Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Führerscheinprüfung! Sobald Sie Ihre Fahrerlaubnis in den Händen halten, dürfen Sie Autos selbstständig im Straßenverkehr bewegen. Nach etlichen Stunden mit dem Fahrlehrer im Fahrschulfahrzeug kommt auf Fahranfänger allerdings eine weitere Bewährungsphase zu: Die Probezeit.
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Dauer der Probezeit und warum es sie gibt
In den 80er Jahren wurde festgestellt, dass Fahranfänger auffallend häufig in Verkehrsunfälle verwickelt waren. Um die Unfallrate zu reduzieren, wurde deshalb zum 1. November 1986 der „Führerschein auf Probe“ in Deutschland eingeführt. In der gesetzlich angeordneten Probezeit soll die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund unter Beweis gestellt werden.
Vor allem junge Fahrer zwischen 18 und 25 Jahren zählen zur Risikogruppe für Verkehrsunfälle. Unfallforscher sehen den Grund dafür in der mangelnden Erfahrung hinter dem Steuer: So spielen zum Beispiel die noch unzureichende Gefahrenwahrnehmung sowie Schwierigkeiten mit der Fahrzeugbeherrschung eine entscheidende Rolle. Auch die generelle Einstellung junger Menschen zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist in manchen Fällen problematisch. Allerdings gilt die Probezeit grundsätzlich für alle Fahranfänger unabhängig ihres Alters. Entscheidend ist die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die Probezeit beim Führerschein dauert in Deutschland zwei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem die Fahrerlaubnis erteilt wird, also mit dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung. Dabei ist es unerheblich, ob ein Fahranfänger während dieses Zeitraums tatsächlich fährt. Auch wenn während der Probezeit keine Fahrpraxis gesammelt wurde, ist sie nach zwei Jahren abgelaufen und die Fahrerlaubnis unbeschränkt gültig.
Die rechtliche Grundlage für die Fahrerlaubnis auf Probe bildet § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Führerscheinklassen für die die Probezeit gilt
Die Probezeit gilt grundsätzlich für Führerscheine der Klassen B, A, C und D – der Autoführerschein mit 17, offiziell als Begleitetes Fahren bezeichnet, bildet keine Ausnahme. Ist das 17. Lebensjahr erreicht und die Prüfungsbescheinigung für das Begleitete Fahren erteilt, beginnt die zweijährige Probezeit. Wenn der Fahranfänger 18 Jahre alt wird, erhält er den EU-Kartenführerschein, die Probezeit läuft allerding ganz normal weiter.
Für die Führerscheinsonderklassen L und T, zu der beispielsweise forst- und landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren zählen, gibt es keine Probezeit. Dies gilt ebenso für die Mofaprüfbescheinigung und den Führerschein der Klasse AM – zweirädrige Kleinkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern.
Hier finden Sie die erwähnten Führerscheinklassen in der Übersicht:
Führerscheinklassen | Probezeit |
---|---|
PKW-Klassen: B, B17, B96, BE (Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Anhängern; außerdem Begleitetes Fahren) |
Ja |
Motorrad-Klassen: A, A1, A2, AM | Ja (ausgenommen AM) |
Mofa | Nein |
LKW-Klassen: C1, C1E, C, CE | Ja |
Bus-Klassen: D1, D1E, D, DE | Ja |
Sonder-Klassen: T, L | Nein |
Der Führerschein auf Probe ist ein vollwertiger Führerschein, der nach Ablauf der zweijährigen Probezeit automatisch als endgültig erteilt gilt. Bis Ende 2010 ermöglichte die Fahranfängerfortbildungsverordnung, dass Fahranfänger in einigen Bundesländern durch den Besuch eines „Fortbildungsseminars für Fahranfänger“ ihre Probezeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen konnten. Aktuell besteht keine Möglichkeit mehr, die Probezeit zu verkürzen.
Die Probezeit beträgt immer zwei Jahre und wird nur einmalig angesetzt: Haben Sie bereits einmal eine Probezeit erfolgreich durchlaufen, wird für jede später erworbene Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse keine Probezeit mehr erhoben. Wer also bereits mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis in der Klasse A1 erworben hat und mit 18 Jahren den Autoführerschein macht, durchläuft keine Probezeit und erhält die Pkw-Fahrerlaubnis ohne Probezeit.
Auch beim Führerschein mit 17 gilt diese Regelung: Für Fahrerlaubnisinhaber, die mit 16 Jahren bereits ein Zweirad der Klasse A1 gefahren sind, beginnt die Probezeit aber der Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Wird die Pkw-Führerscheinprüfung für Begleitetes Fahren ab 17 also erfolgreich absolviert, ist die Probezeit zu diesem Zeitpunkt bereits zur Hälfte abgegolten. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass sich der Fahranfänger bis zu diesem Zeitpunk keinen Verkehrsverstoß begangen hat.
Verkehrsverstöße während der Probezeit
Es gibt also keine Möglichkeit, die Probezeit von zwei Jahren zu verkürzen – eine Verlängerung der Probezeit ist jedoch möglich. Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen kann sich die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre verlängern.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) stuft Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in zwei Gruppen von Verstößen ein:
A-Verstoß | Dabei handelt es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Begeht ein Fahranfänger einen A-Verstoß, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. |
---|---|
B-Verstoß | Hierzu zählen die weniger schwerwiegenden Verkehrsverstöße. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn zwei B-Verstöße vorliegen. |
Bei schwerwiegenden Verstößen verlängert sich nicht nur die Probezeit: In der Regel wird der Fahranfänger zudem von der Behörde zur fristgerechten Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, geht das Gesetz davon aus, dass der Führerscheininhaber die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aufweist. Auf Grundlage von § 3 StVG wird dem Fahrerlaubnisinhaber der Führerschein entzogen.
Nimmt der Fahranfänger am Aufbauseminar erfolgreich teil, zeigt sich während seiner Probezeit jedoch erneut auffällig im Straßenverkehr, sind eine behördliche Verwarnung sowie die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung die Konsequenzen. Nach abermaliger Auffälligkeit folgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Unfall während der Probezeit
Wenn Sie in der Probezeit einen Unfall haben, hängen die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis zunächst davon ab, ob er selbstverschuldet oder ohne Ihr Verschulden passiert ist. Hatten Sie keine Schuld am entstandenen Sach- oder Personenschaden, hat das keinerlei Auswirkungen auf die Probezeit. Haben Sie selbst einen Unfall verursacht, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Allerdings wird bei einem Unfall wiederum zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Während es sich bei B-Verstößen um weniger schwere Verkehrsdelikte handelt, sind als A-Verstöße größere Verkehrsdelikte bezeichnet, die in der Probezeit härter geahndet werden.
Unfall nach einem B-Verstoß und die Konsequenzen für die Probezeit
Von einem B-Verstoß wird zum Beispiel in folgenden Fällen ausgegangen:
- Sie haben ein Handy am Steuer genutzt.
- Sie fahren ein Auto mit abgefahrenen Reifen.
- Sie parken in einer Feuerwehrausfahrt.
- Ihr PKW ist liegengeblieben und Sie haben ihn nicht ausreichend gesichert.
- Sie haben Ihre Kinder im Auto nicht im Kindersitz befördert.
- Ein Mitfahrer ist nicht angeschnallt gewesen.
Wenn nach diesen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ein Unfall passiert, hat das noch keine Auswirkungen auf die Probezeit.
Mehrere Unfälle mit B-Verstoß
Folgt auf einen Unfall mit B-Verstoß ein zweiter Unfall in Zusammenhang mit einem B-Verstoß, wird das Ganze wie ein A-Verstoß behandelt und Ihre Probezeit wird um zwei Jahre verlängert. Außerdem ist ein Aufbauseminar fällig.
Unfall nach einem A-Verstoß und Konsequenzen für die Probezeit
A-Verstöße sind schwerwiegende Delikte, bei welchen die Straßenverkehrsordnung stark missachtet wird. Hierzu zählen:
- Sie überholen trotz eines Überholverbots.
- Sie nehmen einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt.
- Sie fahren deutlich zu schnell.
- Sie fahren alkoholisiert Auto trotz 0-Promille-Grenze für Fahranfänger.
- Sie halten den Mindestabstand zu Ihrem Vordermann nicht ein.
- Sie begehen Fahrerflucht nach dem Unfall.
- Sie leisten keine Erste Hilfe nach einem Unfall.
Verursachen Sie in Folge eines A-Verstoßes einen Unfall in der Probezeit, sind die Konsequenzen in Bezug auf die Fahrerlaubnis deutlich gravierender als nach einem B-Verstoß.
Zunächst wird die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert. Außerdem sind Sie zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger verpflichtet. Sollten Sie sich weigern, daran teilzunehmen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis komplett entzogen werden.
Sowohl bei A- als auch bei B-Verstößen müssen Sie neben Auswirkungen auf die Probezeit auch mit einem Bußgeld oder einem entsprechenden Fahrverbot rechnen. Die Höhe der Strafe oder des Ordnungsgelds hängt dabei von der Schwere des Delikts ab.
Unfall in der Probezeit mit Personenschaden
Kommt bei einem von Ihnen verursachten Unfall in der Probezeit eine andere Person zu Schaden, müssen Sie zusätzlich mit einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen. Sollte eine Person zu Tode kommen, folgt eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Da es sich bei beiden Delikten um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch handelt, werden sie wie A-Verstöße geahndet: Ihre Probezeit verlängert sich. Viel schlimmer sind jedoch die strafrechtlichen Konsequenzen, denn in diesem Fall kann auch eine Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe drohen.
Was ist bei der Versicherung zu beachten?
Wichtig ist zunächst, dass Sie überhaupt versichert sind. Sollten Sie ohne Haftpflichtversicherung gefahren sein, droht ein Strafprozess, denn Fahren ohne Versicherung ist ein Straftatbestand. Haben Sie in der Probezeit einen Unfall fahrlässig verursacht, müssen Sie als Versicherter mit einer Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihnen eine höhere Schadensfreiheitsklasse übertragen wurde.
Wissenswertes zum Thema Aufbauseminar
Die Nachschulungen für den Führerschein auf Probe können meist in Fahrschulen absolviert werden: Nach § 4 Abs. 8 StVG sind jedoch nur speziell ausgebildete Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes befugt, ein Aufbauseminar zu moderieren. Dabei werden die begangenen Verkehrsdelikte besprochen, auch eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer gehört meist dazu. Für Fahranfänger umfasst das Aufbauseminar vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten sowie eine Beobachtungsfahrt von 30 Minuten. Anschließend wird eine Teilnahmebescheinigung erteilt.
Die Kosten für das Aufbauseminar müssen Fahranfänger selbst tragen. Wie beim Führerschein gibt es teilweise große regionale Preisunterschiede, da die Fahrschulen den Preis selbst festlegen. Sie können von Kosten zwischen 250 und 400 Euro ausgehen. Informationen über Kursmöglichkeiten erhalten Sie bei örtlichen Fahrschulen und beim Bund deutscher Verkehrspsychologen
Verstöße, die in der Probezeit besonders geahndet werden
Verkehrsdelikte, die unterhalb der Punktegrenze liegen und nicht in das Fahreignungsregister in Flensburg (vormals: Verkehrszentralregister) eingetragen werden, haben keine Auswirkungen auf die Dauer der Probezeit und den Führerschein. Bei kleineren Delikten, etwa beim Falschparken, müssen Sie meist mit Verwarnungs- und Bußgeldern von unter 40 Euro rechnen.
§ 34 FeV bestimmt, ob es sich bei einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr um einen schwerwiegenden A-Verstoß oder einen weniger schwerwiegenden B-Verstoß handelt. Die häufigsten Verkehrsdelikte, die laut Anlage 12 zu § 34 FeV zu einer Verlängerung der Probezeit führen können, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Beispiele für A-Verstöße | Beispiele für B-Verstöße |
---|---|
Nötigung | Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung |
Unfallflucht | Nichtbeachten eines Stoppschildes |
Unterlassene Hilfeleistung | Ohne Licht fahren bei erheblicher Sichtbehinderung, z. B. Nebel |
Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss | Fahren mit abgefahrenen Reifen |
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h mit dem Pkw oder um mehr als 15 km/h mit einem Lkw | Ungesicherte Ladung |
Überholen im Überholverbot | Kennzeichenmissbrauch |
Rote Ampel überfahren | Mitnahme von Kindern ohne vorgeschriebenen Kindersitz |
Gefährdung anderer durch Vorfahrtsmissachtung | Nicht erfolgte Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs |
Mangelnder Sicherheitsabstand |
Wenn bei einem A-Verstoß Alkohol oder andere Drogen im Spiel waren, reicht die Teilnahme an einem normalen Aufbauseminar einer Fahrschule nicht aus. In solchen Fällen werden besondere Aufbauseminare, die in der Regel von Verkehrspsychologen durchgeführt werden, für Fahranfänger zur Pflicht.
Alkohol am Steuer in der Probezeit ist verboten. Die Null-Promille-Grenze gilt seit dem Jahr 2007 nicht nur für Fahranfänger während der Probezeit, sondern ebenso für Autofahrer unter 21 Jahren. Während für Fahrer nach der Probezeit die Promillegrenze bei maximal 0,5 Promille liegt, gilt für Fahranfänger ein striktes Alkoholverbot am Steuer, also null Promille während der Fahrt. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von mindestens 250 Euro und mit einem Punkt in Flensburg geahndet.
Schon ein Punkt in Flensburg führt zur Verlängerung der Probezeit
Ein Eintrag ins Flensburger Fahreignungsregister ist für jeden Autofahrer ärgerlich – egal wie lange er schon auf Deutschlands Straßen unterwegs ist. Solange erfahrene Autofahrer keine Punkte anhäufen, ist der Eintrag in die „Verkehrssünderdatei“ in der Regel relativ unproblematisch.
Für Fahranfänger haben Punkte während der Probezeit erhebliche Konsequenzen: Schon ab einem Punkt wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar zur Pflicht. Ein Punkt in Flensburg wird so für Fahranfänger zudem zu einer kostspieligen Angelegenheit: Neben dem zu entrichtenden Bußgeld muss auch das Aufbauseminar bezahlt werden.
Im Gegensatz zu langjährigen Fahrern, haben Fahranfänger keine Möglichkeit, während der Probezeit Punkte abzubauen.
In der Probezeit geblitzt? Dies sind die Folgen
Während der Probezeit beim Führerschein stehen Sie als Fahranfänger unter besonderer Beobachtung – dies gilt auch für Geschwindigkeitskontrollen. Wer in der Probezeit geblitzt wird, dem droht in jedem Fall ein Bußgeld. Beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit mit dem Pkw mehr als 20 km/h, liegt ein A-Verstoß vor, der eine kostenpflichtige Nachschulung mit sich bringt. In der Probezeit für den Lkw-Führerschein reicht bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h aus, um zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet zu werden.
Tipps für die Probezeit
Um sicher durch die Probezeit zu kommen, sollten Sie sich als Fahranfänger stets bewusst sein, dass Sie in den ersten beiden Jahren nach der Führerscheinprüfung nur auf Bewährung auf deutschen Straßen unterwegs sind. Aus diesem Grund sollten geltende Verkehrsregeln besonders genau beachtet werden – nur so kann verhindert werden, dass die Fahrerlaubnis wieder entzogen wird. Natürlich sollte auch für die eigene Sicherheit sowie für die anderer Verkehrsteilnehmer eine umsichtige Fahrweise an den Tag gelegt werden.
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Gut versichert als Fahranfänger
Die mobile Unabhängigkeit auf vier Rädern ist insbesondere für Fahranfänger leider nicht ganz günstig. Nachdem Kosten für Fahrstunden und Führerscheinprüfung bezahlt worden sind, wünschen sich viele Fahranfänger ein eigenes Auto. Dabei fallen nicht nur Kosten für die Anschaffung, sondern auch für den Unterhalt an. Bei diesen laufenden Kosten ist nicht nur von Kraftstoff die Rede, hinzukommen Ausgaben für die Kfz-Versicherung und die jährlich fällige Kfz-Steuer. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und kann daher nicht umgangen werden.
Sind Kfz-Versicherungen für Fahranfänger wirklich teurer?
Kfz-Versicherungen für Führerschein-Neulinge haben den Ruf, besonders teuer zu sein. Dies liegt daran, dass Fahranfänger in die spezielle Schadenfreiheitsklasse SF0 eingestuft werden: Versicherungen verlangen häufig 230 Prozent des Grundtarifs. Je nach Anzahl schadenfreier Jahre steigt der Versicherte in den Schadenfreiheitsklassen auf und zahlt einen niedrigeren prozentualen Anteil der Grundprämie. Fahranfänger haben es somit unter Umständen doppelt schwer in die nächsthöhere Schadensfreiheitsklasse aufzusteigen, passieren doch gerade zu Anfang eher noch kleine Unfälle mit dem Wagen als später mit zunehmender Erfahrung. Die Probezeit selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie, relevant sind nur die Jahre ohne gemeldeten Schaden.
Teure Autoversicherung? Muss nicht sein!
Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, die Prämien der Kfz-Versicherung zu senken und sich so das neu erlernte Fahrvergnügen nicht gleich wieder wegen hoher Versicherungsbeiträge verhageln zu lassen. Die besten Tipps, um Ihre Versicherungskosten zu senken, finden Sie hier in der Übersicht.
Lohnt sich eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Fahranfänger?
Es kommt häufig vor, dass Fahranfänger in einigen Situationen im Straßenverkehr unsicher reagieren oder falsche Entscheidungen treffen. Dies birgt neben einem hohen Unfallpotenzial auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu Streitigkeiten mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt. Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kann in solchen Fällen helfen, Konflikte beizulegen. Auch im Fall eines drohenden Aufbauseminars oder einer Verlängerung der Probezeit kann unter Umständen anwaltlicher Rat hilfreich sein.
Grundsätzlich kann ein Versicherungsschutz dieser Art sinnvoll für alle Fahrer sein, die häufig mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs sind – egal, ob Fahranfänger oder langjähriger Berufspendler. Ob der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tatsächlich notwendig ist, sollten Sie im Vorfeld genau prüfen. Häufig sind Fahranfänger über eine Familienpolice oder einen Schutzbrief der bereits abgesichert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung neu abzuschließen, sollten Sie auf jeden Fall verschiedene Angebote vergleichen, ehe Sie sich für eines entscheiden.