Prozesskostenhilfe: Spezielle Form der Sozialhilfe

In Deutschland kann jeder Bürger sein Recht vor Gericht erstreiten oder verteidigen. Allerdings ist ein Prozess immer mit Kosten für den Anwalt sowie für das Gericht verbunden. Darüber hinaus können noch weitere Kosten für Gutachten oder Sachverständige anfallen. Wer prozessieren möchte, benötigt folglich auch die nötigen finanziellen Mittel.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 13, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Damit jedoch auch finanziell schwächer gestellte Bürger ihr Recht auf eine Klage oder die Abwehr einer Klage ausüben können, gibt es die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe. Diese besondere Form der Sozialhilfe kann beim zuständigen Prozessgericht beantragt werden. In diesem Ratgeber werden Sie über alle Details der Prozesskostenhilfe informiert und enthalten Tipps zum Ausfüllen der nötigen Formulare.

    Wichtige Änderung ab Mai 2019

    Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll Prozesskostenhilfe ab 2019 auch Beschuldigten oder Verdächtigen in Strafverfahren gewährt werden. Auf diese Weise soll das Recht auf die staatliche Unterstützung bei fehlenden finanziellen Mitteln für die Rechtspflege EU-weit einheitlich geregelt werden.

    Die Hilfe soll darüber hinaus schon vor einer Befragung durch die Polizeibehörden oder vor Beginn von Ermittlungen sowie der Beweiserhebung gewährt werden, damit den Beschuldigten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben ist.

    Allerdings wird bei einem Antrag im Rahmen einer Straftat genau geprüft, ob die Prozesskostenhilfe tatsächlich im Interesse der Rechtspflege liegt.

    Die EU-Richtlinie gilt ab Mai 2019 in allen EU-Mitgliedstaaten, außer in Dänemark und Irland. Das Vereinigte Königreich wird bis dahin voraussichtlich ohnehin nicht mehr zur EU gehören. Somit gibt es für die Umsetzung der Richtlinie zur Prozesskostenhilfe keine Grundlage.

    Unterstützung in verschiedenen Gerichtsverfahren

    Prozesskostenhilfe (PKH) ist für diejenigen Personen gedacht, die einen Prozess mit eigenen finanziellen Mitteln nicht oder nur teilweise führen können. Aus diesem Grund wurde diese Form der Unterstützung früher landläufig als „Armenhilfe“ bezeichnet. Die staatliche Hilfe ist für Verfahren an Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten, Arbeits- oder Sozialgerichten möglich.

    Verbraucher können ebenfalls PKH beantragen, wenn sie eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengen wollen. Bei einem Strafverfahren ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nur für Nebenkläger oder anhängige Verfahren möglich.

    Darüber hinaus können mittellose Angeklagte Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens beantragen. In einem solchen Verfahren hat ein Geschädigter die Möglichkeit, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung aufzufordern.

    Möglich ist die Sozialhilfe für die Rechtspflege auch bei Verfahren vor dem Familiengericht. Das Prozedere für den Antrag ist ähnlich, die Form der Unterstützung wird dann jedoch Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt.

    Bevor der Antrag auf die Verfahrenskostenhilfe genehmigt wird, wird zuvor geprüft, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Prozesskosten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Ist dies der Fall wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zugestimmt.

    Finanzierung aus staatlichen Mitteln

    Wird Prozesskostenhilfe gewährt, erfolgt die Unterstützung aus staatlichen Mitteln. Die rechtliche Grundlage liefert Paragraph 120 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die finanzielle Hilfe umfasst die Kosten für Gericht und Anwalt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die PKH mit einer Rückzahlungsvereinbarung oder ohne eine Rückzahlung gewährt wird.

    Rechtliche Grundlage

    Deutschland als Sozialstaat muss seinen Bürgern die Möglichkeit geben, im Rahmen der Rechtsweggarantie Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Dies gilt insbesondere für finanzschwache Menschen. Hierfür wurde bis 1980 das sogenannte „Armenrecht“ angewandt.

    Im Rahmen dieses Rechts wurden mittellose Antragsteller teilweise oder komplett von den Prozesskosten befreit. Seit 1980 existiert die sogenannte Prozesskostenhilfe, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) in Paragraph 114, Absatz 1 festgelegt wurde.

    Das Schonvermögen beträgt beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel, auf selbstbewohnte Immobilien, Vermögen für Berufsausübung sowie Altersvorsorge und Barbeträge, 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person. Jeder unterhaltsberechtigten Person stehen zudem 500 Euro zu.

    114, Absatz 1

    „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.“

    Die Prozesskostenhilfe steht natürlichen Personen ebenso wie juristischen Personen zur Verfügung. So können auch GmbHs oder Vereine die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Die staatliche Unterstützung bei den Prozesskosten kann darüber hinaus auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers genutzt werden.

    Nur wenn die Verfahren grenzüberschreitend verhandelt werden, müssen gesonderte Vorschriften beachtet werden.

    Prozesskosten: Gerichts- und Anwaltskosten

    Grundsätzlich werden die Kosten eines Prozesses von der unterlegenen Partei getragen. Sie muss die Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtskosten übernehmen.

    Eine Ausnahme bilden arbeitsrechtliche Prozesse. Hier müssen die Parteien in der ersten Instanz jeweils die eigenen Anwaltskosten übernehmen, unabhängig vom späteren Urteil.

    Die Prozesskosten setzen sich aus folgenden Posten zusammen:

    • Gerichtskosten: Hierzu zählen die Gerichtsgebühren sowie Kosten für Auslagen. Diese Kosten werden im Rahmen des Gerichtskostengesetzes festgesetzt.
    • Außergerichtliche Kosten: Hierzu gehören die Gebühren für den Rechtsanwalt sowie Kosten für mögliche Gutachten, Sachverständige, Auslagen für Zeugen, Kosten für Nebenklagen, Vollstreckungskosten, Verwaltungsgebühren oder Kosten der Anwaltskorrespondenz. Darüber hinaus können auch Kosten für ein Schiedsgericht unter die außergerichtliche Kosten fallen.

    Davon hängt die Höhe der Prozesskosten ab

    1. Streitwert: Bei zivilrechtlichen Prozessen werden die Kosten durch den Streitwert bestimmt. Der Streitwert wird auf unterschiedliche Weise ermittelt. So hilft bei Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht eine Streitwerttabelle. Bei Scheidungsverfahren oder Unterhaltsverfahren wird das Nettoeinkommen der Ehegatten für die Ermittlung des Streitwerts herangezogen.
    2. Instanz: Die Gerichtsgebühren vor einem Amtsgericht sind niedriger als bei einem Landesgericht oder Oberlandesgericht.
    3. Anwaltsgebühren: Die Gebühren für den Rechtsbeistand setzen sich aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, der Einigungsgebühr sowie aus Auslagen und sonstigen Kosten zusammen. Die Kosten richten sie auch hier nach dem Streitwert/Gegenstandswert und werden auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Rahmen dieses Gesetzes können Anwälte ihre Gebühren festlegen. Fixe Preise gibt es demnach nicht, sondern Preisspannen, innerhalb derer sich die Gebühren bewegen dürfen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, die über die Regelungen des Gebührengesetzes für Anwälte hinausgehen.

    Warum eine anwaltliche Vertretung wichtig ist

    Nicht immer hat ein Bürger die Wahl, ob er einen Anwalt nimmt oder nicht. So ist zum Beispiel bei Prozessen vor dem Landgericht oder Oberlandgericht eine anwaltliche Vertretung vom Gericht vorgeschrieben. Doch unabhängig von dieser Pflicht ist es immer ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, da die Rechtslage für Laien in der Regel nicht zu überblicken ist.

    Ein Anwalt erhöht die Chance deutlich, einen Prozess zu gewinnen oder zumindest das Urteil abzumildern. Er kennt die Verfahren, Methoden sowie die geltenden Rechtsgrundsätze und ist nur für Ihre Rechtsdurchsetzung zuständig. Empfehlenswert ist es, immer einen Anwalt aus dem passenden Fachgebiet zu wählen. Geeignete Fachanwälte können Sie zum Beispiel über die jeweilige Rechtsanwaltskammer finden.

    Die Adressen der deutschen Rechtsanwaltskammern finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer. Es ist wichtig, dass Sie schnell ein persönliches Gespräch mit Ihrem Anwalt führen können.

    Meist bietet es sich deshalb an, einen Anwalt in der Nähe zu suchen. Nutzen Sie hierfür auch das kostenlose Erstgespräch. Sollte Ihnen der Anwalt nicht zusagen, können Sie einen anderen wählen.

    Anwälte leisten Beitrag zum Sozialstaat

    Sobald der Streitwert 3.000 Euro übersteigt, ist die Vergütung eines Rechtsanwalts geringer, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Auf diese Weise leisten auch Anwälte ihren Beitrag zum Sozialstaat.

    Diese Kosten werden von der PKH übernommen

    Wird eine PKH gewährt, übernimmt der Staat die Kosten für das Gericht und das Verfahren. Hierzu zählen zum Beispiel die eigenen Anwaltskosten.

    Im Falle einer Niederlage müssen jedoch die Kosten für den gegnerischen Anwalt unabhängig von der gewährten Prozesskostenhilfe vom Antragsteller übernommen werden. Dies beläuft sich auf den gleichen Umfang, wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.

    Kostenrechner nutzen!

    Auf der Seite des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen können Verbraucher einen Prozesskostenrechner nutzen, mit dessen Hilfe sie das Kostenrisiko eines Prozesses kalkulieren können. Der Rechner kann bis zu einem Streitwert von 500.000 Euro genutzt werden und zeigt mögliche Gebühren für das Gericht sowie für den Anwalt bis zur zweiten Instanz an.

    Voraussetzungen für die PKH

    Bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird, muss das Gericht schnell entscheiden, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen Antragsteller gemäß ZPO nachweisen, dass ihre wirtschaftliche und persönliche Lage es nicht erlaubt, einen Prozess zu führen.

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden aus dem anrechenbaren Einkommen, dem einsetzbaren Vermögen sowie den finanziellen Belastungen des Antragstellers ermittelt. Berücksichtigt wird dabei auch, ob der Antragsteller bereits andere Formen der Sozialhilfe erhält.

    Aussicht auf Erfolg als Prämisse für die Gewährung von PKH

    Doch neben dieser Anforderung muss noch eine weitere Voraussetzung erfüllt werden, damit das zuständige Prozessgericht die PKH gewährt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „hinreichend Aussicht auf Erfolg“ (Paragraph 114 ZPO).

    Diese Aussicht auf Erfolg einer Klage oder der Abwehr einer Klage besteht dann, wenn das Gericht es für wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller den Prozess gewinnt. Diese Wahrscheinlichkeit wird im Rahmen des Antrags auf PKH bestimmt.

    Keine Unterstützung bei Mutwilligkeit

    Gemäß Absatz 2, Paragraph 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht PKH ablehnen, wenn die Klage mutwillig angestrengt wird. Mutwillig ist ein Prozess dann, wenn ein vernünftiger Mensch diesen nicht anstrengen würde oder wenn das Prozessziel auch außergerichtlich oder zu günstigeren Kosten erreicht werden könnte.

    Beispiele für mutwillige Prozesse

    Ein mutwillig angestrengter Prozess wäre dann gegeben, wenn zum Beispiel der Streitwert geringer ist als die entstehenden Prozesskosten. Ebenfalls als mutwillig würde ein Prozess interpretiert werden, bei welchem überhaupt keine Aussicht auf Erfolg besteht.

    In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    • Wenn der Antragsteller über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die im betreffenden Rechtsfall einspringt und eine Deckungszusage gibt, hat er kein Anrecht auf Prozesskostenhilfe.
    • Gibt es unterhaltspflichtige Personen und können diesen die Kosten für einen Rechtsstreit zugemutet werden, kann keine PKH beantragt

    Kosten trotz Prozesskostenhilfe

    Im Rahmen von Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht wird vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft, ob ein sogenannter „Prozesskostenvorschuss“ möglich ist. In diesem Fall muss der unterhaltspflichtige Ehepartner die Kosten für einen Scheidungsprozess „vorschießen“.

    Grundlage für diesen Vorschuss ist Paragraph 1360 a, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Grundsatz gilt darüber hinaus auch, wenn der Ehepartner in ein Strafverfahren verwickelt ist.

    Auch dann muss der unterhaltspflichtige Partner einen Kostenvorschuss leisten. Für diesen Vorschuss wird das eigene Vermögen herangezogen. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch selbst wirtschaftlich nicht in der Lage und ist der Einsatz seines Vermögens nicht zumutbar, weil es zum Beispiel seine Altersvorsorge oder seinen angemessenen Lebensstandard betrifft, muss er keinen Prozesskostenvorschuss leisten.

    Ratenzahlungsverpflichtungen im Rahmen der PKH

    Sobald einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprochen wurde, ist der Antragsteller auch nach dem Verfahren dazu verpflichtet, sich an den Prozesskosten in Form einer Ratenzahlung zu beteiligen. Maximal sind dabei 48 Monatsraten zu zahlen.

    Verbessern sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich, muss er dies dem Gericht innerhalb von vier Jahren nach dem Prozess mitteilen, damit eine Ratenzahlung in Kraft tritt oder die bestehenden Raten angepasst werden.

    Eine wesentliche Verbesserung des Einkommens liegt vor, wenn über mehrere Monate hinweg pro Monat 100 Euro mehr verdient werden als zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung. Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Antragstellers innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung der PKH, können eventuelle Raten auch reduziert werden. Die Höhe der monatlichen Raten richtet sich nach dem Einkommen.

    Einkommen Mögliche Ratenzahlung
    Bis 15 Euro 0 Euro
    50 Euro  15 Euro
    100 Euro 30 Euro
    150 Euro 45 Euro
    200 Euro 60 Euro
    250 Euro 75 Euro
    300 Euro 95 Euro
    350 Euro 115 Euro
    400 Euro 135 Euro
    450 Euro 155 Euro
    500 Euro 175 Euro
    550 Euro 200 Euro
    600 Euro 225 Euro
    650 Euro 250 Euro
    700 Euro 275 Euro
    750 Euro 300 Euro

    Ab einem Einkommen von über 750 Euro werden 300 Euro zuzüglich des Anteils als Rate berechnet, die 750 Euro übersteigen.

    Beispiel: Betragen die Prozesskosten 5.000 Euro und der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 550 Euro, muss er eine monatliche Rate von 200 Euro bezahlen. Innerhalb von 25 Monaten wären dann die kompletten Prozesskosten beglichen.

    Mitteilungspflicht des Antragsstellers

    Antragssteller haben eine vierjährige Mitteilungspflicht, innerhalb derer sie nicht nur über ihre Einkommensverhältnisse, sondern auch über ihre aktuelle Anschrift Auskunft geben müssen. Wird diese Mitteilungspflicht versäumt oder missachtet, kann das Gericht die Prozesskostenhilfe aufheben, und das Geld sofort zurückverlangen.

    Prozessverlust und Prozessgewinn: Wer zahlt?

    Gewinnt der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe den Prozess und erhält von seinem Prozessgegner Geld, wird dieses für die Prozesskosten verwendet. Verliert der Antragsteller seinen Prozess, übernimmt die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten für den gegnerischen Anwalt.

    Somit besteht trotz PKH ein gewisses Prozesskostenrisiko für jede natürliche oder juristische Person. Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, übernimmt der Staat die Prozesskosten, wenn im Vergleichsvorschlag festgestellt wurde, dass die Kosten für den Vergleich den erwarteten Prozesskosten entsprechen.

    Prozesskostenhilfeantrag

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden. Entsprechende Formulare für einen Prozesskostenhilfeantrag finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums sowie auf den Websites der jeweiligen Gerichte.

    Auch Ihr Anwalt kann Ihnen ein entsprechendes Antragsformular aushändigen. Empfehlenswert ist es, dass Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Unterstützung eines Anwalts ausfüllen. Auf diese Weise können Sie die Chance auf eine Bewilligung durch Vermeidung von Formfehlern umgehen.

    Da Antragsteller meist nicht wirtschaftlich in der Lage sind, einen Prozess zu führen, können sie im Rahmen der kostenlosen Beratungshilfe die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen. Dieser kann dann beim Ausfüllen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weiterhelfen.

    Das muss im Antrag stehen

    1. Angaben zur Erwerbstätigkeit, über welche Sie Ihr Einkommen beziehen inklusive Gehaltsnachweise oder Lohnsteuerbescheide
    2. Angaben zu einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und eventuell einen Ablehnungsbescheid
    3. Angaben zu sonstigen Einkünften
    4. Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen
    5. Angaben zum Vermögen
    6. Angaben zu den Wohnkosten
    7. Angaben zu finanziellen Belastungen
    8. Angaben zu abzugsfähigen Kosten, zum Beispiel Werbungskosten, Versicherungsbeiträge
    9. Versicherung, dass alle Angaben korrekt und wahrheitsgemäß gemacht wurden

    Auf wahre Angaben und Beweismöglichkeit achten

    Werden im Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe unwahre Angaben gemacht, kann dies zur Ablehnung der PKH führen. Das Gericht kann den Antragsteller auch zum Nachreichen von Belegen auffordern. Möglich ist auch, dass das Gericht eine eidesstattliche Versicherung einfordert.

    Belege beifügen

    Dem Antrag müssen Belege über Einkommen oder Hinweise zum Prozess beigefügt werden. Diese Belege sollten Sie nach dem neusten Stand einordnen und nummerieren. Die jeweilige Nummer wird im Antragsformular in die dafür vorgesehenen Kästchen eingetragen.

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