Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz seit 1884

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung in Deutschland. Sie wurde im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes unter Otto von Bismarck im Jahr 1884 eingeführt. Ziel der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) ist es bis heute, Arbeitnehmer im Beruf abzusichern. Trotz ihrer großen Wirkung ist die GUV heute weit weniger bekannt als die Gesetzliche Krankenversicherung.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Gesetzlichen Unfallversicherung, zur Vermeidung von Arbeitsunfällen oder betriebsbedingten Krankheiten beizutragen. Zugleich ist es ein Ziel der GUV, die Gesundheit der Arbeitnehmer nach einem Unfall so schnell wie möglich wiederherzustellen, damit diese wieder als Arbeitskraft zur Verfügung stehen.

    Weitere Aufgaben sind nach Paragraph 1 des Sozialgesetzbuchs VII die Beratung und Aufsicht von Betrieben, in welchen die Mitglieder der Versicherung angestellt sind. Hierzu gehört zum Beispiel Aufklärungsarbeit, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen beiträgt oder den Gesundheitsschutz erhöhen.

    Als Faustregel gilt, dass die Gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle aufkommt, die in der Freizeit passieren. Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer im Leistungsfall immer genau angeben, wo und wann der Unfall geschehen ist.

    Laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) machten 2015 Arbeitsunfälle den größten Anteil der Leistungen der Versicherung aus, vor Wegunfällen und Berufskrankheiten.

    Sozialgesetzbuch als gesetzliche Grundlage

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII ist die gesetzliche Grundlage für die GUV.

    In insgesamt elf Kapiteln und 225 Paragraphen werden Leistungsumfang, versicherte Personen sowie verschiedene Vorschriften der GUV definiert. Der erste Paragraph enthält die Aufgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung.

    Getragen wird die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung von den neun gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie den 32 Unfallkassen von Behörden sowie öffentlichen Betrieben. Träger sind zum Beispiel die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Berufsgenossenschaft Bau.

    Diese Personengruppen sind über die GUV versichert

    Über die Gesetzliche Unfallversicherung sind grundsätzliche alle Arbeitnehmer versichert, deren Arbeitgeber zu den Trägern der Unfallversicherung gehören. Die Versicherung erfolgt automatisch über den Arbeitgeber und muss nicht separat beantragt werden! Versichert sind hier insbesondere Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Personengruppen, die im Interesse der Allgemeinheit beschäftigt sind. 

    Wer in der GUV versichert ist, wird in Paragraph 2 des SGB VII festgelegt. Demnach sind folgende Personengruppen abgesichert:

    • Auszubildende sowie Arbeitnehmer in Fort- und Weiterbildung
    • Kinder im Kindergarten
    • Schüler an allgemeinen und berufsbildenden Schulen
    • Zeugen vor Gericht
    • Ehrenamtlich tätige Personen
    • Pflegepersonen
    • Blutspender
    • Empfänger von Arbeitslosengeld I und II
    • Nothelfer bei einem Unglück
    • Landwirte
    • Reha-Patienten

    Unternehmer und Selbständige können sich selbst freiwillig in der Gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Von der Versicherungspflicht befreit sind Beamte sowie Geistliche.

    Darüber hinaus gehören auch Freiberufler wie Ärzte zu den Personen, für welche die Pflichtversicherung nicht gilt.

    Geltungsbereich: Arbeitsunfälle

    Ein Arbeitsunfall gemäß den Vorgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall, der während der Arbeit oder auf dem Dienstweg passiert ist. Zu den Arbeitsunfällen zählen auch Unfälle, die auf der Betriebsfeier, beim Betriebssport oder bei der Reparatur von Arbeitsgeräten geschehen.

    Typische Beispiele für einen Arbeitsunfall:

    1. Ein Mitarbeiter rutscht bei der Weihnachtsfeier aus und bricht sich ein Bein.
    2. Auf dem Weg zur Arbeit stürzt der Arbeitnehmer mit seinem Fahrrad.
    3. Beim Bearbeiten eines Holzbalkens mit einer Säge rutscht ein Dachdecker ab und verletzt sich an der Hand.

    Homeoffice

    Auch im Homeoffice genießen Arbeitnehmer den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall muss jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der dort ausgeübten Tätigkeit geschehen sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice ein nötiges Arbeitsgerät instand setzt und sich dabei verletzt.

    Versichert sind auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit. In diesem Fall wird von „Wegunfall“ gesprochen. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht zwingend den direkten Weg nehmen, sondern ist auch abgesichert, wenn er einen Umweg zur Arbeit fahren muss.

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Kinder vorher zur Schule bringt und dafür seinen Anfahrtsweg leicht modifizieren muss.

    Auch auf dem Weg zum Jobcenter versichert

    Wenn Sie arbeitslos sind und sich auf dem Weg zum Jobcenter oder dem Rückweg vom Jobcenter verletzten, sind Sie über die Gesetzliche Unfallversicherung versichert.

    Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist, dass Sie einen Termin im Jobcenter nachweisen können.

    Unfälle bei Kindern

    Die Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Kindergartenkindern sowie Schülern. Wenn sie auf dem Schulweg oder in der Schule sowie auf Klassenfahrten oder Schulausflügen und Schulveranstaltungen einen Unfall haben, sind sie über die GUV versichert.

    In einer privaten Unfallversicherung sind Kinder jedoch nicht automatisch mitversichert. Soll das Kind mitaufgenommen werden, muss das bei der Versicherung oder gesondert, bei Abschluss einer neuen Unfallversicherung, mitangegeben werden. 

    Im Leistungsfall den passenden Träger ansprechen

    Wenn ein Versicherter Leistungen von der GUV beanspruchen möchte, kann er sich an den entsprechenden Träger wenden. Das kann die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse sein.

    Geltungsbereich: Berufskrankheit

    Als Berufskrankheiten werden Erkrankungen bezeichnet, die Versicherte durch das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt werden. Als Ursache können verschiedenste Einwirkungen sein, die als gesundheitsschädlich gelten. 

    Wann eine Krankheit als Berufskrankheit definiert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen handelt es sich dabei um eine Erkrankung, die durch besondere Einwirkungen während der Ausübung des Berufs verursacht wird. Diese Einwirkungen müssen dabei das herkömmliche Maß deutlich übersteigen.

    Zum anderen legt der Gesetzgeber eine sogenannte „Berufskrankheiten-Liste“ fest. In der Liste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) werden über 70 anerkannte Berufskrankheiten aufgeführt. Hierzu zählen vor allem Krankheiten, die durch Einwirkung chemischer Stoffe hervorgerufen werden wie Erkrankungen durch Salpetersäureester oder Erkrankungen durch Kohlenmonoxid.

    Die Ursachen für Berufskrankheiten können vielfältig sein. So sind zum Beispiel Arbeiter in der Metallindustrie oder im Straßenbau Gefahrstoffen ausgesetzt.

    Anerkennungsfähige Berufskrankheiten

    Es gibt klar definierte, anerkannte Berufskrankheiten. Diese gliedern sich in sechs Hauptkategorien:

    1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
    2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
    3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
    4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
    5. Hautkrankheiten
    6. Krankheiten sonstiger Ursache

    Eine vollständige Liste finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

    Grundsätzlich kann eine Berufskrankheit nur anerkannt werden, wenn medizinische Erkenntnisse die Anerkennung ermöglichen. Erst nach der Aufnahme in die Liste ist eine Anerkennung sicher.

    In Einzelfällen besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen. Gibt es einen Verdacht einer Berufskrankheit, müssen sowohl Ärzte als auch Arbeitgeber diese beim zuständigen Träger melden.

    Volkskrankheiten nicht als Berufskrankheiten anerkannt!

    Für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit reicht es nicht aus, dass sie durch einen Beruf verursacht wurde.

    Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die Krankheit entstanden ist, weil der Versicherte in besonders hohem Umfang den schädigenden Einwirkungen seines Berufs ausgesetzt war. Volkskrankheiten wie Rückenleiden zählen deshalb nicht zu den Berufskrankheiten und werden als solche auch nicht anerkannt.

    Leistungen der GUV

    Die Beiträge für die Gesetzliche Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber getragen. Sie gehören zu den Sozialabgaben, die dieser leisten muss.

    Die Leistungen der GUV umfassen folgende Bereiche:

    Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten
    In diesem Fall werden die Versicherten nach einem Unfall erstversorgt. Hierzu müssen Sie zum Beispiel einen Notarzt oder Durchgangsarzt aufsuchen. Darüber hinaus werden die häusliche Krankenpflege sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln übernommen.

    • Erstversorgung, ärztliche sowie zahnärztliche Behandlung
    • Versorgung mit Arzneimitteln und entsprechenden Therapien
    • Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücken)
    • häusliche Krankenpflege
    • Belastungserprobung sowie Arbeitstherapie

    Unterstützung zur Wiederaufnahme der Arbeit
    Um am Arbeitsleben teil zu haben, übernimmt die GUV die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder leistet entsprechende Zuschüsse an den Arbeitgeber. Die GUV übernimmt ebenfalls die Kosten für Aus- oder Weiterbildungen.

    • Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
    • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
    • Zuschüsse für den Arbeitgeber
    • Weiterbildung

    Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben
    Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Unterstützung beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung. Ebenso fördert die GUV Mitglieder dabei, neue praktische Kenntnisse zu erlernen, zum Beispiel Sprachkurse oder Handwerkskurse.

    • Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    • Verständigung mit der Umwelt und Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben
    • Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung
    • Selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten

    Ergänzende Leistungen
    Hierzu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für eine notwendig gewordene Kinderbetreuung oder die Übernahme von Reisekosten, wenn Patienten aus der Reha zu ihrer Familie fahren. Auch eine Haushaltshilfe kann von der GUV bei Bedarf bezahlt werden.

    • Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht
    • Reisekosten zur Durchführung der Leistungen
    • Betriebs- sowie Haushaltshilfe
    • Wohnungshilfe und Kinderbetreuungskosten
    • Kraftfahrzeughilfe

    Leistungen für Pflegebedürftige
    Führt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zur Pflegebedürftigkeit, zahlt die GUV ein Pflegegeld oder übernimmt die Unterhaltskosten in einem Pflegeheim.

    • Pflegegeld
    • Pflegekraft (Hauspflege)
    • Unterhalt und Pflege in geeigneter Einrichtung (Heimpflege)

    Geldleistungen
    Führt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, erhalten Hinterbliebene Unterstützung in Form von Sterbegeld oder Überführungskosten. Mitglieder der GUV können im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ein sogenanntes „Verletztengeld“ beantragen.
    Geldleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Das Sterbegeld beträgt 4.300 Euro in Westdeutschland und 3.840 Euro in Ostdeutschland und wird an die Hinterbliebenen gezahlt, welche die Beerdigungskosten getragen haben. Als dauerhafte Geldleistung gilt die Hinterbliebenenrente, die an Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner gezahlt wird.

    • Verletztengeld während Arbeitsunfähigkeit
    • Übergangsgeld während berufsfördernder Leistungen
    • Versichertenrente
    • Hinterbliebenenleistungen

    Rentenleistungen

    Die Rente der GUV wird auf der Basis des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) ermittelt. Der JAV wird von den letzten zwölf Einkommen vor Eintreten des Versicherungsfalls gebildet. Bei Kindern wird die Höhe des JAV gesetzlich im Sozialgesetzbuch VII festgelegt.

    Die Höhe der Rente wird maximal auf das Zweifache der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße beschränkt.

    Ob und in welcher Höhe eine Rente gezahlt wird, hängt von der Entscheidung des Rentenausschusses der Unfallversicherungsträger ab. Neben dem Jahresarbeitsverdienst spielt es auch eine Rolle, wie stark die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Grad der Invalidität – bestimmt über die Gliedertaxe – muss dabei mindestens 20 Prozent betragen, damit überhaupt eine Rente gezahlt wird.

    Unterschiede zur privaten Unfallversicherung

      Gesetzliche Unfallversicherung Private Unfallversicherung
    Höhe der Beiträge Richtet sich nach der Gefahrklasse des Berufs Richtet sich nach Altersklasse und Gefahrklasse sowie nach den versicherten Leistungen
    Leistung ab Invaliditätsgrad Ab 20 Prozent Ab einem Prozent
    Entscheidung zwischen Kapital oder Rente Nein Versicherungsnehmer kann entscheiden, ob er Unfallrente oder einmalige Kapitalzahlung wünscht
    Versicherungsträger Berufsgenossenschaften, Unfallkassen oder landwirtschaftliche Sozialversicherung Private Versicherungsunternehmen
    Unterscheidung zwischen Berufsgruppen Pflichtversicherung für Angestellte sowie ALG I und II-Empfänger, Schüler und Kindergartenkinder Kann von jedem Bürger abgeschlossen werden
    Leistung im Todesfall Hinterbliebenenrente für zwei Jahre, Sterbegeld Individuell wählbar
    Steuern Leistungen sind steuerfrei Ertragsanteil der Renten wird versteuert, Beiträge können abgesetzt werden

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