Die Gliedertaxe legt in der privaten Unfallversicherung fest, wie der Invaliditätsgrad eines Körperteils beurteilt wird. Die Gliedertaxe gilt neben der vereinbarten Versicherungssumme und der Höhe der Progression als Bemessungsgrundlage für die Auszahlung im Versicherungsfall. Wer z.B. nach einem Unfall einen Arm verloren hat, gilt nach der Liste des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer (GDV) als zu 70% invalide. Einzelne Versicherungen können abweichende Gliedertaxen haben. Ist der Arm nur zum Teil funktionseingeschränkt, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Auszahlung um einen bestimmten Prozentsatz. Sind mehrere Körperteile nicht mehr funktionsfähig oder in ihrer Funktion eingeschränkt, werden die Prozentsätze addiert. Der gesamte Invaliditätsgrad kann aber bei höchstens 100% liegen. Wer einen Heilberuf ausübt, kann vom Versicherungsgeber anhand einer alternativen Gliedertaxe eingestuft werden.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:
| Arm |
70 % |
| Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks |
65 % |
| Arm unterhalb des Ellenbogengelenks |
60 % |
| Hand |
55 % |
| Daumen |
20 % |
| Zeigefinger |
10 % |
| anderer Finger |
5 % |
|
Bein über der Mitte des Oberschenkels
|
70 %
|
| Bein bis zur Mitte des Oberschenkels |
60 % |
| Bein bis unterhalb des Knies |
50 % |
| Bein bis zur Mitte des Unterschenkels |
45 % |
| Fuß |
40 % |
| große Zehe |
5 % |
| andere Zehe |
2 % |
|
Auge
|
50 %
|
| Gehör auf einem Ohr |
30 % |
| Geruchssinn |
10% |
| Geschmackssinn |
5 % |
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.