Familienkrankenversicherung

Für junge, gesunde Singles, die genug verdienen, ist eine private Krankenversicherung erste Wahl. Doch was gilt für Verheiratete? Neben Alter und Einkommen spielt hier die Familienplanung eine wichtige Rolle.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Unbeschwertes Single-Dasein: Egal ob Karriere oder Freizeit, Konsum oder Geldanlage – wer allein lebt, braucht keine Rücksicht auf einen Partner zu nehmen. Das gilt auch für die Krankenversicherung: Wenn das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (2019: 60.750 Euro) liegt, steht dem Wechsel in die private Krankenversicherung nichts entgegen. Wer dagegen verheiratet ist, muss für zwei – oder auch mehr – rechnen: Der optimale Versicherungsschutz für Paare hängt daher stark von der weiteren Lebensplanung ab.

    Familienfrage: Privat oder gesetzlich?

    Mit dem Begriff „Familienversicherung“ wird in Deutschland die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte bezeichnet, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern. Zu den Familienangehörigen werden u.a. eigene Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gezählt. In §10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist die Familienversicherung gesetzlich geregelt.

    Neben der gesetzlichen Familienversicherung besteht auch die Möglichkeit für privat Krankenversicherte, einen Familientarif zu nutzen. Allerdings ist die Beitragshöhe nicht festgelegt und hängt von den individuellen Absicherungswünschen ab.

    Außerdem  sind Ehepartner oder Kinder nicht beitragsfrei mitversichert, sondern genießen in der Regel nur einen rabattierten Tarif. Die private Familienversicherung steht allen offen, die sich freiwillig gesetzlich versichern könnten, also deren jährliches Bruttoeinkommen ca. 51.000 Euro übersteigt.

    Grundsätzlich ist es für Familien sinnvoller, sofern die Möglichkeit besteht, die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse zu nutzen. Die Kosten können dort schon bei der Mitversicherung eines Kindes niedriger als bei der privaten Familienversicherung sein.

    Außerdem ist der Versicherungsbeitrag gesetzlich festgelegt, während die privaten Tarife erwartungsgemäß mit zunehmendem Alter des Hauptversicherten ansteigen.

    Voraussetzungen

    Damit Familienangehörige mitversichert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    • Kinder sind meist immer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mitversichert. Ist das Kind nicht erwerbstätig oder verdient weniger als 450 Euro im Monat, kann es bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben.
    • Studiert das Kind oder macht es eine Ausbildung, ist die Mitversicherung bis zu einem Alter von 25 Jahren gültig.
    • Werden Studium oder Ausbildung durch den Wehr-, Freiwilligen- oder Zivildienst unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung um bis zu 12 Monate.
    • Gleiches gilt auch für die Arbeit als Entwicklungshelfer.
    • Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst versorgen können, gilt die beitragsfreie Mitversicherung unbegrenzt.

    Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Familienversicherung kann darüber hinaus auch für Enkel oder Stiefkinder in Anspruch genommen werden. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für Kinder.

    Wie bei der gesetzlichen Versicherung allgemein üblich, sind mitversicherte Kinder innerhalb der EU und einigen weiteren Ländern auch im Ausland krankenversichert. Dabei handelt es sich in der Regel jedoch nur um die Akutbehandlung und Leistungen, die mit dem Tarif abgedeckt sind.

    Wer zusätzliche Leistungen wie einen Krankenrücktransport in Anspruch nehmen möchte, muss eine Reise- oder Auslandskrankenversicherung abschließen.

    In diesen Fällen ist es jedoch nicht möglich, dass Kinder nicht mitversichert werden können:

    • Wenn einer der beiden Ehepartner privat versichert ist, sein Einkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und er zudem regelmäßig mehr verdient als sein gesetzlich versicherter Ehepartner oder seine gesetzlich versicherte Ehepartnerin, können Kinder nicht beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden. Im Jahr 2016 wird die Einkommensgrenze bei 4.687,50 Euro brutto festgelegt.
    • Wenn die Mutter zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht gesetzlich versichert war, ist eine Familienversicherung mit dem Kind nicht möglich.

    Eigene Krankenversicherung des Kindes steuerlich absetzbar

    Wenn Kinder nicht beitragsfrei familienversichert werden können, lassen sich die zusätzlichen Kosten für eine eigene Krankenversicherung des Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

    Für Ehepartner und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten für die Familienversicherung folgende Anforderungen:

    • Sie müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben
    • Sie dürfen nicht selbst versicherungspflichtig sein
    • Sie müssen mehr als 405 Euro monatlich verdienen (mit Minijob 450 Euro).

    Außerdem darf das Familienmitglied kein Beamter oder Selbständiger sein beziehungsweise so viel verdienen, dass eine gesetzliche Versicherung nicht möglich ist. Als selbständig gelten alle Versicherungsnehmer, die mehr als 18 Stunden wöchentlich einer selbständigen Arbeit nachgehen.

    Eine Familienversicherung ist mit dem Ehepartner auch nicht möglich, wenn er Arbeitslosengeld bezieht. In diesem Fall ist er bereits über das Arbeitsamt pflichtversichert.

    Nicht-verheiratete Paare können eine Mitversicherung über die Familienversicherung nicht in Anspruch nehmen. Hier wäre eine private Familienversicherung eine mögliche Alternative, da die PKV die Partnerschaftsdefinition meist etwas weiter fasst.

    Wann eine Familienkrankenversicherung nicht möglich ist

    Eine Familienkrankversicherung im eigentlichen Sinn kann nur von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden. Ist ein Ehepartner privat versichert, darf sein monatliches Bruttoeinkommen 4.687,50 Euro nicht überschreiten.

    Liegt das Einkommen darüber, ist eine kostenlose Mitversicherung der Kinder nicht möglich. Er selbst kann auch nicht mitversichert werden.

    Selbständige können die gesetzliche Familienversicherung nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, sie arbeiten wöchentlich weniger als 18 Stunden im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit.

    Für kostenlos mitversicherte Kinder gilt, dass sie nicht mehr als 405 bzw. 450 Euro mit einem Minijob verdienen dürfen. Diese Einkommensgrenze gilt auch für Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verdient er oder sie mehr, gibt es keine Möglichkeit auf beitragsfreie Mitversicherung.

    Weitere Ausschlusskriterien:

    • Ein Ehepartner lebt nicht in Deutschland
    • Ein Ehepartner ist Beamter

    Der Weg zur neuen Familienkrankenversicherung

    Ob sich eine Familienversicherung lohnt und ob sie überhaupt möglich ist, sollte vor jeder Überlegung eine solche Versicherung geprüft werden. Folgende Schritte sind sinnvoll:

    Alternativen vergleichen

    Zunächst gilt es, mögliche Alternativen in Betracht zu ziehen. Eventuell möchten Sie eine umfangreichere Versicherung oder die Vorteile einer privaten Krankenversicherung nutzen. Doch auch bei gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es Unterschiede.

    Hier sind es vor allem die Zusatzleistungen, die für Versicherungsnehmer interessant sind. Manche GKV bieten auch attraktive Beitragsrückerstattungen, wenn bestimmte Gesundheitsprogramme genutzt werden.

    Auch die Höhe des Zusatzbeitrags ist für die Ermittlung der monatlichen Kosten wichtig.

    Informationen zu interessanten Angeboten anfordern

    Holen Sie vor der Antragstellung deshalb alle Informationen zu Tarifen und Versicherungsmodellen ein, die Sie in Betracht ziehen.

    Auf den Homepages der Versicherer gibt es in der Regel ausreichende Details zum jeweiligen Versicherungstarif. Bei der PKV können Sie sich auch konkrete Angebote zusenden lassen.

    Antrag stellen

    Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, stellen Sie Ihren Versicherungsantrag. Bei der gesetzlichen Familienversicherung können Kinder sowohl beim Vater als auch bei der Mutter beitragsfrei mitversichert werden, wenn beide Elternteile einem Beruf nachgehen und versicherungspflichtig sind.

    Für den Antrag muss ein ausführlicher Fragebogen ausgefüllt werden. Anhand dieser Angaben prüft die Versicherung, ob das Recht auf eine Familienversicherung besteht.

    Regelmäßige Prüfung

    Prüfen Sie Ihre Versicherungen in regelmäßigen Abständen, ob eine Familienversicherung noch rechtens ist.

    Bis zum 25. Jahr sind Auszubildende oder Studierende in der Familienversicherung mitversichert. Danach fallen die Kinder jedoch aus der Versicherung raus und müssen eine eigene abschließen.

    Alte Versicherungen kündigen

    Wenn Sie sich für einen Versicherer entschieden haben, sollten Sie nicht vergessen, die alte Versicherung zu kündigen. Manche Versicherungen übernehmen diesen Service auch für Sie.

    Arbeitgeber informieren

    Damit Ihr Arbeitgeber seinen Anteil an der Versicherung korrekt abführen kann, müssen Sie auch ihn über Ihre neue Versicherung benachrichtigen.

    Gleichzeitige Familienversicherung nicht möglich

    Sollten beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sein, können diese selbst entscheiden, bei dem die Kinder mitversichert sein sollen. Dies ist unabhängig von der Höhe des Einkommens. Eine gleichzeitige Familienversicherung wird von den meisten GKV nicht unterstützt.

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