Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Erben teilen müssen

Wenn der Nachlass einer verstorbenen Person unter zwei oder mehr Erben verteilt werden muss, bilden diese eine sogenannte „Erbengemeinschaft“. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeinschaft soll eine ungerechte Verteilung des Erbes verhindern. Sie birgt jedoch hohes Konfliktpotential, da zum Beispiel Vermögensgegenstände gemeinschaftlich aufgeteilt werden müssen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: October 16, 2023

Author Daniel Winterl

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eine Erbengemeinschaft ist nach Paragraph 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Gruppe von Personen, die den Nachlass eines Verstorbenen gemeinsam verwalten muss. Mitglied der Erbengemeinschaft sind alle berechtigten Erben einer verstorbenen Person oder Personen, die in der Erbfolge auftreten. Sie sind gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt, der noch nicht aufgeteilt ist. Deshalb wird in manchen Fällen auch von „ungeteilter Erbengemeinschaft“ gesprochen.

    2032 Abs. 1 BGB

    (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

    Auswirkungen auf das Erbe

    Existiert eine Erbengemeinschaft, kann der Nachlass nur zusammen verwaltet werden und das Erbe nur gemeinschaftlich aufgeteilt werden. Gerade diese Nachlassverteilung bringt in der Praxis häufig Erbstreitigkeiten hervor. Das Ziel einer Erbengemeinschaft sollte es deshalb sein, das Erbe möglichst gerecht unter allen Erben zu verteilen. Der Pflichtteilsanspruch bleibt weiter bestehen.

    Mögliche Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft

    • Fehlende Vollmachten: Wer soll im Namen der Erbengemeinschaft handeln und zum Beispiel Grundstücke oder Vermögensgegenstände veräußern? Gibt es Vollmachten des Verstorbenen, die widerrufen werden müssen?
    • Abstimmungen: Wann muss eine einstimmige Entscheidung vorliegen?
    • Wertermittlung: Wie kann der Wert einer Auszahlung ermittelt werden? Oder wie werden Miterben ausgezahlt?
    • Schulden: Müssen noch offene Schulden des Erblassers aus dem Nachlass beglichen werden?
    • Ausschluss der Auflösung: Wurde vom Erblasser eine Auflösung der Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen?

    Dies ist nur eine Auswahl möglicher Konflikte, die eine Erbengemeinschaft lösen muss. Eine Erbengemeinschaft besteht also nur solange bis es zur einer Auseinandersetzung kommt. Diese kann durch einen Aufschub oder einen Ausschluss herausgezögert werden.

    Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

    Rechte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft Pflichten der Erbengemeinschaft
    • Auskunftsanspruch: Jeder Miterbe muss den übrigen Erben nach Paragraph 2057 des BGB Auskunft über mögliche Zuwendungen geben, für die er eventuell einen Ausgleich leisten muss.
    • Ausgleich für Pflegeleistungen: Haben die eigenen Kinder den Erblasser vor seinem Tod gepflegt, können sie von den Miterben einen Ausgleich für diese Pflegeleistung verlangen. Dieser Anspruch wird in Paragraph 2057 a des BGB geregelt. Voraussetzung für den Ausgleich ist, dass die Miterben ebenfalls Kinder der verstorbenen Person sind.
    • Auskunftspflicht: Wurde ein Miterbe der Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Vermögens beauftragt, muss er den anderen Miterben Auskunft darüber geben.
    • Ausgleichspflicht bei Teilung des Nachlasses: Wenn mehrere Kinder erben, gibt es eine Ausgleichspflicht, wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes geschenkt bekommen hat. Der Erblasser kann angeben, ob diese Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
    • Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft: Erben haben die Aufgabe, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten.

    Haftung

    Erben sind als Gesamthand Gesamtschuldner bei Nachlassverbindlichkeiten. Gläubiger können sich somit an jeden Erben wenden. Hat ein Erbe die Schulden beglichen, sind die anderen zum Ausgleich verpflichtet. Voraussetzung für die schuldnerische Haftung ist jedoch, dass das Erbe angenommen wurde.

    Allgemein ist eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, weil sie per Gesetz nicht auf Dauer angelegt ist. Eine Erbengemeinschaft kann somit weder eine Klage erheben noch angeklagt werden.

    Wer kann einen Erbschein beantragen?

    Ein Erbschein kann von jedem der Erben beantragt werden. Er muss dabei die Miterben der Gemeinschaft angeben.

    Als Erbschein wird in Deutschland ein amtliches Zeugnis bezeichnet, das für den Rechtsverkehr erläutert, wer Erbe ist und welche Verfügungsbeschränkungen bestehen.

    Sonderfall: Hausverkauf und Grundstück

    Wird ein Grundstück oder eine Immobilie geerbt, müssen zunächst alle Erben in das Grundbuch eingetragen werden. Dann kann die Erbengemeinschaft darüber verfügen. Als Gesamthandsgemeinschaft ist ein Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks nur unter Zustimmung aller Miterben möglich. 

    Meist wird ein Bevollmächtigter oder ein Verwalter bestimmt, an welchen sich Mieter wenden können. Üblicherweise überweisen die Mieter das Geld auf ein von der Erbengemeinschaft eingerichtetes Girokonto. Wichtig ist, dass alle Miterben für dieses Konto eine Vollmacht haben.

    Sonderfall: Aktiendepot

    Ist die Erbengemeinschaft uneinig, kann ein Aktiendepot per Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Gibt es nachweisliche Nachteile durch die Verweigerung der Auseinandersetzung, besteht für die benachteiligten Erben ein Schadensersatzanspruch.

    Gelingt die Aufteilung des Aktiendepots per Mehrheitsbeschluss, erhält jeder seine Anteile nach Erbquote. Diese Anteile sind unabhängig davon, ob Aktienkurse gestiegen oder gefallen sind.

    Steuerpflicht in der Erbengemeinschaft

    Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft ist für sich steuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer wird demnach individuell für jeden einzeln berechnet. Sie wird auf der Basis des Gesamterbes und der Erbquote berechnet.

    Berücksichtigung finden dabei die Steuerklasse sowie der steuerliche Freibetrag. Die Steuerpflicht setzt mit dem Tod des Erblassers ein. Innerhalb von drei Monaten müssen sich Erben dann an das Finanzamt wenden, um jeweils eine eigene Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

    Üblicherweise wird das Finanzamt bereits vorher von Banken oder anderen Auskunftsstellen über das Erbe informiert. Einen Sonderfall bei der Besteuerung des Erbes bilden Immobilien.

    Werden sie vermietet und nicht selbst genutzt, wird der Verkehrswert für die Besteuerung herangezogen. Wird die geerbte Immobilie selbst genutzt, gibt es eine Steuerbefreiung.

    Erbauseinandersetzung

    Jede Erbengemeinschaft hat zum Ziel, dass das Erbe „auseinandergesetzt“ wird. Hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich nichts anderes als die Aufteilung des Erbes unter den Miterben der Erbengemeinschaft. Ist das Erbe auseinandergesetzt, kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht verschiedene Formen der Erbauseinandersetzung vor:

    1. Schuldrechtliche Erbauseinandersetzung
      Nach Paragraph 2042 des BGB kann jeder Erbe die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. In diesem Fall müssen die Erben gemeinsam einen Teilungsplan des Nachlasses erstellen.
    2. Erbanteilsübertragung
      Die Erben können nach Paragraph 2033 des BGB über ihren Anteil des Nachlasses verfügen. Über den Anteil an Nachlassgegenständen kann nur gemeinsam verfügt werden, es sei denn, die Anteile werden übertragen. Eine Übertragung muss notariell beurkundet werden.
    3. Abschichtung
      In diesem Fall scheidet ein Erbe freiwillig aus der Erbengemeinschaft aus. Dafür erhält er in der Regel eine Abfindung.

    Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung über sein Testament verfügt, wird das Erbe gemäß den Vorgaben darin verteilt. Können sich die Erben nicht auf eine Erbauseinandersetzung einigen, kann das Nachlassgericht bemüht werden.

    Auseinandersetzung des Erbes

    Miterben können die Auseinandersetzung des Erbes nur so lange verweigern, bis ein Erbe diese verlangt.

    Erbauseinandersetzungsvertrag

    Ein sogenannter Erbauseinandersetzungsvertrag kann sowohl mündlich, schriftlich als auch ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zwischen den Miterben geschlossen werden. Er beinhaltet die Aufteilung der Erbschaft.

    Sollen Immobilien oder Firmenanteile aufgeteilt werden, ist in der Regel eine notarielle Beglaubigung des Teilungsvertrags notwendig.

    Mustervorlagen für derartige Verträge können im Internet heruntergeladen werden.

    Erbauseinandersetzungsklage

    Wenn keine Einigung unter den Erben über die Verteilung der Erbschaft möglich ist, kann jeder Miterbe eine Erbauseinandersetzungsklage oder Erbteilungsklage anstrengen. Die Klage wird bei einem Streitwert unter 5.000 Euro beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Das ist in der Regel das Amtsgericht. Liegt der Streitwert darüber, ist das Landgericht für die Erbteilungsklage zuständig.

    Voraussetzung für eine Erbteilungsklage ist ein vorliegender Teilungsplan. Die Risiken bei einer solchen Klage bestehen für den Kläger zum einen darin, dass die Teilungsklage wegen fehlender Teilungsreife abgewiesen wird. Zum anderen darf das Gericht einen vorliegenden Teilungsplan nicht abändern, sondern nur darüber entscheiden. Somit besteht ein Prozessrisiko, dass der Kläger den Prozess verliert oder er überhaupt nicht prozessieren darf. Darüber hinaus ist jede gerichtliche Auseinandersetzung mit zusätzlichen Kosten verbunden.

    Auflösung einer Erbengemeinschaft

    Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann auf unterschiedliche Weise realisiert werden:

    • Erbauseinandersetzung
      Wird die vollständige Auseinandersetzung des Erbes erzielt, also das Erbe komplett aufgeteilt, wird die Erbengemeinschaft automatisch aufgelöst.
    • Todesfall
      Bleibt aufgrund eines Todesfalls nur noch ein Erbe aus der Erbengemeinschaft übrig, wird er zum Alleinerbe. Die Gemeinschaft ist dann aufgelöst.
    • Auszahlung der Miterben
      Bei einer Einigung kann ein Erbe die komplette Erbschaft übernehmen und im Gegenzug die Miterben auszahlen.
    • Verkauf an Dritte
      Wenn alle Miterben zustimmen, kann die Erbschaft an einen Dritten veräußert werden. In diesem Fall wird der Verkaufserlös unter den Erben aufgeteilt und die Gemeinschaft aufgelöst.
    • Teilzahlungsversteigerung
      Gibt es keine Einigung über den Verkauf eines Grundstücks oder Vermögensgegenständen, kann eine Zwangsversteigerung anberaumt werden. Nach der Aufteilung der Einnahmen erfolgt die Auflösung der Erbengemeinschaft. Eine solche Auflösung kommt einer Zwangsauflösung gleich.

    Die kostengünstigste Variante der Auflösung einer Erbengemeinschaft besteht in der gütlichen Einigung über die Aufteilung des Erbes unter den Miterben. In diesem Fall müssen in der Regel weder Kosten für Anwälte noch Notare bemüht werden.

    So wird die Auflösung dokumentiert

    Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann in Form einer Auseinandersetzungsvereinbarung oder einem Erbauseinandersetzungsvertrag dokumentiert werden. Grundsätzlich besteht für ein solches Dokument keine Formvorgabe. Theoretisch ist die Nachlass-Teilungsvereinbarung auch mündlich möglich. Dennoch sollte dieser Vertrag schriftlich fixiert werden. Für Teilungsvereinbarungen bei Grundstücken oder Unternehmen ist eine Schriftform sogar vorgeschrieben.

    Rechtstreitigkeiten unter Miterben vermeiden

    Ein probates Mittel, um Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, ist ein Testament. Wird ein Testament errichtet, kann darin zum Beispiel die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen werden.

    Darüber hinaus bietet das Testament die Möglichkeit, eine Testamentsvollstreckung durchführen zu lassen. Ebenso kann ein Schiedsverfahren das Erbe gerecht aufteilen.

    Streit innerhalb der Erbengemeinschaft kann später zum Beispiel auch durch eine sogenannte „Teilungsversteigerung“ vermieden werden. In diesem Fall wird ein vererbtes Grundstück zwangsversteigert. Aus dem Erlös dieser Versteigerung erhalten dann die Erben die gleichen Anteile.

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