Erbe ausschlagen, aber warum?

Wenn ein Angehöriger stirbt und Ihnen sein Vermögen vererbt, bedeutet das nicht gleich Reichtum für Sie. Im Gegenteil: Als Erbe erhalten Sie nicht nur das gesamte Vermögen des Erblassers, sondern ebenso seine Verbindlichkeiten. Neben dem Vermögen, das aus allen Gegenständen, Wertpapieren und Konten besteht, erwarten Sie eventuell Nachlassverbindlichkeiten wie die Bestattungskosten und Schulden, die zum Todestag bestanden, etwa aus einem Kredit, Unterhaltsrückständen oder Kontoüberziehungen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: August 16, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Üblicherweise wird Ihnen ein Erbe durch ein Testament übertragen. Die einzige Voraussetzung als Erbe zu gelten, ist lediglich, dass eine Person der gesetzliche Erbe einer anderen Person ist oder in einem Testament durch den Erblasser zum Erben ernannt wurde. Durch den Tod des Erblassers bekommt der gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbe den Nachlass, ohne dass dieser auf irgendeine Weise mitwirken müsste.

    Liegt keines vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das betrifft zunächst die nächsten Verwandten, also Ehepartner und Kinder, anschließend Eltern und Geschwister, darauf folgend Großeltern, Tanten und Onkel.

    Keine Benachrichtigung bei Erbe

    Sie erhalten keine amtliche Benachrichtigung. Recht zur Erbschaft besteht selbst dann, wenn Sie von der Erbschaft nichts wissen.

    Gründe für die Erbausschlagung

    Bei einer Erbausschlagung handelt es sich um die Erklärung, eine Erbschaft und jegliche damit verbundenen Rechte sowie Pflichten abzulehnen. 

    Das Wichtigste vorweg: Es besteht keinerlei Verpflichtung, ein Erbe anzutreten. Wenn ein Erbe also hauptsächlich aus Verbindlichkeiten besteht, haben Sie das Recht, dieses auszuschlagen. Dann geht das Erbe zunächst an den nächsten Verwandten in der Erbfolge. Entscheiden sich alle gesetzlichen Erben das Erbe auszuschlagen, geht es an den Staat.

    Entscheiden Sie sich für den Schritt der Erbausschlagung, müssen Sie nicht die Schulden des Erblassers begleichen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass Sie gar nichts erhalten und keinerlei Anspruch auf die positiven Vermögenswerte haben. Es ist auch nicht möglich, einen Pflichtteil einzufordern oder gar Erinnerungsstücke wie Fotos zu behalten. Wägen Sie die Gründe für die Ausschlagung des Erbes daher genau ab:

    Schulden des Erblassers

    Wird nach einer Überprüfung der Werthaltigkeit des Nachlasses festgestellt, dass die Schulden das positive Vermögen übersteigen, ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen. Denn für die Schulden müssen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Privatvermögen haften. In den seltensten Fällen sind Erben dazu bereit, durch die Annahme des Nachlasses ihre eigene wirtschaftliche Situation zu verschlechtern.

    Sanierungsbedürftige Immobilie

    Endlich den Traum vom Eigenheim mit einer geerbten Immobilie erfüllen zu können, wünschen sich viele. Doch sollten Sie nicht vergessen, dass ein solches Erbe teuer werden kann, wenn sich das Gebäude in einem schlechten Zustand befindet und erst kostenaufwändig saniert werden muss. Das gilt insbesondere für Gebäude unter Denkmalschutz, die unter besonderen Vorgaben saniert werden müssen, oder für Immobilien, die noch gar nicht abbezahlt sind. In solchen Fällen sollte die Annahme der Erbschaft wohl überlegt sein.

    Persönliche Motive

    Natürlich können auch persönliche Motive zur Erbausschlagung führen. Sind Sie selbst finanziell unabhängig und haben schon zu Lebzeiten des Erblassers nichts von ihm angenommen, können Sie sich nach seinem Tod gegen die Annahme des Erbes entscheiden. Dasselbe gilt, wenn Sie aufgrund eines schlechten Verhältnisses das Erbe nicht antreten möchten. Ganz egal, ob sie im Testament eingetragen sind oder Ihnen das Erbe aufgrund der Erbfolge zufällt, Sie sind in keinem Fall zur Annahme verpflichtet.

    Erbe in der Privatinsolvenz

    Befinden Sie sich in einer Verbraucherinsolvenz und erhalten während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft, fällt das gesamte Vermögen dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern zu. Reicht das Erbe nicht aus, um alle Schulden zu tilgen, sehen Sie nichts von dem Geld – hier kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und mit übrigen Erben zu vereinbaren, dass Sie nach dem Ende der Insolvenz den ausgeschlagenen Anteil erhalten.

    Steuergründe

    Einnahmen müssen versteuert werden – das gilt auch für das Erbe. Hierfür wird die sogenannte Erbschaftssteuer fällig, die sich in verschiedene Steuerklassen, je nach Grad der Verwandtschaft, unterteilt. Möchte Sie diese Steuern nicht zahlen, ist es Ihr gutes Recht, das Erbe nicht anzutreten.

    Mögliche negative Folgen des Erbes erkennen

    Sobald Sie wissen, dass Sie erben, sollten Sie sich einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Schulden des Erblassers verschaffen. Hierfür müssen Sie seine Konten prüfen, Erkundigungen bei Ämtern einholen und Unterlagen des Verstorbenen durchforsten.

    Als Erbe haben Sie das Recht, bei Banken Auskünfte über die Kontoverhältnisse des Verstorbenen einzuholen. Hier kann es vorkommen, dass Ihnen die Bank nur Einsicht gewährt, wenn Sie einen Erbschein vorlegen können. Das kann allerdings ein Problem darstellen, da Sie den Erbschein erst dann beantragen können, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben und es somit nicht mehr ausschlagen können. Daher hat der BGH nach einem Urteil vom Oktober 2013 entschieden, dass Banken die Vorlage des Erbscheins nicht mehr verlangen können. Stattdessen können Sie Ihre Erbstellung mit der Sterbeurkunde oder dem Stammbuch nachweisen.

    Nach Sichtung aller Vermögensverhältnisse sollten Sie in einer Liste Schulden und Vermögen gegenüberstellen. Insbesondere bei einem großen oder unübersichtlichen Nachlass kann es schwierig werden, den Überblick zu behalten. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann dabei behilflich sein.

    So können die Schulden umgangen werden

    Verständlicherweise graut es vielen davor, Schulden zu erben, für die sie mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Allerdings gehen Sie bei einer Ausschlagung des Erbes komplett leer aus. Daher gibt es zwei Alternativen, um sich vor den Schulden des Erblassers zu schützen. Denn wenn nach Abzug der Schulden noch etwas für Sie übrig bleibt, kann eine Haftungsbeschränkung sinnvoll sein. Aus dem vorhandenen Vermögen werden dann die Schulden beglichen, ohne dass Sie finanziell in der Pflicht stehen. Hier bieten sich zwei Varianten an:

    • Nachlassverwaltung
      Nachdem Sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt haben, kümmert sich ein Verwalter um die Ordnung des Erbes und führt Gläubigern ihr Geld zu. Alles, was übrig bleibt, steht Ihnen zu. Das Verfahren kostet zwar Geld, schützt aber Ihr Privatvermögen und Sie können das Erbe dennoch antreten. Übersteigen die Kosten für das Verfahren das Erbe, lohnt sich dies nicht.
    • Nachlassinsolvenzverfahren
      Haben Sie das Erbe nicht ausgeschlagen und stellen später fest, dass Sie Schulden geerbt haben, können Sie dieses Verfahren beantragen. Es ist mit hohen Gerichtsgebühren und einem enormen Aufwand verbunden, daher sollte es gut überlegt sein.

    Vorgehen bei Erbausschlagung

    Haben Sie sich nach Sichtung aller Unterlagen dazu entschieden, das Erbe auszuschlagen, müssen Sie dies nun ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Hier müssen Sie sich an einige Vorschriften halten:

    1. Form der Erbausschlagung
      Die Erklärung der Erbauslassung ist formbedürftig. Sie müssen also persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und dort Ihr Anliegen erklären. Dies wird vom Rechtspfleger protokolliert und von Ihnen unterzeichnet. Hier ist es sinnvoll, bereits die Sterbeurkunde vorzulegen. Ebenso ist es möglich, die Erklärung zur Niederschrift an einen Notar weiterzugeben, der diese dann an das zuständige Nachlassgericht übergibt.
    2. Zuständigkeit
      Das zuständige Nachlassgericht ist üblicherweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Wenn Sie in einer anderen Stadt wohnen, können Sie ebenso zu Ihrem zuständigen Amtsgericht gehen. Wenn der Verstorbene Deutscher ist und im Ausland gelebt hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
    3. Gründe angeben
      Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Gründe für die Erbausschlagung anzugeben, es ist aber durchaus sinnvoll sie in der Erklärung aufzuzählen. Hier können Sie beispielsweise angeben, dass das Erbe überwiegend aus Schulden besteht und Sie es daher nicht antreten möchten.
    4. Minderjähriger Erbe
      In diesem Fall kann der Erbe den Nachlass nicht selbst ablehnen, dies muss durch seine gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern, erfolgen. Des Weiteren muss das Familiengericht eine Genehmigung erteilen. Eine Ausnahme besteht, wenn das minderjährige Kind durch die Erbfolge zum Erben wird. In diesem Fall können die gesetzlichen Vertreter direkt beim Notar einen entsprechenden Antrag stellen.

    Fristen beachten bei der Ausschlagung

    Für die Entscheidung, sich gegen das Erbe auszusprechen, bleibt Ihnen nicht viel Zeit. Ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben Sie sechs Wochen Zeit, die Ausschlagung dem Nachlassgericht vorzulegen. Halten Sie sich nicht an diese Frist, gilt das Erbe als angenommen! Stichtag ist der Tag, an dem Sie erfahren haben, dass Sie erben. Bei engen Angehörigen kann das bereits der Todestag sein. Gibt es ein Testament, beginnt die Frist mit der Testamentsverkündung. Da das Nachlassgericht nicht in der Bringschuld ist, erhalten Sie keine Nachricht über die Erbschaft. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass Sie selbst wissen, ob Sie etwas erben. Ausnahme besteht hier, wenn Sie als Erbe nachrücken.

    Ausnahmeregelungen

    Sollte der Erbe außerhalb Deutschlands leben oder sich im Ausland befinden, wenn er von der Erbschaft Kenntnis erlangt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Eine weitere Ausnahme besteht bei Erben, die noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind. Dann beginnt die Frist mit der Geburt.

    Dreimonatseinrede erheben

    Die Entscheidung, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, fällt oft nicht leicht und die Frist von sechs Wochen ist dafür recht kurz bemessen. Wurde das Erbe angenommen, besteht keine Möglichkeit zur Ausschlagung mehr. Allerdings gelten hier einige gesetzliche Bestimmungen, sodass Sie als Erbe nicht schutzlos den Nachlassgläubigern ausgeliefert sind.

    Nach § 2014 BGB haben nach der Annahme des Erbes drei Monate Zeit, die sogenannte Dreimonatseinrede zu erheben. Sie haben in diesen drei Monaten Gelegenheit, den Nachlass zu überprüfen, ohne dass Sie Verbindlichkeiten begleichen müssen. Zwar können jederzeit Forderungen gerichtlich geltend gemacht, allerdings nicht vollstreckt werden. Die Dreimonatseinrede berechtigt Sie dazu, Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der gewährten drei Monate zu verweigern. So können Sie innerhalb dieser Frist Ihre Privatvermögen schützen.

    Diese Verweigerung ist nur möglich, wenn Sie nicht schon bereits uneingeschränkt haften. Das ist der Fall, wenn Sie die Frist für die Inventareinrichtung versäumt haben oder Ihnen Untreue bei der Inventareinrichtung vorgeworfen wird. Bei dem Inventar handelt es sich um das Nachlassverzeichnis, in dem bei einem Erbfall alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten aufgelistet sind.

    Folgen nach dem Ausschlagen des Erbes

    Wenn Sie das Erbe ausschlagen, hat das für Sie oftmals keine weiteren Folgen. An Ihre Stelle tritt dann die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge. Ist Ihr Ehepartner verstorben und Sie möchten sein Erbe ausschlagen, sind daher Ihre Kinder die nächsten Verwandten in der Erbfolge. Da keine Verpflichtung besteht, ein Erbe anzunehmen, dürfen sie das Erbe ebenfalls ausschlagen. Sind die Kinder minderjährig, müssen der gesetzliche Vertreter der Kinder die Erbschaft für die eigenen Kinder ausschlagen. Haben schließlich alle Erben das Erbe ausgeschlagen, fällt es an den Staat.

    Ähnlich verläuft es bei den Bestattungskosten. Diese hat zunächst der Erbe zu tragen, im Falle einer Erbausschlagung sein gesetzlicher Nachfolger. Wenn alle Erben die Erbschaft abgelehnt haben, werden die Unterhaltsverpflichteten herangezogen, beispielsweise der hinterbliebene Ehepartner. Da das Bestattungsgesetz nach Bundesland geregelt ist, können hier verschiedene gesetzliche Vorgaben bestehen. Fehlen die finanziellen Mitteln, übernimmt eventuell die Sozialhilfe die Kosten.

    Letzte Möglichkeit: Erbe anfechten

    Theoretisch ist eine Erbausschlagung unwiderruflich. Wenn Sie ein Erbe zunächst ausgeschlagen haben, weil Sie dachten, dass es nichts für Sie abwirft, ist es allerdings in manchen Fällen möglich, die Entscheidung rückgängig zu machen. Hatte der Verstorbene weitaus weniger Schulden, als sie zunächst angenommen haben, ist dies kein ausreichender Grund zur Anfechtung. Anders sieht es aber aus, wenn Vermögenswerte auftauchen, von denen Sie bisher nichts wussten, etwa eine Immobilie oder eine Wertpapierdepot.

    Wenn Sie ein Erbe anfechten wollen, müssen Sie sich an bestimmte Fristen halten. Sie haben nach Feststellung Ihres Irrtums sechs Wochen Zeit, die Anfechtung beim zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Sie müssen Ihre Anfechtung hinreichend schriftlich begründen. Sind Sie sich nach Ablauf der Frist nicht sicher, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht, haben Sie immer noch die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz zu beantragen.

    Wurden Sie durch eine Drohung oder Täuschung zum Erbe gezwungen, können Sie dies ebenfalls anfechten. In jedem Fall ist es bei einer Anfechtung ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Gründe für eine Anfechtung sind nicht klar umrissen, sodass meist nur ein Experte weiß, welche Argumente vor Gericht geltend gemacht werden können.

    Ob es sinnvoll ist, ein Erbe auszuschlagen, hängt oftmals von vielen Faktoren ab. Daher sollten Sie sich die Ausschlagung sehr gut überlegen und mögliche Alternativen wie die Nachlassverwaltung in Betracht ziehen. Bei Unsicherheiten hilft ein spezieller Anwalt für Erbrecht, dem die Thematik vertraut ist und der insbesondere bei einem großen und unübersichtlichen Nachlass für den nötigen Durchblick sorgt.

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