: Dabei handelt es sich um Vergehen nach § 24ff des StVG. Hierzu zählen Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze, Kennzeichenbetrug oder alkoholisiertes Fahren von Fahranfängern in der Probezeit.
    • Rechtskräftige Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten, die mit der Beförderung von Gefahrgut zusammenhängen: Als Ordnungswidrigkeit wird zum Beispiel geahndet, wenn Sie Gefahrgut transportieren, ohne dass das Fahrzeug dafür geeignet ist.
    • Entzug der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins: Wurden Fahrverbote erlassen oder Ihnen der Führerschein entzogen, wird das ebenfalls im Fahreignungsregister gespeichert.
    • Punkte: Nach einem Punktesystem werden Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz bewertet. Diese Punkte werden ebenfalls im Register gespeichert.

    Tilgung und Löschung eines Eintrags im Fahreignungsregister

    Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben im Fahreignungsregister eigene Tilgungsfristen.

    • Eine schwere Ordnungswidrigkeit (1 Punkt) wird nach 2,5 Jahren getilgt.
    • Straftaten und besonders schweren Ordnungswidrigkeiten (2 Punkte) ohne Entzug der Fahrerlaubnis werden erst nach fünf Jahren getilgt.

    • Wurde der Führerschein nach einer schweren Ordnungswidrigkeit (3 Punkte) oder einer Straftat entzogen, müssen zehn Jahre verstreichen, bis der Eintrag getilgt wird.

    Die Fristen beginnen nicht mit dem Tag des ersten Urteils oder der Unterzeichnung des Strafbefehls, sondern mit der Rechtskräftigkeit des Urteils oder Bußgeldbescheids.

    Tatsächlich gelöscht werden die Einträge erst, wenn ein Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist vergangen ist. Diese Zeit wird auch „Überliegefrist“ genannt. Bis es zum endgültigen Punkteverfall kommt, müssen Sie also immer ein Jahr zur Tilgungsfrist hinzurechnen.

    Gut zu wissen

    Mit der Umbenennung in Fahreignungsregister und der Reform des Punktesystems entfiel auch die sogenannte „Tilgungshemmung“. Demnach führt ein neuer Verstoß nicht mehr dazu, dass die Tilgungsfrist von bereits eingetragenen Verstößen sich automatisch verlängert.

    Widerspruch einlegen

    Da die Punkte in Flensburg erst nach rechtskräftigen Urteilen oder Bußgeldbescheiden registriert werden, können Betroffene bei Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. So kann ein Punkteintrag verhindert werden. Sind die Punkte einmal eingetragen, ist es in der Regel zu spät, da die Entscheidung, die zum Eintrag geführt hat, bereits rechtskräftig ist. Verkehrsteilnehmer sollten deshalb immer sofort nach Erhalt eines Bescheids oder Strafbefehls handeln und am besten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn der Führerschein in Gefahr ist.

    Punkte in Flensburg abfragen

    Die Einträge im Fahreignungsregister werden auch „Punkte in Flensburg“ genannt. Punkte lauten die Einträge deshalb, weil die Vergehen nach einem Punktesystem klassifiziert werden und in Flensburg der Sitz des Registers ist.

    Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Möglichkeit, seinen Punktestand kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abzurufen und rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße und Fahrerlaubnismaßnahmen einzusehen.

    Hierfür stehen verschiedene Optionen offen: Online-Abfrage im FAER, Abfrage per Post oder vor Ort. In allen Fällen müssen Sie sich eindeutig ausweisen können.

    • Online: Hierfür müssen Sie über einen neuen Online-Personalausweis verfügen sowie ein passendes Lesegerät besitzen, damit Sie sich online legitimieren können.
    • Per Post: In diesem Fall benötigen Sie eine amtlich beglaubigte Unterschrift mit Ihren Personendaten oder eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Unterschrift und allen Personendaten.
    • Vor Ort: Hierfür benötigen Sie lediglich Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, den sie beim Kraftfahrt-Bundesamt vorzeigen müssen.

    Alle detaillierten Informationen zur Abfrage der Punkte in Flensburg sowie Antragsformulare finden Sie auf der Seite des FAER.

    Das Angebot des FAER ist kostenlos

    Es wird empfohlen, das kostenlose Angebot des FAER zu nutzen. Im Internet gibt es viele Anbieter, die den kostenlosen Service zwar nutzen, für die Abfrage selbst aber Geld verlangen. Dieses Geld können Sie sich sparen.

    Punktestand abfragen

    Für die Punkte in Flensburg gilt das sogenannte Tattagsprinzip. Das bedeutet, dass Sie mit dem Begehen des Verkehrsverstoßes bereits Punkte sammeln, auch wenn diese noch nicht eingetragen worden sind. Der endgültige Punktestand wird jedoch erst registriert, wenn das Urteil oder die Ordnungswidrigkeit rechtskräftig ist. Dann übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde die Punkte. Die Behörde berechnet schließlich Ihren Punktestand und prüft, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Den Punktestand können Sie später separat abfragen.

    Historie des Fahreignungsregisters

    Die Geschichte des Fahreignungsregisters beginnt im Jahr 1957. Damals wurde das Straßenverkehrsgesetz mit einem Änderungsgesetz angepasst. Die Reform ermöglichte es dem Bundesminister für Verkehr, rechtskräftige strafgerichtliche Urteile in einem eigenen Register zu erfassen. Hierfür gab der Bundesrat die entsprechende Zustimmung. Im Jahr 1958 wurde schließlich das Verkehrszentralregister angelegt.

    Im Gegensatz zu heute wurden dort nur Straftaten gesammelt, weil es die „Ordnungswidrigkeit“, wie Sie heute definiert wird, noch nicht gegeben hat. Ein Verstoß gegen die Verkehrsordnung wurde nämlich als sogenannte „Übertretung“ gewertet. Im rechtlichen Sinne handelte es sich demnach um eine Straftat mit geringerer Gewichtung. Erst Ende der 1960er-Jahre wurden Ordnungswidrigkeiten gesetzlich definiert. 1974 wurde das Delikt der „Übertretung“ getilgt und im gleichen Jahr erfolgte die Einführung des Punktesystems nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes, das offiziell „Fahreignungs-Bewertungssystem“ heißt. Damit wurden die Richtlinien von 1961 zum Umgang mit Mehrfachtätern ersetzt.

    Bis zum Jahr 1999 wurde das damalige Fahreignungsregister mit Akten aus Papier geführt. Danach erfolgte die Digitalisierung der Datenbestände. Geblieben ist lediglich die umgangssprachliche Bezeichnung „Verkehrssünderkartei“.

    Rund 15 Jahre später, am 1. Mai 2014, wurde das Punktesystem reformiert. Verkehrssündern wird seit diesem Datum schon bei einem geringeren Punktestand die Fahrerlaubnis entzogen. Mit der Reformierung des Punktekatalogs erhielt das Verkehrszentralregister einen neuen Namen. Seither heißt es Fahreignungsregister.

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