Gütertrennung: Wann sie sinnvoll ist

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: February 23, 2024

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen gewählten Güterstand zweier Eheleute oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Rahmen dieses Güterstands verzichten beide auf das Führen einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Eheleute getrennt und somit bleibt jeder Alleineigentümer seines vor oder auch nach der Heirat erworbenen Vermögens.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Vermögensgegenstände vor oder während der Ehe erworben werden.

    Theoretisch handelt es sich bei der Gütergemeinschaft hinsichtlich der jeweiligen Güter um die Beibehaltung des Status Quo.

    Das sollten Sie über die Gütertrennung wissen

    • Wird eine Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbart, erfolgt im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich.
    • Eine Gütertrennung kann nur auf der Basis eines Ehevertrags beschlossen werden.
    • Jede Gütertrennung lässt sich auch während der Ehe im Rahmen eines Ehevertrags vereinbaren.
    • Soll Alleineigentum nachgewiesen werden, müssen dafür Kaufbelege vorhanden sein. Sie sollten Sie im Falle einer Gütertrennung deshalb unbedingt sammeln.
    • Eine Gütertrennung bewahrt Sie im Falle einer Scheidung nicht automatisch von einem Versorgungsausgleich.
    • Ehegattenunterhalt sowie Kindesunterhalt werden nicht automatisch vorenthalten
    • Mit einer Gütertrennung müssen Sie beim Tod Ihres Partners mit Steuernachteilen rechnen.
    • Eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft sein.

    Eine Gütertrennung gehört mit der Gütergemeinschaft zu den zwei Wahlgüterständen, die das Ehe- und Familienrecht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorsieht. Wird kein Güterstand gewählt, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.

    Wie für die Gütergemeinschaft ist auch für die Gütertrennung ein Ehevertrag notwendig. Dieser Vertrag muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, damit die Gütertrennung auch im Außenverhältnis rechtsgültig wird.

    Güterstände der Ehe und eingetragenen Partnerschaft

    Gütergemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft
    Ehevertrag Voraussetzung Ehevertrag Voraussetzung Kein Vertrag nötig
    Wahlgüterstand Wahlgüterstand Automatisch, sofern keine andere Regelung im Ehevertrag getroffen wird
    Alle, auch vor der Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände gehören zum Gemeinschaftsgut Getrennte Vermögensverhältnisse während der Ehe Nur die in der Ehe erwirtschafteten Güter zählen
    Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung Zugewinnausgleich

    Rechtsschutzversicherung nutzen

    Wenn Sie unsicher sind, welcher Güterstand für Ihre Ehe der beste ist, sollten Sie eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, der auf Eherecht spezialisiert ist. Prüfen Sie im Vorfeld die Konditionen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

    Je nach Police können zum Beispiel die Kosten für eine Rechtsberatung auch im Familienrecht von Ihrer Versicherung übernommen werden.

    Wann endet die Gütertrennung?

    Eine Gütertrennung wird durch den Tod eines Ehepartners oder durch eine Scheidung beendet. Ebenso kann die Gütertrennung hinfällig werden, wenn ein Ehepartner dadurch unverhältnismäßig benachteiligt wurde.

    Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein Ehepartner unentgeltlich im Unternehmen des Partners gearbeitet und damit die Firma erfolgreich gemacht hat. Im Falle einer Scheidung ginge er dann bei einer Gütertrennung leer aus. Stellt das Gericht jedoch eine unverhältnismäßige Benachteiligung fest, kann ein Ausgleich verlangt werden.

    Ebenso ist eine Neuregelung der Vermögensaufteilung möglich, wenn ein Partner während der Ehe ein sehr großes Vermögen aufbauen konnte, der andere jedoch aus nachvollziehbaren Gründen keinen Vermögensaufbau betreiben konnte.

    Getrennte Vermögensmassen

    Grundsätzlich sind die Vermögensmassen der Ehepartner bei der Gütertrennung getrennt und bleiben in deren Eigentum. Dennoch wird im Falle einer Trennung zwischen Alleineigentum sowie dem gemeinschaftlichen Gut der Ehegemeinschaft unterschieden.

    Zum gemeinschaftlichen Gut, das nicht von der Gütertrennung betroffen ist, gehört zum Beispiel der gemeinsame Hausrat. Diese gemeinschaftliche Vermögensmasse besteht aus allen Gegenständen, die von den Partnern während der Ehe gemeinschaftlich erworben wurde. Hierzu zählen jedoch auch gemeinschaftlich gemachte Schulden.

    Gemeinsame Vermögensmassen müssen im Falle einer Scheidung trotz Gütertrennung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Das betrifft auch das Guthaben gemeinschaftlich geführter Konten.

    Das gehört zum gemeinsamen Hausrat

    Ein Haushalt ist eine aus mindestens einer Person bestehende Wirtschaftseinheit.  Jeder Haushalt verfügt über einen Haushaltsvorstand, den Haupteinkommensbezieher. Zu einem Haushalt gehören folgende Positionen:
    • Alle während der Ehe angeschafften Möbel
    • Autos und andere Fahrzeuge
    • Unterhaltungselektronik
    • Bücher und Unterhaltungsmedien
    • Haustiere
    • Musikinstrumente
    • Ausgeschlossen sind oft persönliche Sammlungen, Kleidung sowie Schmuck

    Übertragene Vermögensmassen

    Wurden Vermögensmassen während der Ehe an den anderen Partner übertragen, kann für diese im Falle einer Gütertrennung ein finanzieller Ausgleich gefordert werden.

    Üblicherweise fügen Ehepartner in einem Ehevertrag zusätzliche Klauseln hinzu, welche die Entschädigung bei Schenkungen oder Übertragungen ausschließen. Möglich ist es, für jede einzelne Schenkung oder Übertragung eine separate Regel im Ehevertrag zu definieren. Auf diese Weise können komplizierte Streitfälle schon im Vorfeld vermieden werden.

    Gütertrennung im Ehevertrag

    Die Gütertrennung muss im Ehevertrag nicht explizit erwähnt werden. Es reicht, wenn Ehepartner darin den gesetzlichen Güterstand ausschließen. Allerdings ergeben sich in der Praxis viele Einzelfälle, in welchen gesonderte Regelungen getroffen werden müssen.

    Typische Regelungen sind:

    • Ausschluss von späteren Rückforderungen bei gegenseitigen Schenkungen
    • Explizite Trennung von Vermögensgegenständen wie Immobilien

    Die Kosten für einen Ehevertrag können je nach Umfang und Vermögen der Ehegatten stark variieren. Deshalb lässt sich an dieser Stelle keine pauschale Aussage dazu treffen. Grundsätzlich gilt jedoch: Je mehr Sie besitzen, desto teurer wird der Ehevertrag.

    Sie können sich zunächst von einem Anwalt beraten lassen. Er setzt den Vertrag auf, der anschließend von einem Notar beglaubigt wird. Die Kosten setzen sich somit aus Anwalts- und Notarkosten zusammen.

    Internationale Ehen

    Bei internationalen Ehen ist ein Ehevertrag immer sinnvoll. Darin sollte neben der Gütertrennung auch aufgeführt werden, nach welchem Recht die Scheidung vollzogen werden soll.

    18 europäische Staaten haben sich darauf geeinigt, dass für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, das Recht des Staates gelten soll, in dem die Ehepartner nach der Heirat ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz haben.

    Für wen ist eine Gütertrennung sinnvoll?

    Eine Gütertrennung kann für Ehepartner aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Die gängigsten Vorteile sind hier aufgeführt:

    • Selbständige mit eigener Firma
      Wer selbständig ist, läuft ohne Gütertrennung im Falle einer Scheidung Gefahr, dass er 50 Prozent seines Firmenwerts an den Ex-Partner auszahlen muss. Da die meisten Unternehmer nicht so viel Kapital zur Auszahlung zur Verfügung haben, sind sie in diesem Fall zum Verkauf des Unternehmens gezwungen. Durch Gütertrennung kann dieses Szenario vermieden werden.
    • Erben
      Wird keine Gütertrennung vereinbart, werden Erbschaften und Schenkungen üblicherweise bei einer Trennung nicht berücksichtigt, Wertsteigerungen von Wertpapieren oder Immobilien hingegen schon. Durch die Gütertrennung lässt sich das vermeiden.
    • Ungleiche Vermögensverhältnisse vor der Ehe
      Geht ein vermögender Partner eine Ehe ein, kann er durch die Gütertrennung verhindern, dass sein Vermögen im Falle einer Scheidung zur Hälfte an den Ex-Partner geht.
    • Schulden
      Bringt ein Partner hohe Schulden mit in die Ehe, werden sie bei einer Gütertrennung ebenfalls getrennt behandelt. Eine Ausnahme bilden gemeinsam während der Ehe aufgenommene Kredite.

    Bleibt die Unterhaltspflicht?

    Im Falle einer Scheidung wird das Güterecht vom Unterhaltsrecht getrennt behandelt. Dies bedeutet, dass die Güter der Partner auch bei der Trennung unberührt bleiben. Hat ein ehemaliger Ehegatte Anspruch auf Unterhalt und lebte davor mit dem Ehepartner in Gütertrennung, muss der andere Partner dessen Zahlungspflicht nachkommen.

    Dennoch schließt diese Praxis nicht aus, dass ein Partner Unterhalt im Rahmen des Versorgungsausgleichs bezahlen muss. Dies gilt auch für den zu zahlenden Kindesunterhalt. Er wird mit dem Sorgerecht verhandelt.

    Die Unterhaltsansprüche bezüglich des Trennungs- oder Ehegattenunterhalts werden jedoch auf der Basis der Gütertrennung sowie der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

    Steuernachteile

    Steuerlich gesehen hat die Gütertrennung vor allem beim Tod eines Partners sowie hohen Vermögenswerten deutliche Nachteile. Während bei der Zugewinngemeinschaft ein Recht auf steuergünstigen Zugewinnausgleich besteht, muss das Erbe bei einer Gütertrennung voll versteuert werden.

    Um diesen Nachteil auszuschließen, kann die Gütertrennung im Ehevertrag auf die Ehezeit beschränkt werden und mit dem Tod in den gesetzlichen Güterstand zurückgeführt werden.

    Beispiel: Ein Ehepartner erbt von seinem Partner 1.000.000 Euro nach dessen Ableben durch den Verkauf einer Immobilie. Sie hatten eine Gütergemeinschaft vereinbart. Deshalb wird die volle Erbschaftssteuer fällig. Abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro müssen noch 500.000 Euro versteuert werden. In der entsprechenden Steuerklasse 1 wären dann elf Prozent Erbschaftssteuer fällig. Das wären 55.000 Euro. Im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft wäre ein Viertel des geerbten Vermögens steuerfrei, also 250.000 Euro. Zu versteuern wären damit „nur“ noch 250.000 Euro. Gemäß der Steuertabelle wären dafür sieben Prozent Erbschaftssteuer für den Ehegatten fällig. Die Steuerlast würde sich dann auf 17.500 Euro reduzieren.

    Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft

    Ehepartner können eine Gütertrennung wieder rückgängig machen. In diesem Fall müssen Sie sich zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme der Zugewinngemeinschaft erklären. Diese Erklärung muss von einem Notar beglaubigt werden, damit die Gütergemeinschaft aufgelöst wird.

    Denkbar ist ein solcher Fall zum Beispiel, wenn ältere Ehepartner dafür sorgen wollen, dass der andere Partner nach seinem Ableben steuerlich benachteiligt ist. In der Regel entscheiden sich die Eheleute dann für die modifizierte Zugewinngemeinschaft.

    Alternative: Modifizierte Zugewinngemeinschaft

    Viele Ehepaare wählen eine Gütertrennung, weil sie der Auffassung sind, dass es die einzige Alternative zur Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft ist. Doch tatsächlich gibt es mit der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ noch eine weitere Möglichkeit, den Güterstand anzupassen.

    Bei einer solchen Spezialform der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung ausgeschlossen. In diesem Fall wird der steuerliche Nachteil der Gütertrennung im Erbfall getilgt.

    Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist zum Beispiel sinnvoll, wenn zwei Ehepartner erwerbstätig sind und keine Kinder haben. Ebenso bietet sich diese Form des Güterstands an, wenn vor der Ehe zu große Vermögensunterschiede zwischen den Partnern bestehen.

    Beim Verzicht auf den Zugewinnausgleich kann ein Ehepartner beweisen, dass er die Ehe nicht aus finanziellen Gesichtspunkten eingehen möchte. Von Vorteil kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft ebenfalls sein, wenn der Altersunterschied zwischen den Eheleuten sehr groß ist. Der ältere Partner kann dann den jüngeren Partner im Falle einer Scheidung vom Zugewinn ausschließen.

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