Die Betriebliche Altersversorgung bezeichnet Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und der Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses von deren Arbeitgebern zugesprochen werden. Eine betriebliche Altersvorsorge stellt sich für diejenigen, die im Alter mit wenig gesetzlicher Rente rechnen, als sinnvoll heraus. Seit dem Jahr 2002 steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu. Das bedeutet, jeder Arbeitnehmer kann Teile seines Gehalts oder Sonderzahlungen in Beiträge zur Altersvorsorge umwandeln und sich somit eine Zusatzrente beiseite legen.
Wichtiges zur betrieblichen Altersvorsorge
- Anspruch hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen.
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) birgt auch Steuervorteile.
- Je nach Form (es gibt fünf verschiedene) fallen diese unterschiedlich hoch aus.
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Betriebsrenten dieser Art bestehen in deutschen Unternehmen schon lange, waren aber zunächst nur eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Inzwischen haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen. Ihr Arbeitgeber muss dann einen bestimmten Betrag Ihres Bruttolohns für Ihre betriebliche Altersvorsorge abführen.
Seit 1974 gelten zur betrieblichen Altersvorsorge gesetzliche Regelungen. Mit der Einführung des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, kurz BetrAVG, wurden in 30 Paragraphen alle wichtigen Regelungen festgehalten. Dieses Gesetz wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Innerhalb des Drei-Säulen-Modells, auf dem das deutsche Rentensystem beruht, stellt die Betriebsrente die zweite Säule dar:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Private Altersvorsorge
Dieses Modell ist deshalb so wichtig, weil nicht jede Person Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat. Nur Personen, die sozialversicherungspflichtig angestellt sind und nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, können von der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Doch auch für diese Personen gewinnt es aufgrund des demografischen Wandels immer mehr an Bedeutung, sich durch eine private und/oder betriebliche Altersvorsorge zusätzlich abzusichern. Die Vorsorge durch die gesetzliche Rentenversicherung wird zunehmend unsicherer, sodass es für viele Menschen wichtig wird, zusätzliche Absicherungsmaßnahmen zu treffen.
Aus diesem Grund hat sich bereits Mitte des 19. Jahrhunderts die betriebliche Altersvorsorge als weitere Säule etabliert, um insbesondere Arbeitnehmer im Alter finanziell abzusichern.
Für wen kommt diese Vorsorge in Frage?
Die betriebliche Altersvorsorge kann von Arbeitnehmern, genauer Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden, Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie Ihren Job verlieren, bleiben Ihnen die Versorgungszusagen Ihres ehemaligen Arbeitgebers erhalten. Dafür muss der Versorgungsanspruch unverfallbar geworden sein. Das gilt dann, wenn Sie mindestens 30 Jahre alt sind und seit wenigstens fünf Jahren eine Zusage für eine betriebliche Altersvorsorge erhalten haben. Bei Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden, gilt hier eine Altersgrenze von 25 Jahren.
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers muss im Regelfall kein Verlust des bisher angesparten Geldes befürchtet werden. Je nach Anlageform des Kapitals ist dieses auf unterschiedliche Art und Weise gesichert. Hier springt entweder der Pensions-Sicherungs-Verein oder eine Auffanggesellschaft ein. Beide übernehmen üblicherweise die laufenden Verträge für Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.
Vorteil der Entgeltumwandlung
Grundsätzlich eignet sich die Betriebsrente für alle, die darauf Anspruch haben. Von Vorteil ist hierbei vor allem das Recht auf Entgeltumwandlung, bei der ein Teil Ihres unversteuerten Bruttoeinkommens direkt in die Altersvorsorge abgeführt wird. So ist es möglich, schon bei verhältnismäßig kleinen Beträgen einen großen Spareffekt zu erzielen.
Für Arbeitgeber ist die betriebliche Altersvorsorge insofern lohnenswert, dass sie ein wirkungsvolles Instrument in der Personalpolitik darstellt, das zur Arbeitnehmergewinnung und -bindung beiträgt.
Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die im Alter mit Versorgungslücken rechnen müssen, profitieren ebenfalls im besonderen Maße von den Regelungen.
Anspruch auf Betriebsrente
Bis vor einigen Jahren war die betriebliche Altersvorsorge eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Seit 2002 eine Neuregelung festgelegt wurde, darf jeder Arbeitnehmer eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn er dafür bereit ist, auf Entgelt zu verzichten. Bei dieser Gesetzesänderung handelt es sich um den Anspruch auf Entgeltumwandlung, von dem auch Angestellte in Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte Gebrauch machen können, wenn sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Formen der betrieblichen Altersvorsorge
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge abzuführen. Sie können ausschließlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder von beiden zusammen aufgebracht werden. Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge werden die Beiträge also nicht vom Arbeitnehmer selbst eingezahlt. Stattdessen wird dies vom Arbeitgeber vorgenommen, der die Beiträge direkt vom unversteuerten Bruttogehalt abzieht und in einen Vorsorgevertrag, der beispielsweise mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde, einzahlt.
Der Arbeitgeber kann hier zwischen fünf verschiedenen Wegen zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge wählen:
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber direkt zugunsten seiner Angestellten abgeschlossen wird. Die Beiträge für diese Versicherung können vom Arbeitgeber allein getragen werden, oder sie werden zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufgeteilt. Bei der Entgeltumwandlung werden die Beiträge komplett von Ihnen getragen. Bei jeder dieser drei Varianten erhalten Sie oder auch Ihre Hinterbliebenen Anspruch auf die Rentenleistungen aus dieser Versicherung.
Insbesondere kleinere Betriebe können die Direktversicherung nutzen. Sie ist nämlich mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden, da die Versicherung die Kapitalverwaltung und -anlage übernimmt. Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ihre Anwartschaften gesichert. Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, können Sie die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen.
Pensionskasse
Als Pensionskasse werden Versorgungseinrichtungen bezeichnet, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Hierbei handelt es sich um spezielle Lebensversicherungen, deren Beiträge vom Arbeitgeber übernommen werden. Arbeitnehmer können sich daran beteiligen. Grundsätzlich ist es möglich, die Riester-Förderung über eine Pensionskasse zu nutzen. Dabei erfolgen die Beitragszahlungen allerdings aus dem versteuerten Einkommen. Die Leistungen müssen dann voll versteuert werden.
Da Pensionskassen von der Finanzdienstleistung beaufsichtigt werden, kann ein Anspruch auf Leistung garantiert werden. Selbst bei Insolvenz des Unternehmens können die Versorgungsleistungen erbracht werden, da es sich um vom Arbeitgeber unabhängige Einrichtungen handelt. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen können die Beiträge selbst fortgesetzt werden.
Pensionsfonds
Diese rechtlich selbstständigen Versorgungseinrichtungen sind freier in der Wahl der Geldanlagen als Direktversicherungen und Pensionskassen. So können höhere Renditen erzielt werden, allerdings ist auch das Verlustrisiko höher. Aus diesem Grund werden Pensionsfonds sowohl von der BaFin als auch vom Pensions-Sicherungs-Verein überwacht. Arbeitnehmer können sich in Form der Entgeltumwandlung an der Pensionskasse beteiligen. Versorgungsleistungen werden entweder als lebenslange Altersrente oder als Auszahlungsplan mit anschließender Restverrentung erbracht.
Für den Pensionsfonds kann die Riester-Förderung genutzt werden – so sind staatliche Zulagen möglich und die Aufwendungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Sonderseite Riester-Rente.
Unterstützungskasse
Wie auch die Pensionskasse wird diese Versorgungseinrichtung von einem oder mehreren Unternehmen gebildet. So kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage an seine Arbeitnehmer erfüllen und finanzieren. Für den Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur gegenüber dem Arbeitgeber. In der Unterstützungskasse wird das Kapital sowie die daraus erzielten Vermögenserträge der Unternehmen gewinnbringend angelegt, um so die Betriebsrenten finanzieren zu können. Reichen diese Mittel nicht aus, muss der Arbeitgeber den Rest hinzuzahlen.
Bei einer Insolvenz springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein und sichert die Versorgungsleistungen. Eine Riester-Förderung ist bei diesem Modell nicht möglich, und nach Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht kein Anspruch darauf, die Altersvorsorge mit eigenen Beiträgen zu halten.
Direktzusage
Hierbei geht der Arbeitgeber die Verpflichtung ein, Ihnen im Rentenalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Der Arbeitgeber bildet Pensionsrückstellungen – es handelt sich also in der Regel um eine reine Arbeitgeberleistung. Allerdings ist eine Entgeltumwandlung möglich. Bei einer Insolvenz sind Ihre Ansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt und Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung bleibt erhalten. Eine Riester-Förderung ist nicht möglich, zudem können Sie nach Ausscheiden aus dem Unternehmen die Versorgung nicht durch eigene Beiträge weiter aufbauen.
Einteilung nach intern und extern
Diese fünf Durchführungswege werden darüber hinaus in „intern“ und „extern“ eingeteilt. Vier Modelle sind „extern“, ein Modell ist „intern“. Unterschieden wird hierbei, ob die Vorsorge beim Trägerunternehmen verbleibt oder nicht. Extern sind:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
Bei diesen kümmern sich externe Versorgungsträger um die Erfüllung der Versorgungszusage. Diese Träger sind rechtlich und steuerlich eigenständige Wirtschaftssubjekte.
Intern ist lediglich die Direktzusage, denn hierbei erfolgt die Zusage durch das Trägerunternehmen, das ebenso die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Zusage auf sich nimmt. Da hierbei die Leistungen vom Unternehmen selbst ausgezahlt werden, muss es im Voraus Rücklagen bilden, die die Finanzierung sichern. Aus diesem Grund erscheint die Altersvorsorge bei diesem Durchführungsweg in der Unternehmensbilanz.
Vorteile der bAV
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können auf unterschiedliche Weise von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren.
Vorteile für Arbeitnehmer
- Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung können geschlossen werden
- Die Entgeltumwandlung sorgt für eine deutliche Einsparung bei der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben
- Die eingezahlten Beiträge sind, je nach Durchführungsweg, entweder komplett steuerfrei oder wenigstens bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei
- Eine Mitnahme der Altersvorsorge ist bei einem Wechsel des Betriebs meist möglich
- Arbeitnehmer müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern
- Je nach Tarifmodell können die Leistungen auf das spezifische Berufsrisiko zugeschnitten werden
- Es können mehrere Förderwege nebeneinander genutzt werden
Vorteile für Arbeitgeber
- Arbeitgeber-Zuwendungen zur Altersvorsorge gelten als Betriebsausgaben und können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden
- Die Entgeltumwandlung spart dem Arbeitgeber Lohnnebenkosten
- Je nach Wahl des Durchführungsweges (Direktzusage oder Unterstützungskasse) kann auch gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage getroffen werden
- Arbeitgeber profitieren von einem positiven Image, wenn sie eine Betriebsrente anbieten. So wird nicht nur die Position des Unternehmens gestärkt, auch Fachkräfte werden so langfristig an das Unternehmen gebunden
Steuervorteile
Jeder der fünf Durchführungswege bringt unterschiedliche steuerliche Vorteile mit sich. Diese sollten Sie kennen, um die richtige Entscheidung für oder gegen eine der Varianten zu treffen.
Steuerliche Behandlung bei der Ansparung | Steuerliche Behandlung bei der Auszahlung | |
---|---|---|
Direktversicherung |
|
Auszahlung muss voll versteuert werden |
Pensionskasse |
|
Auszahlung muss voll versteuert werden |
Pensionsfonds |
|
Auszahlung muss voll versteuert werden |
Unterstützungskasse | Steuerfrei | Auszahlung muss voll versteuert werden; abzüglich Versorgungsfreibetrag (seit 2005 abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns) |
Direktzusage | Steuerfrei | Auszahlung muss voll versteuert werden; abzüglich Versorgungsfreibetrag (seit 2005 abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns) |
Steuerlichen Vorteil erhält der Arbeitgeber nur bei der Direktzusage, da dies der einzige interne Durchführungsweg ist, bei dem das Unternehmen die Zusage und die Erfüllung dieser Zusage selbst auf sich nimmt. Es werden zu diesem Zweck innerbetriebliche Rückstellungen gebildet, die bei der Bilanzierung als Fremdkapital auftauchen. Das wirkt sich gewinnmindernd und daher steuermindernd aus.
Beispielrechnung zum Steuervorteil
Sie sind Arbeitnehmer ohne bAV und erhalten ein Bruttogehalt von 2500 Euro. Die Sozialabgaben betragen 20 Prozent, also 500 Euro. Erhalten Sie bei demselben Bruttogehalt eine bAV mit einem Lohnverzicht von 200 Euro, der in die Altersvorsorge einfließt, ergibt sich ein neues Brutto von 2300 Euro.
Die Sozialabgaben betragen so nur noch 460 Euro und der Arbeitnehmer erhält eine Ersparnis von monatlich 40 Euro.
Beiträge: Wie viel macht Sinn?
Wie hoch die Beiträge ausfallen, hängt oftmals von den individuellen Ansprüchen ab. Experten raten allerdings dazu, etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens in die Altersvorsorge zu investieren. Nur so kann der Lebensstandard im Alter gehalten werden. Wenn Sie die Höhe Ihres Beitrags festlegen, sollten Sie außerdem in Betracht ziehen, ob für Sie ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, ob bereits eine private Altersvorsorge abgeschlossen wurde und ob Ihr Arbeitgeber den Anteil zur bAV aufstockt.
Daneben spielen steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle, da je nach Durchführungsweg die Beiträge entweder in beliebiger Höhe oder bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei sind.
Ob der Beitrag beliebig erhöht oder gesenkt werden kann, hängt ebenfalls vom Durchführungsweg ab:
- Direktversicherung und Pensionskasse
Hier ist es problemlos möglich, die Beiträge zu erhöhen oder zu senken. Es sind allerdings Mindest- und Höchstbeiträge einzuhalten. - Direktzusage und Unterstützungskasse
Aus steuerlichen Gründen können die Beiträge nur erhöht, nicht aber gesenkt werden. Steuerlich absetzbar sind Beiträge zur Unterstützungskasse, wenn die Höhe über die Laufzeit unverändert bleibt oder steigt. Steuerliche Zulässigkeit bei Rückstellungen in der Direktzusage ist nur dann gegeben, wenn es ausgeschlossen ist, dass die zugesagten Pensionsleistungen gemindert oder entzogen werden. Da gleichbleibende Leistungen bei einer Beitragssenkung nicht möglich sind, ist diese hier ausgeschlossen. - Pensionsfonds
Diese bieten die größte Freiheit, da nicht nur Erhöhungen und Senkungen, sondern auch Einmalzahlungen möglich sind.
Betriebswechsel – was nun?
Wenn Sie den Betrieb wechseln, bedeutet das nicht, dass Ihre bis dahin eingezahlte Vorsorge verloren geht. In der Regel ist es problemlos möglich, die betriebliche Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Dafür sorgte eine Anpassung des Gesetzes im Jahr 2005, die zwei Möglichkeiten der Mitnahme vorsieht:
Übernahme
Bei Einvernehmen zwischen allen Beteiligten (alter und neuer Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer) kann der neue Arbeitgeber die Altersvorsorge übernehmen. So bleibt die Versorgungszusage genauso bestehen, wie sie zuvor mit dem alten Arbeitgeber vereinbart war.
Übertragung
Häufiger ist dagegen die Variante der Übertragung, bei der die Altersvorsorge vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird, dieser aber einen anderen Durchführungsweg als den bisherigen festlegen kann. Voraussetzung ist, dass er eine wertgleiche Zusage macht. Die Übertragung bezieht sich auf die unverfallbaren Anwartschaften.
Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. Für ihn fallen dann keine Beiträge an, die Anwartschaften gehen allerdings nicht verloren. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds können Arbeitnehmer nach einem Betriebswechsel die Altersvorsorge außerdem privat weiterführen.
Betriebliche Altersvorsorge kündigen
Unabhängig vom gewählten Durchführungsweg kann eine betriebliche Altersvorsorge nicht gekündigt werden, da dies ihrem Grundanliegen, also der langfristigen Absicherung im Alter, widersprechen würde. Arbeitnehmer haben nur zwei Alternativen, wenn Sie die Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber nicht mitnehmen können oder möchten:
- Private Weiterführung
Diese Alternative besteht nur bei der Pensionskasse, dem Pensionsfonds und der Direktversicherung. Sie übernehmen dann den Vorsorgevertrag von Ihrem alten Arbeitgeber und zahlen die Beiträge selbst ein. - Aussetzen der Beitragszahlungen
Sie können den Vertrag außerdem auf ruhend setzen, sodass Sie keine Betragszahlungen leisten müssen und die unverfallbaren Anwartschaften eingefroren werden. Diese werden Ihnen ausgezahlt, sobald Sie das vereinbarte Rentenalter erreicht haben. Diese Variante kann bei allen Durchführungswegen in Anspruch genommen werden.