Betriebsvermögen: Alles, was Sie dazu wissen sollten

In Deutschland zählen zum Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind.

Die Berechnung des Betriebsvermögens ist sowohl aus steuerlicher als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht relevant für Unternehmen. Eine eindeutige gesetzliche Definition des Begriffs „Betriebsvermögen“ existiert jedoch nicht.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: September 05, 2023

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Im Steuerrecht, genauer im Steuerbilanzrecht, wird das Betriebsvermögen allgemein als Summe aller zu einem Unternehmen zählenden Wirtschaftsgüter betrachtet. Ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gezählt wird oder nicht, kann im Einzelfall geprüft werden. Das Betriebsvermögen spielt vor allem bei der Einkommensteuer eine wichtige Rolle.

    Grundsätzlich wird im Steuerrecht zwischen zwei verschiedenen Arten von Betriebsvermögen differenziert:

    Notwendiges Betriebsvermögen Diese Form des Betriebsvermögens hat einen direkten Bezug zum Unternehmen, weil sie ausschließlich im oder für den Betrieb verwendet werden. Beispiele:
    Produktionsmaschinen in einer Fabrik, Lagerhallen, LKW für den Warentransport, fest installierte Server
    Gewillkürtes Betriebsvermögen Das gewillkürte Betriebsvermögen zeichnet sich dadurch aus, dass die Güter weder eindeutig notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind. Beim gewillkürten Betriebsvermögen hat der Steuerpflichtige in der Regel die Wahl, wie die Wirtschaftsgüter ausgelegt werden, wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent liegt. Eine solche Wahl haben Unternehmen zum Beispiel bei Firmenwagen. Werden diese beispielsweise zu 70 Prozent für private Fahrten genutzt, können sie dennoch zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet werden. Beispiele:
    Firmenbeteiligungen, wenn sie objektiv zur Firmenförderung geeignet sind, PKW zur privaten und dienstlichen Nutzung, Hardware für die private und geschäftliche Nutzung

    Was zählt zum Privatvermögen?

    Im Einkommensteuerrecht bezeichnet das Privatvermögen das Vermögen, welches nicht das Betriebsvermögen darstellt. Ob Betriebsvermögen oder Privatvermögen entscheidet sich danach, wie das Vermögen eingesetzt wird.

    Steuerzahler haben zwar das Wahlrecht beim gewillkürten Betriebsvermögen. Ist die Nutzung der Wirtschaftsgüter zu 90 Prozent privat, kann das Gut nur als notwendiges Privatvermögen ausgelegt werden. In der Regel wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht dem unternehmerischen Vermögen gegenüber steuerlich begünstigt.

    Gesetzliche Grundlagen

    Im sogenannten „Bewertungsgesetz“ wird das Betriebsvermögen in Paragraph 18, Aufzählungspunkt 3 unter den Vermögensarten aufgeführt.  In Abschnitt D des Bewertungsgesetzes wird der Begriff des Betriebsvermögens in Paragraph 95 für den Gewerbebetrieb definiert:

    18 BewG

    (1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

    (2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

    Zum Gewerbebetrieb zählen nach Paragraph 96 des Bewertungsgesetzes auch Freie Berufe wie Landwirte. In Paragraph 97 werden schließlich die Gewerbebetriebe noch spezifiziert, für die das Betriebsvermögen ermittelt werden kann.

    Das Betriebsvermögen im Handelsrecht

    Wenn ein Unternehmen einen Jahresabschluss vornehmen muss, werden in diesem nach Paragraph 246 ff des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Vermögensgegenstände ebenso wie Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten aufgeführt.

    So müssen auch die Vermögensgegenstände bilanziert werden. Im Rahmen der Abgabenordnung (AO) müssen die Vermögensgegenstände nach Paragraph 39, Absatz 1 einem zivilrechtlichen Eigentümer zugeordnet werden.

    Im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde schließlich in Paragraph 246, Absatz 1 des HGB verdeutlicht, dass eine Bilanzierung von Vermögensgegenständen von der Partei erfolgen muss, der sie wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Somit spielt es zum Beispiel für die Bilanz eines Unternehmens eine wichtige Rolle, ob ein Wirtschaftsgut zum Privat- oder Betriebsvermögen gerechnet wird.

    Notwendiges Betriebsvermögen

    Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden und deren Verwendungszweck sich unmittelbar auf den Betrieb bezieht. Somit zählen alle Anschaffungen an Gütern, die das Unternehmen für die Aufrechterhaltung und Unterhaltung des Betriebs benötigt, primär zum notwendigen Betriebsvermögen.

    Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter nicht in der Buchführung ausgewiesen wurden, zählen sie zum Betriebsvermögen. Wird ein Wirtschaftsgut erst nachträglich eingebucht, muss es mit dem Wert verbucht werden, den es bei der korrekten Einbuchung hatte. 

    Bei Personengesellschaften werden im obigen Zusammenhang alle Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen gezählt, die sowohl zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören als auch Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren Mitunternehmern gehören.

    Als Gesamthandsvermögen wird das Vermögen von mehreren Personen bezeichnet, über das der einzelne nicht frei verfügen kann. Ein solches Vermögen entsteht zum Beispiel bei einer Kommanditgesellschaft (KG).

    Sofortige Buchung bei abschreibungspflichtige Güter

    Werden Wirtschaftsgüter angeschafft, die abschreibungspflichtig sind, sollte sofort eine Buchung nach der Anschaffung erfolgen. Bei späterer Buchung kann es sonst passieren, dass die Abschreibungsmöglichkeit verloren geht. Denn sonst müsste die Buchung mit einem theoretischen Wert rückwirkend erfolgen, die Abschreibung kann aber nicht mehr für die Jahre nach der Aktivierung nachgeholt werden.

    Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2003 können Einzelunternehmen im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach Paragraph 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Eine Zuordnung ist jedoch nicht möglich, wenn die Wirtschaftsgüter nur in geringem Umfang betrieblich eingesetzt werden.

    Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Unter dem gewillkürtem Betriebsvermögen werden Vermögensgegenstände zusammengefasst, die privat als auch betrieblich genutzt werden können. Sollte der Unternehmer diese Wirtschaftsgüter in seiner Buchführung als Betriebsvermögen ausweisen, sind diese gewillkürtes Betriebsvermögen.

    Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die sich objektiv in einen Zusammenhang mit dem Betrieb bringen lassen. Voraussetzung als Anerkennung zum Betriebsvermögen ist, dass sie sich für den Betrieb eignen und den Betrieb fördern.

    Der Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts für den Betrieb muss mindestens zwischen zehn und 50 Prozent liegen, damit es zum gewillkürten Betriebsvermögen gezählt werden kann. Steuerlich wird das gewillkürte Betriebsvermögen im Rahmen der Gewinnermittlung angesetzt.

    Zeitnahe Dokumentation erforderlich

    Das gewillkürte Betriebsvermögen muss zeitnah dokumentiert werden. Eine rückwirkende Buchung ist nicht möglich. Die zeitnahe Dokumentation erfordert zugleich eine eindeutige Beschreibung. So ist es zum Beispiel wichtig, dass die Buchung über das betriebliche Anlagenverzeichnis erfolgt oder eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird.

    Freiberufler müssen bei der Dokumentation von gewillkürtem Betriebsvermögen darauf achten, dass es dem beruflichen Leitbild des Freiberuflers entspricht. So können zum Beispiel spekulative Firmenbeteiligungen nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen angerechnet werden.

    "zeitnah" gesetzlich nicht näher definiert

    Der Begriff „zeitnah“ wird vom Gesetz nicht näher definiert. Er schließt jedoch aus, dass eine rückwirkende Dokumentation als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich ist.

    Steuerliche Folgen

    • Investitionen können abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit ist schon drei Jahre im Voraus möglich, bevor das Wirtschaftsgut angeschafft wird.
    • Im Anlagenverzeichnis müssen die Anschaffungskosten sowie der Einlagewert der Wirtschaftsgüter angegeben werden. Abschreibungsbeträge werden als Betriebsausgabe bewertet.
    • Laufende Kosten für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
    • Wird mit den Wirtschaftsgütern ein laufender Ertrag erzielt, muss dieser im Rahmen der Betriebseinnahmen versteuert werden.
    • Werden Wirtschaftsgüter für das Betriebsvermögen angeschafft, ist ein Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten sowie bei den laufenden Kosten möglich.
    • Bei Wirtschaftsgütern aus gewillkürtem Betriebsvermögen muss der Privatanteil versteuert werden, für welchen auch Umsatzsteuer fällig ist.
    • Wird Betriebsvermögen verkauft, muss der Erlös als Betriebseinnahme aufgeführt werden. Besteht Umsatzsteuerpflicht, muss auf den Erlös Umsatzsteuer erhoben werden.
    • Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen zerstört oder gestohlen, wird der Restbuchwert im Rahmen der Betriebsausgaben aufgeführt. Im Gegenzug wird Schadensersatz durch eine Versicherung als Betriebseinnahme geführt.

    "Stille Reserven" müssen miteinbezogen werden

    Unternehmen müssen beim Betriebsvermögen besonders bei sogenannten „stillen Reserven“ aufmerksam sein. Diese können entstehen, wenn ein Wirtschaftsgut einen höheren Wert erzielt als im Anlagenverzeichnis ausgewiesen ist. Wenn das Wirtschaftsgut veräußert wird, entfallen somit Steuern auf das zusätzliche Betriebsvermögen. Stille Reserven können zum Beispiel durch Preissteigerungen bei Grundstücken entstehen, die zum Betriebsvermögen gehören. Ebenso sind stille Reserven möglich, wenn die Abschreibung eines Wirtschaftsguts höher war als sein Wertverlust. Häufig tritt dieser Fall bei Sonderabschreibungen für PKW auf.

    Sonderbetriebsvermögen

    Als Sonderbetriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter, die nicht der Personengesellschaft, sondern einem oder mehreren Mitunternehmern gehören, bezeichnet. Diese dienen dem Betrieb der Personengesellschaft, sodass diese Wirtschaftsgüter in die steuerliche Gewinnermittlung eines Betriebs mit einbezogen werden.

    Rechtliche Grundlage

    Für den Begriff des „Sonderbetriebsvermögens“ gibt es keine genaue gesetzliche Definition. Er wird jedoch in zahlreichen Paragraphen und Absätzen des Einkommensteuergesetzes erwähnt. Darüber hinaus wird das Sonderbetriebsvermögen aus Paragraph 15 des Einkommensteuergesetzes abgeleitet. Dabei wird zwischen Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II unterschieden.

    Im Handelsrecht spielt das Sonderbetriebsvermögen keine Rolle, da es nur für die steuerliche Behandlung relevant ist. Dies ist damit begründet, dass in einer Handelsbilanz ohnehin nur die Wirtschafsgüter des Gesamthandsvermögens einfließen, also des Vermögens der Mitunternehmer, das für den Betrieb relevant ist und somit zum Betriebsvermögen gehören und nicht zum Vermögen der Gesellschaft.

    Steuerliche Bedeutung

    Das Sonderbetriebsvermögen spielt für die Ermittlung zahlreicher Steuerarten eine wichtige Rolle. So ist es neben der Einkommensteuer ebenso für die Erhebung der Gewerbesteuer, der Erbschaftssteuer sowie der Umweltsteuer relevant. Auch im Bewertungsrecht findet das Sonderbetriebsvermögen Anwendung.

    Notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

    Das Sonderbetriebsvermögen lässt sich in notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen einteilen.

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen

    Das notwendige Sonderbetriebsvermögen wird unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Mitunternehmer ermittelt. Dabei spielt es außerdem keine Rolle, ob die Gewinnermittlung über eine Einnahmen-Überschussrechnung oder einen Betriebsvermögensausgleich erfolgt. Es wird hier zwischen aktivem und passivem Sonderbetriebsvermögen unterschieden. Beide Vermögensarten sind objektiv erkennbar für den Betrieb geeignet.

    • Aktives Sonderbetriebsvermögen: Hierbei kann es sich um Grundstücke oder Immobilien handeln, die im Eigentum eines Mitunternehmers sind, jedoch für den Betrieb genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen für die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter Geld an den Mitunternehmer bezahlt oder nicht.
    • Passives Sonderbetriebsvermögen: Wenn ein Mitunternehmen Schulden macht, die dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, werden diese zum passiven Sonderbetriebsvermögen gezählt. Diese Schulden können zum Beispiel von einem Mitunternehmer aufgenommen werden, um die Einlagen für die Gründung der Personengesellschaft zu leisten.

    Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

    Aktives Sonderbetriebsvermögen kann auch als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen gebucht werden. Eine solche Bildung ist möglich, wenn die Wirtschaftsgüter eine objektive Eignung für den Betrieb und subjektiv der Beteiligung des Mitunternehmers am Betrieb dienen. Entsteht durch das gewillkürte Sondervermögen kein Nutzen oder ein Verlust, wird es nicht mehr zum gewillkürten Betriebsvermögen gezählt. Ein gewillkürtes passives Betriebssondervermögen ist nicht gestattet.

    Sonderbetriebsvermögen kann nicht mehr als notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden

    Wird ein Wirtschaftsgut dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zugeordnet, kann es nicht mehr dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ändert sich die Führung der Personengesellschaft oder die Nutzung des notwendigen Sonderbetriebsvermögens, wird es so lange als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen geführt, bis der Mitunternehmer es aus der Vermögensmasse nimmt.

    Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen

    Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, zählen sie zum notwendigen Privatvermögen. Hierbei wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden.

    Bewegliches Wirtschaftsgut

    Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen zum Beispiel Maschine, PKW oder Büromöbel sowie Hardware. Sie gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung über 50 Prozent beträgt.

    Betriebliche Nutzung von Beginn an Wahlrecht Vermögensart
    Mehr als 50 bis 100 Prozent Nein

    notwendiges Betriebsvermögen

    10 bis 50 Prozent Ja, der Unternehmer kann das Wirtschaftsgut entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen zuordnen. Gewillkürtes Betriebsvermögen
    (wird zum Betriebsvermögen zugeordnet)
    Privatvermögen
    (wird nicht zum Betriebsvermögen gezählt)
    Unter 10 Prozent Nein Notwendiges Privatvermögen

    Leasingfahrzeuge gehören nicht zum Betriebsvermögen

    Leasingfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden, da der Eigentümer der Leasinggeber ist.

    1-Prozent-Regelung für PKW

    Wird ein PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen gezählt, können Unternehmer keine 1-Prozent-Regelung wahrnehmen. Damit wird der geldwerte Vorteil des Fahrzeugs pro Jahr mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt.

    Wird der PKW zum notwendigen Betriebsvermögen gezählt, ist die 1-Prozent-Regelung anwendbar.

    Automatische Zuordnung bei Änderung des Nutzungsanteils

    Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen innerhalb eines Jahres mehr als 50 Prozent für den Betrieb genutzt, wird es automatisch als Betriebsvermögen angelegt. Sinkt der Anteil von über 50 Prozent auf mindestens zehn Prozent, verbleibt das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen. Selbst wenn der Nutzungsanteil unter zehn Prozent fällt, bleibt das Wirtschaftsgut vorerst im Betriebsvermögen.

    Unbewegliches Wirtschaftsgut

    Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt es sich überwiegend um Immobilien und Grundstücke. Diese können sowohl zum Privat- als auch zum Betriebsvermögen gezählt werden.

    • Gemischt genutzte Grundstücke und Gebäude
      Hier muss steuerlich genau zwischen der unterschiedlichen Nutzung einzelner Räume oder Gebäudeteile unterschieden werden. Ein Gebäude kann sich dadurch sowohl im notwendigen Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen befinden.
    • Eigenbetrieblich genutzte Räume
      Diese unbeweglichen Wirtschaftsgüter lassen sich immer nur dem notwendigen Betriebsvermögen zuordnen.
    • Betriebsgrundstücke
      Werden diese Grundstücke veräußert, müssen Unternehmer in besonderem Maße darauf achten, ob es sich dabei um stille Reserven handelt, die voll als Betriebsvermögen versteuert werden müssen. Sie zählen ausschließlich zum notwendigen Betriebsvermögen.

    Sonderfall Ehepartner

    Wenn ein Ehepaar ein Einfamilienhaus besitzt und ein Ehepartner einen Raum für den Betrieb nutzt, darf er diesen nur zur Hälfe ins Betriebsvermögen einrechnen. Wird der Betrieb aufgegeben, muss dafür auch nur die Hälfte der stillen Reserve versteuert werden.

    Betriebsvermögen berechnen: So geht’s!

    Das Betriebsvermögen besteht, vereinfacht gesagt, aus der Summe aller Aktiva, von der alle Schulden, Rückstellungen und Betriebsausgaben abgezogen werden. Es kann über die Bilanz ermittelt werden.

    In der Regel wird eine vereinfachte Wertermittlung auf den Besteuerungszeitpunkt durchgeführt. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Steuer entsteht.

    Wenn eine freie Wahl des Besteuerungszeitpunkts möglich ist, sollte am besten der Bilanzstichtag gewählt werden, weil auf diese Weise Kosten gespart werden. Fallen Besteuerungszeitpunkt und Bilanzstichtag nicht auf einen Zeitpunkt, muss für die Vermögensermittlung eine Zwischenbilanz erstellt werden.

    Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann nach Paragraph 199 des Bewertungsgesetzes für die Ermittlung des Betriebsvermögens verwendet werden.

    Anrechnungen

    Ausgangspunkt der Berechnung bilden zunächst die Werte für Betriebsgrundstücke, Wertpapiere, Genussscheine oder andere Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften.

    Hinzugerechnet werden können Gewinne und Einlagen vor dem letzten Bilanzstichtag vor dem Besteuerungszeitpunkt aus Abschreibungen oder den betrieblichen Grundbesitz.

    Abrechnungen

    Abgezogen werden können Verluste und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen. Hierbei zählten die Summen zwischen letztem Bilanzstichtag vor dem Besteuerungszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt.

    Vermögensveränderungen

    Wird Anlagevermögen verkauft oder erworben, muss dieses außerdem berücksichtigt werden, sofern es nicht in den Einlagen oder Gewinnen und Verlusten in der Bilanz aufgeführt wurde.

    Betriebsvermögensvergleich

    Anhand des Betriebsvermögensvergleichs kann der Gewinn oder die Betriebsvermögensänderung gegenüber dem Vorjahr eines Unternehmens berechnet werden. Ein solcher Vergleich ist nur möglich, wenn eine doppelte Buchführung besteht und zum Beispiel eine Bilanz der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird.

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