Bei dem Bankgeheimnis handelt es sich in Deutschland um eine nebenvertragliche Pflicht im Rahmen des Geschäftsverhältnisses zwischen Kunde und Kreditinstitut. Es setzt sich zusammen aus:
- Der Verpflichtung der Bank, keine Angaben zu den Daten zu machen, über die sie im Zuge der Geschäftsbeziehungen zu Kunden verfügt.
- Dem Recht der Bank, die Offenlegung von Kundendaten gegenüber Dritten zu verweigern.
Vorteile für beide Vertragspartner
Letztlich bietet es beiden Vertragspartnern Vorteile: Zum einen profitiert der Kunden von Diskretion. Er hat es selbst in der Hand, welche Informationen an wen weitergegeben werden. Zum anderen bewahren sich Banken hierdurch ihre Autonomie hinsichtlich ihrer Geschäfte. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen zu Kunden nicht offenlegen.
Rechtliche Regelung des Bankgeheimnisses
Zurückzuführen ist das Bankgeheimnis auf das 1619 eingeführte Gewohnheitsrecht der Bankkunden auf die Verschwiegenheit ihres Geldinstituts. Zudem stellte Friedrich der Große die Nachforschungen über Vermögen 1756 unter Strafe. Allerdings fehlt es diesen Schweigegelübden und Verboten in der Gegenwart an einer expliziten gesetzlichen Regelung.
Das macht das Bankgeheimnis von vielen Seiten angreifbar: Es hat in Strafprozessen keine Gültigkeit. Allein im Zivilprozess kann es einer Aussagepflicht zuvorkommen. Zusätzlich wird es durch eine Reihe gesetzlicher Ausnahmefälle ausgehebelt.
Allerdings gewährt Artikel 2 des Grundgesetzes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit ist auch die Privatsphäre geschützt, das eigene Vermögen eingeschlossen. Banken und Staat haben sich gleichermaßen an dieses Gesetz zu halten.
Verankerung in den AGB der Kreditinstitute
Festgehalten wird das Bankgeheimnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Dort heißt es, dass diese keine betragsmäßigen Angaben zu Kontoständen, Sparguthaben oder anderen Vermögenswerten ihrer Kunden machen.
Ebenso wird über die Darlehenshöhe etwaiger Kreditnehmer Stillschweigen gewahrt. Wenn Sie also nach einem Kreditvergleich einen Kredit aufnehmen, tritt das Bankgeheimnis auch hierfür in Kraft. Die Auskünfte von Privatpersonen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen.
Für die Auskunft über Firmen besteht hingegen eine generelle Erlaubnis. Entsprechende Firmen, juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen Auskünfte demnach explizit untersagen.
Sonderfall Schließfach?
Im Erbfall wird das Bankgeheimnis zu großen Teilen aufgehoben. Gegenüber dem Finanzamt unterliegt das Kreditinstitut im Sterbefall eines Kunden laut § 33 ErbStG einer Meldepflicht unter anderem in folgenden Vermögensbeständen:
- Kontostand
- Spareinlagen
- Wertpapierdepots
- Schließfächer
- Bausparverträge
- Lebensversicherung
Mitteilungspflicht gilt nicht für den Inhalt
Allerdings gilt die Mitteilungspflicht nur für Schließfächer selbst und nicht für deren Inhalt. Wenn Sie also ein Bankschließfach gemietet hatten erhält das Finanzamt nur Meldung über dessen Existenz. Weitere Angaben über den Inhalt des Fachs können dann allein vom Erben im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung getätigt werden.
Durchbrechungen des Bankgeheimnisses
Trotz der vertraglichen Regelung des Bankgeheimnisses und seiner Festschreibung in den AGB der Kreditinstitute wird es durch etwaige Durchbrechungen ausgesetzt. Wie bereits erläutert, werden im Todesfall sämtliche Kontoverbindungen transparent.
Außerdem gelten unter anderem in folgenden Fällen gesetzliche Auskunftspflichten:
Gesetzliche Grundlage | Aufsuchende Behörde | Hintergrund |
---|---|---|
Strafprozessordnung (§ 161a StPO) | Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter und Gericht | Strafprozessualer Anfangsverdacht |
Abgabeordnung (§ 30a und 93 AO) | Finanzamt | Steuerstrafverfahren, Busgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten |
Kreditwesengesetz (§§ 44 ff. KWG) | Bundeszentralamt zu Steuern | Automatisierte Abrufbarkeit für Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden |
Geldwäschegesetz (§ 2 GwG) | Behörden mit konkretem Anfangsverdacht | Anfangsverdacht auf Waffenhandel, Terrorismus und Steuerhinterziehung |
Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 41 Abs. 4 BAföG) | BAföG-Amt | Prüfung der Angaben des Antragstellers |
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit | Arbeitsamt | Prüfung der Angaben des Antragstellers |
SCHUFA-Klausel | Auskunfteien | Weitergabe der Bankdaten mit Erlaubnis des Kunden |
Während die SCHUFA-Klausel in den AGB der Kreditinstitute festgeschrieben ist, müssen Banken Behörden ebenso Auskünfte über die Vermögenswerte von Kunden erteilen, sofern diese öffentliche Gelder, Sozialleistungen oder Grundsicherung beziehen.
Andere Auskunftspflichten sind an einen Verdachtsmoment gekoppelt: Vermuten Aufsichts-, Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden Steuerhinterziehungen oder andere illegale Transaktionen, können die Daten der Bankkunden offengelegt werden. Hierzu müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Kundeninformation über Auskunftsersuchen
Wenn ein Auskunftsersuchen bei der Bank eingegangen ist und beantwortet wurde, kann das Kreditinstitut den betroffenen Kunden hierüber informieren. Allerdings ist dies nicht verpflichtend. Das Verhalten kann hier also von Bank zu Bank variieren. Darüber hinaus sind Kreditinstitute dazu angehalten, den Kunden über das Auskunftsersuchen erst dann zu informieren, wenn eine Rücksprache mit der ermittelnden Behörde erfolgte.
Das Bankgeheimnis im Zivilprozess
Anders als Strafprozesse ziehen Zivilprozesse keinerlei Auskunftspflichten nach sich. Hier gilt das Zeugnisverweigerungsrecht, wodurch das Bankgeheimnis nach wie vor gedeckt ist. Zeugen sind nach der Zivilprozessordnung dazu berechtigt, ihre Aussage zu verweigern, wenn deren Inhalte vom Gewerbegeheimnis gedeckt sind (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO).
Bankauskünfte über Kundendaten würden in diesem Sinne gegen die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen des Kreditinstituts verstoßen. Eine Auskunft ist schließlich nur dann möglich, wenn der Kunde sein Einverständnis gibt und die Bank beziehungsweise den Bankmitarbeiter von der Wahrung des Bankgeheimnisses befreit.
Sonderstatus in der Schweiz
Die Schweiz misst dem Bankgeheimnis einen hohen Wert bei. Als eine Art Grundrecht auf finanzielle Privatsphäre ist es im Gegensatz zu Deutschland gesetzlich verankert. Ein Bankangestellter kann hier dementsprechend für eine Verletzung des Bankgeheimnisses strafrechtlich verfolgt werden.
Geschichtlicher Ursprung und Entwicklung
Seinen Ursprung findet das strenge Schweizer Bankgeheimnis in den Wirren des Ersten Weltkriegs sowie in der Nachkriegszeit. Die Länder mit Kriegsbeteiligung befanden sich damals in einer Destabilisierungsphase. Die Finanzmärkte wurden vor allem durch die Weltwirtschaftskrise von 1929 nachhaltig erschüttert, die Steuern infolgedessen stark angehoben.
Weil sich die Schweiz dagegen im Krieg nicht militärisch beteiligt hatte, besaß sie ein vergleichsweise stabiles politisches System sowie ein mildes Steuerwesen. Ausländische Bürger versuchten deshalb, ihr Geld in die Schweiz auszulagern.
Nachdem eine organisierte Steuerflucht aus Frankreich in die Schweiz jedoch aufgedeckt wurde, verunsicherte dies zahlreiche Anleger. Für einen Wiedergewinn des Vertrauens wurde schließlich das Bankgeheimnis 1934 zu einem Bundesgesetz heraufgestuft.
In der Folgezeit konnte die Schweiz ein solides Wachstum verzeichnen. Auch im Zuge des Zweiten Weltkrieges wurde ihre Position auf den internationalen Finanzmärkten weiter gestärkt. Die Schweiz gilt seither als Zufluchtsort für internationales Kapital. Bis heute bildet das gesetzlich abgesicherte Bankgeheimnis die Grundlage für die blühende Finanzwirtschaft.
Unterscheidung Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
Anders als viele andere Länder unterscheidet die Schweiz zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Letztere wird in Deutschland als Kapitalverbrechen eingestuft. In der Schweiz dagegen handelt es sich hierbei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine fehlerhafte Angabe von Vermögens- und Einkommenswerten wird als Gesetzesübertretung allein mit Bußzahlungen, Straf- und Nachsteuern geahndet.
Ein Steuerbetrug liegt dagegen erst dann vor, wenn Urkunden, beispielsweise Geschäftsbücher, gefälscht worden sind. Einige ausländische Privatkunden können sich das gut gehütete Bankgeheimnis zum Vorteil machen und ihr Geld so unversteuert bei Schweizer Banken anlegen. Betroffene Länder beklagen gravierende Steuerverluste, die aus der Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug hervorgehen.
Bankgeheimnis adé
2015 haben sich EU-Finanzminister jedoch zu einem Abkommen durchgerungen, welches das Ende des Bankgeheimnisses besiegelt – zumindest für EU-Bürger. Demnach sollen ab 2018 sämtliche EU-Mitgliedsstaaten jährlich Informationen zu den Konten und Vermögenswerten von Bürgern erhalten, die Konten in der Schweiz besitzen. Insgesamt werden folgende Daten von Kontoinhabern transparent:
- Name
- Adresse
- Steuernummer
- Geburtsdatum
- Guthaben, Zins- und Dividendenerträgen
Die EU und die Schweiz folgen damit dem internationalen Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie der G20-Gruppe. Damit soll der Steuerbetrug entscheidend eingedämmt werden. Schließlich werden mit Inkrafttreten des Abkommens auch Steuerbetrüger enttarnt, die ihr Geld bislang unbemerkt in der Schweiz hatten.
Involviert sind aktuell alle 28 EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz. Außerdem sollen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino weitere Länder folgen. Zurzeit werden mit diesen Staaten ähnliche Abkommen verhandelt.