Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie wissen

Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt, muss für diese gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung tätigen. Ausnahmen gelten allerdings für Freiberufler und bestimmte Branchen. Egal ob Haupt- oder Nebengewerbe – eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt läuft grundsätzlich immer gleich ab. Selbstständige, die ein Kleingewerbe mit geringen Umsätzen führen, können als Kleinunternehmer steuerliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: October 22, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Gewerbeanmeldung ist ein bürokratischer Vorgang, bei dem ein Gewerbe bei einer jeweils zuständigen Behörde, meist dem Gewerbeamt, registriert wird. Mit der Gewerbeanmeldung wird zudem geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines gewissen Gewerbes und die gewerbliche Tätigkeit erfüllt werden.

    Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit beginnt in vielen Fällen mit der Gewerbeanmeldung bei der entsprechenden Gewerbebehörde, landläufig auch Gewerbeanzeige genannt. Letztlich ist die Gewerbeanmeldung ein Formular, mit dem ein Gewerbebetrieb und die zugehörige gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde – in der Regel ist dies das Gewerbeamt oder Ordnungsamt – angemeldet wird. In den meisten Städten können Sie eine Gewerbeanmeldung auch bei der örtlichen Handels- oder Handwerkskammer vornehmen. Wo genau Sie ein Gewerbe anmelden können, erfahren Sie üblicherweise auf der Website der jeweiligen Stadt- oder Kommunalverwaltung. In einigen Bundesländern kann die Gewerbeanmeldung sogar bereits online vorgenommen werden.

    Wer muss ein Gewerbe anmelden?

    In Deutschland gilt Gewerbefreiheit, das heißt, das grundsätzlich jeder ein Gewerbe betreiben darf, solange dies nicht gegen geltendes Recht verstößt, wie beispielsweise Hehlerei. Allerdings muss nach Paragraf 14 der Gewerbeordnung (GewO) jede selbstständige Tätigkeit mit einem Gewerbe angemeldet werden, egal ob sie haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Auch wenn Sie einen bereits bestehenden Betrieb übernehmen, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

    Bestimmte Tätigkeiten, Bereiche und Berufsgruppen sind allerdings von der Anzeigepflicht der Gewerbe ausgenommen. Hierzu zählen unter anderem:

    • Wissenschaftliche Tätigkeiten

    • Lehrende Tätigkeiten

    • Heilende Tätigkeiten

    • Rechtsberatende Tätigkeiten

    Im Sinne der Gewerbeordnung gelten diese als „freie Berufe“, nicht als Gewerbe. Merkmal für freie Berufe ist, dass sie eine sogenannte „höhere Dienstleistung“ darstellen, die ein gewisses Maß an Bildung erfordern. Hierzu zählen beispielsweise Krankenpfleger, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Künstler, Ärzte, Heilpraktiker, Anwälte und Planungsingenieure.

    Finanzamt entscheidet letztlich über Einstufung

    Was unter freiberufliche Tätigkeiten fällt, ist in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genauer bestimmt.  In manchen Fällen ist die Abgrenzung, ob eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt oder ein Gewerbe betrieben wird, dennoch schwierig. Letztlich entscheidet das zuständige Finanzamt darüber, wie eine Tätigkeit eingestuft wird.

    Ebenfalls von der Gewerbeanmeldepflicht ausgenommen sind Tätigkeiten, die der sogenannten Urproduktion unterliegen. Darunter fallen Land-und Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau, das Fischereiwesen und der Bergbau.

    Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt 18 Jahre. Minderjährige Jugendliche dürfen allerdings ein Gewerbe betreiben, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Erziehungsberechtigten und des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Als minderjährige Jugendliche gelten in Deutschland Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. De facto ist demnach eine Gewerbeanmeldung ab 14 Jahren möglich.

    Bei der Gewerbeanmeldung wird nicht nach der Art des Gewerbes unterschieden, es ist also zunächst einmal unerheblich, ob Sie beispielsweise ein Hauptgewerbe oder ein Nebengewerbe anmelden. Relevant ist lediglich, dass Sie mit Ihrem Gewerbe regelmäßig und dauerhaft auf eigene Verantwortung und Rechnung arbeiten. Außerdem muss eine Gewinnerzielung beabsichtigt sein; wie hoch die Gewinne tatsächlich ausfallen, spielt bei der Gewerbeanmeldung keine Rolle.

    So funktioniert die Gewerbeanmeldung

    Die Ausführung der Gewerbeordnung ist in der Bundesrepublik Ländersache, daher gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen bezüglich der zuständigen Behörden und der erforderlichen Unterlagen für ein Gewerbe. Grundlegend ähnelt sich die Gewerbeanmeldung jedoch in jedem Land, sodass Sie sich an folgenden Schritten orientieren können.

    1. Antrag zur Gewerbeanmeldung
      Das ausgefüllte Antragsformular ist in jedem Fall erforderlich. Sie erhalten es bei dem zuständigen Gewerbeamt oder den Handels- und Handwerkskammern. Viele Städte und Gemeinden stellen die Unterlagen auch im Internet zum Download bereit.

    2. Tätigkeitsbeschreibung
      Im Antrag an die Gewerbebehörde müssen Sie die Tätigkeit beschreiben. Hier sollten sie möglichst detailliert vorgehen. Bei einem Handelsgewerbe sollte beispielsweise angegeben werden, ob die gewerbliche Tätigkeit eine im Groß- oder Einzelhandel ist. Auch die gehandelten Waren müssen beschrieben werden. Sie müssen dabei nicht ins Detail gehen, aber zumindest einen Oberbegriff angeben, beispielsweise „Einzelhandel mit Designer-Textilien“. Dienstleister geben die Art der Dienstleistung an, z.B. „Erstellung von Software“ oder „Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebs“.

    3. Erforderliche Unterlagen
      Neben dem ausgefüllten Antragsformular benötigen Sie für die Gewerbeanmeldung und den Gewerbeschein einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und eine Meldebescheinigung für den Termin bei dem zuständigen Gewerbeamt. Wenn die Gewerbeanmeldung ein in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen betrifft, sind zudem der entsprechende Handelsregisterauszug und der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag erforderlich. Dies betrifft in der Regel jedoch nur Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen.

    4. Besonderheiten für Ausländer
      Ausländische Staatsbürger müssen dem Gewerbeamt außerdem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen, welche die Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit beinhaltet, um einen Gewerbeschein von der Gewerbebehörde zu erhalten.

    5. Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen
      Handwerker benötigen neben den oben genannten Unterlagen eine Handwerkskarte oder eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Tätigkeiten. Makler müssen eine Maklererlaubnis vorlegen. Wenn ein gastronomisches Gewerbe angemeldet werden soll, ist neben anderen Unterlagen eine Betriebserlaubnis vorzulegen. Besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten in einigen Bundesländern auch für das Spielhallen- und Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung und -beratung, die Pfandleihe und die Zurschaustellung von Personen gemäß § 33a GewO. Für sogenannte „überwachungsbedürftige Gewerbe“ – dazu zählen unter anderem Detekteien, Partnervermittlungen, Gebrauchtwarenhandel und Reisebüros – müssen Sie außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

    14 Gewerbeordnung

    (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

    1. der Betrieb verlegt wird,
    2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
    3. der Betrieb aufgegeben wird.

    Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

    Kosten variieren

    Die Gebühren für eine Gewerbeanmeldung werden von der jeweiligen Kommune festgesetzt. Bei einigen ist sie sogar kostenlos. Bei der Mehrzahl der Kommunen liegt die Gebühr zwischen 20 und 40 Euro. Allerdings können im Rahmen der Gewerbeanmeldung weitere Kosten entstehen, wenn Sie gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen beantragen müssen.

    Regelungen für Personengesellschaften und juristische Personen

    Grundsätzlich läuft die Gewerbeanmeldung für alle Unternehmensformen gleich. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Bei den Personengesellschaften GbR, einer OHG und einer KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei juristischen Personen wie einer GmbH oder einer AG muss der gesetzliche Vertreter, beispielsweise der Geschäftsführer, die Gewerbeanmeldung vornehmen.

    Was geschieht nach der Gewerbeanmeldung?

    Nachdem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, werden verschiedene Behörden über die Gewerbeanzeige informiert. An folgende Stellen dürfen die Daten aus der Gewerbeanmeldung laut Paragraf 14 der Gewerbeordnung weitergeleitet werden:

    • Handwerkskammer

    • Industrie- und Handelskammer

    • Bundesagentur für Arbeit

    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft

    • Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde

    • Die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde

    • Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt

    • Eichamt

    • Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz obliegenden Aufgaben

    • Statistische Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters

    Meist wird Ihnen direkt bei der Anmeldung ein Fragebogen der Finanzverwaltung zur steuerlichen Erfassung ausgehändigt, ansonsten erhalten Sie ihn einige Tage später per Post. Gegebenenfalls werden auch weitere Einrichtungen aus der obenstehenden Liste Angaben zur geplanten Tätigkeit verlangen.

    Wenn Sie Ihr Gewerbe persönlich bei dem zuständigen Gewerbeamt anmelden, wird Ihnen der Gewerbeschein direkt ausgehändigt. Bei einem Gewerbeschein handelt es sich in der Regel um ein Dokument mit der Überschrift „Gewerbeanmeldung“, nicht „Gewerbeschein“. Wenn Sie die Anmeldung nicht persönlich vornehmen, erhalten Sie den Gewerbeschein vom Gewerbeamt per Post.

    Kleingewerbe: Regelungen und Besonderheiten

    Als Kleingewerbe wird ein gewerbliches Unternehmen bezeichnet, dessen Inhaber nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie anderen kaufmännische Vorschriften handeln müssen, da kein kaufmännisch eingerichteten Betrieb erforderlich ist.

    Unter einer bestimmten Umsatzgrenze werden Gewerbe als Kleingewerbe behandelt. Wenn der jährliche Umsatz 17.500 Euro im Eröffnungsjahr nicht übersteigt und im Folgejahr ein Umsatz von unter 50.000 Euro erwartet wird, greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Dies gilt allerdings nur für natürliche Personen und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, andere Unternehmensformen können in der Bundesrepublik kein Kleingewerbe betreiben. 

    19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

    Der Vorteil eines Kleingewerbes liegt in zahlreichen Vereinfachungen. Kleingewerbetreibende unterliegen nicht der handelsrechtlichen Verpflichtung zur ordentlichen Buchführung. Gewinne können bei einem Kleingewerbe meist per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt. Zudem kann für ein Kleingewerbe eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragt werden. Dies erspart Kleinunternehmern die Umsatzsteuervoranmeldung, bei einer Befreiung wird in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Vorsteuerabzug entfällt für Kleinunternehmen ebenfalls. Dementsprechend muss auch keine Steuernummer beantragt werden.

    Kleingewerbeanmeldung: Fragebogen vom Finanzamt

    Um ein Gewerbe als Kleinunternehmen zu führen, müssen Sie einfach nur das entsprechende Feld im Fragebogen zur Betriebseröffnung vom Finanzamt ankreuzen. Diesen Fragenbogen erhalten Sie nach der Gewerbeanmeldung entweder direkt ausgehändigt oder einige Tage später per Post zugesandt. Wenn Sie keine Angaben machen, wie Sie bei der Umsatzsteuer verfahren möchten, wendet das Finanzamt automatisch die Kleinunternehmerregelung an.

    Im Fragebogen werden Sie auch nach einer Einschätzung ihrer zukünftigen Umsätze und Gewinne gefragt. Falls vorhanden können Sie hierzu den Finanzplan aus Ihrem Businessplan heranziehen. Ansonsten gilt die Faustformel: Betriebliche Einnahmen abzüglich betrieblicher Ausgaben ergeben den Gewinn. Die Daten erhebt das Finanzamt um Ihre Tätigkeit steuerlich richtig einordnen zu können. Sie sollten realistisch kalkulieren, um größere Steuernachzahlungen zu vermeiden.

    Sie können der Umsatzsteuer allerdings freiwillig nachkommen und sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Dies hat den Vorteil, dass Sie dann vorsteuerabzugsberechtigt sind. Wenn die Vorsteuer dauerhaft höher ist als die zu vereinnahmende Umsatzsteuer, lohnt sich die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung daher auch für kleine Gewerbe. Wenn allerdings auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, ist der Gewerbetreibende für fünf Jahre daran gebunden, seine Umsätze nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln.

    Versicherungen für Gewerbetreibende

    Gewerbeversicherung sind betriebliche Versicherungen, die im Gegensatz beispielsweise zur privaten Krankenversicherung, zu den persönlichen Versicherungen für Unternehmensgründer zählen. Eine Gewerbeversicherung soll im Fall eines Schadens das Unternehmen vor den finanziellen Verlusten schützen.

    Die Krankenversicherungspflicht besteht auch für Gewerbetreibende. Wer ein Gewerbe nebenberuflich betreibt, ist häufig über seine Haupttätigkeit durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse abgesichert. Ansonsten haben Selbstständige die Wahl zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV). Einkommensgrenzen gelten für Selbstständige bei der PKV nicht.

    Für Gewerbetreibende kann eine Private Krankenversicherung unter Umständen günstiger sein als die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies liegt daran, dass bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen Kassen das Einkommen zugrunde gelegt wird, während bei der PKV feste Tarife gelten.

    Auch für Kleinunternehmer sind Gewerbeversicherungen sinnvoll. Auf jeden Fall sollten Sie sich über eine Betriebshaftpflicht absichern. Ihre private Haftpflichtversicherung schließt nämlich Schäden aus dem beruflichen Bereich üblicherweise nicht ein. Insbesondere wenn Ihr Gewerbe Ihre Haupteinnahmequelle ist, sollten Sie zudem über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken.

    Gewerbeabmeldung

    Möchten Sie Ihr Gewerbe persönlich vor Ort abmelden, muss das Formular zur Gewerbeabmeldung ausgefüllt und der Personalausweis bei der Gewerbebehörde vorgelegt werden. In der Regel ist auch der Gewerbeschein vorzulegen.

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