Gütergemeinschaft: Regelung in der Ehe

Eine Gütergemeinschaft ist ein möglicher Güterstand für ein Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner. Da mit dieser Wahl in der Regel zahlreiche Überlegungen und rechtliche Besonderheiten verbunden sind, sollten sich Ehepartner im Vorfeld genau über die Vor- und Nachteile dieses Güterstands im Klaren sein. Dieser Ratgeber informiert Sie deshalb über alle wichtigen Details der Gütergemeinschaft.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


Update icon

Zuletzt aktualisiert: August 05, 2023

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Bei einer Gütergemeinschaft wird das gesamte in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen in das Gesamtgut übergeführt.

    Diese ist wie die Gütertrennung ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten und ebenso zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Alles, was während der Ehe an Vermögen erworben wurde, wird durch eine Vereinbarung im Ehevertrag über eine Gütergemeinschaft zu gemeinschaftlichem Vermögen.

    Dieses gemeinschaftliche Gesamtvermögen gehört beiden Ehegatten oder beiden Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings können vom Gesamtgut bestimmte Vermögensteile durch gesonderte Vereinbarungen zum Beispiel als Sondergut ausgegliedert werden.

    Steuerliche Konsequenzen

    Grundsätzlich können Eheleute oder Partner sich in einer Gütergemeinschaft getrennt oder gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Liegt eine Zusammenveranlagung vor, dürfen die Partner nicht dauernd getrennt leben.

    Für die getrennt veranlagte Steuer gilt:

    • Aus dem gemeinsamen Vermögen erzielte Einkünfte werden je zur Hälfte von den Ehepartnern versteuert. Um diese Einkünfte zu ermitteln, müssen diese zunächst gesondert festgestellt werden.
    • Einkünfte, die auf der Arbeitskraft des jeweiligen Gatten beruhen, werden jeweils einzeln versteuert.
    • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, ob die Immobilien oder Grundstücke zum Gesamtgut gehören oder als Sondergut geführt werden.
    • Werden Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt, hängt die Versteuerung davon ab, ob der Betrieb zum Gesamtgut gehört oder nicht.
    • Ist der Ehepartner Mitunternehmer, hängt die Art der Besteuerung davon ab, ob dieser Anteil zum Sondergut gehört oder nicht.

    Für die Steuererklärung

    Im Hauptvordruck einer jeden Steuererklärung findet sich gleich auf der ersten Seite ganz unten ein Kästchen mit der Erklärung
    „Wir haben 
    Gütergemeinschaft vereinbart“. Wird dort ein Kreuz gesetzt, besteht ein Ehevertrag. Dort müssen Sie auch angeben, ob Sie eine Gütergemeinschaft vereinbart haben. 

    Gütergemeinschaft in der Ehe

    Eine Gütergemeinschaft entsteht nicht automatisch mit der Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Damit die Gütergemeinschaft gültig ist, muss es zunächst einen Ehevertrag geben. Darin muss in einem Passus oder mehreren Abschnitten die Gütergemeinschaft vereinbart worden sein.

    Gibt es keine detaillierte Regelung im Ehevertrag, wird von einer allgemeinen Gütergemeinschaft ausgegangen.

    Verwaltung des Vermögens

    Das Vermögen in einer Gütergemeinschaft darf als gemeinschaftlich verwaltetes Gesamtgut nur gemeinschaftlich genutzt werden. In der Praxis wird jedoch meist ein Ehepartner für die Vermögensverwaltung vertraglich bestimmt. Dennoch dürfen auch dann Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Partners verkauft, verschenkt oder abgetreten werden.

    In diesem Sinne ist der verwaltende Ehegatte nur der Verwalter, aber nicht der alleinige Eigentümer.

    Was gehört zum Gesamtgut?

    Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut jegliches Vermögen sowie Einkünfte der Ehegatten unter Ausnahme von Gegenständen, die laut Gesetzes als Eigengut bezeichnet werden (Art. 222 Abs. 1 ZGB).
    Grundsätzlich gehören zum Gesamtgut alle in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erwirtschafteten Vermögensgegenstände. Hierzu zählen:
    • Barvermögen
    • Immobilien
    • Wertpapiere
    • Hausrat wie Möbel, Gemälde oder Elektronikartikel​

    Im Falle einer Gütergemeinschaft kann ein Ehepartner verlangen, dass er bei einer Immobilie mit ins Grundbuch eingetragen wird. Die gesetzliche Grundlage liefert Paragraph 1417, Absatz 3 des BGB.

    1417, Absatz 3 BGB

    Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

    Scheidung: Das passiert im Trennungsfall

    Bei einer Scheidung kann sich eine Gütergemeinschaft als schwierige Last entpuppen. Denn das Gesetz sieht im Falle einer Trennung vor, dass erst dann jeder Partner allein über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen darf, wenn beide Partner sich auf eine Aufteilung geeinigt haben. Die Folge aus dieser Regelung sind meist langwierige Rechtsstreitigkeiten vor Gericht.

    Bestehen zum Zeitpunkt der Scheidung Schulden, müssen diese erst getilgt werden, damit das Gesamtgut aufgeteilt werden kann. Eine Teilung von Vermögensgegenständen erweist sich meist als schwierig. Dies gilt insbesondere bei Schmuck oder Hausrat. In der Praxis muss ein Partner dann finanziellen Ersatz an den anderen leisten, wenn er zum Beispiel die wertvolle Einrichtung übernehmen möchte.

    Scheidung vor der Güterteilung

    Erfolgt die Scheidung oder Trennung noch vor der Güterteilung, dürfen beide Ehepartner ihre in die Ehe eingebrachten Gegenstände wieder zurückverlangen. In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft bei der Scheidung aufgehoben und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft angenommen. Grundlage hierfür liefert Paragraph 1478 des BGB.

    Haftung bei Schulden

    Die durch die Gütergemeinschaft entstehenden Vermögensgruppen sorgen für eine komplexere Handhabung von Schulden gegenüber Dritten.

    Gemäß Paragraph 1437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haftet grundsätzlich das Gesamtgut für alle Schulden, die die Ehegatten machen. Wird das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet, haften die Ehegatten zudem auch mit ihrem Sondergut und Vorbehaltsgut für die persönlichen Schulden des andren Partners.

    Verwaltet nur ein Partner das Gesamtgut, haftet er nur mit seinem Sondergut. Das Sondergut des anderen Ehegatten bleibt dann außen vor. Wenn der Partner, der das Vermögen nicht verwaltet, eigene Rechtsgeschäfte ohne Abstimmung mit dem „Verwalter“ eingeht, haftet er selbst dafür und nicht der „Verwalter“.

    Gütergemeinschaft heutzutage

    Da bei einer Gütergemeinschaft alles Vermögen, was die Partner vor und während der Ehe erwerben, zum Gemeinschaftsgut wird, ergeben sich darauf in der Regel komplexe rechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. Aufgrund dieser komplexen Form des Güterstands und weil dieser Stand zudem per Vertrag vereinbart werden muss, wird die Gütergemeinschaft heutzutage eher selten gewählt. Ein weiterer Grund, warum sich Paare gegen die Gütergemeinschaft entscheiden, ist der moderne Wunsch beider Ehepartner nach größtmöglicher Freiheit, auch finanzieller, in der Ehe.

    Wenn Sie sich selbst unsicher sind, welche Form des Güterstands Sie für Ihre Ehe wählen sollen, nehmen Sie am besten anwaltliche Beratung in Anspruch. Ein auf das Familien- und Eherecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen vor der Eheschließung weiterhelfen.

    Rechtsschutzversicherung prüfen

    Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung bereits eine Familienrechtsschutzversicherung ist und Sie zum Beispiel darüber eine Rechtsberatung erhalten können.

    Vorteile und Nachteile

    Vorteile Nachteile
    • Das Vermögen wird gleichmäßig zwischen den Eheleuten verteilt, auch wenn beide Partner ungleiche Vermögen in die Ehe eingebracht haben
    • Es entfallen keine Steuern auf eine Bereicherung des Ehepartners nach Paragraph 7, Absatz 1 Nr. 4 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG), „Schenkung unter Lebenden“
    • Die Pflichtanteile der Kinder reduzieren sich im Erbfall
    • Der Vermögenszuwachs wird bei einer Rente oder einer Scheidung anteilig zur Hälfte aufgeteilt
    • Das Vermögen bleibt als gesamtes auch beim Erbe in der Familie
    • Jeder Partner haftet für die Schulden des anderen, auch für das Unternehmervermögen
    • Der Ehegatte ist in steuerlicher Hinsicht Mitunternehmer
    • Der Zugewinn bei einer Scheidung entfällt
    • Es gibt bei einer Erbschaft keine Steuervorteile durch Zugewinn
    • Die Vermögensverhältnisse bleiben unübersichtlich, vor allem bei einer Trennung

    Vermögensmassen und Erbrecht

    Der Güterstand einer Gütergemeinschaft kann auf diese drei Vermögensmassen verteilt werden.

    1. Gesamtgut: Bei diesem Bestandteil handelt es sich um das gesamte Vermögen, dass beide Ehepartner in die Ehe einbringen und das sie jeweils im Laufe der Ehe erwirtschaften. In diesem Fall kann kein Partner bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft allein über seinen Anteil am Gesamtgut entscheiden.
    2. Sondergut jedes Ehegatten: Dabei handelt es sich um diejenigen Vermögensgegenstände der Ehegatten, die nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen werden können. Hierzu zählen Nießbrauch oder Rentenansprüche. Werden jedoch Einkünfte aus Sondergütern erzielt, zählen diese zum Gesamtgut.
    3. Vorbehaltsgut jedes Ehegatten: Diese Vermögensmasse wird im Ehevertrag explizit vom Gesamtgut ausgeschlossen. Darüber hinaus können auch Erbschaften als Vorbehaltsgut definiert werden.

    Erbteil des Ehegatten

    Wurde zwischen Ehepartnern eine Gütergemeinschaft vereinbart, geht die Hälfte des Gesamtguts nach dem Tod eines Ehepartners in den Nachlass über. Dieser Erbteil wird dann gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf die weiteren Erben verteilt. Gibt es Verwandte der ersten Ordnung wie Kinder, Enkel oder Urenkel, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses.

    Gibt es Erben der zweiten Ordnung, verbleibt ihm die Hälfte des Nachlasses als Erbe. Gibt es keine weiteren überlebenden Erben, ist er Alleinerbe des Nachlasses aus der Gütergemeinschaft.

    Fortgesetzte Gütergemeinschaft

    Im Falle einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann diese über den Tod eines Ehegatten hinaus fortgeführt werden. Die Kinder ersetzen innerhalb der bestehenden Gütergemeinschaft den erstverstorbenen Ehegatten und sind somit neue Teilhaber. Mit Hilfe einer fortgesetzten Gütergemeinschaft soll verhindert werden, dass das Familienvermögen nach dem Tod eines Ehepartners zerfällt.

    Der Vermögensanteil der verstorbenen Person am Allgemeingut geht in die Gütergemeinschaft über und wird nicht in den Nachlass übernommen. Sondergut und Vorbehaltsgut werden jedoch gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder den Regeln einer Erbengemeinschaft aufgeteilt, sofern kein anderweitig lautendes Testament vorliegt.

    Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch den Tod aller anteilsberechtigten Abkömmlinge, durch den Verzicht der anteilsberechtigten Abkömmlinge, die Aufhebung durch einen überlebenden Ehegatten , die Wiederverheiratung oder Gründung einer Partnerschaft des überlebenden Ehegatten und den Tod des überlebenden Ehegatten.

    Arten der Gütergemeinschaft

    Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich drei Typen von Gütergemeinschaften, die sich voneinander abgrenzen lassen.

    • Allgemeine Gütergemeinschaft: Bei dieser Form der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut. Ebenso wird dieses Gesamtvermögen der Gütergemeinschaft auch als Gesamtes versteuert.
    • Gütergemeinschaft auf den Todesfall oder Erbfall: In diesem Fall kann die Gütergemeinschaft auch dann fortbestehen, wenn ein Ehepartner verstirbt. Möglich ist dann, dass die Gütergemeinschaft vom hinterbliebenen Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern fortgeführt wird.
    • Beschränkte Gütergemeinschaft: Hinter diesem Typus verbergen sich gleich zwei Formen der Gütergemeinschaft, deren Wirkung jedoch eingeschränkt ist.
      • Errungenschaftsgemeinschaft: Hier wird nur der Teil des Vermögens vergemeinschaftet, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen, das die Ehepartner vor der Hochzeit besaßen, verbleibt in deren alleinigem Besitz.
      • Fahrnisgemeinschaft: Diese Form der Gütergemeinschaft berücksichtigt vor allem bewegliche Güter, die vor der Ehe angeschafft wurden.

    Unabhängig davon, welchen Güterstand Eheleute vereinbaren, müssen sie diesen in einem notariell beglaubigten Ehevertrag festhalten, damit er Gültigkeit hat. Wird bei der Bezeichnung des Güterstands nicht differenziert, wird vom allgemeinen Güterstand ausgegangen.

    Alternativen

    Das deutsche Recht sieht gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch drei Arten von Güterständen vor. Neben der Gütergemeinschaft gibt es noch folgende Güterstände:

    1. Zugewinngemeinschaft
      Sie wird in den Paragraphen 1415 bis 1518 des BGB gesetzlich geregelt. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird weder das vor noch während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute zum Gemeinschaftseigentum. Lediglich gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen ebenso wie gemeinsam gemachte Schulden zählen zum gemeinschaftlichen Eigentum. Im Falle einer Scheidung wird der erwirtschaftete Zugewinn auf beide Partner im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufgeteilt.
    2. Gütertrennung
      Sie wird in Paragraph 1414 des BGB definiert. Demnach vereinbaren Ehepartner eine Gütertrennung, wenn sie den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder ihn aufheben. In diesem Fall ist ein Zugewinnausgleich nach einer Scheidung ausgeschlossen. Zugleich bleibt das Vermögen jedes Ehepartners in dessen Besitz. Diese Regel gilt sowohl für das vor als auch für das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen.

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten