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Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflicht- versicherung ist im Alltag unverzichtbar.

 

Gliedertaxe

Die Gliedertaxe legt in der privaten Unfallversicherung fest, wie der Invaliditätsgrad eines Körperteils beurteilt wird. Die Gliedertaxe gilt neben der vereinbarten Versicherungssumme und der Höhe der Progression als Bemessungsgrundlage für die Auszahlung im Versicherungsfall. Wer z.B. nach einem Unfall einen Arm verloren hat, gilt nach der Liste des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer (GDV) als zu 70% invalide. Einzelne Versicherungen können abweichende Gliedertaxen haben. Ist der Arm nur zum Teil funktionseingeschränkt, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Auszahlung um einen bestimmten Prozentsatz. Sind mehrere Körperteile nicht mehr funktionsfähig oder in ihrer Funktion eingeschränkt, werden die Prozentsätze addiert. Der gesamte Invaliditätsgrad kann aber bei höchstens 100% liegen. Wer einen Heilberuf ausübt, kann vom Versicherungsgeber anhand einer alternativen Gliedertaxe eingestuft werden.

 

Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:

 

Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %

 

Bein über der Mitte des Oberschenkels

 

70 %

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5 %
andere Zehe 2 %

 

Auge

 

50 %

Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10%
Geschmackssinn 5 %

 

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

 

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