Pflichtteilsanspruch im Erbrecht: Auch Enterbte können erben!

Mit einem Testament hat ein Erblasser die Möglichkeit, Angehörige zu enterben. Gründe müssen dafür nicht angegeben werden. Allerdings ist damit ein Teilerbe nicht vollständig ausgeschlossen, denn Enterbte können den sogenannten Pflichtteilsanspruch geltend machen. Was es damit auf sich hat und wie sich der Pflichtteil am Erbe berechnet, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Pflichtteilsanspruch im Erbrecht

    • Hinterlässt ein Verstorbener in Deutschland kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    • Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann das Erbe jedoch individuell aufgeteilt werden.
    • Darüber hinaus können Verwandte und nahe Angehörige im Rahmen eines Testaments auch enterbt werden.
    • Allerdings sorgt eine Enterbung nicht dafür, dass die betroffenen Personen überhaupt nichts erben.
    • Das deutsche Recht sieht nämlich für direkte Verwandte wie Kinder, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor, dass diese mit einem Pflichtteil am Erbe beteiligt werden müssen.
    • Dieser sogenannte Pflichtteilsanspruch wurde vom Gesetzgeber aufrechterhalten, um das Erbrecht zu wahren, das durch das Grundgesetz geschützt wird.
    • Darüber hinaus werden mit dem Pflichtteilsanspruch die Grundsätze von Ehe und Familie berücksichtigt, die ebenfalls im Grundgesetz gewahrt werden.

    Minderung des Pflichtteilsanspruchs

    Der Pflichtteil eines Erbe beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Alle Verwandten müssen in dieser Berechnung berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge als ausgeschlossen gelten (§ 2310 BGB).

    Dennoch kann dieser Anteil reduziert werden. Zum einen kann die Zahl der gesetzlichen Erben durch Heirat oder Adoption vergrößert werden. Auf diese Weise sinkt der Anteil für den pflichtteilberechtigten Erben.

    Wählt ein Ehepaar außerdem den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält ein Ehepartner beim Tod des anderen Partners automatisch die Hälfte des Erbes. Dadurch verringert sich wiederum der Pflichtteilsanspruch.

    Durch Schenkungen zu Lebzeiten kann der Erblasser den Wert des Nachlasses verringern. Dadurch bleibt für das Erbe weniger übrig. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann ebenfalls weniger Geld. Dabei ist jedoch zu beachten, ob Forderungen im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruchs bestehen können.

    Rechtsschutzversicherung

    Wer den Pflichtteilsanspruch mindern möchte, sollte sich am besten anwaltlichen Rat einholen. Prüfen Sie zum Beispiel, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt abdeckt.

    Pflichtteilergänzungsanspruch

    Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht gemäß § 2325 BGB, sollte der Pflichtteilsberechtigte von einer Schenkung des Verstorbenen erfahren. In der Regel werden Schenkungen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten, dann für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt.

    Mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass ein Erblasser zu Lebzeiten das mögliche Erbe durch Schenkungen so stark minimiert, dass kein Pflichtteil mehr möglich ist. Schenkungen werden deshalb vom Gesetzgeber als Teil des Nachlasses betrachtet, wenn diese innerhalb einer Zehn-Jahres-Spanne vor dem Ableben des Erblassers getätigt wurden. Bei Schenkungen unter den Ehepartnern gilt keine Frist. Hier werden alle während der Ehe durchgeführten Schenkungen beim Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt.

    Wie wird der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt?

    Den Anspruch auf einen Pflichtteil muss der berechtigte Erbe gegenüber den per Testament oder gesetzlicher Erbfolge eingesetzten Erben erheben. Das Nachlassgericht entscheidet schließlich über die Höhe des Pflichtteils.

    Wer zum Pflichtteil am Erbe berechtigt ist, weiß in der Regel nicht, wie groß der Nachlass tatsächlich ist. Aus diesem Grund hat der Berechtigte verschiedene Möglichkeiten, um sich über die Höhe des Nachlasses zu informieren:

    • Die Erben müssen ihm ein Nachlassverzeichnis zeigen.
    • Der Pflichtteilsberechtigte kann fordern, dass das Nachlassverzeichnis bei einem Notar erfasst wird.
    • Der zum Pflichtteilsanspruch berechtigte Erbe kann verlangen, dass er bei der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dabei ist.
    • Der Pflichtteilsberechtigte kann einfordern, dass einzelne Gegenstände des Nachlasses von einem Gutachter bewertet werden.
    • Die Erben müssen Auskunft über Schenkungen geben.

    Letztlich kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass die Erben die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses beeidigen.

    Das muss in einem Nachlassverzeichnis stehen

    In einem Nachlassverzeichnis werden alle vorhandenen Nachlassgegenstände sowie -verbindlichkeiten aufgeführt. Es ist demzufolge nicht nur das Vermögen des Erblassers aufzulisten (z. B. Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Wertsachen oder sonstige Gegenstände), sondern auch Schulden und die Beerdigungskosten.

    Das Nachlassverzeichnis muss alle Gegenstände des Nachlasses aufführen. Deren wertbildende Faktoren, deren Art und die Anzahl muss ebenfalls darin notiert sein. Die Erben müssen den Wert selbst nicht angeben.

    Kontoauszüge oder Auszüge aus Depots sowie Quittungen oder Geschäftsbücher müssen nicht Teil des Nachlassverzeichnisses sein. Die Erben sind nicht verpflichtet, diese Daten herauszugeben. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Pflichtteilsanspruch Anteile von Firmen beinhaltet. Dann können auch Bilanzen oder Geschäftsbücher für einen rückwirkenden Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefordert werden.

    Wenn die Erben keine Angaben zur Höhe des Nachlasses machen

    Geben die Erben dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft zum Nachlass, können die Auskünfte beim Nachlassgericht eingeklagt werden. Wichtig ist dabei, dass die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingereicht wird.

    Im Rahmen einer Klage kann das Gericht in letzter Instanz die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmen. In der Praxis wird der Rechtsweg jedoch selten beschritten, da sich eine Klage auf Auskunfts- und Zahlungsanspruch oftmals über mehrere Jahre hinziehen kann. Doch tatsächlich ist die Dauer eines Prozesses für den Pflichtteilsberechtigten in manchen Fällen sogar von Vorteil, denn die Erben müssen die Höhe des Anspruchs bei einer Entscheidung des Gerichts verzinst an den Berechtigten auszahlen. Zugleich wird die Verjährungsfrist bei einer Klage unterbrochen, sodass der Anspruch auch weiterhin bestehen bleibt.

    Beweislast liegt beim Erben

    Sobald der Erblasser dem vom Pflichtteil entbundenen Erben verziehen hat, muss ihm der Pflichtteil ausgezahlt werden. Eine Formvorschrift für den Vorgang des Verzeihens gibt es nicht. Der enterbte Angehörige kann vor Gericht erwähnen, dass ihm verziehen wurde. Allerdings liegt die Beweislast dann an ihm und er muss nachweisen, dass der Erblasser ihm tatsächlich verziehen hat.

    Pflichtteil

    Umgangssprachlich wird häufig vom Pflichtanteil gesprochen. Juristisch gesehen ist jedoch die Bezeichnung „Pflichtteil“ korrekt. So wird der gesetzliche Anspruch auf einen Teil des Erbes im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraph 2303 definiert. Der Anspruch besteht auch dann, wenn ein Angehöriger vom Erblasser enterbt wurde.

    Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe besteht, wird dieser nicht automatisch an einen enterbten Verwandten ausgezahlt. Er muss bei den rechtmäßigen Erben eingefordert werden. Anschließend muss das Nachlassgericht dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anteil zusprechen. Danach müssen die gesetzlichen Erben den Pflichtteil auszahlen. Demnach handelt es sich beim Pflichtteil um einen geldlichen Anspruch. Sachleistungen sind nicht möglich. Ebenso hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch an den Sachwerten.

    Der Pflichtanteil kann dabei nicht zu Lebzeiten ausgezahlt werden. Bis April 1998 bestand die Möglichkeit eines sogenannten „vorzeitigen Erbausgleichs“. Doch diese Variante hat der Gesetzgeber inzwischen getilgt. Denkbar ist allerdings eine Schenkung oder Auszahlung im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts.

    Beispiel zur Bestimmung des Pflichtteils

    Der Ehemann von Berta ist schon seit vielen Jahren verstorben. Nun ist die Witwe ebenfalls gestorben. Sie hat drei Kinder: Franz, Fanny und Fritz. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass alle drei jeweils ein Drittel des Erbes von Berta erhalten.

    Franz hat jedoch auf sein Erbe verzichtet. Sie wird für die Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt. Somit bleiben für Fanny und Fritz je 50 Prozent des Erbes übrig. Da Berta jedoch Fritz enterbt hat, kommt ihm lediglich ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Damit erbt Fritz ein Viertel.

    Die Wirkung von ausgeschlagenem Erbe auf den Pflichtanteil

    Wenn ein gesetzlicher Erbe seinen Anteil ausschlägt, wird dieser Anteil bei der Berechnung des Pflichtanteils berücksichtigt. Hat ein Erbe jedoch auf das Erbe verzichtet, wird nicht beim Aufteilen des Erbes mitgezählt. Grundlage für die Berechnung bildet Paragraph 2310 des BGB.

    Pflichtteilsverzicht

    Als Pflichtteilsverzicht wird ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben bezeichnet. Der Vertrag regelt den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche bezüglich des Erbens. Dies bedeutet wiederum, dass der Angehörige, der auf den Pflichtteil verzichtet, im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht zurückgreifen kann.

    Mit einem Pflichtteilsverzicht kann ein Erbe, der den Pflichtteil erben kann, seinen Anspruch darauf aufbauen. Bei einem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen Vertrag, den der Erblasser zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten abschließt. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt werden.

    Wenn Sie einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben, verzichten nicht nur Sie auf die Auszahlung eines Pflichtteils beim Erbe, sondern diese Entscheidung hat auch Einfluss auf Ihre Kinder und direkten Abkömmlinge. Diese werden ebenfalls vom Erbe ausgeschlossen. Sollten Sie das nicht wünschen, müssen Ihre Kinder zum Beispiel explizit im Vertrag zum Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

    Trotz Pflichtteilsverzicht besteht jedoch die Möglichkeit zu erben. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser zum Beispiel sein Testament ändert.

    In der Praxis wird der Pflichtteilsverzicht eingesetzt, wenn der Erblasser wünscht, dass sein Erbe nicht geteilt wird, zum Beispiel ein Anwesen oder eine Immobilie. Meist wird der Pflichtteilsberechtigte dann mit einer Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers abgefunden.

    Fragen und Antworten

    Welche Gesetze regeln den Pflichtteilsanspruch?

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in mehr als 20 Paragraphen wichtige Details zum Pflichtteilsanspruch. Die gesetzlichen Regelungen sind in Abschnitt 5 des BGB zum Pflichtteil ausgeführt. In Paragraph 2303 werden zum Beispiel die Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe der Pflichtanteile genannt.

    Wie groß ist der Pflichtteilsanspruch?

    Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werden alle Verwandten berücksichtigt. Hierzu zählen auch diejenigen, die vom Erbe ausgeschlossen wurden. Hat ein Verwandter bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbe verzichtet, wird diese Person nicht mitgezählt.

    Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?

    Der Pflichtteil kann einem pflichtteilberechtigten Erbe in bestimmten Fällen entzogen werden. Die Entziehung muss gemäß Paragraph 2366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jedoch explizit in einem Erbvertrag oder Testament angegeben werden. Zugleich muss der Erblasser den Grund für den Entzug des Pflichtteils angeben. Das ist wichtig, weil das Nachlassgericht auf der Basis des Testaments entscheiden muss, ob es rechtmäßig ist, dem Erben den Pflichtteil vorzuenthalten. Die rechtmäßigen Erben müssen zudem nachweisen können, dass der Verstorbene den Pflichtteilsentzug willentlich im Testament niedergeschrieben hat. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden in Paragraph 2333 folgende Gründe für das Entziehen des Pflichtteils aufgeführt:

    • Der Erbe hat das Leben des Erblassers bedroht.
    • Der Erbe hat den Erblasser oder dessen Ehepartner mit Vorsatz körperlich misshandelt.
    • Der Erbe hat vorsätzlich eine Straftat zum Schaden des Erblassers begangen.
    • Der Erbe hat seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen vernachlässigt.
    • Der Erbe ist aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. In diesem Fall ist es dem Erblasser nicht zumutbar, dem Erbe einen Anteil an seinem Nachlass zu überlassen.

    Kann ein Pflichtteilsanspruch verjähren?

    Der Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe kann innerhalb einer Frist von drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist. Somit startet die Frist am 1. Januar im Jahr nach dem Tod des Erblassers.

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