Geldwäschegesetz: Geld aus illegalen Quellen aufdecken

Geldwäsche ist für Kriminelle ein häufig genutztes Mittel, um Einkünfte aus Straftaten und illegalen Geschäften in den legalen Geldkreislauf zu bringen. Durch die Geldwäsche wird die Herkunft des Gelds verschleiert und für Behörden ist nicht mehr nachvollziehbar, wie das Kapital in Umlauf gekommen ist. Um derartige Finanztransaktionen zu bestrafen sowie zur Prävention von Geldwäsche existiert ein sogenanntes „Geldwäschegesetz“.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: January 11, 2024

Author Daniel Winterl

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Geldwäschegesetzt regelt, wie Finanzströme kontrolliert werden. Zugleich wird Geldwäsche mit diesem Gesetzeswerk zur Straftat. Der Begriff „Geldwäsche“ stammt vermutlich aus der Zeit, als in den USA der berühmte Mafiaboss Al Capone Wäschereien gründete, um dort das Geld aus illegalen Geschäften zu „waschen“.

    Was ist Geldwäsche?

    Ein Krimineller hat zum Beispiel viel Geld durch Erpressung eingenommen. Dieses Kapital erhält er bar. Um das illegal erworbene Geld in den legalen Geldkreislauf zu überführen, werden Investitionen getätigt, ebenfalls bar. Die dabei erworbenen Gegenstände können nun behalten oder aber wieder verkauft werden. Das so eingenommene Geld ist dann sozusagen „gewaschen“.

    Was beinhaltet das Geldwäschegesetz?

    Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert Geldwäsche als einen Straftatbestand, der von den Behörden entsprechend geahndet wird.

    Die Grundlage für das heutige Geldwäschegesetz lieferte das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ aus dem Jahr 1992. Seither ist Geldwäsche ein Straftatbestand. In der Folge wurde das Gesetz immer wieder angepasst und erneuert.

    Mit der EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2005 wurden auch die deutschen Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche reformiert und mündeten in das Geldwäschegesetz. Das neue Geldwäschegesetz soll unter anderem ein Transparenzregister schaffen, in welchem Transaktionen von Unternehmen festgehalten werden. Allerdings steht noch nicht genau fest, wie dieses Register tatsächlich umgesetzt werden soll (Stand: Juni 2017).

    Werden Waren oder Dienstleistungen bar bezahlt, kann so ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen werden. Ab einem Kaufpreis von 10.000 Euro muss eine Nachweis vorgelegt werden, woher das Geld stammt. Auf diesem Weg sollen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindert werden und zu deren Aufdeckung beitragen.

    Das aktuelle Gesetzesvorhaben nimmt nicht nur die Geldwäsche an sich auf, sondern berücksichtigt auch Geldtransfers für die Terrorfinanzierung. Die Einhaltung der Gesetzesvorgaben wird durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Bundesländer kontrolliert.

    EU-Geldwäscherichtlinie: Neuerungen und Änderungen

    In der Europäischen Union wurde erstmals im Jahr 1991 eine eigene Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche erlassen. Sechs Jahre später wurden schließlich vom Europäischen Rat gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung sowie Ermittlung von Geldwäsche beschlossen. Hierzu gehören zum Beispiel das Einfrieren oder die Beschlagnahmung von Girokonten, die zur Legalisierung von Geldern aus kriminellen Geschäften dienen.

    Im Jahr 2006 wurde schließlich die EU-Geldtransferverordnung geschaffen. Sie sieht vor, dass bei Geldtransfers die Identität des Auftraggebers angegeben werden muss. Außerdem sind Zahlungsdienstleister seither dazu verpflichtet, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Zahlungsvorgang weiterzuleiten.

    Im Jahr 2015 hat das Europäische Parlament die Vierte Geldwäscherichtlinie, auch EU-Geldwäscherichtlinie genannt, verabschiedet. Zugleich wurde eine Novelle der Geldtransferverordnung erlassen. Im Juni 2015 sind diese Richtlinien in Kraft getreten. Seither hatten die Gesetzgeber der Mitgliedsländer zwei Jahre Zeit, um dieses Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Demnach müsste auch Deutschland im Juni 2017 sein Geldwäschegesetz an die EU-Vorgaben anpassen.

    Mit der Einführung der neuen EU-Geldwäscherichtlinie gelten strengere Regelungen als bisher. Insbesondere müssen die „Verpflichteten“ noch strenger prüfen. Zugleich richtet sich die Gesetzesinitiative nicht mehr nur gegen Geldwäsche, sondern auch an die Terrorfinanzierung. Neu ist ebenfalls, dass die Verpflichteten nun jede Transaktion oder individuelle Geschäftsbeziehung auf mögliche Geldwäsche oder Terrorfinanzierung prüfen müssen. Banken und Versicherungen sowie andere Dienstleister rechnen deshalb mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Bei der Prüfung spielen verschiedene Risikofaktoren eine Rolle. Durch die individuelle Prüfung soll verhindert werden, dass Kontrollen automatisiert und somit ungenau ausfallen.

    Wer sind „Verpflichtete“?

    Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie zählen alle Personen und Institutionen zu den Verpflichteten, für welche diese Richtlinie gilt.
    Das Gesetz verpflichtet vor allem folgende Personen bzw. Unternehmen: Kreditinstitute, Finanzunternehmen und VermögensverwalterAnwälte, Steuerberater, Notare und Glücksspielanbieter.
    Die Mitgliedsstaaten der EU sollten die Liste jeweils mit Berufsgruppen erweitern, wenn diese besonders mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.

    Weitere Änderungen durch die neue EU-Geldwäscherichtlinie:

    • Wird sogenanntes E-Geld für Aufladekarten verwendet, erfolgt keine Prüfung, wenn risikomindernde Voraussetzungen vorliegen und der Betrag auf der Prepaid-Karte 250 Euro nicht übersteigt.
    • Mit der neuen Verordnung müssen alle wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion angeben werden. Die Daten sollen in einem Zentralregister gespeichert werden. Zugang zum Register erhalten Aufsichtsbehörden oder Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können. Somit könnten auch Journalisten die Daten einsehen.
    • Niederlassungen von Banken oder Dienstleistern in anderen EU-Ländern müssen die hiesigen Geldwäscheverordnungen berücksichtigen.
    • Die Geldwäsche soll von den europäischen Aufsichtsbehörden überwacht werden.
    • Die Sanktionen steigen deutlich an. Das maximale Bußgeld beträgt nicht mehr 100.000 Euro wie bisher, sondern fünf Millionen Euro.
    • Mit der Geldtransferverordnung müssen bei Transaktionen nicht mehr nur die Auftraggeber, sondern auch die Empfänger bei jeder Transaktion übermittelt werden.
    • Eine Prüfung von Geldtransfers muss von Finanzdienstleistern ab 1.000 Euro durchgeführt werden.

    Das Gesetz in der Praxis

    Das Geldwäschegesetz soll in seiner Anwendung für mehr Transparenz bei Finanztransaktionen sorgen. Dies gilt insbesondere für Barausgaben. Für Banken und Versicherungen sowie für Notare oder Wirtschaftsprüfer besteht eine Meldepflicht, wenn sie Auffälligkeiten bei Kunden entdecken. Mögliche Auffälligkeiten hinsichtlich der Geldwäsche sind zum Beispiel:

    • Eine hohe Zahl unterschiedlicher Bankkonten
    • Sehr hohe Einzahlungen in bar
    • Transport großer Geldmengen
    • Lagerung hoher Bargeldbeträge
    • Sofortige Annahme schlechter Konditionen bei einer Geldanlage

    Betroffen vom Geldwäschegesetz sind verschiedene Institutionen und Personen. Sie gelten gemäß dem Geldwäschegesetz als „Verpflichtete“. Denn sie müssen vermutete Geldwäsche an die Behörden melden. Grundsätzlich hat jedoch jeder Gewerbetreibende eine Sorgfaltspflicht, wenn er Bargeldbeträge annimmt, die mehr als 10.000 Euro betragen. So muss sich der Kunde in diesem Fall eindeutig mit einem Ausweis identifizieren. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche ist der Gewerbetreibende zur Meldung verpflichtet. Sind mehrere Beträge miteinander verbunden und ergeben zusammen ebenfalls mehr als 10.000 Euro in bar, ist ebenfalls eine Kontrolle sowie eine eventuelle Meldung nötig.

    • Anwälte: Sie werden zum Beispiel für Rechtsgeschäfte beauftragt, bei welchen Geld von einer Person an eine andere übertragen wird. Fließen dabei hohe Bargeldsummen ohne konkreten Ursprung, wäre das eine Auffälligkeit.
    • Notare: Ebenso wie Rechtsanwälte können sie Geschäfte oder den Besitz von Immobilien beglaubigen. Durch ihre Unterschrift können sie ein solches Geschäft legalisieren. Werden Immobilien in bar bezahlt, müssen sie sich über die Herkunft des Geldes informieren und bei Ungereimtheiten Meldung machen. Gleiches gilt für die Beglaubigung von Stiftungen oder Unternehmensgründungen.
    • Autohändler: Gerade im Luxussegment kommt es häufig vor, dass Kriminelle ihre hochpreisigen Fahrzeuge bar bezahlen. Derartige Ausgaben sind im Sinne des Geldwäschegesetzes auffällig und müssen gemeldet werden.
    • Juweliere: Die Investition von Schwarzgeld in Schmuck wird häufig im Rahmen der Geldwäsche genutzt. Juweliere sind dazu angehalten, hohe Barkäufe zu melden.
    • Banken: Sie sind die zentralen Stellen, wenn es um Geldwäsche geht. Bareinzahlungen ab 10.000 Euro unterliegen dort besonderen Bedingungen.
    • Versicherungen: Wenn es um Bareinzahlungen in Lebensversicherungen oder ähnliche Assekuranzen geht, sind auch Versicherungen in der Pflicht, auffällige Transaktionen zu melden.
    • Immobilienmakler: Ähnlich wie Notare haben auch Immobilienmakler eine Kontrollfunktion für auffällige Bartransaktionen beim Immobilienkauf.
    • Spielbanken: In Spielbanken kann Bargeld gegen Jetons eingetauscht werden. Ebenso ist ein Rückumtausch möglich, der das illegale Geld somit in den legalen Geldverkehr bringt.

    Kann ich auch als Privatperson gegen das Geldwäschegesetz verstoßen?

    Privatpersonen können ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen, wenn sie zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen in bar bezahlen, die mehr als 10.000 Euro kosten und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt. Auch bei der Bareinzahlung hoher Geldsummen über 10.000 Euro ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz möglich. Aus diesem Grund müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen, wenn Sie höhere Summen auf Ihr Konto einzahlen oder sich überweisen lassen. Die Feststellung und Überprüfung von Identitäten wird von einer dazu berechtigten Stelle durchgeführt. Darunter fallen deutsche Kreditinstitute (Banken und Sparkassen) oder Kreditinstitute mit Sitz in der EU sowie deren Niederlassungen im Ausland.

    Einkünfte aus unbekannten Quellen

    Wer Geld aus unbekannten Quellen auf sein Konto einzahlt, muss darüber hinaus mit einer Nachfrage des Finanzamts rechnen. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende, welche diese Einkünfte auch versteuern müssen.

    Weitere Rechte und Pflichten von Institutionen und Unternehmen

    • Banken und Versicherungen: Beide Institutionen müssen Transaktionen bei Verdacht auf Geldwäsche an die Behörden melden. Dabei ist es unerheblich, in welcher Höhe und Frequenz die jeweiligen Transaktionen durchgeführt werden. Auch bei einem Verdacht auf Verletzung der Offenlegungspflichten des Kunden müssen Banken oder Versicherungen ihren Verdacht melden.
    • Gewerbetreibende sowie Finanz- und Versicherungsinstitute sind dazu verpflichtet, ihre Kunden gemäß dem „Know-Your-Customer-Prinzip“ (KYC) zu prüfen. Hierbei erfolgt eine Legitimations- und Identitätsprüfung.
    • Spielbanken müssen den Umtausch von Jetons ab einer Höhe von 2.000 Euro dokumentieren und den Kunden eindeutig identifizieren.
    • Die Daten aus den Prüfungen und der Dokumentation von Transaktionen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

    Das Geldwäschegesetz im Alltag: Ein Beispiel

    Sie haben von Ihrem Einkommen über mehrere Jahre hinweg 15.000 Euro in bar angespart. Nun wollen Sie sich ein neues Auto kaufen. Für die Anzahlung einer Finanzierung verwenden Sie diese 15.000 Euro. Der Autohändler muss in diesem Fall Ihre Personalien prüfen und die Transaktion festhalten. Hat er den Verdacht, dass Ihr Geld aus illegalen Quellen stammt, muss er Sie bei der zuständigen Behörde, also dem Zoll, melden.

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