Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, bleibt auch während dieser Zeit wie alle Bundesbürger versicherungspflichtig. Das gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung. Arbeitslose werden automatisch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. War der Arbeitnehmer zuvor privat krankenversichert, kann eine andere Regelung greifen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Krankenversicherung für Arbeitslose

    Wer arbeitslos wird, wird in der Regel ausschließlich gesetzlich versichert. Die Krankenversicherung können Sie direkt bei der jeweiligen GKV beantragen. Wichtig ist dabei immer, dass der Krankenkasse die Arbeitslosigkeit sofort gemeldet werden muss. Auf diese Weise verhindern Sie, dass Ihr Leistungsanspruch endet. 

     

    Die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld empfangen wurde. Bei Arbeitslosengeld II kommt das Jobcenter für die anfallenden Beiträge auf. 

    Freie Wahl der Gesetzlichen Krankenversicherung

    Arbeitslose können wie Arbeitnehmer die Gesetzliche Krankenkasse wechseln. Hierbei gelten die gleichen Regeln für den Wechsel wie für alle Versicherten. Beachten Sie deshalb Wechsel- und Kündigungsfristen.

    Wichtiges zum Krankenkassenwechsel

    • Um die GKV zu wechseln, müssen Sie mindestens 18 Monate darin versichert gewesen sein.
    • Wenn Ihre GKV den Zusatzbeitrag erhöht, können Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
    • Die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten ist bei einem Wechsel zu beachten.
    • Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.

    Erläuterung: ALG I und ALG II

    ALG I ALG II

    Als ALG I wird die Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung bezeichnet. Sie greift bei Eintritt der Arbeitslosigkeit. Arbeitslose erhalten in der Regel bis zu einem Jahr und bei älteren Arbeitslosen bis zu zwei Jahren 60 Prozent des im Jahr zuvor verdienten beitragspflichtigen Gehalts. Muss der Empfänger Kinder oder Lebenspartner mitversorgen, kann das ALG I bis zu 67 Prozent des letzten Gehalts betragen.

    ALG I kann auch von Arbeitslosen nach der Ausbildung oder der Elternzeit bezogen werden. Möglich ist auch, dass zusätzlich zu ALG I auch ALG II beantragt wird, wenn die Zahlungen aufgrund eines geringen Vorgehalts zu niedrig ausfallen.

    Das ALG II wird umgangssprachlich auch als „Hartz IV“ bezeichnet, nach der gleichnamigen Sozialreform. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um die Grundsicherung in Deutschland, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten. Die Leistungen ersetzen seit 2005 die Sozial- und Arbeitslosenhilfe.

    Im Gegensatz zum ALG I ist Arbeitslosigkeit für den Bezug zu ALG II keine Voraussetzung. ALG II wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt.

    Übernahme der Krankenversicherung vom Amt

    Damit die Kosten für die Krankenkasse vom Amt getragen werden, müssen sich Arbeitslose unbedingt arbeitslos melden. Sobald ein Arbeitsloser Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhält, übernimmt das Amt auch die Kosten für die Krankenkasse. Kann keine Vorversicherung ermittelt werden, teilt das Amt eine GKV zu.

    Übernahme der Kosten für die Private Krankenversicherung

    Üblicherweise müssen sich arbeitslos Gemeldete gesetzlich krankenversichern, unabhängig von einer vorherigen Privaten Krankenversicherung. Allerdings gibt es folgende Ausnahmeregelungen:

    • Wer in den vorangegangen fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert war, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall trägt das Amt den Kostenanteil, den eine GKV kosten würde. Für den Rest muss der Versicherte aufkommen.
    • Wer über 55 Jahre alt ist und ebenfalls in den vorangegangenen fünf Jahren privat krankenversichert war, kann während des Bezugs von ALG I nicht mehr in die GKV wechseln.

    Nach dem Bezug von ALG I

    Nach dem Ende des Bezugs von ALG I sind Sie automatisch freiwillig gesetzlich versichert.

    Krankenversichert mit Arbeitslosengeld I

    Wer ALG I bezieht, ist grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig. Hier gelten folgende Regelungen:

    • ALG I und gesetzlich versichert
      • Wenn Sie zuvor gesetzlich versichert waren, bleiben Sie in Ihrer Versicherung weiterversichert. Die Kosten übernimmt die Agentur für Arbeit.
      • Wählen Sie keine bestimmte Gesetzliche Krankenversicherung, sucht die Arbeitsagentur selbständig eine Versicherung für Sie aus.
    • ALG I und privat versichert
      • Wer vorher privat krankenversichert war, muss sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichern.
      • Es besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann aber nur den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag, der für die GKV fällig wäre.
      • Wenn Sie sich rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen) nach Bezug von ALG I bei einer GKV anmelden und Ihrer PKV die Arbeitslosigkeit melden, muss Ihre PKV den Vertrag aufheben.

    Sobald Sie kein Arbeitslosengeld mehr beziehen, endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Welche Krankenversicherung Sie anschließend in Frage kommt, hängt von Ihrer beruflichen Situation ab. Pflichtversichert in der GKV bleiben Sie, wenn Sie nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung aufnehmen und weniger verdienen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 57.600 € brutto.

    Wenn Sie nichts weiter tun, bleiben Sie nach dem Bezug von ALG I automatisch bei Ihrer Krankenkasse versichert. Diese sogenannte freiwillige Anschlussversicherung wurde zum 1. August 2013 eingeführt. 

    Krankenversichert mit Arbeitslosengeld II

    Wer ALG II (Hartz IV) bezieht, ist nicht von der Versicherungspflicht befreit, sondern ebenfalls zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet.

    • ALG II und gesetzlich versichert
      • Wenn Sie zuvor gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie auch bei Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert.
      • Sie bleiben in der gleichen GKV versichert.
      • Wenn Sie zuvor privat krankenversichert waren, können Sie beim Bezug von ALG II nicht in die GKV wechseln.
    • ALG II und privat versichert
      • Das Arbeitsamt übernimmt einen Zuschuss in der Höhe der Hälfte des PKV-Basistarifs.

    Die Private Krankenversicherung ist bei Bezug von ALG II verpflichtet, Sie im Basistarif zu versichern. Aus diesem Grund ist ein Wechsel der Krankenkasse nicht unbedingt nötig.

    Krankenversicherung während der Sperrzeit

    Durch die Arbeitsagentur kein eine Sperrzeit bei der Zahlung des Arbeitslosengeld verhängt werden. Diese kann bis zu 12 Wochen anhalten. Die Sperrzeit dient als Verkürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Wichtige und nachweisbare Gründe für eine Kündigung führen jedoch nicht zu einer Sperrzeit.

    Durch die gesetzliche Versicherungspflicht übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten der Krankenkasse auch dann, wenn aufgrund einer eigenen Kündigung eine Sperrfrist für den Bezug von ALG I besteht.

    Allerdings müssen Sie dabei berücksichtigen, dass die Kostenübernahme erst nach einem Monat erfolgt. Wer jedoch pflichtversichert war, muss nicht mit Zusatzkosten rechnen. Im ersten Monat müssen Sie dann trotz Sperrfrist keine Beiträge zahlen.

    Wer hingegen während der Berufstätigkeit freiwillig gesetzlich krankenversichert war, muss damit rechnen, dass er für den ersten Monat noch Beiträge für die freiwillige GKV bezahlen muss.

    Familienversicherung

    Prüfen Sie, ob Sie sich während der Sperrzeit beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichern können. Die Familienversicherung ist für Ehepaare oder Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich. Ebenso können sich leibliche und adoptierte Kinder mitversichern sowie Kinder familienversicherter Kinder.

    Möglich ist eine beitragsfreie Familienversicherung auch für Enkel oder Stiefkinder, wenn das Versicherungsmitglied für deren Lebensunterhalt sorgt. Mögliche Hürden kann es für Personen geben, die zuvor hauptberuflich selbständig waren und sich dann arbeitslos gemeldet hat. Prüfen Sie vor der Sperrzeit auf jeden Fall Ihre Möglichkeiten und sprechen Sie Ihre Versicherung auf die Problematik an.

    Wechsel von der PKV in die GKV nicht immer möglich

    Wer als Privatversicherter arbeitslos wird, hat verschiedene Möglichkeiten. Diese sind abhängig davon, ob zunächst ALG I oder ALG II bezogen wird.

    Beim Bezug von ALG I können Sie weiterhin privat krankenversichert bleiben. Hierzu muss jedoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie mindestens fünf Jahre vor der Arbeitslosigkeit kontinuierlich privatversichert waren. Die Kosten werden von der Agentur für Arbeit nur bis zum bewilligten Beitragssatz der GKV übernommen.

    Allerdings können Sie beim Bezug von ALG I in die GKV wechseln, auch wenn Sie zuvor privat krankenversichert waren. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie schon einmal von der Versicherungspflicht befreit waren.

    Basistarif der PKV

    Wenn Sie ALG I beziehen, können Sie versuchen, in den Basistarif Ihrer PKV zu wechseln. In diesem Fall können Sie Kosten sparen.

    Dieser Tarif bietet sich vor allem für Versicherte an, die im Sinne des Sozialrechts als hilfebedürftig gelten, da deren Beiträge dann auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags begrenzt sind.

    In diesen Fällen ist ein Wechsel in die GKV unmöglich

    Sind Sie über 55 Jahre alt und waren Sie kontinuierlich in den fünf Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit in einer PKV, bleibt Ihnen die Möglichkeit eines Wechsels in die GKV verwehrt. Sie müssen dann in der Privaten Krankenversicherung bleiben.

    Wer ALG II bezieht und zuvor eine PKV in Anspruch nahm, kann nicht in die GKV wechseln, weil nach Ansicht des Gesetzgebers offensichtlich keine Versicherungspflicht bestand. Somit gilt für privat Krankenversicherte, die ALG II beziehen, das Gleiche wie für diejenigen, die zuvor gar nicht versichert oder hauptberuflich selbständig waren.

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