Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente bildet Paragraph 43 des Sozialgesetzbuchs VI (SGB VI). Demnach besteht eine Erwerbsminderung dann, wenn die betroffene Person täglich weniger als sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wie diese Minderung entstanden ist.
Darüber hinaus wird in Paragraph 50, Absatz 1 SGB VI definiert, welche weiteren Voraussetzungen für den Erhalt der Rente vorliegen müssen. So ist zum Beispiel erforderlich, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
BU-Versicherung oder Erwerbsminderungsrente?
Als berufsunfähig gelten allgemein Arbeitnehmer, die ihren Beruf aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder Invalidität nicht mehr ausüben können. Ursprünglich gab es eine „gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung“, die sich aus einer Berufsunfähigkeits- sowie einer Erwerbsunfähigkeitsrente zusammensetzte.
Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1961 geboren sind, erhielten vom Staat eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem gelernten oder einem gleichwertigen Beruf nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen konnten. Im Januar 2001 trat das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ in Kraft. Seither gibt es nur noch eine staatliche Erwerbsminderungsrente, die über die Deutsche Rentenversicherung abgewickelt wird.
Die neue Regelung sieht vor, dass die Berufsunfähigkeit in Grade eingeteilt wird.
- Wer trotz Beeinträchtigung mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.
- Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann, erhält anteilig Erwerbsminderungsrente.
- Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält den vollen Rentenbezug.
Seit 2001 kann Versicherungsnehmern auch zugemutet werden, in einem anderen Beruf als dem erlernten zu arbeiten. Weiterhin gilt das Prinzip „Reha statt Rente“. Ist es möglich, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme wiederhergestellt wird, ist diese der Erwerbsminderungsrente vorzuziehen. Die Rentenversicherung wird in diesen Fällen eine Prüfung vornehmen.
Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf die Auszahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente haben Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen sie mindestens drei von fünf Jahren vor der Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente Beiträge an die Rentenkasse geleistet haben.
Je nach Grad der Berufsunfähigkeit besteht dann ein voller Anspruch oder ein anteiliger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Wartezeiten bei der Erwerbsminderungsrente
Bis ein Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente beantragen kann, muss er eine Wartezeit von fünf Jahren einhalten. In dieser Zeit muss er dann kontinuierlich in die Rentenkasse eingezahlt haben. Zur Wartezeit können auch Zeitspannen gerechnet werden, in welchen der Antragsteller Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten hat. Darüber hinaus werden auch Zeiten für die Kindererziehung oder die häusliche Pflege von Angehörigen hinzugerechnet.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Wartezeit:
-
Wer wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig war, kann schon vor der vollständigen Wartezeit eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Voraussetzung ist mindestens ein gezahlter Beitrag zur Rentenversicherung. War der Antragsteller während seines Arbeitsunfalls nicht versicherungspflichtig angestellt, muss er mindestens ein Jahr in den vorangegangenen zwei Jahren Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
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Berufsanfänger können ebenfalls von einer verkürzten Wartezeit profitieren. Werden sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung erwerbsunfähig, reichen zwei Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Jahr Beitragszahlung aus, um eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu können.
Private Erwerbsunfähigkeitsrente als Alternative und Ergänzung
Arbeitnehmer, die kaum oder gar nicht in die Rentenkasse eingezahlt haben, schließen in der Regel eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer aus der Privatwirtschaft ab.
Für Angestellte ist die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine nützliche Ergänzung zu den meist niedrigen Renten, die im Leistungsfall von der gesetzlichen Versicherung ausgezahlt werden.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen lässt sich die Leistung der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung individuell anpassen. Somit können Leistungsausschlüsse oder die Höhe der Rentenzahlung vom Versicherungsnehmer festgelegt werden.
Dafür erfolgen vor Abschluss der Versicherung Gesundheitsprüfungen. Während die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung automatisch über die Rentenversicherungsbeiträge bezahlt wird, werden die Beiträge für die private Absicherung separat bezahlt.
Einen deutlich größeren Leistungsumfang bietet letztlich die private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Formen von Rentenzahlungen bei Berufsunfähigkeit
Art | Voraussetzungen | Leistungen |
---|---|---|
Erwerbsminderungsrente | Nicht fähig, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten | Rentenzahlung abhängig von der Länge der Einzahlung in die Rentenkasse und dem Grad der Berufsunfähigkeit |
Erwerbsunfähigkeitsversicherung | Nicht fähig, in irgendeinem Beruf mehr als drei Stunden zu arbeiten | Abhängig von der Höhe der Einzahlungsbeträge; als Einmalzahlung möglich |
Gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung | Gibt es nicht mehr | |
Private Berufsunfähigkeitsversicherung | Abhängig von der Definition der Berufsunfähigkeit des jeweiligen Versicherers, Aufgliederung in viele Grade der Berufsunfähigkeit | Einmalzahlung oder Zahlung einer monatlichen Rente, abhängig von der Höhe der Einzahlung |
Auszahlung und Besteuerung
Wenn die Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird, beträgt sie in der Regel knapp ein Drittel des letzten Bruttoeinkommens. Die Auszahlung erfolgt in der Regel als Zeitrente. Dies bedeutet, dass die Antragsteller die Rente spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut beantragen müssen. Ist der Antragsteller älter als 58 Jahre beim Beginn der Erwerbsminderungsrente, gibt es eine Dauerrente, die keiner Zeitenregelung unterliegt.
Die Erwerbsminderungsrente tritt meist sieben Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung in Kraft. Bis zur Auszahlung der Rente müssen die Antragsteller die Zeit mit Krankengeld oder anderen Leistungen überbrücken.
Die volle Rente erhalten Betroffene mit 45 vollendeten Beitragsjahren oder mit 63.
Steuer- und Abgabenpflicht
Die Einnahmen aus der Erwerbsminderungsrente sind steuerpflichtig. Meist liegen die Einkünfte jedoch innerhalb der Freigrenzen, sodass tatsächlich keine Steuern gezahlt werden müssen.
Dahingegen müssen Bezieher von Erwerbsminderungsrenten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zahlen.
Berechnung
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach verschiedenen Faktoren. So ist zum einen die Zahl der Versicherungsjahre in der Rentenversicherung und zum anderen die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wichtig für die Berechnung.
Darüber hinaus kann die Erwerbsminderungsrente auch halbiert werden, wenn der Antragsteller zum Beispiel noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass ein Teilzeitjob ausgeübt werden kann.
Formel zur Rentenberechnung
Allgemeiner Rentenwert × Rentenfaktor 1,0 × Steigerungszahl = Höhe der monatlich ausgezahlten Erwerbsminderungsrente
• Allgemeiner Rentenwert:Wird jährlich angepasst. Er liegt seit dem 01.07.2018 bei 30,69 Euro im Osten und bei 32,03 Euro im Westen der Republik.
• Rentenfaktor: Beträgt bei halber Erwerbsminderungsrente 0,5.
Als Richtwert lässt sich angeben, dass die Erwerbsminderungsrente mehr als ein Drittel unter dem letztmalig ausgezahlten Bruttogehalt liegt. Laut einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 bei Neurentnern bei 712 Euro.
Mit der Zahl der Jahre, in der ein Angestellter in die Rentenversicherung einzahlt, steigt auch die Höhe der möglichen Erwerbsminderungsrente.
Änderungen 2019
Im Zuge des neuen Rentenpakets 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, dass von Erwerbsminderungsrente Begünstigte so behandelt werden, als hätten sie bis zum aktuellen Renteneintrittsalter gearbeitet. Da sich dieses Alter immer weiter verschiebt, steigen auch die Auszahlungen durch die Erwerbsminderungsrente. Die Regelung greift seit 1. Januar. Bis 2020 ist eine Erhöhung geplant, die Betroffene so behandelt, als hätten sie bis zu ihrem 67. Lebensjahr gearbeitet.
Rechenbeispiel Angestellter
Ein 60-jähriger Angestellter in München muss aufgrund einer schweren Erkrankung Erwerbsminderungsrente beantragen. Vor dem Antrag hatte er ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro und hat insgesamt 30 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Er hat überwiegend im Westen gearbeitet. In diesem Fall kann er mit 925 Euro Bruttoerwerbsminderungsrente rechnen.
So beantragen Sie die Rente
Die Erwerbsminderungsrente beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form.
Sie haben dabei zwei Möglichkeiten:
- Formloser Antrag
Bei dieser Form stellen Sie den Antrag schriftlich und fügen alle relevanten Daten selbst ein. Allerdings ist diese Form nicht unbedingt empfehlenswert, da häufig wichtige Details fehlen und dies zu einer Ablehnung führen kann. - Antragsformular
Besorgen Sie sich das Formular für den Rentenantrag bei Ihrer Rentenversicherung, zum Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung.
Im Formular werden alle wichtigen Aspekte für den Antrag aufgeführt. Eine Übersicht weitere Formulare zum Antrag finden Sie hier
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird entweder bei der örtlichen Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers abgegeben oder per Post an den Träger geschickt.
Tipp: Vor Ort informieren
Da das Thema Erwerbsminderungsrente sehr komplex und individuell verschieden sein kann, wird empfohlen, sich vorab bei der Rentenversicherung beraten zu lassen. Es ist auch möglich, dass Sie einen Bevollmächtigten hinschicken – beispielsweise, wenn Sie selbst nicht mehr mobil sind. Denken Sie in diesem Fall an eine gültige und von Ihnen unterschriebene Vollmacht.
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird entweder bei der örtlichen Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers abgegeben oder per Post an den Träger geschickt.
Antrag per Einschreiben
Wenn Sie den Antrag bei der Beratungsstelle abgeben, sollten Sie sich den Erhalt quittieren lassen. Wird der Antrag per Post geschickt, sollten Sie ein Einschreiben verwenden, um einen Nachweis über den Erhalt zu bekommen.
Antragsformular und weitere erforderliche Dokumente für den Antrag
Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus. Darin müssen Sie folgende Angaben machen:
- Angaben zur Person
- Angaben zu früheren Arbeitsverhältnissen
- Angaben zur Berufsausbildung
- Begründung des Antrags
- Angaben zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen
- Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
Für den Antrag können weitere Dokumente erforderlich sein. Hierzu gehören:
- Nachweise über Ausbildungszeiten
- Nachweise über Arbeitslosigkeit
- Nachweise über Krankheitszeiten
- Ärztliche Dokumente wie Atteste oder Befunde
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
- Geburtsurkunden der Kinder
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Sterbeurkunde
So erhöhen Sie die Chancen auf eine Bewilligung
Um den Antrag sachgemäß zu stellen, müssen viele verschiedene Angaben gemacht werden. Je präziser und lückenloser der Antrag gestellt wird, desto höher sind die Chancen auf eine Bewilligung. Es ist deshalb empfehlenswert, für die Antragstellung Hilfe in Anspruch zu nehmen.
So können die Berater der Rentenversicherungen bei der Beantwortung von wichtigen Fragen weiterhelfen. Es ist auch möglich, den Antrag vor Ort in einer Beratungsstelle auszufüllen und zu bearbeiten.
Ebenso finden Betroffene Hilfestellung bei Gemeindeverwaltungen oder gesetzlichen Krankenkassen. Häufig werden Anträge auf Erwerbsminderungsrente in einer Reha-Einrichtung gestellt. Die Sozialarbeiter vor Ort können Verbraucher in der Regel ebenfalls beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente unterstützen.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, im Antrag auf die Tätigkeiten einzugehen, die nicht mehr ausgeübt werden können. Hilfreich ist eine sehr genaue Dokumentation in Form einer Tabelle.
Dort wird exakt aufgeführt, in welchem Maße sich gesundheitliche Beschwerden tatsächlich auf den Alltag und Beruf auswirken. Antragsteller sollten allgemein weniger auf Diagnosen eingehen, da die Rentenversicherungsträger diese ohnehin von den Ärzten und Versicherungen erhalten.
Widerspruch gegen eine Ablehnung einlegen
Eine Ablehnung nach dem Einreichen des Rentenantrags ist sehr wahrscheinlich. So wird statistisch fast jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit, bei einer Ablehnung Widerspruch einzulegen.
Hierfür haben sie einen Monat Zeit. Der Widerspruch selbst kann schriftlich oder bei einer Zweigstelle der Deutschen Rentenversicherung vorgetragen werden.
Ein Widerspruch kann insbesondere bei Ablehnungen aus medizinischen Gründen erfolgreich sein. So ist es zum Beispiel möglich, dass mit dem Widerspruch neue ärztliche Gutachten oder Diagnosen eingereicht werden.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Betroffene die Rente einklagen. Hierfür ist der Gang zum Sozialgericht notwendig. Das Klageverfahren ist für die Kläger nicht mit Kosten verbunden.
Zu empfehlen ist es jedoch, für die Klage einen Anwalt mit dem Fachgebiet Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Wird der Prozess gewonnen, entstehen auch für den Anwalt keine Kosten.
Schriftliches Widerspruchsprotokol anfordern
Wird der Widerspruch direkt bei einer Rentenversicherungsstelle vorgebracht, sollten Verbraucher ein schriftliches und unterschriebenes Protokoll des Widerspruchs anfordern. Die ausführliche Begründung des Widerspruchs kann später nachgereicht werden.
Kürzung oder Wegfallen der Rente
Bezieher von Erwerbsminderungsrente haben die Möglichkeit, bis zu 450 Euro pro Monat durch Minijobs als geringfügige Beschäftigung ohne Abzüge hinzuzuverdienen.
Es dürfen auch zwei Monate pro Jahr bis zu 900 Euro monatlich verdient werden, ohne dass eine Rentenkürzung erfolgt.
Zum Zuverdienst zählen auch die monatlichen zu versteuernden Bruttoeinnahmen aus selbständiger oder freiberuflicher Arbeit.
Liegt das Einkommen über dieser Grenze, wird die Erwerbsminderungsrente anteilig angepasst. So kann aus einer vollen Rente eine viertel oder sogar eine halbe Rente gekürzt werden.
Wer jedoch schon mit einer halben Erwerbsminderungsrente startet, kann mehr hinzuverdienen. Wie hoch diese Grenze ausfällt, ist von Fall zu Fall verschieden.
Rentenbezieher können diese Freigrenze aus ihrem Rentenbescheid entnehmen. Weil sich der Freibetrag ändert, ist es empfehlenswert, regelmäßig beim jeweiligen Rentenversicherungsträger nachzufragen.
Zuverdienste melden
Jeder Zuverdienst muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.
Sozialleistungen und Erwerbsminderungsrente
Bezieht der Antragsteller Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen diese auf die Rentenzahlung angerechnet werden.
Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, zählen auch Krankengeld, Versorgungsgeld oder Arbeitslosendgeld als Hinzuverdienst, der angerechnet werden muss. Dabei wird jedoch das Bemessungsgeld berücksichtigt und nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag.
Dies gilt nicht als Hinzuverdienst
Bei der Rentenzahlung werden diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst gerechnet, wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden:
- Einkünfte aus Vermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen einer gehandicapten Person
- Einkünfte einer Pflegeperson, sofern das Pflegegeld der entsprechenden Pflegestufe entspricht
Reicht die Erwerbsminderungsrente aus?
Da die Erwerbsminderungsrente meist nur etwa ein Drittel des letzten Bruttoeinkommens beträgt, reicht sie allein häufig nicht zum Leben.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb schon frühzeitig mit einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Mit Hilfe dieser Zusatzversicherungen kann eine kleine Erwerbsminderungsrente aufgestockt werden, damit sie zum Leben ausreicht.
Wer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließt, kann in der Regel von günstigen Beiträgen profitieren. Den größeren Leistungsumfang bietet hingegen die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Altersrente ab 60 oder Erwerbsminderungsrente?
Wer über 60 Jahre alt ist, kann sich entscheiden, ob er Erwerbsminderungsrente oder schon frühzeitig die reguläre Altersrente beziehen möchte. In beiden Fällen muss er mit einem Rentenabschlag rechnen.
Bei der Erwerbsminderungsrente ist außerdem eine Wartezeit von einem halben Jahr einzuberechnen. Ab dem 65. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgestellt.